Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1090/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1090/2014 Verfügung vom 24. Dezember 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 2. Y.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichtanhandnahme (Hehlerei), Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Oktober 2014. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. November 2014 zurückgezogen. Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Dezember 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben