Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1054/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1054/2014

Urteil vom 25. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,
3. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (Veruntreuung, Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 16. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Am 18. Oktober 2012 erstatteten die Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2
und 3 wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung.

 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 23. Oktober 2012 eine Strafuntersuchung
und stellte diese am 19. Juni 2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Zürich am 16. September 2014 ab.

 Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der
obergerichtliche Beschluss vom 16. September 2014 sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen sowie Anklage
zu erheben.

2.

 Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster
Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff.
OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.

 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzulegen,
dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich
die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens,
hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen
Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits
adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119
Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen
behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im
Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das
Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen.
Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur
eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne
Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (Urteile 6B_261/
2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen;
6B_5/2015 vom 21. Januar 2015 E. 2).

 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3
erhoben hätten. Die Beschwerdeführerin hat sich im kantonalen Verfahren als
Privatklägerin konstituiert, jedoch keine Zivilansprüche geltend gemacht. Der
Beschwerdeführer bezeichnete sich als Anzeigeerstatter. Vor Bundesgericht
bringen die Beschwerdeführer einzig vor, sie würden gegenüber den
Beschwerdegegnern 2 und 3 Schadenersatzforderungen wegen den diesen in der
Strafanzeige vorgeworfenen strafbaren Handlungen geltend machen. Welche
Zivilansprüche sie konkret verlangen wollen, legen sie jedoch nicht dar. Damit
genügen sie den Begründungsanforderungen nicht. Dass die Forderungen unter
anderem bereits Gegenstand eines hängigen Aberkennungsprozesses sind, ändert
daran nichts. Nach der Rechtsprechung muss sich der angefochtene Entscheid auf
die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten
beziehungsweise noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken (Urteile
6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2 und 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E.
5). Dies zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig lässt der Vorwurf
der Veruntreuung und Urkundenfälschung auf den ersten Blick erkennen, um welche
Zivilforderung es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerderecht
der Beschwerdeführer nicht einzutreten.

3.

 Unbekümmert um das fehlende Beschwerderecht in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können.
Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250 mit Hinweisen).
Darunter fällt etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids
sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht
mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige
die Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der
Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt
bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine
Folge gegeben worden (BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 437 mit Hinweisen).

 Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft
habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie von den Beschwerdegegnern 2 und
3 lediglich schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO eingeholt habe,
ohne sie einzuvernehmen. Die Anträge der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner
2 und 3 sowie Zeugen seien zu befragen, habe die Staatsanwaltschaft abgewiesen.
Damit habe sie das Teilnahmerecht der Beschwerdeführer eingeschränkt und ihnen
ihr Fragerecht verweigert. Anfechtungsgegenstand der Beschwerde an das
Bundesgericht bildet der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1
BGG). Dies ist vorliegend der Beschluss des Obergerichts. Die Untersuchung
durch die Staatsanwaltschaft ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.

 Selbst wenn die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen zu hören wären, würde es
im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses
abzielen, was unzulässig ist.

4.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Den
Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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