Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1104/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1104/2014

Urteil vom 21. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jaquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
vertreten durch Advokat Daniel Wagner,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Verletzung der Verteidigungsrechte, willkürliche
Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 20. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bestrafte am 9. April 2013 X._______
wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) gemäss Art. 123
Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und sprach ihn in einem
weiteren Punkt von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung frei.
Es erklärte eine am 7. September 2011 vom Appellationsgericht Basel-Stadt im
Umfange von 12 Monaten (von insgesamt 18) bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von vier Jahren als nicht vollziehbar (Art.
46 Abs. 2 und 3 StGB), verwarnte ihn und verlängerte die Probezeit um zwei
Jahre. Es verwies die Schadenersatzforderung von A.________ auf den Zivilweg.
Die Genugtuungsforderung wies es ab.

 Das Strafgericht sah es als erstellt, dass X._______ und A.________ am Morgen
des 16. Oktober 2011 gegen 06.15 Uhr in einem Club in Basel aneinandergerieten
und X._______ dem Kontrahenten einen harten Gegenstand (vermutlich einen
Aschenbecher) an den Kopf schlug und ihm damit eine ca. 2 cm lange
Rissquetschwunde temporal rechts zufügte.

B.

 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte am 20. August 2014
X._______ auf dessen Berufung und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
hin wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zu 7 Monaten
Freiheitsstrafe und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.

C.

 X._______ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das
appellationsgerichtliche Urteil aufzuheben, ihn vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung freizusprechen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte.
A.________ und B.________ hätten ausgesagt, dass C.________ und D.________ beim
behaupteten Schlag "unmittelbar neben dran gestanden seien" (Beschwerde Ziff.
9). E.________ habe die beiden Frauen und den Beschwerdeführer nach Hause
gefahren (Beschwerde Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft habe seinen
Beweisanträgen, C.________, D.________, E.________ und den
Security-Angestellten F.________ einzuvernehmen, stattgegeben. Der Verteidiger
sei jedoch zu keinen weiteren Einvernahmen aufgeboten worden. Der polizeiliche
Sachbearbeiter habe ihm lediglich mitgeteilt, die Einvernahmen hätten
stattgefunden und keine neuen Ergebnisse gezeitigt. Die Staatsanwaltschaft habe
seine Beweisanträge auf Konfrontationseinvernahme mit der Begründung abgelehnt,
die Verteidigungsrechte könnten an der Hauptverhandlungen wahrgenommen werden.
Die Strafgerichtspräsidentin habe die Beweisanträge auf Einvernahme der
Zeuginnen abgelehnt mit dem Argument, diese hätten nichts gesehen (Beschwerde
Ziff. 6 - 10). Bei der Befragung an der Hauptverhandlung hätten A.________ und
B.________ bestätigt, dass die Zeuginnen "daneben gestanden seien". Gegen das
Vorbringen der Verteidigung, "dass wenn die Frauen nichts von einem Schlag
gesehen haben, dann auch kein solcher stattgefunden hat", habe das Strafgericht
zum wiederholten Mal beschieden, die beiden Zeuginnen könnten nichts zur
Sachverhaltsklärung beitragen (Beschwerde Ziff. 11). Die Vorinstanz habe
aufgrund der Beweisanträge D.________ und E.________ angehört, nicht aber
C.________, weil diese wegen des gemeinsamen Kindes sicherlich ihre Aussage
nicht ändern und den Beschwerdeführer schützen wolle (Beschwerde Ziff. 13).

1.2. Das Strafgericht führte aus, der Beschwerdeführer wiederhole an der
Hauptverhandlung seinen Beweisantrag, es seien C.________ und D.________ als
Zeuginnen vorzuladen. Der Antrag sei im Rahmen des Beweisverfahrens abgelehnt
worden. Die Zeuginnen seien bereits im Vorverfahren einvernommen worden. Zwar
treffe es zu, dass der Verteidiger "diesen Einvernahmen nicht beiwohnen konnte,
womit prinzipiell sein Teilnahmerecht verletzt wäre". Allerdings habe es sich
nicht um Belastungszeuginnen gehandelt. Beide hätten ausgesagt, von der
Auseinandersetzung nichts mitbekommen zu haben. Es bestehe daher keine
Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger die Gelegenheit zu
geben, Ergänzungsfragen zu stellen.

 Das Strafgericht hielt bezüglich des Zeugen E.________ fest, dieser sei
unentschuldigt ferngeblieben. Er habe im Vorverfahren keine konkreten Angaben
machen können. Wenn er sich nicht einmal konkret erinnere, ob er C.________,
D.________ und den Beschwerdeführer nach Hause gefahren habe, dann wohl auch
nicht wann respektive in welchem Zustand. Auf eine neue Ladung könne verzichtet
werden.

1.3. An der vorinstanzlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer,
A.________, D.________ und E.________befragt.

 D.________ hatte im Untersuchungsverfahren erklärt, sie habe von einem Streit
zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ nichts mitbekommen. Die Vorinstanz
kommt aufgrund ihrer eigenen Befragung zum Ergebnis, dass diese Zeugin nach wie
vor zum Tatgeschehen nichts aussagen könne oder wolle. Sie hinterlasse bei der
Befragung den Eindruck, dass sie die Darstellung des Beschwerdeführers stützen
wolle. Die Aussage sei nicht glaubhaft (Urteil E. 2.4.3).

