Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1070/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1070/2014

Urteil vom 14. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Wucher; Mittäterschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 27. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Bülach sprach X.________ am 22. November 2012 des
gewerbsmässigen Wuchers sowie des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Es
verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter
Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung an
den Staat in der Höhe von Fr. 130'000.--.

 Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 27. August 2014 des
gewerbsmässigen Wuchers schuldig und fällte wiederum eine 28-monatige
Freiheitsstrafe aus. Die Ersatzforderung wurde auf Fr. 60'000.-- reduziert.

A.b. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass X.________ zusammen mit den
mittlerweile rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten Y.________ und
Z.________ im Herbst 2005 die A.________ AG als substanzlosen Aktienmantel
übernahm, mit der Absicht, mittels dieser Gesellschaft möglichst viele
Vermögensverwaltungsaufträge zum Devisenhandel zu akquirieren. Während die
beiden Mitbeschuldigten Kunden anwarben, sei X.________ für den Devisenhandel
zuständig gewesen. Diese Tätigkeit habe er von September 2005 bis Mai 2007
ausgeübt. Die akquirierten Kunden hätten ihr Geld auf ein Bankkonto der
B.________ SA mit Sitz in Genf einbezahlt. Die A.________ AG habe sich von den
Kunden dazu bevollmächtigen lassen, mit den bei der B.________ SA deponierten
Geldern als externe Vermögensverwalterin Devisenhandel zu betreiben.

 Die A.________ AG habe die Anleger in drei Gruppen zusammengefasst, für die
der Devisenhandel gemeinsam abgewickelt worden sei. Die Gruppe PAMM xxx habe
die meisten Anleger umfasst. Die Ergebnisse aus dem Devisenhandel seien auf die
einzelnen Kunden verteilt worden, d.h. jedes Kundenkonto sei bei der B.________
SA individuell geführt worden. Das einbezahlte Basiskapital habe als
Sicherheitspolster gedient für den Fall, dass Verluste eintreten würden. Das
System der B.________ SA habe es zugelassen, dass Devisen für den 100-fachen
Wert des Grundkapitals eingekauft werden konnten. Ab dem 6. November 2006 habe
das System täglich die Gewinne und Verluste, die bei der Schliessung sämtlicher
offener Positionen realisiert worden wären, berechnet. Habe diese Rechnung
gezeigt, dass das Grundkapital die Verluste nicht mehr decke, seien automatisch
sämtliche Positionen geschlossen worden. Ein weiterer Handel sei nicht mehr
möglich gewesen. Vor der Systemumstellung am 5. November 2006 habe das System
nur geschlossene Positionen gezeigt. Für jede Öffnung und Schliessung der
Position sei bei der B.________ SA zulasten des Kunden eine sogenannte
Interbank-Kommission von USD 325.-- pro gehandelte Million USD angefallen.
Davon seien USD 250.-- an die A.________ AG und USD 75.-- an die B.________ SA
gegangen.

