Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1051/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1051/2014

Urteil vom 27. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20.
August 2014.

Erwägungen:

1.

 X.________ erstattete am 21. Januar 2014 Strafanzeige gegen A.________ wegen
Veruntreuung. Das Untersuchungsamt Altstätten verfügte am 20. Mai 2014 die
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die dagegen gerichtete Beschwerde von
X.________ wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 20. August 2014 ab.

2.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen A.________ weiterzuführen (recte:
zu eröffnen) und diese gegebenenfalls auf die Verantwortlichen der B.________
AG in Liquidation auszuweiten.

3.

 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse
zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann.
Der Beschwerdeführer gewährte dem Beschwerdegegner 2 mehrere Darlehen. Er macht
im Wesentlichen geltend, dieser habe das von ihm erhaltene Geld nicht
vereinbarungsgemäss verwendet und somit veruntreut. Inwiefern sich der
angefochtene Entscheid auf die vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend
gemachte Zivilforderung auswirken kann, ist nicht erkennbar, zumal ein
allfälliger Rückforderungsanspruch gestützt auf die jeweiligen
Darlehensverträge und somit unabhängig von der behaupteten Veruntreuung
besteht. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass das geliehene Geld nicht
besser einforderbar wird, falls die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 weiterführen sollte (Beschwerde, S. 8). Dem
Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwerdelegitimation hinsichtlich des
Antrags, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 durchzuführen.

4.

 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft äussere sich in der
Nichtanhandnahmeverfügung überhaupt nicht zu den Darlehensverträgen zwischen
ihm und der B.________ AG. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80
Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt ist nicht die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft, sondern ausschliesslich der Beschluss der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen vom 20. August 2014. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

5.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm
im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Moses

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