Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.5/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_5/2014

Urteil vom 4. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Kanton Bern (Obergericht des Kantons Bern, Berufungskammern),
2.  Kanton Bern (Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung),
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2013 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2013 des
Obergerichts des Kantons Bern, das Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (betreffend
Verfahrenskosten von Fr. 300.-- und Fr. 1'500.-- auf Grund rechtskräftiger
obergerichtlicher Entscheide) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines Rechtsvertreters nach
Art. 41 BGG abzuweisen ist, weil dem Beschwerdeführer die Postulationsfähigkeit
keinesfalls abgeht, weshalb er selbst dafür verantwortlich ist, entweder selbst
eine rechtsgenügliche Beschwerde zu verfassen oder einen Anwalt seiner Wahl mit
der fristgerechten Einreichung einer solchen Beschwerde (gegebenenfalls samt
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) zu beauftragen, wie dem Beschwerdeführer
bereits mit Präsidialschreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt worden ist,
dass innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 und Art.
100 Abs. 1 BGG) keine verbesserte Beschwerde eingegangen ist, weshalb (wie im
Präsidialschreiben angekündigt) auf Grund der bisherigen Eingaben des
Beschwerdeführers zu entscheiden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 13. Dezember 2013 erwog, im definitiven
Rechtsöffnungsverfahren sei einzig das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels und
von Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zu prüfen, die inhaltliche
Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel sei dagegen der Überprüfung des
Rechtsöffnungsrichters entzogen, von einer Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel
(zufolge Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit) könne keine Rede sein, die Betreibungsforderungen beruhten
somit auf gültigen Rechtsöffnungstiteln, zulässige Einwendungen nach Art. 81
Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die Beschwerden
abzuweisen seien,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 13. Dezember
2013 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der
Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und nach Ablauf der Beschwerdeschrift auch nicht verbesserbare sowie
missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art.
108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG wird
abgewiesen.

2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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