Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1027/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1027/2014 Urteil vom 22. Januar 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 2. A.________, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Nichtanhandnahme (Drohung, Beschimpfung, üble Nachrede etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. September 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 eine Frist angesetzt bis zum 12. November 2014, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 12. November 2014 teilte er mit, es sei ihm nicht möglich, den geforderten Betrag aufzubringen, da er durch mehrere Personen angegriffen worden sei. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 14. November 2014 darauf hin, seine Begründung rechtfertige es nicht, von einem Kostenvorschuss abzusehen. Gleichzeitig wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 1. Dezember 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 1. Dezember 2014 teilte er mit, wegen des erwähnten Angriffs könne er im Moment keiner Arbeit nachgehen. Will man das Schreiben als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennehmen, so unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Januar 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben