Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1082/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1082/2014

Urteil vom 3. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
3. B.________,
2 + 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (ungetreue Geschäftsbesorgung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern stellte am 25.
Februar 2014 das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreuung ein.
Die X.________ AG in Liquidation, handelnd durch ihren Verwaltungsrat, gelangte
gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2014 mit Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 14. Oktober 2014
ab, soweit es darauf eintrat.

B.

 Die X.________ AG in Liquidation, handelnd durch ihren Verwaltungsrat,
beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den Beschluss vom 14. Oktober 2014
sowie die Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen A.________ und
B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung
fortzuführen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung berechtigt, wenn sich der
angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche
Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der
Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In
jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1
mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt,
sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar
verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

1.2. Über die Beschwerdeführerin wurde am 16. Dezember 2008 der Konkurs
eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursgerichts vom 11.
September 2013 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am 4. Dezember 2014
aus dem Handelsregister gelöscht. Gegen den Konkursschluss gelangte die
Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Verwaltungsrat, letztinstanzlich an
das Bundesgericht, wobei die Beschwerde derzeit noch hängig ist.

1.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert, bei einer Verurteilung der
Beschwerdegegner 2 und 3 sei der über die Konkursforderungen der
Abtretungsgläubiger hinausgehende Betrag gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG der
Konkursmasse abzuliefern. Da in diesem Falle der Konkurs nach Art. 195 SchKG
widerrufen würde, käme ihr der über die Forderungen der Abtretungsgläubiger
hinausgehende, von den Beschwerdegegnern 2 und 3 zu entrichtende Betrag zu.
Damit stehe fest, dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche
auswirken könne (Beschwerde S. 4 f.).

1.4. Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung
verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im
Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden
Zivilforderungen auswirken kann. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die
Privatklägerschaft lediglich als Straf- (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und nicht
auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (vgl.
Urteile 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5; 6B_481/2014 vom 13. August 2014
E. 5).

1.5. Da über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, kann sie
handelnd durch ihren Verwaltungsrat selber keine Zivilforderungen geltend
machen. Dass Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG solche - wie in der
Beschwerde vorgetragen - einklagen könnten, genügt nicht, sondern die
Zivilforderungen müssen der beschwerdeführenden Person zustehen. Im Übrigen
wären nach der Rechtsprechung auch die Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG
nicht zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfahrenseinstellung
legitimiert, da sie selber nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO gelten (zum Ganzen Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.4, zur
Publikation vorgesehen).

Nach einer vor Inkrafttreten der StPO unter dem früheren kantonalen
Strafprozessrecht ergangenen Rechtsprechung steht der Konkursverwaltung für die
Erhebung von Rechtsmitteln in Strafverfahren im Schuldpunkt keine
Vertretungsmacht zu. In Bezug auf den Schuldpunkt behält die konkursite
Gesellschaft vielmehr die Stellung als Geschädigte im Strafverfahren bei. Sie
kann sich daher selber, d.h. handelnd durch ihren Verwaltungsrat, als
Privatklägerin im Strafpunkt konstituieren und im kantonalen Verfahren
Rechtsmittel ergreifen (vgl. Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2). Dies
berechtigt sie jedoch nicht zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht,
da sie Zivilforderungen nur über die Konkursverwaltung als ihre gesetzliche
Vertreterin geltend machen kann (vgl. Urteile 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E.
7.2; 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen).

1.6. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den
Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie
nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und insofern keine Auslagen
hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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