Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1028/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1028/2014

Urteil vom 17. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20,
Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz
3c, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unbegleitete Urlaube, Versetzung in den offenen Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 11. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ erschoss am 23. Oktober 2005 seine seit Anfang September 2005 von
ihm getrennt lebende Ehefrau in der gemeinsamen Liegenschaft mit 15 Schüssen.
Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte ihn am 5. März 2008 wegen Mordes zu
einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft von
865 Tagen. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 StGB eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Das Urteil erwuchs in
Rechtskraft.
Das ordentliche Strafende fällt auf den 21. Oktober 2019, zwei Drittel der
Strafe waren am 21. Februar 2015 erstanden. Seit 2011 wurden X.________
begleitete Ausgänge bewilligt. Er erwies sich als absprachefähig und
zuverlässig.

B. 
X.________ stellte am 12. November 2012, 1. Februar 2013, 13. September 2013
und 28. Oktober 2013 wiederholt Anträge betreffend Regelung des Strafvollzugs
hinsichtlich Erstellung eines Vollzugsplans sowie betreffend Gewährung
unbegleiteter Urlaube und Versetzung in den offenen Strafvollzug.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für
Justizvollzug (AJV), lehnte am 11. November 2013 die Gewährung unbegleiteter
Urlaube und die Versetzung in den offenen Strafvollzug ab. Es entschied, dass
die beantragten Vollzugslockerungsschritte von der erfolgreichen Absolvierung
einer Gruppentherapie in einer anderen geschlossenen Strafanstalt abhängig
gemacht würden.
Die dagegen geführte Beschwerde von X.________ wies der Regierungsrat des
Kantons Aargau am 11. Juni 2014 ab. Mit Eingaben vom 18. und 27. Juni 2014
erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.

C. 
Mit Vollzugsbefehl vom 3. Juni 2014 verfügte das AJV, X.________ habe die
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg im geschlossenen
Normalvollzug zu verbüssen. Es lehnte die Versetzung von X.________ in den
offenen Strafvollzug derzeit ab und entschied, dieser habe sich einer
ambulanten sucht-, störungs- und deliktspezifischen Behandlung (Einzel- und
Gruppentherapie) zu unterziehen.
X.________ legte dagegen am 16. Juni 2014 ebenfalls Beschwerde ein. Das AJV
überwies das Rechtsmittel antragsgemäss dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau als Sprungbeschwerde zur Erledigung.

D. 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden von X.________ am 11. September
2014 in der Sache ab. Antragsgemäss und insofern in Gutheissung der Beschwerde
stellte es im Urteilsdispositiv eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
Es korrigierte überdies in Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids vom 11.
Juni 2014 die in Dispositiv-Ziffer 3 festgelegte Entschädigung an den
Rechtsbeistand von X.________.

E. 
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er
beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2014 sei
aufzuheben. Es seien ihm unbegleitete Urlaube zu bewilligen und er sei in eine
offene Strafanstalt zu versetzen, eventuell nach vorgängiger Absolvierung einer
vom Bundesgericht zu bestimmenden Anzahl von Urlauben. Eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

F. 
Das Verwaltungsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das AJV hat sich nicht
vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 
Streitgegenstand bilden die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen und die
Nichtversetzung in eine offene Anstalt. Es geht damit um einen Entscheid über
den Vollzug von Massnahmen und Strafen im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG,
welcher der Beschwerde in Strafsachen unterliegt.

2.

