Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1010/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1010/2014

Urteil vom 27. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Brandstiftung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 4. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 4. Juni 2014
zweitinstanzlich des Raubes, begangen unter Offenbarung besonderer
Gefährlichkeit, und der Brandstiftung schuldig. Es stellte fest, dass das
Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 27.-29. August 2013 betreffend
Freispruch von den Vorwürfen der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung,
evtl. vorsätzlichen einfachen Körperverletzung (Gebrauch eines gefährlichen
Gegenstandes, AKS Ziff. 1.5), der Sachbeschädigung (AKS Ziff. 1.8) und der
mehrfachen Sachbeschädigung (evtl. unter Verursachung eines grossen Schadens,
AKS Ziff. 1.33-1.36) in Rechtskraft erwachsen war. Unter Berücksichtigung der
rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen vorsätzlicher einfacher
Körperverletzung (Gebrauch eines gefährlichen Gegenstandes), vorsätzlicher
einfacher Körperverletzung (Gebrauch einer Waffe), mehrfachen Raufhandels,
Nötigung, mehrfachen, teilweise versuchten, banden- und gewerbsmässigen
Diebstahls, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls,
versuchten Diebstahls, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, teilweise unter
Verursachung eines grossen Schadens, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamten, mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen
das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilte das Obergericht X.________ zu
einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Es schob den Vollzug zugunsten einer
stationären Massnahme für junge Erwachsene auf.

 Dem Schuldspruch wegen Brandstiftung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 Am 6. November 2012 reisten X.________ und vier weitere Beteiligte mit einem
entwendeten Personenwagen vom Tessin nach Zürich, am nächsten Tag nach Bern und
am 8. November 2012 nach Biel. Nachdem A.________ und B.________ angehalten
wurden, hatten die anderen keinen Schlüssel mehr zum Fahrzeug. Am Morgen des 9.
November 2012 reinigten C.________ und D.________ den Personenwagen, um Spuren
zu beseitigen. Anschliessend setzte C.________ das Fahrzeug in Brand. Er und
D.________ rannten zum Bahnhof, wo sie auf X.________ trafen, der dort mit dem
Gepäck auf sie wartete.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das obergerichtliche
Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen.
Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nur noch gegen den Schuldspruch der
Brandstiftung und bestreitet, an deren Planung sowie Ausführung beteiligt
gewesen zu sein resp. diese gewollt zu haben. Er rügt eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der angefochtene Entscheid sei nicht
ausreichend begründet, insbesondere weil die Vorin stanz pauschal auf die
erstinstanzliche Urteilsbegründung verweise. Die Vorinstanz führe nicht aus,
weswegen die belastenden Aussagen von C.________ und D.________ glaubhafter
sein sollen als die entlastenden (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und S. 7-11 Ziff.
6-11).

1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die
Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen
und auf welche es sich stützt, sodass der Betroffene den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache anfechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweis).

1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers und die
Begründungspflicht sind nicht verletzt. Im Rechtsmittelverfahren kann das
Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten
Sachverhalts auf die Begründung der ersten Instanz verweisen (Art. 82 Abs. 4
StPO; vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; Urteil 6B_825/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 2; je
mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht in diesem Sinne vor, indem sie teilweise
auf die erstinstanzlichen Ausführungen verweist (Urteil S. 13 E. III.1, S. 15
E. III.4.3 und S. 18 E. III.4.4 f.) und diese damit zu ihren eigenen macht.
Dies ist auch bei der Würdigung der belastenden Aussagen von C.________ und
D.________ der Fall (Urteil S. 18 E. 4.4; erstinstanzliches Urteil S. 69 ff.).
Dazu stellt die Vorinstanz ergänzende Erwägungen an, setzt sich mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinander und führt
insbesondere nachvollziehbar und einlässlich aus, weshalb sie keine Zweifel
daran hegt, dass dieser bei der Beschlussfassung und Planung der Brandlegung
massgeblich beteiligt war (Urteil S. 13-18 E. III.1-4.4). Dieses Vorgehen ist
nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht aus
dem Urteil 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5 nicht hervor (Beschwerde S. 7
Ziff. 6), dass pauschale Verweise auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung
bei Änderung der Ausgangslage im Berufungsverfahren nicht möglich sind. In
diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass der blosse Verweis der
Berufungsinstanz auf die erstinstanzliche Strafzumessung im Hinblick auf eine
transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare
Strafzumessung nicht genügt, wenn sich der Umfang der Schuldsprüche geändert
hat.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde S.
3 Ziff. 1 und S. 11-21 Ziff. 12-24).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen), oder wenn sie auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3; je mit
Hinweisen). Die Willkürrüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz legt - unter teilweisem Verweis auf die Ausführungen der
ersten Instanz - schlüssig dar, weshalb sie keine Zweifel daran hat, dass der
Beschwerdeführer bei der Beschlussfassung und Planung der Brandstiftung
massgeblich beteiligt war. Ihre Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Grösstenteils wiederholt er
vor Bundesgericht, was er bereits vor den kantonalen Instanzen vorgebracht hat.
Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Ferner
schildert er die Ereignisse aus seiner Sicht und erörtert, auf welche Aussagen
abgestellt werden müsste und wie diese richtigerweise zu würdigen wären. Damit
vermag er keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn er die vorinstanzlichen Erwägungen aus dem
Zusammenhang reisst, um sie zu Unrecht als aktenwidrig zu bezeichnen
(Beschwerde S. 17 Ziff. 19, wonach es unrichtig sei, dass C.________ anlässlich
der Berufungsverhandlung aussagte, er habe in den früheren Befragungen die
Wahrheit gesagt, Urteil S. 16 E. 4.3 mit Verweis auf die vorinstanzlichen
Akten, S. 2086 Ziff. 32 ff., und S. 18 E. 4.4). Die Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen
Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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