Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1011/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1011/2014

Urteil vom 16. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gefährdung des Lebens, rechtliches Gehör, Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 16. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.

 X.________ fuhr am Samstag, den 5. Juni 2010, um 03.30 Uhr mit seinem
Personenwagen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit stadteinwärts durch die
Wasserwerkstrasse in Zürich unmittelbar hinter dem von A.________ gelenkten
Auto her, in welchem drei weitere Personen sassen. Die beiden Fahrzeuge
überquerten die Verzweigung mit dem Neumühlequai, bei welcher die
Lichtsignalanlage seit rund 3 Sekunden auf Rot stand, mit einer Geschwindigkeit
(nach Abzug der Toleranz) von 103.5 km/h bei einer signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. X.________ hatte - leicht nach rechts
versetzt - so nahe auf den Wagen von A.________ aufgeschlossen, dass sich die
Stossstangen der beiden Autos berührten. A.________ beschleunigte daraufhin
weiter und fuhr nahe an der physikalischen Grenze in die anschliessende
Linkskurve ein. Wegen eines geringfügigen Fahrfehlers oder der Einwirkung von
Störkräften wurde die Haftgrenze der Reifen überschritten, so dass er bei einer
Geschwindigkeit von 113 km/h die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Das Auto
überquerte die Gegenfahrbahn, fuhr in die Vorfahrt des dort gelegenen Hotels
und begann, sich im Uhrzeigersinn zu drehen. Es wurde über beide
Fahrbahnhälften hinweg geschleudert und kam schliesslich nach einer Drehung um
insgesamt 330 Grad teilweise auf dem rechtsseitigen Trottoir zum Stillstand.
Hätte A.________ vor der Verzweigung mit dem Neumühlequai gebremst, hätte er
wegen der von X.________ ausgeübten Stosskraft mit grosser Wahrscheinlichkeit
die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, wobei die grosse Gefahr bestanden
hätte, dass er gegen den linksseitigen Kandelaber, an welchem die Ampel
befestigt war, geprallt wäre, was wiederum eine unmittelbare Lebensgefahr für
die Insassen des Wagen bewirkt hätte.

B.

 Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 16. September
2013 der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung sowie der mehrfachen
vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn
zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24
Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Im Übrigen erklärte es
die Freiheitsstrafe als vollziehbar. Den beschlagnahmten Erlös aus dem Verkauf
des Personenwagens zog es ein und verwendete ihn zur Deckung der
Verfahrenskosten. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wies es ab.

 Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Juli 2014 das
erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Einziehungspunkt und verurteilte
X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft. Es gewährte ihm den teilbedingten
Strafvollzug, wobei es den unbedingten Teil der Strafe auf 9 Monate (abzüglich
44 Tage Untersuchungshaft) festsetzte und den bedingt aufgeschobenen Strafrest
von 21 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verband. Auf die Berufung des
Privatklägers trat es nicht ein.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
maximal 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen
zu bestrafen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Anwendung
kantonalen Verfahrensrechts. Die vier Geschädigten seien bei ihren Einvernahmen
als polizeiliche Auskunftspersonen nicht oder nicht richtig über das ihnen
zustehende allgemeine und umfassende Aussageverweigerungsrecht belehrt und auch
nicht zur Wahrheit ermahnt worden. Dies habe die Unverwertbarkeit der Aussagen
zur Folge. Damit könnten auch die nachfolgenden Einvernahmen, welche sich auf
die früheren unverwertbaren Aussagen abstützten, nicht verwertet werden,
weshalb er freizusprechen sei (Beschwerde S. 5 ff.).

1.1.2. Die Vorinstanz nimmt an, bei den fraglichen Einvernahmen habe es sich um
polizeiliche Befragungen gehandelt, für welche keine Pflicht bestanden habe,
die Auskunftsperson über ihr Recht zur Aussageverweigerung zu belehren. Die
unterlassene Orientierung über das Wesen der Auskunftsperson, die Bedeutung
ihrer Aussagen sowie über die involvierten Personen und den Gegenstand der
Befragung führe daher nicht zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen
(angefochtenes Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 7).

1.1.3. Die vier Auskunftspersonen wurden bei ihren Einvernahmen durch die
Stadtpolizei Zürich weder über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt noch zur
Wahrheit ermahnt. Die polizeilichen Einvernahmen erfolgten am 5. und 7. Juni
2010 (Untersuchungsakten act. 5-8). Es gelangen somit, wie die kantonalen
Instanzen zu Recht annehmen (angefochtenes Urteil S. 11; erstinstanzliches
Urteil S. 6), die Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom
4. Mai 1919 zur Anwendung. Gemäss § 149b Abs. 2 StPO/ZH ist die Auskunftsperson
vom Untersuchungsbeamten über das Recht zur Aussageverweigerung sowie die
Bedeutung ihrer Aussage zu belehren. Dieser ermahnt sie unter Hinweis auf die
Strafbarkeit der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie
der Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB zur Wahrheit (zum neuen Recht vgl.
Art. 180 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2013 vom 4. November 2014 E.
1.2.3).

1.1.4. Nach Art. 95 BGG ist die Anwendung einfachen kantonalen Rechts von der
Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze
gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 138 I 225 E. 3.1). Dass das
angefochtene Urteil in diesem Punkt schlechterdings unhaltbar wäre, legt der
Beschwerdeführer nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit
er sich für seinen Standpunkt auf verschiedene Äusserungen im Schrifttum
beruft, kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich in
ihrer Begründung eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers
auseinandersetzt und sie mit zureichenden Gründen verwirft (angefochtenes
Urteil S. 11 ff.). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 6
f.), führt zu keinem anderen Ergebnis. Es mag zutreffen, dass sich einzelne
Stimmen in der Literatur und der angerufene kassationsgerichtliche Entscheid so
verstehen lassen, wie es der Beschwerdeführer für richtig hält (vgl. HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 63 Rz.
2; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 659i; KassGer ZH RB
1999 Nr. 144). Doch lassen sich auch Gründe anführen, die für eine gegenteilige
Interpretation sprechen. Zudem stützt sich die Vorinstanz für ihre Auffassung
ihrerseits auf eine Meinungsäusserung in der Literatur ( ANDREAS DONATSCH, in:
Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 149b N
33). Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, die in den
polizeilichen Befragungen gemachten Aussagen der vier Auskunftsperson seien
verwertbar, jedenfalls nicht willkürlich. Damit stellt sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Fernwirkung des Verwertungsverbots
(Beschwerde S. 7) nicht.

1.2.

1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei bei seinen Einvernahmen kein
bzw. nur ein mangelhafter Tat- und Deliktsvorhalt erfolgt. In der Einvernahme
durch die Stadtpolizei Zürich vom 9. Juni 2010 sei zu Beginn überhaupt kein
Tatvorwurf erhoben worden. Erst gegen Schluss der Befragung sei erwähnt worden,
dass ihm diverse SVG-Widerhandlungen vorgeworfen würden. In der Hafteinvernahme
vom 9. Juni 2010 sei nur ein unvollständiger Tatvorhalt erfolgt. Es sei ihm nur
eröffnet worden, dass er mit krass übersetzter Geschwindigkeit das Rotlicht
missachtet habe. Der Vorwurf des mangelhaften Abstandhaltens, und damit die
Tatbestandsmerkmale der Gefährdung der Verkehrssicherheit und des
rücksichtslosen Verhaltens seien nicht erwähnt worden. Auch in der
staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. März 2012 sei zu Beginn ebenfalls kein
Tat- und Deliktsvorhalt erfolgt. Erst am Schluss sei ihm - allerdings
unvollständig - der neu erhobene Vorwurf der Gefährdung des Lebens eröffnet
worden. Dasselbe gelte für die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 14. August 2012. Schliesslich sei er mehrfach mangelhaft zu
einer staatsanwaltlichen Einvernahme vorgeladen worden, weil in den Vorladungen
in der Rubrik "Straftatbestand" lediglich "grobe Verletzung der
Verkehrsregeln", nicht aber der Tatbestand der Gefährdung des Lebens als
schwerstes Delikt aufgeführt gewesen sei. Soweit er zu Beginn der Einvernahmen
nicht oder nur ungenügend über die ihm vorgeworfenen Taten informiert worden
sei, seien die Einvernahmen absolut unverwertbar (Beschwerde S. 7 ff.).

1.2.2. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich der Einvernahme vom 9. Juni 2010 an, §
151 StPO/ZH sei auf polizeiliche Einvernahmen nicht anwendbar. In der
staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 sei dem
Beschwerdeführer der als grobe Verletzung der Verkehrsregeln bezeichnete
Lebenssachverhalt genügend vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe
jederzeit gewusst, welcher Lebenssachverhalt Gegenstand der Strafuntersuchung
gebildet habe. Es seien ihm daher die wesentlichen Umstände der ihm
vorgeworfenen Tat bekannt gewesen. Ob diese als grobe Verletzung der
Verkehrsregeln oder als Gefährdung des Lebens zu qualifizieren sei, sei eine
Frage der rechtlichen Würdigung (angefochtenes Urteil S. 16 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 9 f.).

1.2.3. Bezüglich der gerügten mangelhaften Deliktsvorhalte ist hinsichtlich der
Einvernahmen vom 9. Juni 2010 das frühere kantonale Recht anwendbar.
Hinsichtlich der übrigen Einvernahmen gelten die Bestimmungen der
Schweizerischen Strafprozessordnung.

 Nach § 151 Abs. 1 StPO/ZH wird dem Angeschuldigten die ihm zur Last gelegte
strafbare Handlung im allgemeinen bezeichnet. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO
weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der
ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass
gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten
Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a). Dem Beschuldigten muss ein möglichst
präziser einzelner Lebenssachverhalt vorgehalten werden, nicht aber bereits die
genaue rechtliche Würdigung. Im Rahmen von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO genügt
ein rudimentärer Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens. Einvernahmen ohne
diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5; 6B_912/2013 vom 4.
November 2014 E. 1.3.3; 6B_1191/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4 und 6B_1021/
2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

 Gemäss Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO müssen Vorladungen der Staatsanwaltschaft,
der Übertretungsstrafbehörden und der Gerichte u.a. den Grund der Vorladung
enthalten, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde in der Befragung zur Sache durch die
Stadtpolizei Zürich vom 9. Juni 2010 (Untersuchungsakten act. 14) als Lenker
und Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs befragt und auf sein
Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Gegen Ende der Einvernahme wurde
ihm zur Kenntnis gebracht, dass er auf dem Polizeirapport als Angeschuldigter
aufgeführt werde und ihm diverse Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz, grobe Verletzungen der Verkehrsregeln und Vereitelung
einer Blutprobe vorgeworfen würden (Untersuchungsakten act. 14 Ziff. 59). In
der Hafteinvernahme vom selben Tag (Untersuchungsakten act. 16) wurde ihm als
Tatvorwurf vorgehalten, er habe am Samstag, den 5. Juni 2010, 03.30 Uhr, seinen
Personenwagen durch die Wasserwerkstrasse in Zürich stadteinwärts gelenkt und
bei der Verzweigung beim Neumühlequai mit krass übersetzter Geschwindigkeit das
Rotlicht missachtet. Bei den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 12. März 2012
(Untersuchungsakten act. 30) und vom 14. August 2012 (Untersuchungsakten act.
33), an welchen sein Verteidiger teilnahm und auf Ergänzungsfragen verzichtete,
wurde der Beschwerdeführer erstmals mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe
wissentlich 3 Personen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht.

 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind entgegen seiner Auffassung nicht
unverwertbar. Es mag zutreffen, dass der Deliktsvorhalt eher knapp gehalten
war. Er erweist sich aber als genügend. Dem Beschwerdeführer wurde nicht
pauschal eine Verkehrsregelverletzung vorgehalten. Er war stets über den
Gegenstand des Verfahrens, die nächtliche Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit
und die Missachtung des Rotlichts informiert, konnte den gegen ihn erhobenen
Vorwurf klar erfassen und sich entsprechend verteidigen. Dabei ist nicht zu
beanstanden, dass ihm nicht schon von Beginn weg ein präziser Lebenssachverhalt
vorgehalten werden konnte, zumal den Strafverfolgungsbehörden nach dem
Verfahrensstand zu Beginn der Untersuchung die genaueren Umstände und die
Tathandlungen des Beschwerdeführers und des Unfallgegners, der ebenfalls als
Angeschuldigter im Verfahren involviert war, noch nicht im Detail bekannt
waren. Dass der Sachverhalt nach Vorliegen des unfallanalytischen Gutachtens
unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Lebens gewürdigt werden könnte, war
zu Beginn der Untersuchung noch nicht absehbar. Zudem nimmt die Vorinstanz zu
Recht an, dass es sich hierbei nicht um einen neuen Vorhalt, sondern um eine
rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts handelt.

 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt auch nicht zur
Unverwertbarkeit seiner Aussagen, dass in den Vorladungen zu den
staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 27. Februar 2012 (Untersuchungsakten act.
52/20) und vom 27. Juli 2012 (Untersuchungsakten act. 52/47, vgl. auch act. 52/
51) der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht aufgeführt war. In den
genannten Vorladungen ist unter der Rubrik "Straftatbestand" jeweils "grobe
Verletzung der Verkehrsregeln" angegeben. Damit wurde der Beschwerdeführer
hinreichend über das Geschehen informiert, das Gegenstand des Strafverfahrens
bildete und zu welchem er als beschuldigte Person einvernommen werden sollte.
Die Bezeichnung des Delikts muss sich nicht auf sämtliche Straftaten beziehen,
welche Gegenstand des Verfahrens bilden. Es genügt, wenn das im Zentrum
stehende Geschehen aufgeführt wird (Ulrich Weder, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl., 2014,
Art. 201 N 34). Auch in diesem Kontext kann es nicht um dessen abschliessende
rechtliche Würdigung gehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die letzte
staatsanwaltliche Einvernahme vom 14. August 2012 sei auch deshalb nicht
verwertbar, weil ihm unverwertbare Aussagen der Geschädigten B.________ und
C.________ sowie unverwertbare Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des
Privatklägers D.________ vorgehalten worden seien (Beschwerde S. 10), ist auf
die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, bei der
Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2010 seien sowohl er wie auch
Unfallgegner A.________ als Angeschuldigte vernommen und aufgefordert worden,
die Wahrheit zu sagen. Eine beschuldigte Person sei indes nicht zur Wahrheit
verpflichtet. Der Hinweis auf die Strafbarkeit der Rechtspflegedelikte, welcher
im früheren kantonalen Recht für die beschuldigte Person gar nicht vorgesehen
gewesen sei, habe mit der Ermahnung zur Wahrheit nichts zu tun (Beschwerde S.
11 f.). Ausserdem sei ihm und seinem Verteidiger bei der Einvernahme keine
Gelegenheit gegeben worden, dem Belastungszeugen A.________ Fragen zu stellen.
Er sei am Ende der Einvernahme lediglich gefragt worden, ob er Ergänzungen
anzubringen habe, nicht aber, ob er dem Beschuldigten A.________ Fragen stellen
wolle. Diese Mängel der Konfrontationseinvernahme hätten deren Unverwertbarkeit
sowie der Aussagen des Beschuldigten A.________ in allen weiteren Einvernahmen
zur Folge (Beschwerde S. 12 ff.).

1.3.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, die beiden befragten Personen seien
nur mit Bezug auf den Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung
aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Zuvor seien sie auf ihr
Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Zudem sei der
Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Beschuldigten A.________
Auskunftsperson gewesen und habe demnach den entsprechenden Pflichten
unterstanden. Die Rechtsbelehrung sei daher korrekt gewesen (angefochtenes
Urteil S. 18 f.; erstinstanzliches Urteil S. 10 f.). Die Rüge, wonach dem
Beschwerdeführer in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2010 keine
Gelegenheit eingeräumt worden sei, dem Beschuldigten A.________ Fragen zu
stellen, sei nicht stichhaltig. Einerseits habe er Gelegenheit gehabt,
Ergänzungen anzubringen; andererseits habe der anwesende amtliche Verteidiger
keine Ergänzungsfragen an den Beschuldigten A.________ gestellt (angefochtenes
Urteil S. 23).

1.3.3. Die Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers mit dem
Angeschuldigten A.________ erfolgte am 20. Juli 2010 (Untersuchungsakten act.
17). Die vorgetragenen Rügen beurteilen sich somit nach kantonalem Recht. Nach
diesem ist der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme u.a. darauf
hinzuweisen, dass er die Aussage verweigern kann (§ 11 Abs. 1 StPO/ZH). Bei
Konfrontationseinvernahmen sind die Angeschuldigten ebenfalls zunächst auf ihr
Schweigerecht aufmerksam zu machen ( NIKLAUS SCHMID, in: Donatsch/Schmid,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Vorbem §§ 150 ff. N 36).
In Anlehnung an die Regelung über die Einvernahme von Auskunftspersonen (§ 149b
Abs. 2 StPO/ZH) hat der Untersuchungsbeamte die zu befragenden Personen hernach
auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege
und Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB7 aufmerksam zu machen ( HANS
BAUMGARTNER, Zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen, SJZ 90/1994, S.
63).

1.3.4. Der Beschwerdeführer und A.________ wurden bei der
Konfrontationseinvernahme als Angeschuldigte befragt. Sie wurden zu Beginn der
Einvernahme u.a. auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Im Anschluss
daran wurden sie aufgefordert, die Wahrheit zu sagen und auf die Straffolgen
der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der
Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht. Inwiefern diese
Belehrung unzulässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Zwar trifft zu,
dass das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person unbesehen darum, ob
sie allein oder im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit Mittätern,
Teilnehmern oder Zeugen zu der ihr zur Last gelegten Straftat befragt wird und
dass sie nicht nur keine Aussage-, sondern auch keine Wahrheitspflicht trifft
(Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.1). Doch ist
im zu beurteilenden Fall, wie die kantonalen Instanzen zutreffend annehmen, die
Ermahnung zur Wahrheit im Kontext mit dem Hinweis auf die Rechtspflegedelikte
zu sehen. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen
eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer ist am Ende der Einvernahme, an welcher
sein Verteidiger teilgenommen hat, ausdrücklich gefragt worden, ob er von sich
aus noch irgendwelche Ergänzungen habe. Damit ist ihm ausreichend Gelegenheit
gegeben worden, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen.