2.1. Die Vorinstanz lehnt unbegleitete Urlaube und die Versetzung des
Beschwerdeführers in eine offene Haftanstalt ab. Die Gewährung der beantragten
Vollzugslockerungen sei von der erfolgreichen Absolvierung einer
Gruppentherapie in einer geschlossenen Strafanstalt abhängig zu machen
(Entscheid, insbesondere S. 31 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unvollständige und
ungenügende Beweiswürdigung vor. Die Vorinstanz nehme bei ihren Erwägungen
lediglich Bezug auf das Gutachten von Dr. B.________ vom 18. April 2013, deren
ergänzende Stellungnahme vom 29. November 2013 und den Bericht der KoFako vom
19. Juni 2013. Die weiteren bei den Akten liegenden Gutachten sowie die
Therapie- und Vollzugsberichte berücksichtige sie in unzulässiger Weise nicht.
Mit ihren Erwägungen zur Interpretation des Gutachtens von Dr. B.________ setze
sich die Vorinstanz sodann in Widerspruch zu den gutachterlichen Empfehlungen.
Sie lasse etwaige Unzulänglichkeiten bzw. Zweifel nicht durch weitere
psychiatrische Fachbeurteilungen beheben, sondern ersetze diese durch eigene
Einschätzungen. Damit masse sie sich letztlich Fachkompetenz an, über die sie
nicht verfüge. Im Ergebnis stelle die Vorinstanz alleine auf die Beurteilung
der KoFako ab und umgehe mit ihren Erwägungen die Pflicht, unter Bezugnahme auf
die wesentlichen Akten und in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlungen zu
begründen, inwiefern die Gefahr gegeben sein soll, dass er im Zuge
unbegleiteter Urlaube oder während des offenen Strafvollzugs eine hinreichend
schwere Straftat begehen könnte. Damit verletze die Vorinstanz Art. 74 ff.
StGB, Art. 84 Abs. 6 StGB, Art. 9 BV und Art. 29 BV sowie § 17 und 21 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau (VRPG; SR 271.200).

3.

3.1. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit
das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB
regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des
Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton
jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien.

3.2. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und
darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug
und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b).
Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und
Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75
Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden,
künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am
Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu
orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden
im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten
gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen
sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt.

3.3. Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen wie namentlich der
Verlegung in eine offene Anstalt oder der Gewährung von Urlaub (Art. 84 Abs. 6
StGB) besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2
StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn
dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1
lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht
eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Gemeingefährlichkeit
ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine
weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB).

3.4. Die Einweisungsbehörde hat mithin bei Personen, die wegen einer Straftat
verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann
oder bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte
bestehen, die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer
abzuklären. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist
aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue
Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der
geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu
entscheiden (vgl. Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und
Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die
Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die
Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich
nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB
gelten (vgl. Urteil 6B_557/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1. für die Gewährung
von Urlaub; siehe auch Urteil 6B_349/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 mit
Hinweis).

3.5. Flucht- und Rückfallgefahr müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden
(vgl. Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.4 mit Hinweisen). Die
Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet keine psychiatrische Fragestellung
(Urteile 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.4 und 6B_774/ 2011 vom 3. April
2012 E. 3.1). Die Gemeingefährlichkeit ist Rechtsfrage (Urteil 6B_368/2008 vom
4. September 2008 E. 3.3.3). Allerdings lassen sich psychiatrische und
juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar
ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die
psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche
Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen. Von dieser
gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (
BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; vgl. auch Urteile 6B_232/2011 vom 17.
November 2011 E. 2.3 und 6B_930/2010 vom 18. April 2011 E. 5.1).

3.6. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und
objektive Gründe stützen (Urteile 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und
1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von
Urlaub und Ausgängen). Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf-
und Massnahmenvollzugs über weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde in Strafsachen hin nur ein bei Ermessensüberschreitung bzw.
-unterschreitung oder Ermessensmissbrauch.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach begutachtet, namentlich am 24.
Juli 2007, am 24. Februar 2010 und am 1. Dezember 2011 durch Sachverständige
der Psychiatrischen Klinik Königsfelden, Psychiatrische Dienste Aargau AG
(PDAG), sowie am 18. April 2013 durch die Gutachterin Dr. B.________ (kantonale
Akten, Abgriff 7). Die Sachverständigen attestieren dem Beschwerdeführer
übereinstimmend eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und histrionischen Anteilen und eine Alkoholabhängigkeit bei
Abstinenz im geschützten Rahmen (Abgriff 7, S. 127, 146, 231). Die
Persönlichkeitsstörung sei therapeutisch schwierig anzugehen (Abgriff 7, S.
96). Sie stufen die laufende Einzeltherapie bei weiterem erheblichen
Behandlungsbedarf als geeignet ein bzw. empfehlen deren Fortsetzung (Abgriff 7,
S. 73, 128 ff., 148, 150). Es gehe heute darum, in Gruppen von Gleichrangigen
Material für die einzeltherapeutische Bearbeitung zu generieren (Abgriff, 7, S.
220). Ein Behandlungsversuch mit deliktorientierter Gruppentherapie wird,
soweit sich die Gutachter dazu überhaupt aussprechen, angesichts der zu
erwartenden Widerstände als nicht sinnvoll abgelehnt (Abgriff 7, S. 220). Das
Risiko für eine weitere Gewaltstraftat erachten die Gutachter generell als
gering (Abgriff, 7, S. 129, 235); sie formulieren eine (deutliche) Erhöhung des
individuellen Rückfallrisikos bei Konstituierung einer erneuten
Exklusivbeziehung (besonders wenn sich innerhalb der Beziehung ein Gefälle
aufbaue) und erneutem Alkoholkonsum (Abgriff 7, S. 226, 233). Sie thematisieren
in diesem Zusammenhang die langjährige Beziehung des Beschwerdeführers zu
A.________ und weisen diesbezüglich auf eine potentielle Dynamik bzw. ein
(mögliches) Risikopotential hin (Abgriff 7, S. 149, 233). Es bestehe insofern
langfristig eine legalprognostische Belastung, der es zu begegnen gelte
(Abgriff 7, S. 227). Im Hinblick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen
werden namentlich Alkoholkontrollen und der Einbezug von A.________ in die
Therapiearbeit empfohlen. Daneben sollten persönliche Einzelkontakte von
A.________ mit dem Therapeuten stattfinden. Unter diesen Kontrollen erachten
die Gutachter das konkrete Risiko für Gewaltstraftaten gegenüber Drittpersonen,
insbesondere gegenüber A.________, als gering (Abgriff 7, S. 149 f.) bzw. sie
gehen davon aus, dass sich ein solcher Prozess (Konstituierung einer
Exklusivbeziehung mit Abhängigkeiten) frühzeitig abzeichnen würde. Bis aus
allfälligen Konflikten eine narzisstische Krise erwachsen würde, die zu einer
erneuten Tatbegehung führte, gäbe es hinreichende Möglichkeiten der
Interventionen (Abgriff 7, S. 233). Die Gutachter haben keine Bedenken gegen
die Gewährung von im Zeitpunkt der Begutachtungen jeweils zur Diskussion
stehenden Vollzugslockerungen (Abgriff 7, S. S. 88 i.V.m. 130, 150).
Vorgeschlagen werden u.a. zwei unbegleitete Urlaube von 10 Stunden Dauer,
danach drei unbegleitete Ausgänge von 28 Stunden Dauer inklusive Übernachtung
und dann die Versetzung in den offenen Vollzug (Abgriff 7, S. 231 f., 234).

4.2. Die verschiedenen Vollzugsberichte der Interkantonalen Strafanstalt
Bostadel namentlich vom 21. Februar 2008, 1. Februar 2010, 2. September 2011,
20. November 2012 sowie 12. Juni 2014 zeichnen ein positives Bild des
Beschwerdeführers. Er wird insgesamt als kontaktfreudiger, sich freundlich und
stets anständig verhaltender Gefangener beschrieben, der mit vielen Mitinsassen
einen guten Umgang pflege und die Anweisungen des Personals befolge. Dem
Beschwerdeführer wird gesamthaft ein tadelloses Vollzugsverhalten bescheinigt.
Er habe seine Absprachefähigkeit in der Aussenarbeit ausserhalb der Anstalt und
den unzähligen begleiteten Ausgängen unter Beweis gestellt. Für die weitere
Vollzugsplanung halte man an der Empfehlung von unbegleiteten
Beziehungsurlauben mit anschliessend offenem Strafvollzug bei Weiterführung der
Therapie fest (kantonale Akten, Abgriff 5).

4.3. Entsprechendes ergibt sich aus den Therapieberichten des Psychologischen
Dienstes der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 21. Februar 2008, 3.
Februar 2010, 27. Juni 2011 und 12. Juni 2014. Die Legalprognose wird als
(sehr) günstig beurteilt und es werden Vollzugsprogressionen empfohlen.
Insbesondere seien unbegleitete Beziehungsurlaube und ein Wechsel in eine
offene Strafanstalt in Betracht zu ziehen (kantonale Akten, Abgriff 6).