 Innerhalb der fraglichen Zeitspanne von 20 Monaten seien bei einem
Transaktionsvolumen von knapp 17.5 Milliarden USD den Anlegern der Gruppe PAMM
xxx USD 6'941'880.-- verloren gegangen, wovon 30.2 % auf Handelsverluste und
69.8 % auf Kommissionsbelastungen zurückzuführen gewesen seien. Der
durchschnittliche monatliche Handelsverlust habe 4.6 % betragen. Die monatliche
Kommissionsbelastung habe zwischen 6.4 % und 89.9 % geschwankt. Es sei von
einer durchschnittlichen monatlichen Kommissionsbelastung von 10.55 %
auszugehen. In acht von zwanzig Monaten sei diese jedoch deutlich über 10 %
gelegen. Die Gruppe PAMM yyy habe nur zwei Einzahlungen umfasst, welche im
Umfang von 90 % erhalten geblieben seien. Bezüglich der Anlegergruppe PAMM zzz
seien über eine Handelsdauer von fünfeinhalb Monaten Verluste von USD
938'964.-- eingetreten. Diese seien auf Handelsverluste von 17 % und auf
Kommissionen von 83 % zurückzuführen. Allein der an die A.________ AG
fliessende Kommissionsanteil habe 62.5 % der Verluste ausgemacht. X.________
habe seine Handelsstrategie nicht schlüssig erklären können. Es sei davon
auszugehen, dass diese in erster Linie auf die Erzielung von
Kommissionseinnahmen gerichtet gewesen sei (sog. "Churning"). Die Vorinstanz
gelangt zum Schluss, bezogen auf die Gruppe PAMM xxx wäre eine monatliche
Performance von über 10 % notwendig gewesen, um das Geschäft für die Investoren
überhaupt profitabel zu machen, für die Gruppe PAMM zzz eine solche von 15 %.
Die erhobenen Kommissionen seien derart hoch gewesen, dass für die Anleger
keine Aussicht auf Gewinn bestanden habe.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen Freispruch vom
Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers. Eventualiter sei er mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Verurteilung zur Bezahlung
einer Ersatzforderung sei aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren
ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 12. Dezember
2014 abgewiesen, da X.________ seine Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt
hatte.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz.

1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff:
BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde
explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen). Schliesslich setzt eine Sachverhaltsrüge voraus, dass die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG).

1.2. Die Vorinstanz stellt in zahlenmässiger Hinsicht, wie bereits die Anklage
und die erste Instanz, auf den Bericht des Wirtschaftsprüfers der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2011 ab. Der
Beschwerdeführer beanstandet die dem Urteil zugrundegelegten Zahlen und
Berechnungen. Insbesondere macht er geltend, der erwähnte Bericht sei nicht
objektiv, da er von einem internen Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft
verfasst worden sei. Dabei handelt es sich allerdings um eine pauschale,
unsubstanziierte Behauptung, welche jeglicher Grundlage entbehrt.

1.3. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der
Vorinstanz, wonach die monatliche Kommissionsbelastung durchschnittlich 10.55 %
betragen habe. Er selber errechnet eine solche von 2.33 %, indem er die gesamte
Kommissionsbelastung in das Verhältnis zum einbezahlten Kapital setzt. Diese
Argumentation ist nicht stichhaltig. Seine Berechnung wird den monatlichen
Schwankungen des zur Verfügung stehenden Kapitals nicht gerecht. Im Gegensatz
dazu stellt die Vorinstanz auf das monatliche Durchschnittskapital ab und
gelangt so zu einer durchschnittlichen Kommissionsbelastung von 10.55 %. Diese
Berechnungsmethode erscheint nicht als willkürlich. Der Schluss der Vorinstanz,
dass eine monatliche Performance von über 10 % erforderlich gewesen wäre, um
die Kommissionen ohne Aufzehrung des Grundkapitals zu decken, ist daher nicht
zu beanstanden.

1.4. Die Vorinstanz beziffert den Verlust der Anleger der Gruppe PAMM xxx auf
insgesamt USD 6'941'880.--. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls
beanstandet. Dazu macht er geltend, die Vorinstanz stelle fest, die
Einzahlungen hätten insgesamt Fr. 8'473'593 betragen. Unter Berücksichtigung
eines Wechselkurses von Fr. 1.30 pro USD übertreffe der Verlust die
Einzahlungen, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht
richtig sein könne. Diese Argumentation dringt ebenfalls nicht durch.
Einerseits belegt der Beschwerdeführer den behaupteten Wechselkurs nicht.
Andererseits ging bereits die erste Instanz von denselben Zahlen aus. Der
Beschwerdeführer hätte seinen Einwand somit bereits im kantonalen Verfahren
vorbringen können, was er nicht darlegt. Seine Behauptung stellt ein Novum dar,
mit welchem sich das Bundesgericht nicht befassen kann (vgl. Art. 99 BGG).
Hinzu kommt, dass er für die Beurteilung der Frage des Wuchers um einiges
wesentlichere Feststellungen der Vorinstanz nicht beanstandet. Es sind dies,
dass Verluste eintraten und dass beinahe 70 % respektive 83 % dieser Verluste
auf Kommissionslasten zurückzuführen sind.

