Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.1/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_1/2014

Urteil vom 8. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2013 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2013 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Nachlasses von
A.________ (vertreten durch die Beschwerdeführerin) gegen einen definitiven
Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine
Gebühr von Fr. 125.-- auferlegt hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden
ist,
dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich in eigenem Namen Beschwerde an das
Bundesgericht erhebt, weshalb diese selbst als beschwerdeführende Partei zu
behandeln ist,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 8. November 2013 erwog, die
Beschwerdeführerin sei (nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege) mit Frist- und Nachfristansetzung zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 225.-- aufgefordert worden, die nicht abgeholten
Verfügungen, mit denen die Beschwerdeführerin habe rechnen müssen, hätten kraft
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt zu gelten, der Vorschuss sei auch
innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden, weshalb androhungsgemäss auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die (nicht Gegenstand des
kantonsgerichtlichen Entscheids vom 8. November 2013 bildende) Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) zu rügen, eine
Kostenvorschussfrist von 6 Monaten zu fordern und (ohne jeden Bezug zur
Verfassung) die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vertreterin des
Nachlasses von A.________ zu bestreiten und zu verlangen, dass jedes Mitglied
der Erbengemeinschaft hätte in das kantonale Verfahren einbezogen werden
müssen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. November 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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