Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1023/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1023/2014

Urteil vom 23. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Thöny,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse
17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Verwertbarkeit von Beweismitteln; Willkür,
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 11. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft X.________ vor, er habe sein Taxi am
4. Januar 2013 um 14.14 Uhr im Tunnel Crap Sés auf 105 km/h beschleunigt und
die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h missachtet. Zudem habe er im
Tunnel einen Tanklastwagen-Anhängerzug überholt und dabei die Sicherheitslinie
überfahren, sodass ein entgegenkommender Personenwagen habe abbremsen müssen.
Um 14.24 Uhr habe er auf der Julierpassstrasse die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten. Ferner habe er beim
Fahrtschreiber die Uhr falsch eingestellt.

B.

 Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte X.________ am 11. August 2014
zweitinstanzlich wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie
Übertretung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV
1; SR 822.221) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 40.--
sowie einer Busse von Fr. 700.--.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das Urteil
des Kantonsgerichts Graubünden sei aufzuheben, er sei der Übertretung der
Chauffeurverordnung schuldig und im Übrigen von Schuld sowie Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze unter anderem Art. 25
Abs. 2 lit. i SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und Art. 7
der Verordnung vom 22. Mai 2008 des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1), indem sie die
Fahrtschreiberdiagrammscheibe sowie die beiden Auswertberichte als Beweismittel
zulasse. Aus diesen Bestimmungen sowie den Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008
über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im
Strassenverkehr ergebe sich, dass die Fahrtschreiberaufzeichnungen nur als
Beweismittel zugelassen werden sollen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung
im Rahmen einer Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit oder einer Unfallabklärung
festgestellt wurde. Da der Fahrtschreiber vorliegend nicht zu einem dieser
Zwecke ausgewertet worden sei, seien die Aufzeichnungen nicht verwertbar.

1.2.

1.2.1. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von
Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig
sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
ist in Art. 141 StPO geregelt (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134).

1.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. i SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über
Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen; er
schreibt solche Einrichtungen unter anderem zur Kontrolle der Arbeitszeit
berufsmässiger Motorfahrzeugführer vor. Umgesetzt wurde dies mit Art. 100 Abs.
1 VTS. Nach dessen lit. a müssen zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit
beziehungsweise zur Abklärung von Unfällen Fahrzeuge, deren Führer und
Führerinnen der ARV 1 unterstehen, mit einem Fahrtschreiber nach Anhang I B der
Verordnung Nr. 3821/85 (digitaler Fahrtschreiber) ausgerüstet sein. Gemäss Art.
7 Abs. 1 VSKV-ASTRA können Geschwindigkeitsüberschreitungen anlässlich einer
Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder einer Unfallabklärung aufgrund
von Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie
Datenaufzeichnungsgeräten festgestellt werden. Die VSKV-ASTRA enthält
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des
Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013), welche die Verkehrskontrollen und die damit
zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen regelt
(Art. 1 VSKV-ASTRA, Art. 1 SKV).

1.3.

1.3.1. Vorliegend nahm die Kantonspolizei Graubünden keine Verkehrskontrolle
vor, sondern sicherte ein Beweismittel in ihrer Funktion als gerichtliche
Polizei (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b und c des Polizeigesetzes vom 20. Oktober
2004 des Kantons Graubünden [BR 613.00]; Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO). Folglich
beurteilt sich die Verwertbarkeit der Fahrtschreiberaufzeichnungen als
Beweismittel nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Bei der
Fahrtschreiberdiagrammscheibe handelt es sich um ein sachliches Beweismittel
(vgl. Art. 192 Abs. 1 StPO). Dass die Polizei dieses in Verletzung der
Vorschriften über die Beweismittel oder Zwangsmassnahmen sicherstellte (vgl.
Art. 306 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 sowie Art. 197 ff.
StPO), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insbesondere weist die
Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass aufgrund der telefonischen Meldung der
Mitfahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs ein konkreter und hinreichend
begründeter Anfangsverdacht bestand, dass der Beschwerdeführer im Tunnel Crap
Sés trotz Gegenverkehr sowie Sicherheitslinie einen Tanklastwagen-Anhängerzug
überholt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben
könnte (Urteil S. 11). Es liegt keine verdachtsunabhängige Beweisausforschung
vor (vgl. Beschwerde S. 9).