1.5. Im vorinstanzlichen Verfahren beanstandete der Beschwerdeführer
schliesslich, es sei eine unzulässige ex post-Betrachtung des Sachverhalts
vorgenommen worden. Aufgrund dessen argumentiert die Vorinstanz, auch bei einer
ex ante-Betrachtung gelange man zum selben Resultat. Zu diesem Zweck nimmt sie
diverse theoretische Berechnungen vor, indem sie die anfallenden Kommissionen
gemessen am Grundkapital unter Berücksichtigung unterschiedlicher Hebel
errechnet. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen in
verschiedener Hinsicht. Insbesondere wendet er sich gegen die Berechnung der
Kommissionen an sich und den verwendeten Hebel von 7.5. Zudem beanstandet er in
diesem Zusammenhang die Kontoführung der B.________ SA. Wie noch zu zeigen sein
wird (E. 2.1.2), ist das Tatbestandselement des offenbaren Missverhältnisses
bereits aus anderen Gründen zu bejahen, weshalb auf die erwähnten Einwendungen
an dieser Stelle nicht einzugehen ist.

2.

 Den Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt,
wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im
Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen
für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur
Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen.

2.1. Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn
es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und
die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich
ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind (BGE 92 IV 132 E. 1).

2.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass dies vorliegend der Fall sein
soll. Der Kommissionssatz sei nicht übermässig gewesen. Dieser habe sich im
unteren Bereich der am Markt üblichen Ansätze bewegt. Ihm könne auch kein
"Churning" vorgeworfen werden. Weder durch die Anzahl der getätigten
Transaktionen noch durch die Anwendung eines übermässigen Hebels seien die
Kommissionen exzessiv in die Höhe getrieben worden.

2.1.2. Gemäss dem vorinstanzlichen Sachverhalt war der Anteil der
Handelsverluste gemessen an den gesamten Verlusten relativ gering. Zum deutlich
grösseren Teil entstanden die Verluste der Anleger durch Kommissionslasten.
Diese waren derart hoch, dass eine unrealistische Performance hätte erreicht
werden müssen, um die Kommissionen zu decken. Für die Anleger bestand damit
kaum Aussicht auf Gewinn. Das System, nach welchem die Kommissionen festgesetzt
wurden, hatte zur Folge, dass die Anleger zunächst Kommissionen in
beträchtlicher Höhe "zurückverdienen" mussten. Erst danach wäre effektiv ein
Gewinn erzielt worden. Daran hätte auch ein positiveres Handelsergebnis nichts
geändert, denn die Kommissionen waren unabhängig davon geschuldet, ob ein
Geschäft gewinn- oder verlustreich abgeschlossen wurde, da sie sich nach dem
gehandelten Umsatz bestimmten. Bei einem besseren Ergebnis hätte die Aufzehrung
des Grundkapitals länger gedauert, wobei die A.________ AG zwischenzeitlich
noch mehr Kommissionen generiert hätte. Zur Untermauerung dessen sei an dieser
Stelle auf die von der Vorinstanz beispielhaft erwähnten Handelstage verwiesen.
Allein am 28. Februar 2007 sei bei einem Handelsvolumen von USD 430 Millionen
ein Gewinn von USD 146'548.70.-- erzielt worden, welcher jedoch durch
Kommissionen in der Höhe von USD 279'971.-- pulverisiert worden sei. Über den
gesamten Monat Februar 2007 betrachtet habe ein Handelserfolg von USD 97'479.--
erzielt werden können, welcher jedoch durch die Kommissionsbeslastung von USD
213'431.-- vollständig vernichtet worden sei. Darüber hinaus hält die
Vorinstanz fest, am 29. Dezember 2006 habe der Handelsverlust USD 25'000.--
betragen. Gleichzeitig seien Kommissionen in der Höhe von USD 159'000.--
angefallen. Anhand der erwähnten Beispiele ist ersichtlich, dass die
Kommissionen den Gewinn auch bei einem positiven Ergebnis weitaus übertrafen.
Der Beschwerdeführer bemängelt, auf den 28. Februar 2007 und den 29. Dezember
2006 dürfe nicht abgestellt werden. Am letzten Handelstag des Jahres sowie am
letzten Handelstag des laufenden Monats herrschten spezielle Marktverhältnisse,
weshalb diese Werte nicht repräsentativ seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das negative Endergebnis hat weniger mit der "speziellen" Situation am Markt an
besagten Handelstagen als vielmehr mit der Ausgestaltung des Kommissionssystems
zu tun. Dies bestätigt sich wiederum, wenn anstatt einzelner Tage der gesamte
Monat Februar 2007 betrachtet wird.

 Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen ein offenbares Missverhältnis im
Sinne von Art. 157 StGB bejaht, verletzt kein Bundesrecht. Auch hinsichtlich
der Gruppe PAMM zzz müssen die Kommissionen als wucherisch bezeichnet werden.
Dass in diesem Fall ein Fonds zwischengeschaltet war und die Anleger aufgrund
der Absicherung durch ein Garantiepapier ihre Einlagen letztlich grösstenteils
zurückerhielten, ändert am Übermass der erhobenen Kommissionen nichts. Ohnehin
ist nicht erstellt, dass den Anlegern auch die Kommissionen zurückvergütet
wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Tatsache, dass
die Investitionen der Anlegergruppe PAMM yyy im Umfang von 90 % erhalten
blieben, nicht zu seinen Gunsten zu werten. Ebenfalls nicht zu entlasten
vermögen ihn seine übrigen Einwände. Er macht beispielsweise geltend, da die
A.________ AG dem Geldwäschereigesetz unterstellt gewesen sei, habe die
behördliche Kontrolle übersetzte Kommissionen ausgeschlossen und die B.________
SA als lizenzierter Broker hätte die übermässigen Kommissionen ablehnen müssen.
Schliesslich kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer "Churning" im
eigentlichen Sinne betrieben hat. Das Bundesgericht hat sich damit in der
Vergangenheit insbesondere in Zusammenhang mit der ungetreuen
Geschäftsbesorgung befasst (z.B. Urteil 6B_967/2013 vom 21. Februar 2014; vgl.
Daniel Stoll, Le mandat de l'introducing broker: un contrat "pénalement
répréhensible"?, in: Festschrift für François Dessemontet, 2009, S. 363 f. mit
Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz bejaht die Unerfahrenheit der Anleger im Sinne von Art. 157
Ziff. 1 StGB. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Unerfahrenheit
gegeben, wenn der Geschädigte sich im betreffenden Geschäftsbereich ganz
allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn der
Geschädigte die im konkreten Einzelfall relevanten Umstände nicht kennt (BGE
130 IV 106 E. 7.3 mit Hinweisen). Auf Unerfahrenheit kann sich nicht berufen,
wer über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Urteil 6S.82
/2007 vom 24. August 2007 E. 7.4 mit Hinweisen). In einem Fall betreffend
Optionsgeschäfte auf Aktien, Devisen, Zinsen und Rohstoffen ging das
Bundesgericht davon aus, obwohl die Kunden über die Höhe der Kommission
informiert gewesen seien, könne Unerfahrenheit angesichts der komplexen
Anlagevehikel gleichwohl bejaht werden, wenn den Geschädigten nicht die
Informationen geliefert würden, die sie benötigt hätten, um zu erkennen, dass
die Gewinnchancen in Tat und Wahrheit äusserst gering seien. Das Bundesgericht
hielt weiter fest, wenn zur Einschätzung von Gewinnchancen beziehungsweise
Verlustrisiken ein besonderes, überdurchschnittliches Wissen erforderlich sei,
sei unerfahren im Sinne von Art. 157 StGB, wer über dieses spezielle Wissen
nicht verfüge und daher nicht erkennen könne, dass die von ihm erbrachte
Leistung zur Gegenleistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis
stehe (Urteil 6S.82/2007 vom 24. August 2007, insbesondere E. 7.5).
Unerfahrenheit hat das Bundesgericht auch bejaht bei Anlagegeschäften, die
aufgrund der Gebühren und Kommissionen einen Gewinn nahezu ausschlossen, was
die in Börsen- und Optionsgeschäften völlig unerfahrenen Kunden nicht erkennen
konnten, da ihnen unverständliche Informationen zur Verfügung gestellt wurden
(vgl. Urteil 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.5.3).

2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die meisten Anleger hätten über keinerlei
Erfahrung im Devisenhandel verfügt. Meistens seien sie durch Vermittler zur
A.________ AG gestossen. Oftmals seien es ältere Anleger ohne spezifisches
Fachwissen gewesen. Lediglich drei Anleger hätten Erfahrungen im Devisenhandel
gehabt. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Aussagen der Privatkläger, der
Beschuldigten und auf schriftliche Berichte der Anleger.

2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, der Anleger
C.E.________ sei nicht unerfahren gewesen. Gleiches gelte für seinen Sohn
D.E.________. Dieser habe 15 Jahre Erfahrung im Devisenhandel gehabt. Zudem sei
er sich des Kommissionsrisikos bewusst gewesen.

2.2.3. Die Vorinstanz stellt fest, aufgrund seiner eigenen Unerfahrenheit habe
sich C.E.________ auf den Rat seines Sohnes verlassen. Dieser wiederum sei als
Vertriebspartner für die A.________ AG tätig gewesen. Er habe insofern
gleichgelagerte Interessen gehabt wie die Beschuldigten. Aufgrund dieser
Konstellation müsse C.E.________ dennoch als "unterlegen" gelten. Trotz der
Tätigkeit als Vertriebspartner habe D.E.________ die Frage der Retrozession und
der Interbank-Kommission nicht verstanden. Diese Feststellungen sind für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1). Aus der vom Beschwerdeführer zitierten
Aktenstelle ist lediglich ersichtlich, dass D.E.________ aussagte, bereits seit
15 Jahren sein Geld bei einer anderen Firma angelegt zu haben. Mit dieser Firma
habe er sehr gute Erfahrungen gemacht. Diese Aussage ändert nichts an der
vorinstanzlichen Feststellung, wonach D.E.________ wesentliche Grundlagen des
Vergütungssystems nicht verstand. Die Bejahung der Unerfahrenheit durch die
Vorinstanz ist gestützt auf den für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden.

