Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1048/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1048/2014

Urteil vom 15. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________, verstorben am xx.xx.2014,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701
Freiburg,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Üble Nachrede, versuchte Erpressung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
vom 26. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte X.________ am 26. Juni 2014
zweitinstanzlich wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher versuchter
Erpressung zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren. Es erteilte ihm die Weisung, sich während der Probezeit
einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, und ordnete Bewährungshilfe an.
Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- an
A.________ sowie Fr. 2'000.-- an B.________, einer Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 6'055.55 (inkl. MWSt) an A.________ sowie B.________ und einer
Entschädigung von Fr. 150.-- an C.________. Schliesslich auferlegte es ihm
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'892.95.

B.

 X.________ führte gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen mit den
Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur
Abnahme weiterer Beweise an dieses zurückzuweisen.

C.

 X.________ verstarb am xx.xx.2014. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde in
Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BZP (SR 273)
vorläufig sistiert.

D.

 Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Seebezirks Murten vom 26. Januar
2015 wurde über den Nachlass von X.________ die konkursamtliche Liquidation
angeordnet und das Kantonale Konkursamt Freiburg (nachfolgend: Konkursamt) mit
deren Durchführung beauftragt.

 Mit Schreiben vom 7. September 2015 informierte das Konkursamt das
Bundesgericht, dass das Konkursverfahren betreffend ausgeschlagene Erbschaft
des X.________ mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Seebezirks Murten vom 10.
August 2015 mangels Massavermögen eingestellt wurde. Da kein Gläubiger den
Kostenvorschuss geleistet habe, sei das Verfahren gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG
definitiv geschlossen.

Erwägungen:

1.

 Mit dem definitiven Abschluss des Konkursverfahrens ist der Sistierungsgrund
dahingefallen, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen ist
(vgl. Art. 71 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP sowie Art. 207 SchKG).

2.

 Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur
Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c
StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte
Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
anhängig gemacht wurde. Die Erben sind im Strafpunkt zur Fortsetzung des
Beschwerdeverfahrens jedoch nicht legitimiert (Urteile 6B_16/2012 vom 15. Juli
2013 E. 1 und 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2 f. mit Hinweisen).

 Vorliegend wurde der Verstorbene wegen mehrfacher übler Nachrede und
mehrfacher versuchter Erpressung verurteilt. Infolgedessen wurden ihm
verschiedene Verpflichtungen auferlegt. Die Erben haben im Zivilpunkt
grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des
Verfahrens (Urteile 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2 und 6B_459/2008 vom 20.
Mai 2009 E. 3 mit Hinweisen). Ob dies auch der Fall ist, wenn die
Zivilansprüche wie im vorliegenden Fall nur betroffen sein können, sofern der
Ausgang des Strafverfahrens Rückwirkungen auf ihre Beurteilung hat (vgl.
NIKLAUS SCHMID, Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über das
Bundesgericht, ZStrR 124/2006 S. 185), kann offengelassen werden. Weder die
Konkursverwaltung noch einzelne Gläubiger haben das Verfahren im Zivilpunkt
fortgeführt. Vielmehr ist das Konkursverfahren definitiv geschlossen. Damit
kann das Verfahren sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt abgeschrieben
werden.

3.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

4.

 Den Beschwerdegegnern sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten
erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben.

5.

 Der Kanton Freiburg müsste für die Entschädigung von Fürsprecher Philipp Kunz
aufkommen, wenn die Beschwerdegegnerin 1 bei summarischer Prüfung der
Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu
betrachten wäre (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 125 V 373 E. 2a S.
374 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494). Davon kann indes nicht ausgegangen werden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Verfahren 6B_1048/2014 wird wieder aufgenommen.

2. 
Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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