1.3.2. Das Bundesgericht entschied, dass Art. 33 Abs. 3 der Verordnung vom 27.
August 1969 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV; AS 1969 821),
dessen erster Satz inhaltlich mit jenem von Art. 100 Abs. 1 VTS übereinstimmt,
die Berücksichtigung von Fahrtschreiberaufzeichnungen zu Zwecken, die in dieser
Bestimmung nicht genannt sind, nicht verbietet (BGE 108 IV 112 E. 1b S. 115
f.). In dem von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer genannten Entscheid
bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Es erwog, Art. 33 Abs. 3 BAV
lege fest, zu welchen Zwecken die Fahrtschreiberaufzeichnungen unabhängig vom
Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung untersucht werden dürfen (BGE
112 IV 43 E. 1a S. 45 f.). Gleiches gilt für Art. 100 Abs. 1 VTS, der Art. 33
Abs. 3 BAV ersetzt. Damit verbietet keine Bestimmung des Bundesrechts, die
Fahrtschreiberaufzeichnung als Beweismittel bei Verdacht einer strafbaren
Handlung zu erheben und im Strafverfahren zu berücksichtigen. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf die VSKV-ASTRA und die Weisungen des ASTRA beruft,
übersieht er, dass dieses über keine delegierte Gesetzgebungskompetenz verfügt,
die ihm erlauben würde, für die Gerichte verbindliche und von der
Strafprozessordnung abweichende Regeln für die Beweiserhebung, -verwertung und
-würdigung zu erlassen (vgl. Urteil 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2).

1.3.3. Die Fahrtschreiberdiagrammscheibe wurde aufgrund des Tatverdachts
hinsichtlich des Überholmanövers im Tunnel und der damit zusammenhängenden
Geschwindigkeitsüberschreitung rechtmässig erhoben. Sie ist verwertbar und
unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sie auch bei der Beurteilung
der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung berücksichtigt, die der
Beschwerdeführer zehn Minuten später begangen haben soll. Insbesondere liegt
kein Zufallsfund vor, welcher der Verfahrensleitung hätte vorgelegt werden
müssen (vgl. Art. 243 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 135 f. mit
Hinweisen). Die Auswertberichte über die Fahrtschreiberdiagrammscheibe sind
ebenfalls verwertbar.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Die Vorinstanz verletze seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9
BV) und die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK) sowie verstosse gegen den Grundsatz des "fair trial" (Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist
(BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139
III 334 E. 3.2.5 S. 339 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE
138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem
Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche
Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die
Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien
entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig
angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E.
3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Das Gericht kann in vorweggenommener
Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss klar vorgebracht und substanziiert begründet
werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; je mit Hinweisen).