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine mangelhafte Durchführung des
Vorverfahrens. Es seien ihm die vorgeworfenen Tathandlungen nie detailliert und
vollständig vorgehalten worden. Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens sei
ihm die konkrete Tathandlung und das Erfordernis der Skrupellosigkeit nie
eröffnet worden. Dasselbe gelte hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung
für den fehlenden Abstand, die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und des
rücksichtslosen Verhaltens. Es seien ihm auch nie der Tatbestand und die
einzelnen Merkmale der Nötigung als Lebenssachverhalt vorgehalten worden.
Dieses Delikt sei erstmals in der Schlussverfügung erwähnt worden. Schliesslich
sei im vorliegenden Verfahren weder eine Schlusseinvernahme noch ein
Schlussvorhalt erfolgt. Er habe daher nie vollständig erfahren, was ihm konkret
vorgeworfen werde. Gestützt auf ein derart mangelhaftes und unvollständiges
Vorverfahren könne keine Verurteilung erfolgen (Beschwerde S. 14 f.).

1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Einvernahme zur Sache erstrecke sich auf den
strafrechtlich relevanten Sachverhalt, nicht aber auf die rechtliche Würdigung.
Zudem liege kein umfangreiches und kompliziertes Vorverfahren vor, welches die
Durchführung einer Schlusseinvernahme erfordert hätte. Bei der einschlägigen
strafprozessualen Bestimmung handle es sich ohnehin nur um eine
Ordnungsvorschrift (angefochtenes Urteil S. 22 f.; erstinstanzliches Urteil S.
12).

1.4.3. Wie bereits ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden
Fall der Lebenssachverhalt, welcher Gegenstand der Strafuntersuchung bildete,
ausreichend vorgehalten (vgl. E. 1.2.4). Darauf kann verwiesen werden. Nicht zu
beanstanden ist sodann, dass die Untersuchungsbehörden auf eine
Schlusseinvernahme verzichtet haben. Gemäss Art. 317 StPO befragt die
Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person in umfangreichen und komplizierten
Vorverfahren vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer
Schlusseinvernahme. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach der
Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach
nicht zwingend, und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit
der Anklage (Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.3
und 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4). Es kann daher offenbleiben, ob im
vorliegenden Fall überhaupt ein umfangreiches und kompliziertes Vorverfahren im
Sinne der Bestimmung vorliegt.

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdeführer macht überdies eine Verletzung des Anklageprinzips
geltend. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt.
90 Ziff. 2 SVG sei überhaupt nicht in die Anklage eingebracht worden. Der
Anklagesachverhalt enthalte daher nicht alle objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale. Insbesondere fehlten die Merkmale der ernstlichen
Gefährdung der Verkehrssicherheit und des rücksichtslosen oder sonst
schwerwiegenden Verhaltens. Aufgrund des Immutabilitätsprinzips könne insofern
keine Verurteilung erfolgen. Dasselbe gelte für das Merkmal der durch den Täter
geschaffenen konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr beim Tatbestand der
Gefährdung des Lebens. Dieses sei in der Anklageschrift nicht enthalten. Die
Lebensgefahr werde nur im Zusammenhang mit fiktiven
Wahrscheinlichkeitsvarianten erwähnt (Beschwerde S. 15 ff.).

1.5.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Sachverhalt sei in der Anklageschrift in
Bezug auf die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung und der Gefährdung
des Lebens genügend umschrieben (angefochtenes Urteil S. 29 und 37;
erstinstanzliches Urteil S. 37).

1.5.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff.
1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19
E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern
Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des
Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis).

1.5.4. In der Anklageschrift vom 28. September 2012 wird zunächst geschildert,
wie der Beschwerdeführer und der Unfallbeteiligte A.________ in den frühen
Morgenstunden des 5. Juni 2010 mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h (nach
Abzug der Toleranz von 103.5 km/h) durch die Wasserwerkstrasse in Zürich
stadteinwärts fuhren und dabei das Rotlicht bei der Verzweigung mit dem
Neumühlequai missachteten. Die Anklageschrift führt weiter aus, der
Beschwerdeführer sei absichtlich so nahe auf A.________ aufgeschlossen, dass
zwischen den beiden Fahrzeugen Stossstangenkontakt bestanden habe. Im folgenden
Abschnitt wird umschrieben, wie der Personenwagen von A.________, nachdem
dieser die Herrschaft über ihn verloren hatte, ins Schleudern geriet und
schliesslich zum Stillstand kam. Anschliessend daran schildert die
Anklageschrift, welche Gefahren sich wegen der vom Beschwerdeführer mit seinem
Wagen ausgeübten Stosskraft hätten realisieren können, wenn A.________ im
Bereich der Verzweigung mit dem Neumühlequai gebremst hätte.

1.5.5. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Der
Anklagevorwurf ist konkret umschrieben und für den Beschwerdeführer war klar
erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne weiteres in
der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. So ergibt sich
die durch den Beschwerdeführer geschaffene konkrete und unmittelbare
Lebensgefahr beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens hinreichend aus der
Schilderung der möglichen Verletzungen, in welche ein Bremsmanöver von
A.________ wegen der vom Personenwagen des Beschwerdeführers ausgeübten
Stosskraft hätte umschlagen können. Ebenfalls ausreichend dargestellt sind die
Merkmale der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit und des
rücksichtslosen oder sonst schwerwiegenden Verhaltens im Rahmen der groben
Verletzung der Verkehrsregeln, die sich ohne weiteres aus der Schilderung des
Verkehrsverhaltens des Beschwerdeführers ableiten lassen. Dass der
Beschwerdeführer mit Anschuldigungen konfrontiert worden wäre, auf deren
Verteidigung er sich nicht hätte vorbereiten können, lässt sich somit nicht
sagen. Insbesondere schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift nicht explizit dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe sich
aufgrund des umschriebenen Sachverhalts der groben Verkehrsregelverletzung im
Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Denn einerseits ist die
Staatsanwaltschaft selbst weder an die in der Anklageschrift vorgenommene
rechtliche Würdigung noch an darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2
StPO). Andererseits ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts Sache des
Gerichts. Dieses ist nur an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt,
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden
(iura novit curia; Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 344 StPO). Der
Bestimmung, wonach die Anklageschrift die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen enthalten muss, kommt daher keine formell bindende Wirkung
zu ( HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 325 N 41 und 350 N 4).

