Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1101/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1101/2014

Verfügung vom 27. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 12. August 2014.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 12. August 2014 auf
eine Beschwerde nicht ein. Der Entscheid wurde am 13. Oktober 2014 in
polnischer Sprache an die Adresse der Beschwerdeführerin in Polen versandt.
Diese nahm den Entscheid am 20. Oktober 2014 in Empfang.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Obergericht eine in polnischer Sprache
geschriebene Eingabe vom 2. November 2014 ein. Das Obergericht leitete die
Eingabe an das Bundesgericht weiter (Eingang Bundesgericht: 12. November 2014).
Das Bundesgericht ging analog dem Verfahren 6B_626/2012 davon aus, die
Beschwerdeführerin wolle Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom
12. August 2014 erheben. Es eröffnete das Verfahren 6B_1101/2014. Mit Verfügung
vom 16. Februar 2015 teilte es der Beschwerdeführerin mit, gemäss Art. 42 Abs.
1 BGG seien Rechtsschriften an diese Instanz in einer schweizerischen
Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) abzufassen.
In Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG werde sie aufgefordert, innerhalb von 20
Tagen seit Empfang dieser Verfügung den Mangel zu beheben und eine Übersetzung
der Eingabe vom 2. November 2014 nachzureichen. Sofern sie dieser Aufforderung
nicht nachkomme, bleibe ihre Rechtsschrift unbeachtet. Im Übrigen hätten
Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu
bezeichnen. Sie werde eingeladen, dem Bundesgericht innert der oben erwähnten
Frist ein solches Domizil in der Schweiz anzugeben, an welches allfällige
Verfügungen und das abschliessende Urteil gesandt werden können. Sofern sie
kein Zustelldomizil bezeichne, behalte sich das Bundesgericht in Anwendung von
Art. 39 Abs. 3 BGG vor, Mitteilungen an sie durch Publikation in einem
amtlichen Blatt zu eröffnen und/oder auf eine Zustellung an sie zu verzichten
(act. 9).
Nebst einer deutschen Kopie sandte das Bundesgericht die Verfügung der
Beschwerdeführerin auch in polnischer Sprache (act. 11).
Am 20. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin in einer italienischen
Eingabe an das Bundesgericht. Sie teilte mit, nie ein Schreiben an das
Bundesgericht gerichtet zu haben (act. 12). Davon nimmt das Bundesgericht
Kenntnis. Dementsprechend wird die Beschwerde als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Die dem Bundesgericht vom Obergericht in
dieser Sache übermittelten Postsendungen der Beschwerdeführerin gehen an dieses
zurück.

2.

 Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben