Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1018/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1018/2014

Urteil vom 26. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Dr. Andrea Taormina und/oder Dr. Christa Stamm, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3.
September 2014.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. 
X.________ stellte am 21. März 2013 Strafantrag gegen Y.________ wegen übler
Nachrede und Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Luzern eröffnete in der Folge
eine Strafuntersuchung und stellte diese am 16. Juli 2013 ein.

2. 
Das Kantonsgericht Luzern trat mit Präsidialverfügung vom 28. August 2013 auf
die von X.________ gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde mangels
Legitimation nicht ein. Das Bundesgericht hiess am 19. Mai 2014 eine von
X.________ dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_978/2013). Mit Beschluss vom 3.
September 2014 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von X.________ ab.

3. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den Beschluss vom 3.
September 2014 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Strafuntersuchung wieder aufzunehmen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.

4.
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung berechtigt, wenn sich der
angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche
Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der
Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In
jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1
mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

5. 
Der Beschwerdeführer legt dar, er habe im Strafverfahren auf die adhäsionsweise
Geltendmachung von Zivilforderungen verzichtet (Beschwerde S. 2). Er ist
folglich zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Dass er
zwischenzeitlich beim Bezirksgericht Uster eine Zivilklage gegen den
Beschwerdegegner 2 eingereicht hat, genügt nicht. Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend
gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirkt. Dies ist
nicht der Fall, wenn sich die Privatklägerschaft lediglich als Straf- (Art. 119
Abs. 2 lit. a StPO) und nicht auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b
StPO) konstituiert hat (vgl. Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Dem
Beschwerdeführer fehlt es in der Sache an der Beschwerdelegitimation.

6.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können.
Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2 mit Hinweisen). Darunter
fällt etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei
unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit
sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die
Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der
Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt
bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine
Folge gegeben worden (BGE 135 II 430 E. 3.2 mit Hinweisen).

7. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gestützt auf die Bundesverfassung und
die EMRK einen Anspruch auf Beurteilung der Angelegenheit durch eine
unabhängige richterliche Behörde. Es liege auf der Hand, dass sich
Einstellungen wegen Nichterfüllung eines Straftatbestandes auf wirklich
offensichtliche Fälle beschränken müssten. Ein derart offensichtlicher Fall
liege nicht vor (Beschwerde S. 7 Ziff. 13).
Ob es vorliegend um einen offensichtlichen Fall geht, lässt sich nur nach einer
materiellen Prüfung entscheiden, auf die der Beschwerdeführer keinen Anspruch
hat. Somit ist auch letztere Rüge unzulässig (vgl. bereits Urteil 6B_731/2014
vom 7. August 2014 E. 3).

8. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Partei ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer
verfügt über ein Nettoeinkommen von Fr. 8'043.70. Er macht geltend, er leiste
verschiedene Ratenzahlungen von insgesamt über Fr. 5'000.--. Er weist
allerdings auch im vorliegenden Verfahren nicht nach, dass er diese Zahlungen
tatsächlich leistet. Eine Herabsetzung der Gerichtskosten kommt unter diesen
Umständen nicht in Betracht.
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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