1.6.

1.6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 112 Abs.
1 lit. b BGG. Die Vorinstanz sei überhaupt nicht auf seinen Einwand
eingegangen, wonach das Merkmal der konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr
nicht erfüllt und die Begründung im erstinstanzlichen Urteil in diesem Punkt
ungenügend sei. Infolge der unvollständigen Begründung könne die rechtliche
Subsumtion durch die Vorinstanz nicht überprüft werden. Bei der rechtlichen
Würdigung der Nötigung äussere sich die Vorinstanz nicht zum subjektiven
Tatbestand und verweise in diesem Zusammenhang auch nicht auf das
erstinstanzliche Urteil. Überdies fehlten auch Erwägungen zur positiven
Begründung der Rechtswidrigkeit (Beschwerde S. 18 f.).

1.6.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde
an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe
tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angaben der angewendeten
Gesetzesbestimmungen, enthalten. Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der
diesen Anforderungen nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung
zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Die Bestimmung geht nicht
über die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
abgeleitete Begründungspflicht (BGE 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2) hinaus
( BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.,
2011, Art. 112 N 8).

1.6.3. Die kantonalen Instanzen nehmen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens
im Sinne von Art. 129 StGB an, die unmittelbare Lebensgefahr habe in der Gefahr
eines schweren Unfalls bestanden. Denn dadurch, dass der Beschwerdeführer so
nah und nach rechts versetzt auf den Wagen von A.________ aufgefahren sei, habe
er ihm keine Möglichkeit gelassen abzubremsen (angefochtenes Urteil S. 29 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 32 f.). In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung
trifft zu, dass die Vorinstanz sich nicht explizit zum subjektiven Tatbestand
äussert. Die Vorinstanz nimmt aber grundsätzlich an, der Anklagesachverhalt sei
nachgewiesen, wofür sie auch auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil
verweist (angefochtenes Urteil S. 24). Nach der Anklageschrift übte der
Beschwerdeführer wissentlich und willentlich massiven Druck auf den
Unfallgegner A.________ aus. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm,
betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E.
8.5). Soweit der Sachverhalt als nachgewiesen erachtet wird, wird auch Vorsatz
bejaht (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 33 f.). Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer seinen Vorsatz im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.
Dasselbe gilt für die Rechtswidrigkeit der Nötigung. Die Vorinstanz verwirft
den Einwand des Beschwerdeführers, es habe ein Rechtfertigungsgrund im Sinne
von § 55 StPO/ZH bestanden, so dass eine rechtwidrige Nötigung ausscheide
(angefochtenes Urteil S. 35). Dass der Beschwerdeführer die rechtliche
Würdigung der Vorinstanz nicht hätte überprüfen und den Entscheid nicht in
voller Kenntnis der Sache hätte an die höhere Instanz weiterziehen können,
trifft somit nicht zu.

2.

2.1.

2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verletzung materiellen Rechts.
Dabei wendet er sich zunächst gegen den Schuldspruch der Gefährdung des Lebens.
Er macht auch in diesem Kontext geltend, die Vorinstanz äussere sich nicht zum
Merkmal der unmittelbaren Lebensgefahr. Sie stelle bloss fest, es habe beim
Kontakt der Stossstangen eine konkrete Lebensgefahr bestanden. Laut dem
unfallanalytischen Gutachten habe dieser Kontakt indes nur eine halbe Sekunde
gedauert. Namentlich sei nicht nachgewiesen, dass sein Wagen das Fahrzeug des
Unfallgegners A.________ gestossen habe. Er habe mithin keine akute und
unmittelbare Lebensgefahr geschaffen. Im ersten Abschnitt der Anklageschrift
sei bei der Umschreibung des Tatverlaufs nicht von einer Lebensgefahr die Rede.
Dass der Beteiligte A.________ faktisch gezwungen gewesen sei, die Kreuzung mit
einer massiv übersetzten Geschwindigkeit zu befahren, treffe nicht zu. Dieser
habe auch das Tempo nicht weiter erhöhen müssen. Das Unfallgutachten halte im
Übrigen fest, dass der Unfallgegner A.________ die Herrschaft über sein
Fahrzeug aus eigenem Verschulden verloren habe (Beschwerde S. 19 ff.).

2.1.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer habe dem
Beteiligten A.________, indem er so nahe und zusätzlich nach rechts versetzt
auf dessen Wagen aufgefahren sei, keine Möglichkeit gelassen abzubremsen,
wodurch die Wahrscheinlichkeit der Todesfolge entstanden sei. A.________ sei
faktisch gezwungen gewesen, die Verzweigung mit dem Neumühlequai mit einer
massiven Geschwindigkeit zu befahren, zumal er bei einem Abbremsen wegen der
vom Beschwerdeführer ausgeübten Stosskraft sehr wahrscheinlich die Herrschaft
über seinen Wagen verloren hätte. Es habe die grosse Wahrscheinlichkeit eines
schweren Unfalls mit möglicherweise tödlichen Folgen bestanden, da der Wagen
von A.________ bei einem einseitig ausgeübten Stoss wahrscheinlich in eine
Drehbewegung geraten wäre und vor oder nach der Verzweigung gegen einen
Kandelaber hätte prallen können (angefochtenes Urteil S. 29; erstinstanzliches
Urteil S. 32 ff.).