2.2.4. Die Vorinstanz verneint ferner eine hinreichende Aufklärung und
Information über die Risiken der durch die Beschuldigten getätigten Geschäfte.
In den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Anlageauftrag der A.________ AG
seien in Ziffer 6 eine einmalige Bearbeitungsgebühr (  Management Fee ) von 1.5
% des investierten Kapitals sowie in Ziffer 7 eine Erfolgsbeteiligung ( 
Performance Fee ) von 20 % festgelegt worden. Diese Vertragsbestimmungen seien
klar und verständlich. Dass für die Dienstleistung Gebühren geschuldet seien,
sei jedem Anleger klar gewesen. Die erwähnten Gebühren seien prominent auf den
Formularen mit den entsprechenden Überschriften (  Attorney Fees Agreement und 
Fee Payment Authorisation ) präsentiert worden. Für die Anleger sei dadurch der
Eindruck entstanden, die A.________ AG erziele ihren Gewinn aus diesen beiden
Abzügen. Von weiteren Belastungen sei in diesen Formularen nicht die Rede. Die
beiläufig formulierte Ziffer 9 (Rückvergütung) in den Allgemeinen
Vertragsbedingungen der A.________ AG sei nicht geeignet, von einem Kunden, der
nicht über im engsten Sinne einschlägige Erfahrung im Devisenhandel verfüge,
als Grundlage der bedeutendsten Einnahmequelle der A.________ AG erkannt zu
werden. Diese laute: "  Die A.________ AG hat Anspruch auf eine marktübliche
Rückvergütung durch die Bank, über deren Konten die Devisentransaktionen
(Roundturn) getätigt werden." Die eigentlichen, wirklich ins Gewicht fallenden
Kosten seien sehr unauffällig im Vollmachtsformular  Power of Attorney der
B.________ SA platziert worden. Damit sei die A.________ AG von den Kunden
bevollmächtigt worden, mit ihren Einlagen bei der B.________ SA Devisenhandel
zu betreiben. Das Formular sei auf Englisch abgefasst gewesen. Die Bestimmung
betreffend der  interbank commission (Ziffer 6) habe gelautet: "  Customer
signing this Power of Attorney is aware that he is charged a total interbank
commission of 325 USD per million USD traded." Die in einem Vollmachtsformular
versteckte Erwähnung der Kommission sei schwierig zu finden. Die Kombination
mit dem Rückvergütungshinweis setze spezifisches Fachwissen voraus. Der Sinn
dieser Bestimmung erschliesse sich nicht ohne Weiteres. Jedenfalls sei der
Durchschnittsanleger nicht in der Lage, zu verstehen, dass die
Interbank-Kommission in Wirklichkeit die Entschädigung für die B.________ SA
sei, welche keine Bank sei, und - durch den Mechanismus der Retrozession - jene
des Vermögensverwalters (A.________ AG), welcher ebenfalls keine Bank sei.
Bereits die Bezeichnung der Kommission sei demnach verwirrend. Die
Kommissionsbelastungen seien zudem schwierig einzuschätzen gewesen, da diese je
nach eingesetztem Hebel sehr unterschiedlich ausgefallen seien.

 Die Anleger hätten die erwähnten Dokumente unterzeichnet, wobei sie insgesamt
mindestens 20 Unterschriften hätten leisten müssen. Die Formularsets seien
teils auf Deutsch und teils auf Englisch abgefasst gewesen, obwohl die
Englischkenntnisse gewisser Anleger ungenügend gewesen seien. Die Befragung
verschiedener Geschädigter habe ergeben, dass Y.________ ihnen die Verträge in
schnellem Tempo vorgelegt habe. Diese seien innert fünf Minuten unterzeichnet
gewesen. Über die Interbank-Kommission habe man ebenso wenig gesprochen wie
über das Kommissionsrisiko infolge des Hebeleffekts. Schliesslich sei den
Anlegern mittels des angebotenen Online-Zugangs der Eindruck vermittelt worden,
sie würden transparent über die Entwicklung ihrer Anlagen informiert. In Tat
und Wahrheit sei jedoch das Gegenteil der Fall gewesen. Die Vorinstanz geht
gestützt darauf davon aus, dass die Anleger nicht über das Kommissionsrisiko
aufgeklärt wurden.

2.2.5. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Anleger seien
transparent über die anfallenden Kommissionen aufgeklärt worden. Die
Kommissionen seien nicht beiläufig erwähnt oder gar versteckt worden.

