Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1067/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1067/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer reichte gegen eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und übler Nachrede ein.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm das Verfahren am
31. Juli 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Bern am 23. September 2014 ab. Der Beschwerdeführer
wendet sich ans Bundesgericht und verlangt "die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes".

 Wie der Beschwerdeführer aus dem Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014, das
eine Strafanzeige gegen Beamte der Kantonspolizei Bern betraf, weiss, ist er
zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Im Übrigen ist dieses auch
nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor,
einen unrichtigen Sachverhalt wiedergegeben zu haben (Beschwerde S. 1), ohne
dass sich aus seiner Begründung ergäbe, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Die reine Aufzählung von angeblich
verletzen Gesetzesbestimmungen (Beschwerde S. 3), reicht als Begründung
ebenfalls nicht aus. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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