Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.193/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_193/2014

Urteil vom 22. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.C.________,
2. D.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bieri,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten (Dienstbarkeit),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 2. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) haben mit Kaufvertrag vom 8.
Juli 2008 das Grundstück Grundbuch U.________ Parzelle xxx als Gesamteigentümer
erworben. Zugunsten dieses Grundstücks ist ein Fusswegrecht zulasten der
Parzelle yyy eingetragen. Es dient dazu, den jeweiligen Eigentümern der
Parzelle xxx über die Ostseite entlang der Hausfassade über eine Breite von 0,5
Metern den Zugang zum südlichen Teil der Parzelle zu ermöglichen. Umgekehrt
wurde zulasten der Parzelle xxx und zugunsten der Parzelle yyy ein Grenz- und
Anbaurecht sowie ein Grenzbaurecht für die Erstellung eines Carports begründet.
Die Parzelle yyy wurde mit Kaufvertrag vom 3. März 2011 von C.C.________ und
D.C.________ (Beschwerdegegner) als Miteigentümer erworben.
Der Gemeinderat U.________ bewilligte am 23. September 2008 den Bau des
Einfamilienhauses auf der Parzelle yyy mit der Auflage, die
Carportzwischenbaute als geschlossene Garage zu erstellen. In der Folge planten
die Beschwerdegegner den Bau einer Garage an die Westfassade ihres
Einfamilienhauses, wobei gewisse Vorarbeiten bereits geleistet wurden.

B. 
Am 20. Oktober 2011 ersuchten die Beschwerdeführer das Gerichtspräsidium Laufen
burg darum, den Beschwerdegegnern vorsorglich zu verbieten, die geplante
geschlossene Garage zu bauen bis zur Klärung von Bestand und Inhalt des
Fusswegrechts und der Abklärung der Schäden und dem Abschluss allfälliger
Reparaturarbeiten auf Parzelle Nr. xxx.
Nachdem das Gerichtspräsidium am 20. Oktober 2011 das beantragte Verbot wie
verlangt superprovisorisch ausgesprochen hatte, bestätigte es dieses mit
Entscheid vom 19. März 2012 und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Klage im
ordentlichen Verfahren.

C. 
Mit Klage vom 12. Juni 2012 verlangten die Beschwerdeführer beim
Gerichtspräsidium Laufenburg, den Beschwerdegegnern zu verbieten, auf dem
Grundstück Nr. yyy unter Missachtung des Fusswegrechts eine geschlossene Garage
direkt an der Grenze zum Grundstück Nr. xxx zu erstellen (Klagebegehren 1).
Ausserdem beantragten sie, die Beschwerdegegner zu Schadenersatz für die
Sanierung der Ostfassade des Hauses der Beschwerdeführer in der Höhe von Fr.
7'525.32 (Klagebegehren 2) und die Übernahme der Prozesskosten des
Massnahmeverfahrens zu verpflichten (Klagebegehren 3).
Mit Entscheid vom 3. März 2014 hiess das Gerichtspräsidium die Klage gut und
verbot den Beschwerdegegnern, unter Missachtung des Fusswegrechts eine
geschlossene Garage direkt an die Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer zu
erstellen. Hinsichtlich des Klagebegehrens 2 schrieb es das Verfahren infolge
Klageanerkennung ab. Die Kosten des Massnahmeverfahrens auferlegte es den
Beschwerdegegnern (Gerichtskosten Fr. 3'014.--; Parteikosten zuhanden der
Beschwerdeführer Fr. 6'187.75). Ebenso verpflichtete es die Beschwerdegegner
zur Bezahlung der Gerichtskosten des Hauptverfahrens (Fr. 3'243.70) und der
entsprechenden Parteikosten der Beschwerdeführer (Fr. 8'019.20).

D. 
Gegen diesen Entscheid führten die Beschwerdegegner am 4. April 2014 Berufung
an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie verlangten die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und beantragten, ihnen sei zu erlauben, eine
geschlossene Garage bis an die Grenze zu erstellen, und das Fusswegrecht sei zu
löschen oder eventualiter gegen eine angemessene Entschädigung abzulösen.
Mit Entscheid vom 2. September 2014 hiess das Obergericht die Berufung
teilweise gut. In teilweiser Gutheissung von Klagebegehren 1 verbot es den
Beschwerdegegnern, eine geschlossene Garage auf ihrem Grundstück so zu
erstellen, dass das Fusswegrecht beeinträchtigt wird. Im Übrigen wies es
Klagebegehren 1 ab. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
auferlegte es in der Folge den Parteien je zur Hälfte (Fr. 1'621.85) und die
Parteikosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens schlug es wett. Im Übrigen
wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die obergerichtlichen
Gerichtskosten von Fr. 2'800.-- auferlegte es den Parteien ebenfalls je zur
Hälfte und die zweitinstanzlichen Parteikosten schlug es wett.