2.1.3. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer
einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In
objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten
unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten
des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit
oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E.
2b/aa). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der
Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens (BGE 121
IV 67 E. 2b/aa; 94 IV 60 E.2). Die Gefahr muss mithin unmittelbar, nicht aber
unausweichlich sein (BGE 94 IV 60 E. 2).

 Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr
direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei
sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz
vor, so dass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129
StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten
Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht
realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E.
3.2.3 mit Hinweisen). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln.
Dieses bezeichnet einen schweren Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere
Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom
28. November 2012 E. 4.1; 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1; ferner
STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Art. 129 N
51; Markus Husmann, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art.
90a N 71; Günter Stratenwerth und andere, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil
I, 7. Aufl., 2010 § 4 N 13). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist
und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die
Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3).

2.1.4. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt erneut eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes geltend macht, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu
verweisen (E. 1.5.5). In der Sache ist die Annahme einer unmittelbaren
Lebensgefahr für den Unfallgegner A.________ und seine Begleiter durch die
Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wie sich aus den Radarbildern vor und auf der
Verzweigung Wasserwerkstrasse/Neumühlequai sowie aus dem unfallanalytischen
Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 3. November 2011 ergibt, ist
der Beschwerdeführer so nahe auf den mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vor
ihm fahrenden Lenker aufgefahren, dass sich die Stossstangen der Fahrzeuge
berührten. Daraus erhellt, dass für den Unfallgegner ein Bremsmanöver
ausgeschlossen war. Denn dieses hätte unweigerlich zu Folge gehabt, dass sein
Wagen vom Fahrzeug des Beschwerdeführers weggeschoben worden und wegen dessen
nach rechts versetzten Position ins Schleudern geraten wäre. Aufgrund der
örtlichen Verhältnisse und der massiv übersetzten Geschwindigkeit der beiden
Fahrzeuge entstand dadurch für die Insassen des von A.________ gesteuerten
Fahrzeugs eine unmittelbare Gefährdung des Lebens. Das Risiko eines schweren
Unfalls mit tödlichen Folgen war aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers
somit ausgesprochen hoch. Der Beschwerdeführer schuf mithin durch sein
Fahrverhalten in der konkreten Situation einen Zustand, aufgrund dessen nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit
eines tödlichen Unfalls bestand. Damit begründete er eine konkrete Lebensgefahr
für den voranfahrenden Fahrzeuglenker und seine Mitinsassen (vgl. auch BGE 133
IV 1 E. 5.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1 [nicht publiziert in BGE 136
IV 76]; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.5; 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005
E. 2.3; 6S.563/1995 vom 24. November 1995 E. 2b, in: Pra 1996 Nr. 173 S. 638).
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die Feststellung des
Sachverhalts wendet, erschöpft sich seine Beschwerde in einer blossen
appellatorischen Kritik. Der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens verletzt
kein Bundesrecht.

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann den Schuldspruch wegen Nötigung.
Angesichts der sehr kurzen Handlungsdauer und der fehlenden Intensität der
Handlung fehle es an einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung. Es seien
weder ein Nötigungsziel, ein Nötigungserfolg noch die Kausalität zwischen
seinem Verhalten und der Fahrweise des Unfallgegners A.________ gegeben. Dass
dieser auf ein bestimmtes, von ihm gewähltes Verhalten habe verzichten müssen,
genüge als Nötigungserfolg nicht. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass beim
kurzen Stossstangenkontakt zwischen den beiden Autos weder eine
Auffahrkollision noch die Einwirkung einer Stosskraft erfolgt seien. Es treffe
auch nicht zu, dass er A.________ durch sein nahes Auffahren zu "noch
schnellerem Fahren" gezwungen habe, zumal er jenen habe stellen und so zum
Anhalten bringen wollen. Dieser habe denn nach dem Stossstangenkontakt auch
nicht gebremst, sondern vielmehr das Tempo erhöht. Im Übrigen habe A.________
durchaus noch weitere Verhaltensoptionen gehabt, wie etwa den Wechsel des
Fahrstreifens bei der Zufahrt zum Lichtsignal. Schliesslich habe die Vorinstanz
verkannt, dass ihm ein Recht auf vorläufige Festnahme durch Private zugestanden
habe, so dass jedenfalls keine rechtswidrige Nötigung vorliege. Insgesamt liege
höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der Willensfreiheit vor, welche
die erforderliche Intensität nicht erreiche (Beschwerde S. 22 ff.).

2.2.2. Die kantonalen Instanzen nahmen an, der Beschwerdeführer habe A.________
durch seine Fahrweise dazu genötigt, weiterhin so schnell zu fahren bzw. das
Abbremsen seiner Fahrt zu unterlassen. Dabei habe das nahe Auffahren bei hoher
Geschwindigkeit das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher
Weise eindeutig überschritten wie bei den Tatmitteln der Gewalt und der
Androhung ernstlicher Nachteile. Dass die Beeinträchtigung der Willensfreiheit
lediglich von kurzer Dauer war, ändere daran nichts. Das Auffahren bis zum
Kontakt der Stossstangen bei Tempo 103,5 km/h im Innerortsbereich mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreiche ohne weiteres die
Intensität eines Schikanestopps. A.________ sei lediglich die einzige -
äusserst gefährliche - Option verblieben, noch mehr zu beschleunigen, was denn
auch zum Unfall geführt habe (angefochtenes Urteil S. 33 ff.; erstinstanzliches
Urteil S. 35 ff.).

2.2.3. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch
andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der
Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein
Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in
seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die unter die Tatbestandsvariante der
"anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" fallenden Nötigungsmittel müssen
eine der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile
vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Nicht jeder noch so geringfügige Druck
auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art.
181 StGB (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 124 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 2.1 und 262
E. 2.1).

 Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,
wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder
wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E.
3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen).

