Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.168/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_168/2014

Urteil vom 26. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 12. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Y.________ betrieb X.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts
Nidwalden vom 12. August 2013 für den Betrag von Fr. 20'400.-- nebst 5 % Zins
seit 8. August 2013. X.________ erhob Rechtsvorschlag.

 Am 1. Oktober 2013 ersuchte Y.________ beim Kantonsgericht Nidwalden um
definitive Rechtsöffnung für die Betreibungsforderung.

 Mit Entscheid vom 8. April 2014 erteilte das Kantonsgericht definitive
Rechtsöffnung für Fr. 10'200.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. August 2013.

B. 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 15. April 2014 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Nidwalden. Er verlangte, die definitive Rechtsöffnung
nicht zu erteilen.

 Mit Entscheid vom 12. August 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C. 
Am 27. Oktober 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die
Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Verweigerung der definitiven
Rechtsöffnung. Allenfalls sei das Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen.

 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz in einer Schuldbetreibungssache. Da der Streitwert für die Beschwerde
in Zivilsachen nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird (Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG), ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende
Rechtsmittel (Art. 113 BGG). Sie ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 117
i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).

 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht
nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S.
88).

2. 
Vor Obergericht und nunmehr vor Bundesgericht ist strittig, ob definitive
Rechtsöffnung für den Unterhaltsbeitrag des Monats August 2013 (gemäss
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 2010) zu erteilen ist oder
die Rechtsöffnung infolge Tilgung der Schuld verweigert werden muss. Der
Beschwerdeführer hat den fraglichen Betrag unbestrittenermassen bezahlt,
allerdings hat er ihn nicht direkt der Beschwerdegegnerin, sondern - wie bis
anhin - ihrem Rechtsvertreter überwiesen.

 Das Obergericht hat zunächst festgehalten, ein Schuldner habe grundsätzlich
direkt an die Gläubigerin zu leisten, um die Schuld gehörig zu erfüllen. In der
Regel gelte also nur die Zahlung an die Gläubigerin als Tilgung, und nicht etwa
auch die Zahlung an einen Gläubiger der Gläubigerin. Bestehe eine
Einziehungsermächtigung, so sei jedoch Leistung an den legitimierten Vertreter
möglich. Das Bestehen des Vertretungsverhältnisses sei grundsätzlich vom
Schuldner zu beweisen. Sei die Vollmacht kundgetan worden, werde der gute
Glaube des Schuldners vermutet. Ein Widerruf der Vollmacht löse den guten
Glauben des Schuldners in die Vollmacht auf.

 Die Verfügung, auf der die fragliche Unterhaltsforderung beruhe, sehe keinen
Erfüllungsort vor. Geldschulden seien allerdings Bringschulden. Es stehe der
Beschwerdegegnerin frei, den Leistungsort zu ändern. Dem Beschwerdeführer seien
die Änderung des Erfüllungsortes (Angabe eines Kontos der Beschwerdegegnerin
und Widerruf der Inkassovollmacht ihres Rechtsvertreters für die Entgegennahme
von Unterhaltszahlungen) und die Folgen einer falschen Überweisung des
Unterhalts für August 2013 gültig zur Kenntnis gebracht worden. Der
Beschwerdeführer bestreite nicht, das entsprechende Schreiben des Rechtsanwalts
der Beschwerdegegnerin erhalten zu haben. Er habe die Schuld deshalb
grundsätzlich nur noch mit Zahlung auf das angegebene Konto der
Beschwerdegegnerin tilgen können.