2.2.6. Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren die Kommissionen in
unterschiedlichen Dokumenten geregelt, deren Verständnis spezifisches
Fachwissen voraussetzte. Die Ausgestaltung der Verträge liess die Anleger
glauben, die  Management Fee und die  Performance Fee seien die einzigen an die
A.________ AG zu leistenden Vergütungen. Darüber hinaus war die
Interbank-Kommission unauffällig in einem Vollmachtsformular platziert, welches
zudem in englischer Sprache abgefasst war. Das Ausmass und die Höhe der
Kommissionen waren für die unerfahrenen Anleger nicht ohne Weiteres erkennbar.
Hinzu kommt, dass eine diesbezügliche Aufklärung der Anleger nicht
stattgefunden hat. Das Kundengespräch dauerte nur wenige Minuten, wobei die
Verträge relativ rasch vorgelegt wurden. Auch die mittels Onlineabfrage
erhältlichen Informationen waren für die Anleger wenig hilfreich. Soweit der
Beschwerdeführer argumentiert, in Ziffer 12 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
zum  Kooperationsvertrag Kunde werde der Anleger detailliert darüber
informiert, wie sich die Rückvergütung zusammensetze, kann seiner Argumentation
nicht gefolgt werden. Inwiefern die erwähnte Bestimmung zur Aufklärung der
Anleger über die Kommissionsrisiken beitragen soll, ist nicht ersichtlich. Die
Vertragsbestimmung, welche wiederum in einem anderen als den bereits erwähnten
Dokumenten enthalten ist, nennt als Grundlagen der Provisionsberechnung den
Anlagebetrag der Kunden, das Handelsvolumen (Anlagebetrag x Leverage x Trades),
den Tageskurs USD für die Umwandlung in die Handelswährung sowie die Höhe des
Hebeleffektes (Leverage). Daraus geht weder die effektive Höhe der Kommissionen
noch der Zusammenhang zu den bereits erwähnten Bestimmungen hervor. Auf eine
hinreichende Aufklärung der Anleger kann gestützt darauf jedenfalls nicht
geschlossen werden. Selbstverständlich entlastet den Beschwerdeführer nicht,
dass die Anleger mit der Unterzeichnung der  Compliance Erklärung, genauer
deren Ziffer 5, bestätigten, über grundlegende Kenntnisse und Anlageerfahrung
in spekulativen Finanzgeschäften zu verfügen. Die Unterzeichnung dieses
Dokuments ändert nichts an der Feststellung, dass es aufgrund der Ausgestaltung
der Verträge selbst für mit derartigen Geschäften vertraute Anleger schwierig
war, das Kommissionsrisiko einzuschätzen und eine hinreichende Aufklärung nicht
stattfand.

2.2.7. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Unerfahrenheit
der Mehrheit der Anleger im Sinne von Art. 157 StGB respektive deren
mangelhafte Aufklärung über die Anlagerisiken bejaht. Bezüglich einiger Anleger
verneint die Vorinstanz die Unerfahrenheit. In diesen Fällen sei eine versuchte
Tatbegehung anzunehmen. Der Versuch gehe jedoch im vollendeten gewerbsmässigen
Delikt auf. Auch diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden (vgl. BGE 123 IV
113 E. 2c mit Hinweisen).

3.

 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Mittäterschaft. Die Kundengespräche
seien von den Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ geführt worden. Da er
selber nicht anwesend gewesen sei, habe er den Verlauf der Gespräche nicht
beeinflussen können. Schliesslich sei die Feststellung der Vorinstanz falsch,
die Löhne seien gleichmässig gewesen, wenn man berücksichtige, dass die
Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ die Firmenkonten geplündert und sich
unrechtmässig bereichert hätten.

3.1. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei
kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles
und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit
ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein
genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss
vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch
tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an
der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag.
Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist
nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter
zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 125 IV 134 E. 3a; je mit
Hinweisen).

3.2. Hinsichtlich der Mittäterschaft stellt die Vorinstanz, teilweise mit
Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, fest, die Beschuldigten hätten sich
zum Zweck der Ausübung des Devisenhandels zusammengetan. Jedem sei ein eigener
Aufgabenbereich zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe den Devisenhandel
betrieben, während Y.________ und Z.________ für die Kundenakquise zuständig
gewesen seien. Sie hätten als Team agiert und es seien stets alle mit den
Handlungen der anderen einverstanden gewesen. Dies widerspiegle sich auch in
der gleichmässigen Auszahlung der Löhne. Der Beitrag jedes Beteiligten sei für
die Tatausführung unabdingbar gewesen. Gerade der Beschwerdeführer, welcher als
Devisenhändler an vorderster Front gewesen sei, sei als Erster darüber im Bilde
gewesen, wie sich das Vermögen der Anleger als Folge der Kommissionsbelastungen
rasant vermindert habe. Er habe an der Entschlussfassung, Planung und
Durchführung massgeblich mitgewirkt, so dass seine Mittäterschaft zu bejahen
sei.