2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie seinen Beweisantrag auf Anordnung
einer gerichtlichen Expertise zur Auswertung der Fahrtschreiberdiagrammscheibe
ablehne, ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, aus dem Auswertbericht ergebe
sich, dass der Beschwerdeführer beim Fahrtschreiber die Uhr um 12 Stunden
falsch eingestellt habe. Ferner sei er um 14.14 Uhr durch den Tunnel Crap Sés
gefahren, wobei eine toleranzbereinigte Geschwindigkeit von 105 km/h
registriert worden sei. Gemäss der Fahrtschreiberaufzeichnung habe er zudem um
14.24 Uhr auf der Hauptstrasse Nr. 3 zwischen Rona und Mulegns die
signalisierte Geschwindigkeit um 38 km/h überschritten (Urteil S. 12 f.; Akten
Staatsanwaltschaft, act. 3.4). Die Vorinstanz argumentiert, der Polizeibeamte
des Schwerverkehrszentrums sei ohne Weiteres befähigt, aus der
Fahrtschreiberdiagrammscheibe die korrekten Schlüsse zu ziehen. Er habe in
seinem Bericht klare Aussagen gemacht und keinerlei Zweifel an der Richtigkeit
seiner Feststellungen geäussert. Dem widerspricht der Beschwerdeführer nicht.
Auch legt er nicht dar, weshalb unklar ist, ob der Fahrtschreiber richtig
bedient worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon
ausgeht, der Polizeibeamte hätte erkannt sowie darauf hingewiesen, wenn der
Fahrtschreiber defekt und folglich die Auswertung nicht verlässlich gewesen
wären. Zudem gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme auf Vorhalt der
Diagrammscheibe an, er denke, diese sei korrekt. Als der Fahrtschreiber nicht
funktioniert habe, habe es eine gerade Linie gegeben (Akten Staatsanwaltschaft,
act. 5.3 Frage 10). Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass aus dem
Auswertbericht nicht hervorgeht, woraus geschlossen werde, wo und wie lange er
zu schnell gefahren sein soll. Jedoch setzt er sich nicht mit der zutreffenden
Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach kein Anlass bestehe, von den
Einschätzungen im Bericht abzuweichen, zumal diese anhand der Diagrammscheibe
überprüft werden könnten. Danach habe der Beschwerdeführer die auf dem
Streckenabschnitt zwischen Tiefencastel und Silvaplana zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gleich mehrmals überschritten. Auch sei die
Schlussfolgerung des Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer um 14.14 Uhr
durch den Tunnel Crap Sés gefahren sei, hinreichend nachvollziehbar. Da die
Ergebnisse des Berichts anhand der Diagrammscheibe überprüft werden können, ist
der Schluss der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar, von einer Expertise
seien keine weiteren sachdienlichen und entscheidrelevanten Feststellungen zu
erwarten (Urteil S. 12-14). Sie durfte den Beweisantrag des Beschwerdeführers
ablehnen, ohne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Zeugenaussagen als erstellt,
dass ein weisser Skoda Octavia mit Zürcher Kennzeichen sowie einem Taxischild
auf dem Dach den von A.________ gelenkten Tanklastwagen-Anhängerzug im Tunnel
Crap Sés überholte und B.D.________ sein Fahrzeug stark abbremsen musste, um
eine Kollision zu verhindern. Obwohl die Zeugen weder den Beschwerdeführer
identifizieren noch das Fahrzeugkennzeichen erkennen konnten, bestehe kein
Zweifel an seiner Täterschaft. Hierfür spreche insbesondere die zeitliche
Abfolge. C.D.________ informierte um 14:15:13 Uhr die Kantonspolizei Graubünden
über den Vorfall, während der Beschwerdeführer gemäss Auswertbericht um 14.14
Uhr und damit rund eine Minute vor dem Anruf durch den Tunnel fuhr. Daraus
könne nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das von C.D.________
erwähnte Taxi gelenkt habe. Daran ändere der Einwand nichts, während der
orthodoxen Feiertage würden sehr häufig Personen vom Flughafen Zürich-Kloten in
das Engadin transportiert. Es sei unwahrscheinlich, dass ein anderes Taxi den
Anhängerzug überholt habe, kurz bevor oder nachdem der Beschwerdeführer durch
den Tunnel gefahren sei. Insbesondere habe A.________ angegeben, vor dem Tunnel
von keinem weiteren Taxi überholt worden zu sein. Zudem habe er während der
Fahrt den Julierpass hinauf in Richtung Silvaplana das Taxi weiterhin gesehen.
Als er in St. Moritz eingetroffen sei, habe er beobachtet, wie die Polizei den
Lenker des Skoda Octavia kontrolliert habe. Dabei habe es sich um das Fahrzeug
gehandelt, das ihn überholt habe. Die Vorinstanz erwägt, es lägen auch ohne
Aussage des Fahrgasts des Beschwerdeführers mehrere Aussagen und Indizien im
Recht, welche dessen Täterschaft rechtsgenügend nachzuweisen vermögen. Auf die
Einvernahme des Fahrgasts könne verzichtet werden (Urteil S. 17-27).

2.4.2. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet aufzuzeigen, dass
die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Entgegen seinem Vorbringen
sind die Zeitangaben zum Telefonanruf von C.D.________ bei der Polizei nicht
widersprüchlich. Aus der E-Mail der Kantonspolizei Graubünden, worauf sowohl
die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer hinweisen, geht klar hervor, dass
zwei Anrufe von C.D.________ eingingen und der erste um 14:15:13 Uhr erfolgte
(Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.21). Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz angesichts der zeitlichen Abfolge davon ausgeht, der
Beschwerdeführer habe das von C.D.________ erwähnte Taxi gelenkt. Daran
vermögen auch seine weiteren Einwände nichts zu ändern, soweit sie überhaupt
den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen. Er argumentiert, es sei
davon auszugehen, dass am 4. Januar 2013 auch andere Taxis mit Gästen desselben
oder anderer Flüge um die Mittagszeit vom Flughafen Zürich-Kloten nach St.
Moritz aufgebrochen seien. Es sei sehr gut möglich, dass der Beschwerdeführer
am Lastwagen von A.________ vorbeigefahren sei, als dieser den Verkehr
unterhalb des Tunnels Crap Sés habe passieren lassen, und in der Folge ein
anderes Taxi den Lastwagen im Tunnel überholt habe. Dies wäre zwar theoretisch
denkbar, lässt sich jedoch mit den konkreten zeitlichen Gegebenheiten nicht
vereinbaren. Jedenfalls verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie es
als unwahrscheinlich erachtet, dass innerhalb weniger Minuten der
Beschwerdeführer und ein weiteres Taxi gleichen Fahrzeugtyps durch den Tunnel
fuhren. Würde man dem Beschwerdeführer folgen und annehmen, A.________ habe bei
seiner weiteren Fahrt nicht das Taxi des Beschwerdeführers, sondern ein anderes
Taxi gesehen, wäre es naheliegend, dass anstelle des Beschwerdeführers ein
anderer Taxifahrer von der Polizei angehalten worden wäre.

2.5. Indem sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zum Argument des
Beschwerdeführers äussert, er sei am Tanklastwagen vor dem Tunnel
vorbeigefahren, verletzt sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Gleiches gilt für das Vorbringen, er habe beantragt, eine allfällige
Videoaufzeichnung des Tunnels zu konsultieren, was ein Indiz für seine Unschuld
darstelle. Die Vorinstanz muss sich in ihrer Begründung nicht mit jeder
tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern hat kurz die
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche
sich ihr Urteil stützt (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 136 I 229 E. 5.2 S.
236; je mit Hinweis). Diesen Anforderungen genügt die vorinstanzliche
Begründung.

2.6. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Untersuchungsbehörde habe sein
rechtliches Gehör und den Grundsatz des "fair trial" verletzt, indem sie seinen
Fahrgast nicht einvernommen habe, ist unbegründet, soweit sie überhaupt den
Begründungsanforderungen genügt. Zwar gewährt Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das
Recht, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken. Jedoch
macht der Beschwerdeführer nicht geltend, je einen entsprechenden Antrag
gestellt zu haben. Seine Behauptungen, er habe den Polizeibeamten aufgefordert,
den Fahrgast einzuvernehmen, und in der Folge selbst ohne Erfolg versucht, die
Frau ausfindig zu machen, belegt der Beschwerdeführer nicht. Obwohl es
wünschenswert gewesen wäre, wenn die Polizei zumindest die Personalien des
Fahrgasts aufgenommen hätte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe
offensichtlich ausschliesslich belastende Indizien untersucht und entlastende
Hinweise nicht verfolgt. Vor der Anhaltung des Beschwerdeführers hatte die
Polizei bereits mit A.________ und C.D.________ telefonischen Kontakt. Zu
diesem Zeitpunkt durfte sie davon ausgehen, dass es momentan keiner weiteren
Beweisabnahme bedarf (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).

3.

 Seine Anträge zur Kosten- und Entschädigungsfolge begründet der
Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht
einzutreten.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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