Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1073/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1073/2014

Urteil vom 7. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nötigung; Verletzung des Anklagegrundsatzes,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 27. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ wird vorgeworfen, A.________ im Zeitraum vom 4. Januar 2008 bis 28.
September 2008 durch Auflauern am Wohnort, ständiges Beobachten und weitere
Handlungen "gestalkt" und sich damit der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art.
181 StGB schuldig gemacht zu haben.

B. 
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte X.________ am 25. Oktober
2012 wegen mehrfacher Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 140
Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Zudem erteilte
es ihm die Weisung, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu
unterziehen.

C. 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am
27. Mai 2014 den Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung und reduzierte die
Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu Fr. 40.-- und die Busse auf Fr. 400.--. Von der
Erteilung einer Weisung sah es ab.

D. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Ziffern II.
(Schuldspruch), III. (Strafmass und Verfahrenskosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens) und IV. (Entschädigung des amtlichen
Verteidigers) des obergerichtlichen Urteilsdispositivs seien aufzuheben und er
sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Eventualiter seien die erwähnten
Ziffern aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

E. 
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 29 Abs.
2 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK und Art. 9
Abs. 1 StPO). In der Anklage werde in Bezug auf den Vorwurf der angeblichen
Nötigung im Zeitraum vom 4. Januar 2008 bis 28. September 2009 (recte 2008)
kein einziger konkreter, nach Ort, Datum und Zeit eingegrenzter Sachverhalt
definiert. Die Vorwürfe seien weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert. Es sei nicht erkennbar, inwiefern beim Opfer ein
tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten sei, wie dies nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestands der
Nötigung in Form von Stalking gefordert werde. Zur Korrektur dieses Mangels
dürfe nicht auf den Inhalt der Beilagen zur Anzeige abgestellt werden, wie dies
sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz getan hätten. Es müsse aus der
Anklageschrift selber hervorgehen, welche Vorwürfe ihm gemacht würden
(Beschwerde, Ziff. 5.8.).

1.1. Die Schweizerische Strafprozessordnung trat am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Überweisung der Anzeige an das erstinstanzliche Gericht erfolgte am 13.
November 2008 und somit noch unter der Geltung des kantonalen Prozessrechts
(vgl. dazu Art. 233 Ziff. 3 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons
Bern vom 15. März 1995 [StrV/ BE]; BSG 321.1). Eine Anklage, die vor
Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung abgefasst wurde, ist
gemäss der massgebenden Übergangsbestimmung (Art. 448 Abs. 2 StPO) gültig, auch
wenn sie nicht allen von der StPO formulierten Anforderungen genügen sollte,
vorausgesetzt, der schon vor dem Inkrafttreten der StPO geltende
Anklagegrundsatz wurde genügend berücksichtigt (Niklaus Schmid, Übergangsrecht
der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 212 f., 228 und 330; ferner
auch N. 22 und 53; vgl. bezüglich altrechtlicher Verfahrenshandlungen im
Allgemeinen: BGE 138 IV 248 E. 1; Urteile 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E.
1.3; 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.2; 6B_684/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2.3; je
mit Hinweisen).

1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte
der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E.
2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der
Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher
konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen;
Urteil 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; vgl. Niklaus Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 621). Die Anklageschrift
ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des
Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese
die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteile 6B_1011/2014 vom 16. März
2015 E. 1.5.3 mit Hinweis; 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).

Vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung wurde der
Anklagegrundsatz in formeller Hinsicht durch die in den kantonalen
Verfahrensgesetzen genannten Anforderungen konkretisiert. Nach Art. 257 Abs. 1
StrV/BE hatte der Überweisungsbeschluss nebst den Parteien (Ziff. 1 und 2) und
den anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Ziff. 4), die der angeschuldigten Person
zur Last gelegte Tat unter möglichst genauer Angabe der Geschädigten sowie von
Ort, Zeit und soweit nötig Art der Ausführung zu bezeichnen (Ziff. 3). Gemäss
Art. 308 Abs. 1 StrV/BE bildete die im Überweisungsbeschluss oder, wenn ein
solcher nicht vorlag, die in der Anzeige erwähnte Tat, wie sie sich nach dem
Ergebnis der Verhandlung darstellt, Gegenstand des Urteils.

1.3. In der Anzeige vom 30. Oktober 2008, welche vorliegend als
Überweisungsbeschluss und somit als Anklageschrift gilt, wird dem
Beschwerdeführer als Tat Stalking/Nötigung gemäss Art. 181 StGB vorgeworfen.
Als Ort wird B.________strasse 6 in C.________ und als Zeit "Sonntag, 28.
September 2008, seit ca. 2 Jahren" genannt. Beim Tatvorgehen wird festgehalten,
dass A.________ durch Vermitteln von Arbeit und Überweisung von Bargeld
moralisch an den Beschwerdeführer gebunden worden sei. A.________ sei laufend
mit kleinen Geschenken überrascht worden. Der Beschwerdeführer habe sich
bemüht, durch zufällige Begegnungen nicht vergessen zu werden. Er habe
A.________ am Wohnort aufgelauert und sie ständig beobachtet. In
sachverhaltlicher Hinsicht wird im Wesentlichen ausgeführt, A.________ habe den
Beschwerdeführer während einer früheren Beziehung im Kollegenkreis
kennengelernt. Bei der Trennung von ihrem Freund im Jahr 2006 sei er sehr
hilfsbereit und immer präsent gewesen. A.________ habe bereits im Jahr 2007
klar und deutlich erklärt, dass sie keine Beziehung mit ihm wolle. Trotzdem sei
es erneut zu ungewollten Begegnungen und Geschenken gekommen. A.________ habe
die Vorgänge schriftlich festgehalten. Sie habe sich machtlos gefühlt und Angst
gehabt. Aus diesem Grund habe sie ein Postfach gemietet. Aus Angst vor
Begegnungen mit dem Beschwerdeführer habe sie mit Einwilligung des Vermieters
einen neuen Zugang zu ihrer Wohnung erhalten. Sie habe auch einen Kurs
abgesagt, weil sich der Beschwerdeführer für denselben Kurs angemeldet habe. Am
15. August 2008 habe A.________ die Opferhilfestelle in Bern um Rat und
Unterstützung gebeten, weil sich mehrere Vorfälle ereignet hätten. Sie
verdächtige den Beschwerdeführer, in ihre Wohnung eingedrungen und einen
Reserveschlüssel entwendet zu haben. In ihrer Wohnung und auf ihrem PC seien
mehrfach Sachen verstellt worden. Plötzlich sei der Schlüssel wieder im Pult
gelegen. In der Nacht vom 28. September 2008 hätten A.________ und ihre Mutter
den Beschwerdeführer vor dem Dachfenster herumschleichen sehen. Sie habe das
Fenster geöffnet und ihn angeschrien. Daraufhin habe er sich sofort entfernt.
A.________ lebe in ständiger Angst. Sie habe alle Schlosszylinder auswechseln
lassen und schlafe mehrheitlich auswärts. Im Weiteren wird bezüglich des
Sachverhalts auf die Befragungsprotokolle und schriftlichen Ausführungen von
A.________ sowie auf weitere Beilagen verwiesen.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 stellte A.________ gegen den Beschwerdeführer
Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs aufgrund des bereits in der Anzeige vom
30. Oktober 2008 erwähnten Vorfalls vom 28. September 2008 (Aufhalten vor dem
Dachfenster). Im Weiteren stellte sie Strafantrag gegen Unbekannt wegen
Diebstahls (Art. 139 StGB), unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB), evtl.
Sachentziehung (Art. 141 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Verletzung
des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) sowie unbefugten Beschaffens von
Personendaten (Art. 179 ^novies StGB). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008
wurde diese Anzeige dem Gericht zwecks Vereinigung mit dem bereits hängigen
Strafverfahren überwiesen.

1.4. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und erwägt,
der Anzeige seien die schriftlichen Aufzeichnungen von A.________, deren
Beweismittel und Befragungsprotokoll sowie das Befragungsprotokoll des
Beschwerdeführers beigefügt. In diesen Beilagen seien die Verhaltensweisen des
Beschwerdeführers und die ihm vorgeworfenen Handlungen genauer umschrieben.
Auch der Tatzeitraum gehe aus den Beilagen hervor. Die schriftlichen
Aufzeichnungen von A.________ seien aufgrund des Verweises in der Anzeige als
Bestandteil derselben zu betrachten. Weiter würden in der Anklageschrift der
Nötigungserfolg respektive die diversen Reaktionen von A.________ auf
Verhaltensweisen des Beschwerdeführers umschrieben. Dieser habe stets gewusst,
was ihm vorgeworfen werde.

In der Folge setzt sich die Vorinstanz, wie bereits die erste Instanz, auf
deren Ausführungen sie vorweg verweist, mit mehreren Vorfällen auseinander, die
sie dem Beschwerdeführer vorwirft. Die betreffenden Sachverhalte entnimmt sie
zur Hauptsache den Beilagen zur Anzeige vom 30. Oktober 2008 und dabei
insbesondere den Notizen und protokollierten Aussagen von A.________. Sie
erachtet zahlreiche Vorfälle als erstellt, u.a. auch solche, die die erste
Instanz als dem Beschwerdeführer nicht nachweisbar beurteilt hatte. Aufgrund
der von ihr als erstellt erachteten Sachverhalte spricht die Vorinstanz den
Beschwerdeführer der mehrfachen Nötigung zum Nachteil von A.________, begangen
in der Zeit vom 4. Januar 2008 bis 28. September 2008 in C.________ und
anderswo, schuldig. Es sei offensichtlich, dass die Vorfälle bzw. die
Verhaltensweisen des Beschwerdeführers Reaktionen von A.________ im Sinne eines
bestimmten Verhaltens bewirkt hätten. Die Nachstellungen und Belästigungen
hätten ein Ausmass erreicht, welches das üblicherweise geduldete Mass an
Beeinflussung eindeutig überschritten hätte. Sie seien in ihrer Intensität bzw.
Wirkung den im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Gewalt und
der Androhung ernstlicher Nachteile ähnlich und könnten nach der Auslegung des
Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden. Objektiv sei somit der
Tatbestand der Nötigung in der Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung
der Handlungsfreiheit" erfüllt.

1.5.

1.5.1. Von den zahlreichen Nachstellungen und Belästigungen, die die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer vorwirft, werden in der Anklage vom 30. Oktober 2008 nur
die Vorfälle betreffend die Anmeldung zum gleichen Kurs, das Eindringen in die
Wohnung, die Entwendung eines Schlüssels sowie das Aufs-Dach-Steigen
aufgeführt. Davon wird einzig die letzterwähnte Handlung durch Datum und
Uhrzeit konkretisiert. Bezüglich des angeblichen Eindringens in die Wohnung und
Entwendens eines Schlüssels fehlt hingegen jegliche Zeitangabe. Die übrigen von
der Vorinstanz behandelten und als erwiesen erachteten Vorfälle werden in der
Anklage weder in zeitlicher und örtlicher noch in sachverhaltlicher Hinsicht
präzisiert. Als Zeitangabe wird die lange Zeitspanne von "Sonntag, 28.
September 2008, seit ca. 2 Jahren" genannt und als Deliktsort lediglich die
B.________strasse 6 in C.________, obschon dem Beschwerdeführer im
angefochtenen Urteil nicht nur Handlungen an diesem Ort vorgeworfen werden. Der
vorinstanzliche Schuldspruch lautet denn auch "Nötigung, mehrfach begangen in
der Zeit vom 4. Januar 2008 bis am 28. September 2008 in C.________ und
anderswo zum Nachteil von A.________".

In der Anzeige von A.________ vom 1. Dezember 2008, die aufgrund der
Direktüberweisung ebenfalls als Anklage gilt, wird dem Beschwerdeführer einzig
vorgeworfen, sich am 28. September 2008 des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht
zu haben. Von diesem Vorwurf wurde er mangels eines gültigen Strafantrags von
der ersten Instanz freigesprochen. Die übrigen in der Anzeige genannten
Vorwürfe werden nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen Unbekannt
erhoben. Zudem handelt es sich dabei um andere Tatbestände. Zwar ist das
Gericht nicht an die rechtliche Bezeichnung der Tat im Überweisungsbeschluss
oder in der Anzeige gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Art. 308 Abs. 2 StrV/BE).
Bei abweichender rechtlicher Würdigung hat es aber die Parteien darauf
hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 344 StPO;
Art. 302 StrV/BE). Die Vorinstanz stützt sich bei ihren Ausführungen denn auch
nicht auf die Anzeige vom 1. Dezember 2008, sondern nur auf jene vom 30.
Oktober 2008 samt Beilagen.

1.5.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt es nicht, dass sich die
einzelnen Vorwürfe aus den Beilagen zur Anklage ergeben. Die einer
beschuldigten Person gemachten Vorwürfe müssen in der Anklage selbst enthalten
sein. Werden die einzelnen Vorwürfe bzw. Sachverhalte in der Anklage nicht
hinreichend umschrieben, sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche
Überprüfung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nicht wissen,
welche der zahlreichen von A.________ in ihren schriftlichen Notizen und
Aussagen geschilderten Vorfälle ihm vom Gericht als Nötigungshandlungen konkret
vorgeworfen werden würden. Es kann einer beschuldigten Person nicht zugemutet
werden, sich gegen sämtliche Vorwürfe, die sich aus den Beilagen oder anderen
Akten zu einer Anklage ergeben, zu verteidigen und sich von vornherein gegen
alle möglichen Eventualitäten zur Wehr zu setzen. In der Anzeige vom 30.
Oktober 2008 werden die von der Vorinstanz beurteilten Taten entweder überhaupt
nicht oder nicht hinreichend konkretisiert. Die einzelnen Nötigungshandlungen,
die nach Auffassung der Vorinstanz durch Stalking begangen wurden, hätten in
örtlicher, zeitlicher und sachverhaltlicher Hinsicht in der Anklage selbst
enthalten sein müssen. Einzig der Vorfall des Aufs-Dach-Steigens wird in der
Anklage in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Welchen Nötigungserfolg der
Beschwerdeführer mit dieser Handlung herbeizuführen beabsichtigte, wird jedoch
nicht ausgeführt. Dem Beschwerdeführer war es damit nicht möglich, sich
sachgerecht und wirksam zu verteidigen. Für eine Verurteilung wegen mehrfacher
Nötigung aufgrund der von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Tathandlungen
genügt die Anzeige vom 30. Oktober 2008 den sich aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs.
2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK und Art. 9 Abs. 1 StPO
ergebenden Anforderungen nicht. Die vorinstanzliche Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB verletzt den
Anklagegrundsatz. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Verletzung des Verbots der
reformatio in peius und des Konfrontationsanspruchs einzugehen. Ebenso kann die
Frage offengelassen werden, ob die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
vorgeworfenen Handlungen den Tatbestand der mehrfachen Nötigung erfüllen.
Schliesslich wird die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu
regeln haben, weshalb auch auf diesbezügliche Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist.

2. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Es
sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Bern hat
dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung
ist praxisgemäss an seinen Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern
vom 27. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher
Pasquino Bevilacqua, für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons
Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

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