4.4. Die KoFako beurteilt den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 22.
September 2010 als gemeingefährlich. Bei erneuten Kränkungen und entsprechender
Beziehungskonstellation bestehe die Gefahr, dass er erneut mit schweren
Delikten reagieren könnte. Zwecks Konfrontation mit anderen Therapieteilnehmern
werde eine Gruppentherapie empfohlen. Bei sorgfältiger Vorbereitung des
Empfangsraums (u.a. Einbezug der Bezugsperson A.________ in die therapeutische
Behandlung mit Fokus auf allfällige kritische Situationen sowie laufende
therapeutische Begleitung) könnten Beziehungsurlaube gewährt werden. Bei
günstigem Verlauf könne die Versetzung in eine offene Anstalt in Betracht
gezogen werden (kantonale Akten, Abgriff 8, S. 4 ff.). In ihrem Bericht vom 19.
Juni 2013 führt die KoFako aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer legalprognostisch wesentliche Fortschritte erzielt habe. Sie
empfiehlt eine Versetzung in eine geeignete geschlossene Anstalt. Die Therapie
sei dort fortzuführen, um an der Persönlichkeitsproblematik des
Beschwerdeführers zu arbeiten. Ein therapeutisches Gruppensetting zur
Bearbeitung der Persönlichkeit und Deliktsrelevanz und ein Einbezug von
A.________ seien zentral. Unbegleitete Vollzugslockerungen oder eine Versetzung
in eine offene Anstalt sollten erst geprüft werden, nachdem sich der
Beschwerdeführer während einer angemessenen Zeit in der neuen Umgebung bewährt
und ein durchgehendes Monitoring der Risikofaktoren habe installiert werden
können (kantonale Akten, Abgriff 8, S. 22 ff.).
Die KoFako präzisierte am 28. August 2013 auf Anfrage hin, dass mit einem
"therapeutischen Gruppensetting" eine Gruppentherapie für Gewaltstraftäter
gemeint sei, in welcher der Beschwerdeführer u.a. mit seinen Taten und
Einstellungen konfrontiert werde (kantonale Akten, Abgriff 10, S. 17).

4.5. Die Vollzugsbehörde ersuchte die KoFako am 17. Oktober 2013, zu ihrer
abweichenden Beurteilung vom psychiatrischen Gutachten von Dr. B.________ vom
18. April 2013 Stellung zu nehmen und zu begründen, weshalb sie solch grosses
Gewicht auf das Absolvieren einer Gruppentherapie in einer geschlossenen
Anstalt lege und unbegleitete Urlaube bzw. den Übertritt in eine offene Anstalt
trotz Erreichens des 2/3-Termins als verfrüht erachte. Ein stufenweiser
Vollzugsplan, der den gesetzlichen Anforderungen genügen könne, lasse sich
unter Einbezug der KoFako-Empfehlungen nicht entwerfen (kantonale Akten,
Abgriff 8, S. 29 ff.).
Die KoFako liess sich nicht vernehmen (kantonale Akten, Abgriff 8, S. 31).

4.6. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2013 hält die
Gutachterin Dr. B.________ an der Einschätzung der massgebenden Rückfall- und
Fluchtgefahr fest. Das Rückfall- und Fluchtrisiko in einem offenen Setting oder
bei unbegleiteten Urlauben sei gering. Eine unmittelbare Gefahr einschlägiger
Rückfälligkeit ergebe sich hieraus nicht. Ihr Vorschlag, den Beschwerdeführer
in eine offene Anstalt zu versetzen, sei insofern vertretbar (Abgriff 7, S.
247, 251). Die KoFako empfehle, eine Bewährung des Beschwerdeführers in den
angedachten Therapiemassnahmen (Eingliederung in ein therapeutisches
Gruppensetting und Bearbeitung der sich daraus ergebenden Probleme in der
Einzeltherapie) zur Voraussetzung für die Vergabe weiterer Lockerungsschritte
zu machen (Abgriff, 7, S. 247). Ein "therapeutisches Gruppensetting", wie es
die KoFako empfehle, könne in vielerlei Hinsicht hergestellt werden, so zum
Beispiel durch Arbeiten in einer Werkstätte mit Arbeitskollegen, gemeinsames
Kochen oder gemeinsame Ausflüge (Abgriff 7, S. 250). Vor dem Hintergrund des
bisherigen Verlaufs sei dies ein durchaus nachvollziehbares Konzept, das Erfolg
versprechender sei, als wenn dem Beschwerdeführer mit einer direkten Versetzung
in den offenen Vollzug und der gleichzeitigen Gewährung von
Progressionsschritten signalisiert werde, dass es für ihn gut vorangehe und er
weiterhin wesentliche Aspekte der Vollzugsgestaltung (Einbringung in Gruppen-
und Gemeinschaftsaktivitäten, Arbeitsplatz etc.) selber bestimmen könne.
Unabdingbar sei ein geschlossenes Setting für die angedachten
Therapiemassnahmen aber nicht (Abgriff 7, 252).

5.

5.1. Die Vorinstanz zieht als massgebende Urteilsgrundlagen lediglich das
Gutachten von Dr. B.________ vom 18. April 2013, deren ergänzende Stellungnahme
vom 29. November 2013 und den Bericht der KoFako vom 19. Juni 2013 heran. Auf
die psychiatrischen Gutachten der PDAG aus den Jahren 2007, 2010 und 2011 nimmt
sie in ihren Erwägungen ebenso wenig Bezug wie auf die referierten Vollzugs-
und Therapieberichte. Eine solche Aktenwürdigung ist einseitig und
unvollständig, umso mehr, als es sich bei den nicht berücksichtigten Akten um
in der Sache wesentliche Beurteilungsgrundlagen handelt. So äussern sich die
nach wie vor als aktuell zu bezeichnenden Gutachten der PDAG und die Vollzugs-
sowie die Therapieberichte zu den hier relevanten Fragen sachlich und
umfassend. Ihr Nichteinbezug in die Entscheidfindung ist nicht haltbar.

5.2.

5.2.1. Nach der Ansicht der Vorinstanz liegen keine widersprüchlichen
Beurteilungen vor. Die Gutachterin Dr. B.________ habe nach Kenntnisnahme der
Beurteilung der KoFako ihre eigene Auffassung nur "marginal [...] insoweit
revidiert, als sie nicht ausschliesst, dass sich die Beziehung zwischen
A.________ und dem Beschwerdeführer schon derart weit entwickelt hat, dass sie
im Fall der Urlaubsgewährung ein ernsthaftes Risiko darstellen könnte". Weiter
stellt die Vorinstanz fest, wenn die Gutachterin Dr. B.________ und die KoFako
aufgrund der Aktenlage ihre Einschätzungen "anfänglich etwas abweichend
formuliert" hätten, so liege darin jedenfalls zum einen kein grundlegender
Widerspruch, der die Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigen würde,
zumal die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ soweit möglich
abgeklärt worden sei. Zum andern bestehe nach der ergänzenden Stellungnahme von
Dr. B.________ kein Widerspruch mehr zwischen ihrer gutachterlichen Auffassung
und jener der KoFako. Eine weitere Abklärung der Sachlage sei daher nicht
notwendig (Entscheid, S. 26).

5.2.2. Die Feststellungen der Vorinstanz finden in den Akten keine Stütze. Die
Empfehlung der Gutachterin und diejenige der KoFako unterscheiden sich nicht
lediglich "marginal" bzw. sind nicht nur "anfänglich etwas abweichend
formuliert". Sie stehen sich betreffend die umstrittene Frage der Gewährung von
Vollzugslockerungen vielmehr diametral entgegen. Selbst in ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 29. November 2013 zum Bericht der KoFako erachtet die
Gutachterin unbegleitete Urlaube und die Versetzung in eine offene Anstalt
aufgrund der nach wie vor als gering eingestuften Rückfall- und Fluchtgefahr
als vertretbar (kantonale Akten, Abgriff 10, Stellungnahme vom 29. November
2013, S. 247, 251 f.). Relativierend äussert sich die Gutachterin in ihrer
Stellungnahme einzig zum Behandlungskonzept. Sie hält dasjenige der KoFako, die
Gewährung von Vollzugslockerungen an eine Bewährung in den angedachten
Therapiemassnahmen zu binden, für Erfolg versprechender, zumal unbegleitete
Urlaube oder die Versetzung in eine offene Anstalt die erforderliche
Behandlungsmotivation zu schwächen und das zu etablierende Behandlungssetting
vorzeitig aufzuweichen vermöchten (Abgriff 10, S. 247, 252). Die Gutachterin
weist allerdings darauf hin, dass ein geschlossenes Setting nicht unabdingbar
sei (Abgriff 10, S. 252). Damit bringt sie zum Ausdruck, dass die angedachten
Therapiemassnahmen auch im offenen Rahmen durchgeführt werden könnten, also
auch bei einem Übertritt in eine offene Anstalt möglich wären. Vor diesem
gesamten Hintergrund kann entgegen der Vorinstanz nicht ohne Willkür davon
gesprochen werden, es lägen keine widersprüchlichen Beurteilungen (mehr) vor
und es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. Das Gegenteil ist der Fall. Das
Vorgehen der Vorinstanz, bedeutsame unterschiedliche Schlussfolgerungen in den
Einschätzungen der KoFako und der Gutachterin abzuschwächen, ist unzulässig und
willkürlich.