2.2.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Es
mag zutreffen, dass nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die
Entscheidungsfreiheit eines anderen den Straftatbestand der Nötigung erfüllt
(Beschwerde S. 22). Im zu beurteilenden Fall ist indes die Auffassung der
Vorinstanz, wonach die durch das drängende und gefährlich nahe Auffahren
bewirkte Zwangssituation so intensiv war, dass sie den Nötigungsmitteln der
Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gleichkommt, nicht
zu beanstanden. Der Unfallbeteiligte A.________ war durch das Fahrmanöver des
Beschwerdeführers, welcher mit massiv übersetzter Geschwindigkeit so nahe auf
das Vorderfahrzeug aufgeschlossen war, dass sich für kurze Zeit die
Stossstangen berührt hatten, gezwungen, seine Fahrt weiter zu beschleunigen, um
eine Kollision mit der Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen zu vermeiden.
Damit war er im Sinne des Tatbestands der Nötigung in seiner freien
Willensbetätigung beeinträchtigt. Dass er bloss auf eine Handlungsmöglichkeit
verzichten musste, lässt sich angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht
sagen. Das Nötigungsmittel bestand mithin in der Schaffung eines
lebensgefährlichen Zustandes.

 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Nötigungsmittel auch
rechtswidrig. Dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes
berechtigt gewesen wäre, den Unfallbeteiligten zu ergreifen (vgl. § 55 StPO/
ZH), ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach er vom rowdyhaften Verkehrsverhalten von A.________
provoziert worden sei und diesen zur Feststellung seiner Personalien habe
stellen wollen, mit willkürfreien Erwägungen als nicht nachgewiesen erachtet
(angefochtenes Urteil S. 35; vgl. nachfolgend E. 3.4). Selbst wenn man von der
Darstellung des Beschwerdeführers ausgehen wollte, vermöchte im Übrigen das
private Festnahmerecht eine derartige Handlungsweise nicht zu rechtfertigen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts geltend. Nach dem angefochtenen Urteil seien die Aussagen der
Geschädigten B.________ und C.________ in den polizeilichen Einvernahmen vom 5.
Juni sowie vom 7. und 9 Juni 2010 nicht verwertbar. Dasselbe gelte für den
Zufallsfund aus der Telefonüberwachung des Privatklägers D.________. Durch den
Wegfall dieser Beweismittel sei der staatsanwaltlichen Beweisführung die
Grundlage entzogen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Indem sie
dennoch den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen erachte
und damit seine eigene Darstellung der Vorgeschichte und seiner Motive
übergehe, verfalle sie in Willkür. Ausserdem habe sie, indem sie integral auf
die Ausführungen der ersten Instanz verweise, die Widersprüche und die falschen
Angaben in den Aussagen der Geschädigten nicht beachtet. Es sei unhaltbar, dass
die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen der Geschädigten keine Aussagenanalyse
vorgenommen habe und seine eigenen Aussagen pauschal als lebensfremd abtue
(Beschwerde S. 26 ff.).

3.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der relevante Anklagesachverhalt sei
durch objektive Beweismittel, namentlich durch das unfallanalytische Gutachten
des Forensischen Instituts Zürich vom 3. November 2011, durch die zwei
Aufnahmen der Rotlichtkamera an der Verzweigung Wasserwerkstrasse/Neumühlequai,
die Abstandsmessung sowie die Fotos der beiden Fahrzeuge nachgewiesen. Zudem
sei er vom Beschwerdeführer in den relevanten Punkten eingestanden worden. In
Bezug auf die Motivlage des Beschwerdeführers im Rahmen des geltend gemachten
Rechtfertigungs- und Strafmilderungsgrundes nimmt die Vorinstanz an, dessen
Darstellung, wonach der Unfallbeteiligte A.________ sozusagen aus dem Nichts
mit hoher Geschwindigkeit aufgetaucht, ihm beim Überholen ohne jeden Grund den
Stinkefinger gezeigt und anschliessend einen Schikanestopp gemacht habe, sei
lebensfremd (angefochtenes Urteil S. 24 ff.).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134
IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E.
2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, in seiner
Beschwerde die eigene Darstellung des Sachverhalts zu wiederholen und noch
einmal die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände zu erheben.
Dies ist nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen. Der
Beschwerdeführer hätte vielmehr klar und substantiiert dartun müssen, inwiefern
die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und dass die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Willkür im
Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung
beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung
des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder
Würdigung vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E.
7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen
sich mithin weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, inwiefern sich die Darstellung des Geschehens, wie sie der
Beschwerdeführer bietet, zu seinen Gunsten auswirken könnte. Eine Provokation,
wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, vermöchte jedenfalls eine
derart halsbrecherische Fahrweise weder zu rechtfertigen noch könnte sie bei
der Würdigung des Verschuldens strafmildernd berücksichtigt werden. Der
Sachverhalt lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht mit dem
vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid vergleichen (angefochtenes Urteil S.
33. f.; Urteil 6B_560/2009 vom 10. September 2009).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er rügt
zunächst ein falsches methodisches Vorgehen bei der Festsetzung der
Gesamtfreiheitsstrafe. Die Vorinstanz hätte für jeden Normverstoss einzeln eine
hypothetische Strafe ermitteln müssen. Auch wenn hier ein zusammenhängender
Sachverhalt vorliege, seien doch ganz verschiedene Delikte zu sanktionieren,
welche unterschiedliche Rechtsgüter schützten. Zudem handle es sich um einen
Verbrechens- und zwei Vergehenstatbestände. Soweit die Vorinstanz annehme, dass
gesamthaft gesehen für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen
sei, verletze sie zudem die Begründungspflicht, zumal sie nicht darlege,
weshalb unter präventiven Gesichtspunkten einzig eine Freiheitsstrafe als
zweckmässige Sanktion in Frage kommen solle. Angesichts des Umstands, dass ein
einziger Verkehrsunfall eines gut beleumdeten, nicht vorbestraften Täters zur
Beurteilung stehe und dass dieses Geschehen mittlerweile viereinhalb Jahre
zurückliege, während welcher Zeit er sich untadelig verhalten habe, sei es
angebracht, die beiden Vergehen mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal
180 Tagessätzen zu sanktionieren und lediglich für die Gefährdung des Lebens
eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Beschwerde S. 30 ff.).

 Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lasse bei der
Würdigung des Verschuldens ausser Acht, dass er wegen den Provokationen durch
den Unfallgegner in Panik geraten und zu einer spontanen Reaktion verleitet
worden sei. Damit sei der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB zu
prüfen. Dass er sich in einer einmaligen psychischen Ausnahmesituation befunden
habe, zeige sich auch daran, dass sein automobilistischer Leumund absolut
ungetrübt sei. Die Strafe müsse daher erheblich reduziert werden. Im Übrigen
erscheine die aus dem Stossstangenkontakt ohne Krafteinwirkung resultierende
Gefährdung nur als geringfügig, so dass lediglich von einem nicht mehr leichten
Verschulden auszugehen sei. Hiefür erscheine eine Einsatzstrafe für den
Tatbestand der Gefährdung des Lebens von maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe als
angemessen. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht strafmindernd
berücksichtigt, dass er sich für seine Verfehlungen entschuldigt habe und
seinen Fehler habe korrigieren wollen. In diesem Zusammenhang habe er eine
Verkehrstherapie absolviert. In Anbetracht dieser Umstände und des langen
Zeitablaufs seit dem Vorfall sei die Freiheitsstrafe auf maximal 14 Monate
festzusetzen (Beschwerde S. 34 f.).

4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die zu beurteilenden Delikte seien zeitlich und
sachlich untrennbar miteinander verwoben, so dass die Tatkomponente nur
gesamthaft sinnvoll beurteilt werden könne und eine Aufteilung als künstlich
und lebensfremd erschiene. In einem Gesamtzusammenhang betrachtet könne für die
vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Betracht
kommen, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden
sei. Im Weiteren stuft die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als
mittelschwer ein. Er habe sein Fahrzeug hinsichtlich der Gefährdung des Lebens
gleichsam als Waffe eingesetzt. Beim Tatbestand der Nötigung habe das
Nötigungsmittel in der Schaffung eines lebensgefährlichen Zustands bestanden.
Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzungen steche die Überschreitung der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Innerortsbereich um mehr
als 50 km/h heraus. Ferner seien die Deliktsmehrheit und die teilweise
mehrfache Tatbegehung unter diesem Titel zu berücksichtigen. In subjektiver
Hinsicht sei von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Dass der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten auch sich selbst gefährdet habe,
reduziere sein Tatverschulden nicht. In Würdigung dieser Umstände setzt die
Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe
fest, welche sie unter Berücksichtigung des Teilgeständnisses des
Beschwerdeführers auf 30 Monate herabsetzt (angefochtenes Urteil S. 40 ff.;
vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 42 ff.).

4.3.

4.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des
Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die
Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6 mit Hinweis).

4.3.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art.
49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht
sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Die Bildung
einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E.
5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit
Hinweisen).

4.4. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall der mehrfachen
Gefährdung des Lebens, der Nötigung sowie der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig gemacht. Die Tatbestände drohen Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 129 StGB) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB und aArt. 90 Ziff. 2 SVG) an. Die
Vorinstanz hat die Delikte in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt und eine
Gesamtstrafe ausgesprochen. Dies verletzt kein Bundesrecht. Soweit die
konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen,
steht es dem Gericht offen, innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses
der Strafart eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.1; JÜRG-BEAT ACKERMANN,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 92). Wohl trifft
zu, dass die Vorinstanz nicht für jedes Delikt gesondert die Strafart ermittelt
und eine hypothetische Strafe festgesetzt hat. Dies ist im vorliegenden Fall
indes nicht zu beanstanden, da, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, die
Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass
sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (angefochtenes
Urteil S. 41). Insofern liegt auch im zu beurteilenden Fall eine
aussergewöhnliche Konstellation vor, zumal nicht mehrere, unabhängig
voneinander begangene und unterschiedlich schwer wiegende Straftaten zu
beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober
2013 E. 1.8; ferner 6B_157/2014 26. Januar 2015 E. 3.1). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft
Zürich bezüglich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind
daher in diesem Zusammenhang irrelevant. Im Übrigen würde die vom
Beschwerdeführer beantragte Aufteilung in eine Freiheitsstrafe für den
Verbrechenstatbestand und in eine Geldstrafe für die Vergehenstatbestände zu
einem stossenden Ergebnis führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom
13. Juli 2009 E. 1.4.2).

 Keine Verletzung von Bundesrecht liegt auch darin, dass die Vorinstanz für die
verschiedenen Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige
Sanktion erachtet. Angesichts der Erheblichkeit der Gefährdung, des
schwerwiegenden Nötigungsmittels sowie der massiven Überschreitung der
Geschwindigkeit und der Missachtung des Abstands liegt die Wahl einer
Freiheitsstrafe als Strafart ohne weiteres im Rahmen des Ermessens.
Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht in einem
ersten Schritt gedanklich eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat festgesetzt
hat, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich dies zu seinem Nachteil
auswirken sollte. Dies wird denn vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht
explizit gerügt. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen früheren
Bundesgerichtsentscheid geltend macht, die Vorinstanz hätte begründen müssen,
inwiefern die Voraussetzungen von Art. 41 StGB erfüllt seien (Beschwerde S.
32), geht seine Beschwerde an der Sache vorbei, da die Vorinstanz im zu
beurteilenden Fall keine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten festgesetzt
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7).

 Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung
mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt
sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So ist nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Gefährdung durch die Fahrweise des
Beschwerdeführers mit derjenigen durch eine Waffe vergleicht und gestützt
hierauf von einem mittelschweren Verschulden ausgeht. Der Einwand des
Beschwerdeführers, aus der Berührung der beiden Autos bei der hohen
Geschwindigkeit habe sich nur eine geringfügige Gefährdung ergeben, erscheint
als abwegig. Die von ihm geltend gemachte Provokation durch den Unfallgegner
haben die kantonalen Instanzen nicht als nachgewiesen erachtet (vgl. oben E.
3.4; angefochtenes Urteil S. 43; erstinstanzliches Urteil 43) und fällt daher
bei der Strafzumessung ausser Betracht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Insgesamt sind die
Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus
gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer
Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.

5.

 Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist daher
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden,
da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl.
BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde jedenfalls nicht ohne Grund erfolgt
ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine
Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine
angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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