Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1106/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1106/2014

Urteil vom 3. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Hegner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 26.
August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen
Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--.

B. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche
Urteil sei aufzuheben und er freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung
des Sachverhalts.

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16
E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden.
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140
III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz stellt fest, am 17. November 2010, um ca. 21.30 Uhr, sei es
in einem Restaurant in U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer und B.E.________ gekommen, wobei dieser eine Pistole auf den
Beschwerdeführer gerichtet habe. Nachdem A.________ geholfen habe, dass der
Beschwerdeführer das Lokal verlässt, habe er diesen mit dessen Auto zum Wohnort
von A.________ gefahren. Kurz darauf seien B.E.________, C.E.________ und
D.E.________ dort eingetroffen. Der Beschwerdeführer sei mit einem
Baseballschläger auf B.E.________ losgegangen, wobei dieser A.________ als
Schutzschild benutzt habe. Darauf habe C.E.________ den Beschwerdeführer
angegriffen und es sei zu einem Gerangel gekommen. In der Folge habe
D.E.________ dem Beschwerdeführer den Baseballschläger entrissen und mehrmals
auf ihn eingeschlagen. C.E.________ habe mehrere Hämatome erlitten und der
Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur, eine
Schussverletzung im linken Oberschenkel sowie ein blutendes Gesicht.

1.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Feststellungen der
Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sind. Über weite Strecken übt er
unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis und
beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge vorzutragen.

1.4.1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde unterschlägt die Vorinstanz
nicht, dass B.E.________, C.E.________ und D.E.________ dem Beschwerdeführer
und A.________ folgten, nachdem diese das Restaurant verlassen hatten.
Appellatorische Kritik übt der Beschwerdeführer auch, wenn er ausführt, er habe
bloss versucht, mit dem Baseballschläger sein Leben zu schützen, oder wenn er
behauptet, er habe nicht den ersten Schlag geführt. Darauf ist nicht
einzutreten.

1.4.2. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe ungenügend
berücksichtigt, dass B.E.________ ihn aggressiv angegangen und mit einer
Schusswaffe bedroht habe, dann wiederholt er seine vorinstanzlichen
Ausführungen, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen. Gleiches gilt, wenn er vorträgt, er habe seinen
Baseballschläger auf dem Parkplatz vor dem Restaurant nicht aus dem Auto
genommen, sondern bloss von der Hutablage auf den Beifahrersitz gelegt. Ebenso
verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe es nicht auf einen
handfesten Streit ankommen lassen. Sein Hinweis auf die Anklageschrift, wo
erwähnt wird, er habe den Baseballschläger aus Angst griffbereit gelegt, genügt
nicht, um die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung als willkürlich
erscheinen zu lassen. Denn selbst wenn er Angst gehabt haben sollte, schlösse
dies nicht aus, dass er einen handfesten Streit suchte. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers gelangt die Vorinstanz nicht zum Schluss,
B.E.________ habe eine Waffe in der Hand gehalten, weshalb der Beschwerdeführer
ihn habe angreifen dürfen. Sie stellt fest, das Verhalten des Beschwerdeführers
sei nicht auf Abwehr eines Angriffs gerichtet gewesen. Vielmehr habe er sich
auf einen Raufhandel eingelassen und aktiv daran beteiligt.

1.5. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich. Die
Rügen des Beschwerdeführers sind unberechtigt, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügen.

2. 
Die angebliche Verletzung von Art. 15 und Art. 133 StGB begründet der
Beschwerdeführer einzig mit Behauptungen, die vom willkürfrei festgestellten
Sachverhalt der Vorinstanz abweichen.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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