3.3. Die Vorinstanz stellt auf die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wesentlichen Kriterien der Mittäterschaft ab. Insbesondere zeigt sie das
planmässige Zusammenwirken und die Aufgabenteilung zwischen den drei
Beschuldigten auf. Dass die Tatbestandsverwirklichung ohne den vom
Beschwerdeführer betriebenen Devisenhandel unmöglich gewesen wäre, liegt auf
der Hand, weshalb ihm ein wesentlicher Tatbeitrag zuzuschreiben ist. Damit muss
er sich die Tathandlungen der Mitbeschuldigten, beispielsweise die
Kundengespräche, anrechnen lassen. Dass die Beschuldigten gleichmässige Löhne
bezogen, ist lediglich ein weiteres Indiz für die Mittäterschaft. Diese
Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1).
Dass die Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ darüber hinaus ohne das
Wissen des Beschwerdeführers weitere Gelder für sich abgezweigt haben sollen,
hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich des
gewerbsmässigen Wuchers Mittäterschaft vorliegt. Allenfalls spielt dies im
Zusammenhang mit den Restitutionsansprüchen eine Rolle.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich diverse weitere Einwände gegen das
vorinstanzliche Urteil geltend. Beispielsweise äussere sich die Vorinstanz
nicht zur Frage, wie der Einziehungsbefehl gegen die B.________ SA, womit diese
zur Zahlung von Fr. 775'000.-- verpflichtet worden sei, zum vorliegenden
Verfahren stehe. Diesbezüglich habe er bereits im erstinstanzlichen Verfahren
beantragt, den damaligen CEO der B.________ SA, F.________ einzuvernehmen. Der
Beschwerdeführer beanstandet, zu dieser Frage äussere sich die Vorinstanz
nicht. Sein Beweisantrag wurde bereits von der ersten Instanz mit der
Begründung abgewiesen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern Vorgänge bei der
B.________ SA, worüber F.________ allenfalls Auskunft geben könnte, im Hinblick
auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen tatsächlich
relevant sein sollen. Die B.________ SA habe lediglich die
Devisenhandelsplattform zur Verfügung gestellt. Auch im bundesgerichtlichen
Verfahren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Abweisung des
Beweisantrags Recht verletzen soll. Mangels Substanziierung ist auf die Rüge
nicht einzutreten.

4.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Fall
unter Zeitdruck abgehandelt, ihre Erwägungen seien ungenau und tendenziös, ist
er nicht zu hören. Dabei handelt es sich wiederum um pauschale, nicht weiter
begründete Kritik am vorinstanzlichen Urteil.

4.3. Im angefochtenen Entscheid spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer
einzig des gewerbsmässigen Wuchers schuldig. Soweit sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers auf den Betrugstatbestand beziehen, ist darauf ebenfalls
nicht einzugehen (Beschwerde, S. 10 ff. und S. 17 ff.).

5.

 Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die wegen gewerbsmässigen
Wuchers ausgesprochene Strafe übersetzt sein soll. Ebensowenig legt er dar,
weshalb die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat Recht
verletzen soll. Mangels Begründung ist auf die entsprechenden Anträge des
Beschwerdeführers nicht einzutreten.

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, den Geschädigten G.________ und H.________ sowie den
Geschädigtenvertretern Rechtsanwältin Daniela Bergdolt und Rechtsanwalt Simon
Schnetzler schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

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