Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1039/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1039/2014

Urteil vom 24. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 14. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 A.________ wurde am 27. Mai 1994 in einem auf dem Pannenstreifen der Autobahn
A1 bei Safenwil abgestellten Personenwagen tot aufgefunden. X.________ wird
vorgeworfen, seinen tamilischen Landsmann mit sechs Schüssen erschossen zu
haben.

B.

 Das Bezirksgericht Zofingen sprach X.________ am 25. Januar 2013 des Mordes
schuldig. Es erkannte auf eine altrechtliche Zuchthausstrafe von 13 Jahren
unter Anrechnung der Haft von 759 Tagen.

 Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 14.
August 2014 ab. Es erhöhte die Strafe in Gutheissung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf 15 Jahre Zuchthaus unter zusätzlicher
Anrechnung der Haft von 424 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs von 141
Tagen.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und er sei vom
Vorwurf des Mordes freizusprechen. Er sei sofort aus der Haft zu entlassen und
für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug zu entschädigen. Zudem ersucht
er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

 Hauptbeweismittel für den Tatvorwurf des Mordes sind die Aussagen des in
London lebenden B.________. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte die
Londoner Behörden um internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Einvernahme
von B.________ erfolgte am 25. Juni 2012 in London im Beisein unter anderem des
zuständigen Staatsanwaltes und des früheren amtlichen Verteidigers des
Beschwerdeführers.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ sei vom Obergericht des
Kantons Aargau am 17. August 2000 des Raubes, der Freiheitsberaubung und der
Entführung zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Opfer) schuldig gesprochen
worden. Er hätte deshalb vor den Londoner Behörden als Auskunftsperson und
nicht als Zeuge befragt werden sollen. Die zu Beginn der Einvernahme von
B.________ abgegebene Erklärung genüge Art. 181 Abs. 2 StPO nicht, wonach
Auskunftspersonen auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung,
einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hinzuweisen seien.
Infolge der Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO seien die Aussagen von
B.________ nicht verwertbar (Beschwerde S. 6 ff.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, Gegenstand des Strafverfahrens sei eine schwere
Straftat. Mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO könne offenbleiben, wie die
Aussagen von B.________ zu qualifizieren seien und ob seine zu Beginn der
Einvernahme abgegebene Erklärung auf eine genügende Rechtsbelehrung hinweise.
B.________ habe gewusst, dass er die Wahrheit sagen müsse und die Aussage
verweigern könne. Diese Erklärung enthalte "grundsätzlich die von der
schweizerischen Strafprozessordnung vorgeschriebene Zeugenbelehrung". Deshalb
sei die Einvernahme verwertbar (Entscheid S. 15 f.).

2.3. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne
von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1
StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei
denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art.
141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf
verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als
Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind.
Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift
bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den
Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (siehe BGE 131 I
272 E. 3.2 S. 274 ff.) zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung
der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche
Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung
der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember
2014 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Botschaft, a.a.O., 1183 Ziff. 2.4.1.1;
NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013,
N. 795; kritisch SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 74 ff. zu Art. 141 StPO).

 Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird.
Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf
ihre Aussagepflicht (vgl. Art. 180 Abs. 2 und Art. 178 lit. a StPO) oder ihre
Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. Art. 180 Abs. 1 und Art. 178
lit. b-g StPO) aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen,
die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die
möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der
Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO).

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer wurde Ende 2010 in London verhaftet und am 9. Juni
2011 an die Schweiz ausgeliefert. B.________ war im Zusammenhang mit dem
Vorfall vom 27. Mai 1994 in einem getrennten Verfahren (zusammen mit weiteren
Tatbeteiligten) vom Obergericht des Kantons Aargau bereits am 17. August 2000
des Raubs, der Freiheitsberaubung und der Entführung schuldig gesprochen
worden. Er war deshalb im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nur als
Auskunftsperson zu befragen (Art. 178 lit. f StPO). Daran ändert nichts, dass
er selbst bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Die beschuldigte Person
behält auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ihre Verfahrensrolle
grundsätzlich bei. Sie kann deshalb in einem späteren Verfahren gegen
Mitbeteiligte nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden (
NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 747).

2.4.2. Der Beschwerdeführer bemerkt, der Zeuge müsse aussagen, die
Auskunftsperson hingegen nicht.

 Inwiefern er mit dieser Argumentation einen prozessualen Nachteil hervorheben
will, zeigt er nicht auf. Dass B.________ unzulässigerweise auf eine (der
Auskunftsperson grundsätzlich nicht obliegende)  Aussagepflicht hingewiesen
worden wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Vielmehr geht
aus der Einvernahme von B.________ hervor, dass zu Beginn der Befragung durch
die einvernehmende Person ein entsprechender Hinweis erfolgte. B.________ hielt
fest, er sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er nicht verpflichtet
sei, die Fragen zu beantworten. Ebenso wenig findet sich ein Hinweis respektive
bringt der Beschwerdeführer vor, dass B.________ auf eine (der Auskunftsperson
grundsätzlich nicht obliegende)  Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden
wäre. Daran ändert nichts, dass B.________ vorausschickte, seine Aussage
entspreche der Wahrheit. Es muss mit Blick auf das Protokoll davon ausgegangen
werden, dass B.________ solches spontan erklärte. Selbst wenn er aufgefordert
worden wäre, die Wahrheit zu sagen, wäre ein entsprechender Appell an die
Adresse der Auskunftsperson zulässig (vgl. Urteil 6B_336/2013 vom 14. Februar
2014). Ein Zeuge ist demgegenüber auf seine grundsätzliche Zeugnis- und auf die
Wahrheitspflicht aufmerksam zu machen (Art. 163 Abs. 2 und Art. 177 Abs. 1
StPO). Deshalb entspricht die Einvernahme vom 25. Juni 2012, wenngleich das
Protokoll den Titel "witness statement" trägt, den Anforderungen an die
Befragung einer Auskunftsperson.

2.4.3. Im Zusammenhang mit der Befragungsform von B.________ behauptet der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO. Aus dem fehlenden
Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 - 305 StGB leitet er ein
Beweisverwertungsverbot ab.

 Selbst wenn in der Beschwerde ein prozessualer Nachteil nicht näher dargelegt
wird, ist die Rüge unbegründet. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Belehrung
im Sinne von Art. 181 Abs. 2 StPO nur geboten ist, wenn sich die
Strafbestimmungen von Art. 303 - 305 StGB als einschlägig erweisen können. Ob
dies bei einer rechtshilfeweise durchgeführten Befragung in England eines
Bürgers aus Sri Lanka der Fall ist und eine solche in London deponierte
Falschaussage unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt, braucht nicht
näher beleuchtet zu werden (vgl. Art. 7 StGB und Art. 35 Abs. 1 lit. a des
Rechtshilfegesetzes [IRSG; SR 351.1]). Selbst wenn dies der Fall wäre, vermag
der Beschwerdeführer daraus für seinen Standpunkt nichts abzuleiten.

 Dem Hinweis im Sinne von Art. 181 Abs. 2 StPO spricht die Literatur teilweise
den Charakter einer Gültigkeitsvorschrift, teilweise den Charakter einer
Ordnungsvorschrift zu (vgl. Urteil 6B_912/2013 vom 4. November 2014 E. 1.2.3
mit zahlreichen Hinweisen; für Gültigkeitsvorschrift vgl. zudem Schmid, a.a.O.,
N. 924, relativierend aber in Fn. 342; Camille Perrier, in: Commentaire romand,
Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 5 zu Art. 181 StPO; für
Ordnungsvorschrift vgl. zudem Moreillon/Parein-Reymond, CPP, Code de procédure
pénale, 2013, N. 6 zu Art. 181 StPO). Die Frage kann hier offengelassen werden.
Selbst wenn von einer Gültigkeitsvorschrift ausgegangen wird, liegt kein
absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO vor. Ein
solches setzte voraus, dass die Schweizerische Strafprozessordnung einen Beweis
als unverwertbar bezeichnet. Dies ist etwa der Fall beim unterlassenen Hinweis
an den Beschuldigten, dass er die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann
und berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen etc. (Art. 158 StPO), sowie
beim Zeugen, der trotz Erkennbarkeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht
aufmerksam gemacht wird (Art. 177 Abs. 3 StPO). In Art. 181 Abs. 2 StPO fehlt
demgegenüber ein entsprechender Hinweis auf eine Unverwertbarkeit. Hinzu kommt,
dass beim Beschuldigten und Zeugen ein Vorhalt der fraglichen Strafbestimmungen
(Art. 303 - 305 StGB) fehlt. Wird eine Auskunftsperson deshalb nicht auf die
möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der
Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, so sind ihre Aussagen auf
jeden Fall nicht absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO.

 Dass der Beschwerdeführer das Opfer mit sechs Schüssen erschoss, stützt sich
zur Hauptsache auf die belastenden Aussagen von B.________. Die Vorinstanz
qualifiziert die Tat als Mord. Sie erwägt zutreffend, dass unter dieser
Prämisse die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Beweisverwertung
gegeben sind (Entscheid S. 15 f.).

2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Frage
offengelassen, in welcher Funktion B.________ befragt worden sei. Dadurch sei
sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Vorwurf ist
unbegründet. Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV)
Genüge zu tun, muss das Gericht seinen Entscheid dergestalt abfassen, dass sich
der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (s. zum Ganzen
BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen). Zu begründen ist das Ergebnis des
Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die
Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an
sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_463/2014 vom 8.
Dezember 2014 E. 6 mit Hinweis). Über die Tragweite des vorinstanzlichen
Entscheids konnte sich der Beschwerdeführer Rechenschaft geben. Die
angefochtenen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, warum die Vorinstanz auf
den Personalbeweis abstellt. Was es damit auf sich hat, ist nicht eine Frage
des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung.

3.

 B.________ wurden zu Beginn seiner Einvernahme vom 25. Juni 2012 seine
früheren Aussagen vorgelesen, welche er in Abwesenheit des Beschwerdeführers im
Jahre 1997 als Beschuldigter vor dem Bezirksgericht Zofingen deponiert hatte
(vorinstanzliche Akten pag. 662 ff., 673 ff. und 731 ff.).

3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, ein solches Vorgehen sei
"einvernahmetechnisch, ermittlungstaktisch und strafprozessual ein Fehler". Die
Aussagen seien unbrauchbar. Die Realitätskriterien und der Wahrheitsgehalt der
Aussage könnten nicht mehr überprüft werden. Seine Teilnahmerechte seien laut
Vorinstanz bei der früheren bezirksgerichtlichen Befragung von B.________
verletzt worden. Die Vorinstanz billige ihm deshalb zu, dass die Aussagen aus
dem Jahre 1997 nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürften. Mit der
rechtshilfeweise durchgeführten Befragung würden diese unverwertbaren Aussagen
unzulässigerweise wieder in den Prozess eingeführt, was "strafprozessual nicht
richtig" sei. Der Vorhalt der früheren Aussagen sei eine verbotene
Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 StPO (Beschwerde S. 8 f.).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, die kantonalen Strafverfolgungsbehörden hätten ab
November 1998 (und damit noch während der laufenden Verfahren gegen die
Mitbeschuldigten) von der Inhaftierung des Beschwerdeführers in Sri Lanka
gewusst. Einzig wegen des Untätigbleibens der Strafverfolgungsbehörden habe der
Beschwerdeführer nicht mit den ihn belastenden Beteiligten konfrontiert werden
können. Mit Ausnahme von B.________ sei keine Konfrontation möglich gewesen.
Die Aussagen sämtlicher Beteiligten aus den vorgängigen Verfahren könnten
zufolge Verletzung der Teilnahme- und Fragerechte nicht gegen den
Beschwerdeführer herangezogen werden. Hingegen seien die späteren Aussagen von
B.________ vom 25. Juni 2012 verwertbar (Entscheid S. 12 ff. und S. 17).

3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers, der das Abstellen auf die
rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme von B.________ als strafprozessual
nicht richtig und fehlerhaft bezeichnet, genügt den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG nicht. Selbst wenn die Beschwerde den bundesrechtlichen
Begründungsanforderungen genügte, wäre sie abzuweisen.

3.3.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
StPO). Dazu gehört insbesondere der in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen
zu stellen oder stellen zu lassen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein
Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dem Beschuldigten
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit zu geben, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen
zu stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die persönliche
Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen in
kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Dies gilt auch betreffend
die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E.
2.2 S. 480 f.; je mit Hinweisen).

 Der Konfrontationsanspruch erfährt in der Praxis aber eine gewisse
Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis
alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen
oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Unter besonderen Umständen kann auch
auf die Konfrontation oder die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender
Befragung verzichtet werden, so etwa, wenn der Zeuge berechtigterweise das
Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt
oder verstorben ist (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 f. mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, ist nach
Art. 148 Abs. 1 StPO dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese
zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit.
a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll
erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c).

3.3.2. Die rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme von B.________ vom 25.
Juni 2012 erfolgte im Beisein des früheren amtlichen Verteidigers des
Beschwerdeführers. Aus den kantonalen Akten geht insbesondere hervor und
Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Möglichkeit
von vorgängigen Fragen wie auch von Ergänzungsfragen eingeräumt wurde (vgl.
dazu vorinstanzliche Akten pag. 660, 712 f., 731 f. und 739 ff.). Der
Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf B.________ wurde
mithin in angemessener Weise gewahrt. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer
die Möglichkeit, die Aussagen von B.________ in Zweifel zu ziehen und dessen
Glaubwürdigkeit zu hinterfragen. Daraus folgt, dass (auch) die frühere
Einvernahme von B.________ vor dem Bezirksgericht entgegen dem Dafürhalten der
Vorinstanz (welche sich nicht auf früheres kantonales Prozessrecht, sondern auf
Art. 147 StPO beruft) herangezogen werden kann. Besagte Einvernahme fand im
Jahre 1997 und damit vor Inkrafttreten der StPO statt. Art. 147 StPO war nicht
anwendbar. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor
Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre
Gültigkeit (Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4). Aus dem Umstand,
dass B.________ seine früheren Aussagen als Beschuldigter vorgehalten wurden,
vermag der Beschwerdeführer deshalb nichts für seinen Standpunkt abzuleiten.
Wenngleich ihm beizupflichten ist, dass ein solch umfassender Vorhalt in den
ersten Minuten der Einvernahme nicht unbedingt sachgerecht erscheint, ist die
Rüge einer verbotenen Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 StPO
unbegründet. Ebenso wenig stichhaltig ist die Rüge einer ungenügenden
Entscheidmotivation (vgl. E. 2.5).

4.

 Der Beschwerdeführer bezeichnet den Vorwurf, die Tat auf Geheiss von
C.________ oder von D.________ ausgeführt zu haben, als offensichtlich
unrichtig. Ebenso willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sei die Feststellung, er
habe das Tötungsdelikt detailliert geplant und sei einzig für dessen Ausführung
in die Schweiz gereist (Beschwerde S. 11 f.).

4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S.
445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S.
339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht
und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137
IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer das
Tötungsdelikt im Auftrag von C.________ oder D.________ beging. Die Rüge der
willkürlichen Beweiswürdigung geht diesbezüglich an der Sache vorbei. Was der
Beschwerdeführer im Übrigen zum Beweisergebnis, wonach er einzig für die Tötung
in die Schweiz gereist sei, vorbringt, vermag eine willkürliche Beweiswürdigung
nicht darzutun. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie
Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht deshalb
nicht aus, wenn der Beschwerdeführer argumentiert, der entsprechende Vorwurf
sei eine völlig haltlose Behauptung, die nirgends eine Stütze finde. Solche
allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz
würdigt zur Aufenthaltsdauer insbesondere die Aussagen von B.________ sowie
zweier Landsmänner, welche den Beschwerdeführer in der Woche der Tat
beherbergten. Gestützt darauf gelangt sie zur Überzeugung, dass der
Beschwerdeführer am Montag vor der Tat von Paris her in die Schweiz einreiste
und am Samstag nach der Tat wieder den Zug nach Paris bestieg. Dass der
Beschwerdeführer deshalb einzig für die Liquidation des Opfers in die Schweiz
fuhr, kann entgegen dem Dafürhalten in der Beschwerdeschrift nicht als völlig
haltlos bezeichnet werden. Ebenso wenig kann der Vorwurf an die Adresse des
Beschwerdeführers, die Tat geplant zu haben, als unhaltbar bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es wäre eher anzunehmen, die Tötung sei
eine spontane Tat aus einer unbekannten Situation heraus gewesen. Dieses
Vorbringen zeigt lediglich eine andere theoretisch denkbare
Sachverhaltswürdigung auf. Dass aber eine andere Lösung oder Würdigung auch
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die
Begründung von Willkür nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht
geeignet, Willkür darzutun, und genügen den Begründungsanforderungen gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

4.3. Mit einer separaten und vom Beschwerdeführer unterschriebenen Eingabe vom
12. Januar 2015 wird insbesondere vorgebracht, die belastenden Aussagen seien
das Resultat einer Verschwörung. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art.
100 Abs. 1 BGG). Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung innert
Nachfrist ist nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
vorgesehen (Art. 43 BGG). Im Übrigen hat das Nachreichen einer ergänzenden
Begründung ausserhalb einer Replik innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen
(Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche
Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 24. September 2014 zu. Die ergänzende
Eingabe des Beschwerdeführers nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ist
verspätet.

4.4. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der erneuten Rüge
einer ungenügenden Entscheidmotivation (vgl. E. 2.5). Die Vorinstanz bezeichnet
die allgemeine Glaubwürdigkeit von B.________ im Sinne einer dauerhaften
persönlichen Eigenschaft als zweitrangig und qualifiziert dessen Aussagen als
schlüssig, nachvollziehbar und im Kerngeschehen gleichbleibend. Sie verkennt
nicht, dass die beiden Logisgeber zur Tötung des Opfers keine Angaben machen
konnten. Zudem schliesst sie aus, dass B.________ anlässlich der
rechtshilfeweise durchgeführten Befragung, in deren Zeitpunkt er die
rechtskräftige Freiheitsstrafe bereits verbüsst hatte, ein Motiv für eine
Falschbelastung hatte. Insgesamt genügt die vorinstanzliche Begründung dem
verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie ermöglicht den
Prozessparteien, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und
diesen gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Ob die Vorinstanz B.________ als
glaubwürdig und dessen Aussagen als glaubhaft einschätzen konnte, ist nicht
eine Frage des rechtlichen Gehörs.

5.

 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um sofortige Haftentlassung ist
abzuweisen. Es wird in der Beschwerde mit dem verlangten Freispruch begründet.
Es bleibt aber beim vorinstanzlichen Schuldspruch.

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist
abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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