 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Kontodaten der Beschwerdegegnerin
falsch angegeben worden seien, treffe jedoch zu. Der Beschwerdeführer habe
bezüglich der Zahlungsmodalitäten beim beschwerdegegnerischen Anwalt
nachgefragt. Nachdem dieser es unterlassen habe, auf die gerügten fehlerhaften
Kontoangaben zu reagieren, habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
angezeigt, dass er ihrem Anwalt leisten werde und habe den Unterhaltsbeitrag
für August 2013 ihm überwiesen. Damit liege grundsätzlich eine nicht
ordnungsgemässe Hinterlegung (im Sinne des Gläubigerverzugsrechts; Art. 92 Abs.
1 OR) vor. Dieser Mangel wäre nur geheilt, wenn der Beschwerdeführer mit
Urkunden nachweisen könnte, dass die Beschwerdegegnerin den gesamten Geldbetrag
von ihrem Anwalt überwiesen erhalten habe. Zwar sei der Beschwerdegegnerin von
ihrem Rechtsanwalt gemäss einem aufgelegten Kontoauszug Geld überwiesen worden.
Allerdings stimme der Betrag auch nach Umrechnung von Euro in Schweizer Franken
nicht mit dem Unterhaltsbeitrag für August 2013 überein. Ob die Differenz auf
Überweisungsgebühren und/oder einen Währungsverlust zurückzuführen sei, könne
nicht beantwortet werden, da Angaben dazu fehlten, wobei Überweisungsgebühren
ohnehin vom Beschwerdeführer zu tragen wären. Damit sei dem Beschwerdeführer
der urkundenmässige Nachweis der Tilgung der Unterhaltsforderung misslungen.

3. 
Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, das Obergericht
habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Er macht geltend, er
habe sich intensiv mit der Frage der Tilgung auseinandergesetzt, sich zur
mutwilligen Prozessführung der Beschwerdegegnerin geäussert und auch zur Frage
der Gültigkeit der Inkassovollmacht ihres Rechtsvertreters. Mit alldem habe
sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer beschränkt
sich damit jedoch auf die blosse Behauptung, er habe bestimmte Argumente
vorgebracht, mit der sich die Vorinstanz nicht befasst habe. Er zeigt nicht
präzise auf, welche Teile seiner Eingaben angeblich übergangen worden sein
sollen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen müsste ein Gericht
ohnehin nicht auf jedes einzelne Argument eingehen, sondern kann sich bei der
Begründung auf die wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S.
236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer sieht sodann überspitzten Formalismus und Willkür in der
vorinstanzlichen Beurteilung, dass er den Unterhaltsbeitrag falsch hinterlegt
habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin habe eine Inkassovollmacht und
im Betreibungsbegehren bzw. auf dem Zahlungsbefehl habe er das gleiche Konto
angegeben, auf das er (der Beschwerdeführer) tatsächlich einbezahlt habe. Der
Rechtsvertreter habe zudem erklärt, den vom Beschwerdeführer bezahlten Betrag
zurückzuerstatten, wenn der Unterhaltsbeitrag für August bezahlt sei. Das
Verhalten des Rechtsvertreters sei zudem offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung,
dass die Inkassovollmacht des beschwerdegegnerischen Rechtsanwalts widerrufen
worden war. Im Übrigen handelt es sich bei seinen Ausführungen über das im
Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl angegebene Konto und über die
angeblichen Äusserungen des beschwerdegegnerischen Rechtsanwalts um unbelegte
Tatsachenbehauptungen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Auf all
dies kann nicht eingetreten werden.

 Der Beschwerdeführer sieht ausserdem Willkür darin, dass sich die Vorinstanz
mit Tatsachenfragen befasst habe, die nicht Prozessthema gewesen seien. Dies
betreffe die Höhe des überwiesenen Betrages, der von der Beschwerdegegnerin nie
bemängelt worden sei, den Umrechnungskurs, der im Übrigen vom Obergericht gar
nicht genau angegeben worden sei, und auch die Frage, wer Überweisungsgebühren
zu zahlen hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte sich das
Obergericht zu diesen Punkten äussern, ohne in Willkür zu verfallen. Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass sich diese obergerichtlichen Erwägungen auf eine
Behauptung des Beschwerdeführers in seiner eigenen, kantonalen Beschwerde
beziehen, wonach der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter die an ihn
geleistete Zahlung an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet habe. Das
entsprechende Thema wurde also vom Beschwerdeführer selber aufgebracht. Die
genannten Erwägungen zeigen sodann auf, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis
der Heilung der fehlerhaften Hinterlegung mit den eingereichten Urkunden nicht
gelungen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht in Willkür
verfallen sein sollte, wenn es eine vom Beschwerdeführer selber aufgeworfene
Frage prüft und aufzeigt, weshalb der Standpunkt des Beschwerdeführers
unzutreffend ist. Die Rüge ist unbegründet.

 Keine eigene Tragweite hat schliesslich die Rüge, das Obergericht habe das
Gleichbehandlungsgebot verletzt. Inhaltlich wiederholt der Beschwerdeführer
bloss den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und der Willkür.

 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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