 E.________ habe bei der Befragung wie bereits im Vorverfahren zum eigentlichen
Vorfall keine Angaben machen können. Seine Aussagen brächten nichts zur Klärung
bei (Urteil E. 2.4.4).

 Betreffend die Zeugin C.________ führt die Vorinstanz aus, diese sei von der
Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Sie habe erklärt, eine tätliche
Auseinandersetzung habe sie nicht beobachten können. Sie sei sicher, dass der
Beschwerdeführer den anderen nicht geschlagen habe. Sie könne nur sagen, dass
sie selbst betrunken gewesen sei. Die Vorinstanz verzichtet auf eine erneute
Befragung der Zeugin. Diese habe den Beschwerdeführer entlastet, und es sei
davon auszugehen, dass sie ihre frühere Aussage bestätigen werde. Von ihrer
Seite sei keine unbefangene Aussage zu erwarten. Sie sei selber Auslöser der
Auseinandersetzung gewesen (Urteil E. 2.4.2).

1.4. Nach der Feststellung des Strafgerichts wurden die Entlastungszeugen nicht
in Anwesenheit des Verteidigers befragt (oben E. 1.2). Die Vorinstanz nimmt
dazu nicht Stellung. In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer
grundsätzlich zutreffend eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29
Abs. 2 BV geltend (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2). Er konnte
indessen diese Tatsache ohne Weiteres vor Bundesgericht vorbringen. Wie sich
nachfolgend ergibt, führt die Verletzung des Teilnahmerechts (Art. 147 Abs. 1
i.V.m. Art. 159 Abs. 1 StPO) nicht zur Aufhebung des Urteils. Der
Beschwerdeführer macht keine Unregelmässigkeit (etwa durch Druckausübung
seitens des befragenden Polizeibeamten) infolge fehlender anwaltlicher Fürsorge
geltend (vgl. Urteil 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.4). Es geht entgegen
der Beschwerde nicht um das Konfrontationsrecht mit Belastungszeugen und kommt
nicht im besonderen Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage an
(vgl. Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8 betreffend
Vergewaltigungsvorwurf). Die Vorinstanz konnte von den beantragten
Entlastungszeugen, mit einer Ausnahme, einen persönlichen Eindruck gewinnen.

1.5. Der Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist relativer
Natur. Das Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und
Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und
entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von
Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit
gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen,
die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO;
Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente
und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125
E. 2.1; Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das
Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier
Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise
annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 136 I
229 E. 5.3; Urteil 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1). Diese
Rechtsprechung gilt ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von
Entlastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
(Urteil 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2.2).

 Die beantragten Entlastungszeugen wurden mit Ausnahme der Zeugin C.________
von der Vorinstanz in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers
befragt. Damit wurde selbst dem für den ausschlaggebenden Belastungszeugen
massgebenden Grundsatz Rechnung getragen, dass der Beschuldigte wenigstens
einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit haben
muss, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (Urteile
6B_16/2015 vom 12. März 2015 E. 1.3.2 und 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015 E.
2.2.1). In formeller Hinsicht ist unter den konkreten Umständen von einer
Heilung des Verfahrensmangels auszugehen. Betreffend die Zeugin C.________
nimmt die Vorinstanz einerseits eine entlastende Aussage an, und konnte sie
andererseits aufgrund ihrer vorliegenden Angaben (oben E. 1.2 und 1.3)
willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere Befragung
verzichten (Art. 139 Abs. 2 StPO).

2.

 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung unter Verletzung
des Grundsatzes in dubio pro reo.

2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; zum Begriff der
Willkür BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II
489 E. 2.8).

 Gemäss der nunmehr in Art. 10 Abs. 3 StPO normierten Maxime "in dubio pro reo"
ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer
strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO).
Die Maxime besagt, dass sich das Strafgericht nicht nach rein subjektivem
Empfinden von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel genügen aber nicht. Es müssen vielmehr erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (Urteil
6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den
Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime beruft, kommt ihm keine
über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38
E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).

2.2. Die Vorbringen erweisen sich als nicht substanziiert im Sinne der
Rechtsprechung, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist, und im Übrigen
als unbegründet. Der vorinstanzliche Schuldspruch beruht auf Aussagen von
A.________ und B.________. Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, dass die
Depositionen der Entlastungszeugen diese Belastungen nicht zu erschüttern
vermögen. Wie die Vorinstanz weiter willkürfrei annimmt, finden sich für die
Theorie der Verteidigung, der Security-Angestellte F.________ habe A.________
die Verletzung beigebracht, keine Anhaltspunkte.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Hinsichtlich der Verletzung des Teilnahmerechts (oben E. 1.4) kann das
Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 139 III 475 E.
2.2) bezeichnet werden, wohl aber bezüglich der Kritik an der Beweiswürdigung.
Eine Mittellosigkeit lässt sich bejahen (Beschwerde S. 10). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann daher teilweise gutgeheissen werden.
Entsprechend sind herabgesetzte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG) und eine herabgesetzte Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse
auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG), und zwar praxisgemäss an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers (vgl. Urteile 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 4 und
6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und im
Übrigen abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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