E. 
Am 26. November 2014 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheids des
Obergerichts hinsichtlich der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten. Die
Gerichtskosten für beide Instanzen seien vollständig den Beschwerdegegnern
aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner seien sodann zu verpflichten, den
Beschwerdeführern Parteikostenersatz im Betrag von Fr. 8'019.20 für das
erstinstanzliche, und von Fr. 3'687.40 für das zweitinstanzliche Verfahren zu
bezahlen. Allenfalls sei die Sache zu neuer Kostenregelung an das Obergericht
zurückzuweisen.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegner
ersuchen um Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz in einer Dienstbarkeitssache, wobei einzig die Kostenregelung
angefochten ist. Das Obergericht hat den Streitwert mit Fr. 27'525.-- angegeben
(vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), was von den Beschwerdeführern anerkannt wird.
Da der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht ist (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung geltend machen (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ist die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 BGG).
Sie ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht
nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S.
88). Wollen die Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV) geltend machen, reicht es somit nicht aus, wenn sie die Lage aus
ihrer eigenen Sicht darlegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid
als willkürlich bezeichnen. Vielmehr müssen sie im Einzelnen dartun, inwiefern
das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft;
dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen).

2. 
Anlass zur Verfassungsbeschwerde gibt einzig die Verteilung der erst- und
zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten.

2.1. Das Obergericht hat die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten
wettgeschlagen. Zur Begründung hat es auf den Verfahrensausgang und Art. 106
Abs. 1 ZPO verwiesen.

2.2. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das Obergericht habe Art. 106 ZPO
willkürlich angewendet. Der Kostenentscheid des Obergerichts würde
voraussetzen, dass die Beschwerdeführer nur rund zur Hälfte durchgedrungen
wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sie hätten erstinstanzlich obsiegt. Das
Obergericht habe am Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils lediglich
sprachliche Korrekturen ohne materielle Konsequenzen vorgenommen, so dass sie
auch vor Obergericht obsiegt hätten.

