Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.103/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_103/2014

Urteil vom 29. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 23.
August 2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Entscheid
ist rechtskräftig.

 Am 23. Juli 2013 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich den
Beschwerdeführer per 21. Oktober 2013 zum Vollzug vor. Dagegen erhobene
Rechtsmittel wiesen die Justizdirektion des Kantons Zürich am 3. Oktober 2013
und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. Dezember 2013 ab, soweit
darauf einzutreten war.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er
eine Aufhebung des Urteils vom 17. Dezember 2013 (Rechtsbegehren 8).

2.

 Das Bundesgericht ist nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen oder Eröffnung
von Administrativuntersuchungen zuständig. Die entsprechenden Anträge sind
unzulässig.

3.

 Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Frage, ob der Beschwerdeführer
zum Vollzug der Freiheitsstrafe vorgeladen werden durfte. Soweit sich seine
Vorbringen nicht auf diese Frage beziehen, sondern zur Hauptsache das
rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 23. August 2012 und andere
sachfremde Angelegenheiten betreffen, sind sie unzulässig.

4.

 Der Beschwerdeführer stellt in Bezug auf den angefochtenen Entscheid fest, die
Vorinstanz habe auf neun Seiten einen völligen juristischen Nonsens bzw. eine
juristische Realsatire produziert, die sich immer im Kreis herum bewege und an
der Sache vorbei gehe (Rechtsbegehren 8).

 Trotz weitschweifiger Ausführungen unterlässt es der Beschwerdeführer, seine
ungebührliche Behauptung in einer Weise zu begründen, die den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügen könnte. Z.B. rügt er in Bezug
auf "S. 2, Ziffer 1.1" (recte wohl S. 4 E. 1.2), die Vorinstanz komme "ohne
jede Logik zum simplen Schluss, erfolgte Strafanzeigen und gestellte
Befangenheitsanträge wären keine anzuwendenden und legitimen Rechtsmittel von
Beschuldigten" (Beschwerde S. 4 Ziff. 1.3). Diesem nur schwer verständlichen
Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Vorinstanz gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der 30 Seiten
umfassenden Eingabe ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wie im Urteil
6B_748/2012 vom 13. Juni 2013 ist den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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