5.3.

5.3.1. Nach Auffassung der Vorinstanz sind Vollzugslockerungen "aus
behandlerischer Sicht" und "eben auch, weil Rückfallgefahr besteht" nicht zu
gewähren. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ sei
unklar, wenn nicht bereits schwierig. Sie sei offenbar seine einzige
Bezugsperson. Vor 25 Jahren hätten sie eine Liebesbeziehung gehabt. Die
Beziehung sei auseinander gegangen, der Kontakt geblieben. Aktenkundig sei,
dass sie - unter anderem in der Nacht vor der Tat - Geschlechtsverkehr gehabt
hätten. A.________ habe in der polizeilichen Befragung vom 5. November 2005
erklärt, sie habe den Wunsch des Beschwerdeführers nach einem sexuellen Kontakt
nicht abschlagen wollen. Darin zeige sich, dass sie Schwierigkeiten habe, sich
den Wünschen des Beschwerdeführers zu widersetzen. Hinzu kämen im Zusammenhang
mit dem Hauskauf finanzielle Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und
A.________. Die Gutachterin Dr. B.________ gehe zwar davon aus, dass sich eine
Erhöhung des Rückfallrisikos frühzeitig abzeichnen würde und es hinreichende
Möglichkeiten der Intervention gebe. An dieser Einschätzung bestünden jedoch
insbesondere aufgrund der schwierigen Beziehung und der offensichtlichen
Abgrenzungsschwierigkeiten von A.________ Zweifel. Nach Auffassung der
Gutachterin und der KoFako müsse der Beschwerdeführer lernen, mit
Konfrontationen gleichrangiger Personen umzugehen, was im Rahmen einer
Gruppentherapie zu geschehen habe. Der Beschwerdeführer habe den Strafvollzug
bislang gemäss seinen Wünschen gestaltet und sich sämtlichen Gruppensituationen
entzogen. Offenbar habe er Mühe im Kontakt mit Mitgefangenen. Ein Minimum an
tolerierbarem Sozialverhalten sei für den Übertritt in eine offene Strafanstalt
und für unbegleitete Urlaube allerdings notwendig. Weitere Vollzugslockerungen
seien daher sinnvollerweise von der als massgeblich erachteten Gruppentherapie
abhängig zu machen. Die Erfolgsaussichten der Therapie seien im geschlossenen
Vollzug grösser. Nicht erheblich sei daher, dass mehrere Beurteilungen eine
Versetzung in eine offene Strafanstalt befürworten (Entscheid, S. 26-31).

5.3.2. Die Vorinstanz setzt sich mit ihrer Beurteilung über die massgebliche
gutachterliche Einschätzung betreffend die Rückfallgefahr sowie der
Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit eines allfälligen Rückfalls hinweg. Die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ beurteilt sie als
"unklar", "schwierig" oder als "bereits problematisch", ohne sich hierfür auf
vertiefte aktuelle und sachliche Abklärungen stützen zu können. Nicht
ersichtlich ist, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
A.________ (unter Einschluss der finanziellen Verhältnisse) soweit als möglich
abgeklärt wurde. Die Erwägungen der Vorinstanz sind insoweit spekulativ. Die
Erkenntnis, wonach sich A.________ vom Beschwerdeführer nicht abgrenzen könne,
leitet die Vorinstanz aus Aussagen ab, welche jene im Rahmen der
Strafuntersuchung vor bald zehn Jahren gemacht hat bzw. haben soll. Das
entsprechende polizeiliche Befragungsprotokoll vom 5. November 2005, auf
welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (ohne Angabe der Fundstelle)
Bezug nimmt, befindet sich nicht bei den Akten. Die Aussagen von A.________
lassen sich folglich nicht überprüfen. Ohnehin sind diese für sich alleine
nicht geeignet, um auf eine "offensichtliche" Abgrenzungsproblematik innerhalb
der Beziehung zu schliessen. Im Ergebnis weicht die Vorinstanz mit ihren
Erwägungen ohne nachvollziehbaren Grund von der schlüssigen Einschätzung von
Dr. B.________ ab, welche ihre Prognosebeurteilung betreffend Rückfälligkeit
unter umfassender Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren (psychische
Störung des Beschwerdeführers, Konstituierung einer Exklusivbeziehung, erneuter
Alkoholkonsum) abgegeben hat. Dass und weshalb die Vorinstanz an der
gutachterlichen Beurteilung zweifelt, ist vor diesem Hintergrund nicht
nachvollziehbar, umso weniger, als sämtliche Sachverständige von derselben
Prognose ausgehen. Wenn aber überhaupt, hätte die Vorinstanz ihre Zweifel nicht
durch eigene Feststellungen ausräumen dürfen. Es fehlt ihr hierzu an
Fachkompetenz. Sie hätte eine weitere Fachbeurteilung einer sachverständigen
Person einholen müssen.

5.3.3. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, wenn die Vorinstanz,
Vollzugslockerungen "aus behandlerischer Sicht" ablehnt. Sie erkennt zwar
grundsätzlich richtig, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung sowohl der
Gutachterin als auch der KoFako den Umgang mit Konfrontationen gleichrangiger
Personen zu erlernen hat. Auf welche Weise dies geschehen soll, ist jedoch
entgegen der Vorinstanz aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen nicht
klar. Die Gutachterin spricht insofern von einem therapeutischen
Gruppensetting, welches auf vielerlei Weise hergestellt werden könne, zum
Beispiel durch gemeinsames Kochen oder gemeinsame Ausflüge. Die gemachten
Erfahrungen seien in die Einzeltherapie einzubringen. Ein geschlossener Rahmen
sei nicht unabdingbar (E. 4.6). Die KoFako empfiehlt demgegenüber eine
Gruppentherapie für Gewaltstraftäter im geschlossenen Rahmen (E. 4.4). Anstatt
diesen offensichtlichen Widersprüchen nachzugehen, übernimmt die Vorinstanz
kurzerhand die Auffassung der KoFako, wonach weitere Vollzugslockerungen von
der erfolgreichen Absolvierung einer Gruppentherapie im geschlossenen Vollzug
abhängen sollen. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass der
Beschwerdeführer offenbar Mühe im Kontakt mit Mitgefangenen habe. Ein Minimum
an tolerierbarem Sozialverhalten sei für den Übertritt in eine offene
Strafanstalt und für unbegleitete Urlaube allerdings notwendig. Unerfindlich
bleibt, gestützt auf welche Beurteilungsgrundlagen die Vorinstanz zu diesen
Erkenntnissen gelangt. Die Vollzugsberichte der Interkantonalen Strafanstalt
Bostadel bescheinigen dass es sich beim Beschwerdeführer um einen insgesamt
kontaktfreudigen, sich freundlich und stets anständig verhaltenden Gefangenen
handelt, der mit vielen Mitinsassen einen guten Umgang pflege (E. 4.2). Im
Ergebnis stützt die Vorinstanz ihren Entscheid einzig auf den Bericht der
KoFako vom 19. Juni 2013. Diese erläuterte ihren Bericht trotz entsprechender
Anfrage der Vollzugsbehörde nicht (E. 4.5). Der Bericht der KoFako ist nicht
nachvollziehbar, weshalb darauf nicht ohne Willkür abgestellt werden kann. Die
Widersprüche zur Einschätzung der Gutachterin stehen nach wie vor im Raum.

5.4. Der angefochtene Entscheid ist willkürlich und in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz geeignete
Abklärungen zu treffen und sich mit sämtlichen Beurteilungsgrundlagen
auseinandersetzen müssen. Sie muss sich mit allen Widersprüchen zwischen den
massgeblichen Schlussfolgerungen der KoFako und der Gutachter befassen, wobei
sie in Sachfragen (Diagnose, Rückfallrisiko etc.) nicht ohne triftige Gründe
von den gutachterlichen Beurteilungen abweichen darf (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil
6B_930/2010 vom 18. April 2011 E. 5.1). Bei ihrer Beurteilung wird sie vor
Augen haben müssen, dass sich die Gewährung von Vollzugslockerungen nach der
Gefährlichkeit des Betroffenen bestimmt, und andere Gesichtspunkte,
beispielsweise solche behandlerischer Natur, nicht massgebend sind.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
StGB). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird gegenstandslos. Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 11. September 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Matthias Brunner, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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