Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.181/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_181/2014

Urteil vom 10. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Entscheid vom 30. Juli 2013 verpflichtete das Obergericht des Kantons
Bern A.________ in einem Beschwerdeverfahren betreffend definitive
Rechtsöffnung zur anteilsmässigen Tragung von Gerichtskosten von Fr. 90.--.

A.b. Für diese Gerichtskosten leitete der Kanton Bern, vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons Bern, gegen A.________ die Betreibung ein (Nr.
xxx, Betreibungsamt Bern-Mittelland). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Februar
2014 erhob A.________ Rechtsvorschlag.

A.c. Der Kanton Bern gelangte mit Eingabe vom 19. Mai 2014 an das
Regionalgericht Bern-Mittelland und ersuchte um definitive Rechtsöffnung für
die in Betreibung gesetzten Gerichtskosten von Fr. 90.--, welche vom
Regionalgericht mit Entscheid vom 7. August 2014 erteilt wurde.

B. 
Mit Schreiben vom 4. September 2014 (Postaufgabe) erhob A.________ gegen den
ihm am 15. August 2014 zugestellten Entscheid des Regionalgerichts Beschwerde.
Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde wegen verspäteter
Erhebung nicht ein (Entscheid vom 13. Oktober 2014).

C. 
A.________ (Beschwerdeführer) beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 13. November 2014 (Postaufgabe) sinngemäss, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und das
Rechtsöffnungsbegehren des Kantons Bern abzuweisen.

 Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche
Schuldbetreibungs- und Konkurssache entschieden hat (Art. 113, Art. 72 Abs. 2
lit. a, Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Der
Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern
kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer
muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und
substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 V 138 E. 2.1 S.
143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die
Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 118 BGG). Davon kann es nur abweichen, wenn dieser
unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam. Neue Tatsachen
und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG). Neu sind
Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der
Vorinstanz festgestellt worden sind (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.).

2. 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde wegen verspäteter Erhebung nicht
eingetreten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe ein unvollständiges
Exemplar des erstinstanzlichen Entscheids erhalten, hat es unter anderem den
Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten, der den Beschwerdeführer
verpflichte, tätig zu werden, wenn er die mangelhafte Eröffnung erkenne. In
einer Eventualbegründung hat das Obergericht schliesslich erwogen, selbst wenn
auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, wäre es in materieller Hinsicht
abzuweisen. Die Betreibungsforderung beruhe auf einem vollstreckbaren Entscheid
eines schweizerischen Gerichts und damit auf einem definitiven
Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht müsse und
dürfe sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des vorgelegten gerichtlichen
Entscheids befassen.

 Der Entscheid beruht somit auf einer doppelten Begründung, so dass sich die
Beschwerdebegründung sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der
materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen muss, widrigenfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.).
Erweist sich auch nur eine der Begründungen als rechtskonform, ist es der
Entscheid selbst (Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1; vgl. BGE 133
III 221 E. 7 S. 228).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Eventualbegründung im
Wesentlichen geltend, es hätte vor Einleitung der Betreibung erst einmal eine
"Korrektur" des Entscheids vom 30. Juli 2013 stattfinden müssen. Indem er
erneut materiellrechtliche Fragen aufwirft, ignoriert er den zutreffenden
Hinweis der Vorinstanz, dass das Rechtsöffnungsgericht weder über den
materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen
Richtigkeit des vorgelegten Urteils zu befassen hat. Soweit er nunmehr die
Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 30. Juli 2013 in Frage stellen möchte,
übergeht er, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer
Vollstreckbarkeitsbestätigung explizit festgestellt hat. Auch stellt sein
Vorbringen, er habe gegen den der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheid
fristgerecht eine bis heute unbeantwortete Beschwerde erhoben, ein
unzulässiges, und damit unbeachtliches, Novum dar (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art.
117 BGG), das als pauschale und unbelegte Behauptung ohnehin nicht geeignet
wäre, Willkür darzutun. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorbei und vermögen daher den an die
Verfassungsbeschwerde gestellten Begründungsanforderungen (E. 1.2) nicht zu
genügen.

3.2. Nachdem auf die Beschwerde in Bezug auf die Eventualbegründung des
angefochtenen Entscheids nicht eingetreten werden kann, muss sich das
Bundesgericht mit der Hauptbegründung nicht befassen.

4. 
Aus den dargelegten Gründen ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten. Entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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