Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.207/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_207/2014

Urteil vom 19. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement Inkasso Strafgericht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2014 des Obergerichts
des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2014 des
Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für
Fr. 224.-- ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der
Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des
obergerichtlichen Entscheids vom 8. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 8. Dezember 2014 erwog, die
Betreibungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des
Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 15. Dezember 2010 und damit auf einem
definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, die dreijährige
Vollstreckungsverjährungfrist (Art. 109 StGB) habe somit nach diesem Datum zu
laufen begonnen, sie sei vor dem 12. Juni 2013(Datum des Zahlungsbefehls) durch
das Betreibungsbegehren unterbrochen worden, zwischen dem 15. Dezember 2010 und
dem 12. Juni 2013 lägen weniger als 3 Jahre, die Verjährungseinrede des
Beschwerdeführers erweise sich daher als unbegründet, auf die blossen
Wiederholungen der erstinstanzlichen Einwendungen sei nicht einzugehen, wegen
Aussichtslosigkeit könne die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt
werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten
Einwendungen (namentlich betreffend die angebliche Verjährung) vor
Bundesgericht zu wiederholen, die materielle Begründetheit der
Betreibungsforderung zu bestreiten und Art. 6 EMRK anzurufen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
Entscheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2014 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der
Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG)
und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in
Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht
einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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