Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1067/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1067/2014 Urteil vom 22. Januar 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. September 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer reichte gegen eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und übler Nachrede ein. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm das Verfahren am 31. Juli 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 23. September 2014 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und verlangt "die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes". Wie der Beschwerdeführer aus dem Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014, das eine Strafanzeige gegen Beamte der Kantonspolizei Bern betraf, weiss, ist er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Im Übrigen ist dieses auch nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, einen unrichtigen Sachverhalt wiedergegeben zu haben (Beschwerde S. 1), ohne dass sich aus seiner Begründung ergäbe, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Die reine Aufzählung von angeblich verletzen Gesetzesbestimmungen (Beschwerde S. 3), reicht als Begründung ebenfalls nicht aus. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Januar 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben