Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1038/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1038/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 eine Frist
angesetzt bis zum 12. November 2014, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss
von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 12. November 2014 teilte er mit, es sei ihm
nicht möglich, den geforderten Betrag aufzubringen, da er durch mehrere
Personen angegriffen worden sei. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 14.
November 2014 darauf hin, seine Begründung rechtfertige es nicht, von einem
Kostenvorschuss abzusehen. Gleichzeitig wurde ihm die gesetzlich
vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum
1. Dezember 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am
15. Dezember 2014 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses
ist verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Der
Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde
ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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