2.3. Mit Klagebegehren 1 ihrer Klage vom 12. Juni 2012 verlangten die
Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern "sei zu verbieten, auf ihrem Grundstück
GB U.________ Nr. yyy unter Missachtung des Fusswegrechts der Kläger eine
geschlossene Garage direkt an die Grenze zum klägerischen Grundstück GB
U.________ Nr. xxx zu erstellen". In Gutheissung der Klage hat das
Gerichtspräsidium dieses Begehren praktisch wörtlich zum Dispositiv erhoben.
Das Obergericht hat die entsprechende Dispositivziffer des erstinstanzlichen
Urteils hingegen durch folgende Fassung ersetzt: "In teilweiser Gutheissung von
Klagebegehren 1 wird den Beklagten verboten, eine geschlossene Garage auf ihrem
Grundstück GB U.________ Nr. yyy so zu erstellen, dass das zu Gunsten des
Grundstücks GB U.________ Nr. xxx bestehende Fusswegrecht beeinträchtigt wird."
Im Übrigen wies es das Klagebegehren 1 ab.
Während das Gerichtspräsidium das Klagebegehren 1 demnach vollumfänglich
gutgeheissen hat, tat dies das Obergericht nur teilweise. Dementsprechend hat
es seine Formulierung auch nicht als blosse Umformulierung des vom
Gerichtspräsidium Angeordneten verstanden. Begründet hat es seinen Entscheid
wie folgt: Das Klagebegehren 1 der Beschwerdeführer sei zweideutig gewesen. Es
könne bedeuten, dass sie den Bau jeglicher geschlossener Garage verbieten
lassen wollten oder bloss den Bau einer solchen Garage, die die Ausübung des
Wegrechts verunmögliche. Aus der Auslegung der Rechtsschriften ergebe sich,
dass sie ersteres gewollt hätten. Gemäss Baubewilligungsentscheid dürften die
Beschwerdegegner die Garage nur geschlossen und nicht offen erstellen. Die
fraglichen Dienstbarkeiten seien erst nach dem Baubewilligungsentscheid
begründet worden und dürften die Durchsetzung zwingenden öffentlichen Rechts
nicht vereiteln. Den Beschwerdegegnern könne daher nicht generell der Bau einer
geschlossenen Garage verboten werden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der
Bau einer geschlossenen Garage mit dem Fusswegrecht unvereinbar sei. Die
Beschwerdeführer selber hätten auf die Möglichkeit des Einbaus von zwei Türen
hingewiesen. Das Unterlassungsbegehren sei deshalb nur soweit gutzuheissen, als
den Beschwerdegegnern zu verbieten sei, eine geschlossene Garage so zu
erstellen, dass das Fusswegrecht beeinträchtigt werde.
Die Beschwerdeführer wenden vor Bundesgericht ein, das Obergericht habe am
Dispositiv bloss sprachliche, aber keine inhaltlichen Korrekturen vorgenommen.
Dass es sich um eine sprachliche Korrektur ohne inhaltliche Folgen handeln
müsse, versuchen die Beschwerdeführer dadurch nachzuweisen, dass sich die
Sachlage gar nicht so präsentieren könne, wie das Obergericht annehme. Sie
werfen dem Obergericht in diesem Zusammenhang diverse Fehler in der Beurteilung
der Sache vor und machen insbesondere geltend, aufgrund des knappen Freiraums
zwischen den beiden Häusern sei es gar nicht möglich, eine geschlossene Garage
so zu erstellen, dass das Fusswegrecht respektiert würde. Damit versuchen die
Beschwerdeführer offensichtlich, unter dem Deckmantel der Kostenbeschwerde eine
inhaltliche Korrektur oder zumindest eine Uminterpretation des angefochtenen
Entscheids dahingehend zu erwirken, dass sie doch vollumfänglich obsiegt hätten
(d.h. den Beschwerdegegnern der Bau jeder geschlossenen Garage verboten sei).
Dies bedeutet zugleich: Würde das Bundesgericht den Kostenentscheid anhand der
Rügen der Beschwerdeführer prüfen, müsste es sich notwendigerweise zum
materiellen Inhalt des angefochtenen Entscheids äussern. Dies kann im Rahmen
einer Kostenbeschwerde nicht angehen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Für die Beurteilung der Kostenbeschwerde ist demnach auf den Wortlaut des
obergerichtlichen Dispositivs und die entsprechende Begründung abzustellen, die
den Wortsinn des Dispositivs erhellt. Unter dieser Voraussetzung ist jedoch
nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan,
weshalb die obergerichtliche Kostenverteilung angesichts des teilweisen
Unterliegens der Beschwerdeführer willkürlich sein soll.

2.4. Zusätzlich wenden die Beschwerdeführer ein, beim Kostenentscheid habe das
Obergericht das Unterliegen der Beschwerdegegner hinsichtlich ihrer Anträge auf
Löschung bzw. Ablösung des Fusswegrechts ausser Acht gelassen. Auch dies sei
willkürlich.
Dieser Einwand betrifft einzig die obergerichtlichen Prozesskosten. Die
Beschwerdegegner haben die fraglichen Anträge vor Obergericht erstmals
gestellt, weshalb es auf sie nicht eingetreten ist.
Es wäre zwar denkbar gewesen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner im
Berufungsverfahren mit ihren neuen Anträgen unterlegen sind und dementsprechend
die obergerichtlichen Kosten anders zu verteilen als diejenigen für das
erstinstanzliche Verfahren. Dass eine andere Lösung als die getroffene möglich
erscheint, begründet jedoch noch keine Willkür. Bei der Gewichtung und
Bewertung, inwiefern eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, besteht ein
gewisser Spielraum. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in
denen nicht die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme eingeklagt war. Eine
Bestimmung der anteilsmässigen Prozessgewinn- bzw. -verlustanteile kann
diesfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein, so dass ein gewisser Schematismus
vor dem Willkürverbot standhält.

2.5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden
kann.

3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten, und zwar zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
(Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Zudem haben sie die Beschwerdegegner
angemessen zu entschädigen, wobei die Beschwerdeführer die Entschädigung
wiederum zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen haben
(Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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