Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.163/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_163/2014

Urteil vom 17. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und/oder Dr. Martin Rauber,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Bloch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer,
vom 11. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die B.________ AG gelangte am 21. Mai 2014 an das Bezirksgericht Zürich und
verlangte in der von ihr gegen die A.________ GmbH eingeleiteten Betreibung
(Nr. xxx, Betreibungsamt Zürich 7) provisorische Rechtsöffnung für eine
Forderung von Fr. 25'000.-- nebst Zins und Kosten. Sie stützte ihr
Rechtsöffnungsbegehren auf eine handschriftliche Vereinbarung der Parteien vom
17. Dezember 2013. Am 11. Juli 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich die
provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'800.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar
2014 und Fr. 12'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2014; im Mehrbetrag wurde
das Gesuch abgewiesen.

B. 
Gegen das Urteil vom 11. Juli 2014 erhob die A.________ GmbH Beschwerde und
beantragte, die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. Das Obergericht des
Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. September 2014 ab.

C. 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. Oktober 2014 gelangt die
A.________ GmbH ans Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren
der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) abzuweisen. Weiter ersucht sie um
aufschiebende Wirkung.

 Das präsidierende Mitglied hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
verweigert (Verfügung vom 31. Oktober 2014).

 Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche
Schuldbetreibungs- und Konkurssache entschieden hat (Art. 113, Art. 72 Abs. 2
lit. a, Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Der
Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. Die
Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern
kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft
das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine
entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135
III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will der Beschwerdeführer die
Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn
er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden
angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im
Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden
haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Der
vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen,
wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der
Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung
geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E.
2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).

 Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 133 II
396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin stattdessen auf
ihre Ausführungen vor den Vorinstanzen und die Akten verweist, ist darauf nicht
einzutreten.

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung gestützt auf eine handschriftliche Vereinbarung vom 17. Dezember
2013 mit folgendem Wortlaut:

 "A.________ GmbH ist ab sofort frei, die bestehenden Kunden auf eigene
Rechnung zu bearbeiten und übernimmt die bestehenden Verträge von C.________,
D.________, E.________, F.________, G.________, H.________.
Es wird folgende Schlussvereinbarung per Saldo aller Ansprüche getroffen:
A.________ GmbH bezahlt an die B.________ wie folgt:
Fr. 17'500.-- per Ende Dez. 2013
Fr. 15'000.-- per Ende Jan. 2014
Fr. 12'500.-- per Ende Feb. 2014".

2.1. Es steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Vereinbarung
eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Gemäss Art.
82 Abs. 2 SchKG wird die Rechtsöffnung ausgesprochen, sofern der Betriebene
nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft
macht. Vorliegend geht es um die Einwendung, die Beschwerdegegnerin habe eine
sich aus der Vereinbarung ergebende Pflicht zur Übertragung der genannten
Mandate verletzt.

2.2. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass in der Vereinbarung keine Regelungen
enthalten seien, wie die Übernahme der Verträge ablaufen solle; namentlich
seien darin keine konkreten Pflichten der Beschwerdegegnerin enthalten. Die
Beschwerdegegnerin habe den Kunden die sofortige Aufhebung der bestehenden
Dienstleistungsverträge angeboten, damit diese mit der Beschwerdeführerin neue
Verträge abschliessen könnten. Da nicht geregelt worden sei, in welcher Form
die Beschwerdegegnerin an der Vertragsübernahme mitzuwirken habe, sei nicht
glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen eine (einen
Schadenersatzanspruch) begründende Vertragsverletzung begangen habe. Dem
Umstand, dass der Dienstleistungsvertrag mit der D.________ GmbH nicht zustande
gekommen sei, habe das Bezirksgericht mit der Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens im entsprechenden Umfang Rechnung getragen. Betreffend
die übrigen fünf Mandate sei sodann nicht strittig, dass diese von der
Beschwerdeführerin hätten weitergeführt werden können.

2.3. Die Beschwerdeführerin beharrt vor Bundesgericht auf einem tatsächlichen
Konsens der Parteien, wonach sich die Beschwerdegegnerin zur Vorlage und
Unterzeichnung von dreiseitigen Übertragungsvereinbarungen zwischen der
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und den Kunden verpflichtet habe.
Zwar seien die Details nicht in der handschriftlichen Vereinbarung geregelt
worden, doch ergebe sich die diesbezügliche tatsächliche Einigung aus der im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Email-Korrespondenz vom 17. und 18.
Dezember 2013 sowie einer im Entwurf vorliegenden Übertragungsvereinbarung. Die
gegenteilige Feststellung der Vorinstanz erachtet sie ebenso als willkürlich,
wie die darauf basierende Schlussfolgerung, eine Vertragsverletzung der
Beschwerdegegnerin sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kündigungsschreiben
der Beschwerdegegnerin an die Kunden, so ihre Argumentation, würden eine krasse
Verletzung der Pflicht darstellen, an einer Vertragsübertragung mitzuwirken.
Die Vorinstanz habe mithin glaubhaft gemachte Einwendungen ignoriert und damit
die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Einwendungen gemäss Art. 82 Abs.
2 SchKG in willkürlicher Weise verkannt.

2.4. Das Obergericht hat Glaubhaftmachung der Einwendungen verlangt und ist
damit gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG vom zutreffenden (herabgesetzten) Beweismass
ausgegangen. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur
Glaubhaftmachung der Einwendungen vorgelegt werden, d.h. die Frage, ob der den
bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von der beweisbelasteten
Partei im konkreten Fall tatsächlich erbracht worden ist, betrifft die
gerichtliche Beweiswürdigung, die zur Feststellung des Sachverhalts gehört (BGE
130 III 321 E. 5 S. 327). Diesbezüglich ist unbestritten, dass sich dem
Wortlaut der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 nicht entnehmen lässt, wie die
Beschwerdegegnerin an der Vertragsübernahme mitzuwirken hat. Zwar kann
nachträgliches Parteiverhalten allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der
Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen); aus
dem von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Mailverkehr geht eine solche tatsächliche Willensübereinstimmung jedoch nicht
klar hervor. Da die Beschwerdeführerin die von ihr entworfene
Übertragungsvereinbarung erst tagsdarauf zugesandt hat, ist es nicht
willkürlich, wenn die Vorinstanz diesem Entwurf für die Ermittlung des
tatsächlichen Willens der Parteien keine massgebende Bedeutung beigemessen und
die von der Beschwerdeführerin behauptete Einigung über die
Übernahmemodalitäten nicht als glaubhaft erachtet hat.

 Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin beruht auf ihrer eigenen
Darstellung, die Beschwerdegegnerin habe sich verpflichtet, in ganz bestimmter
Form an der Übertragung der Mandate mitzuwirken. Wie ausgeführt, dringt die
Beschwerdeführerin in diesem Punkt mit ihrer Sachverhaltsrüge nicht durch,
weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (dazu E. 1.2) und ihrer
Argumentation der Boden entzogen ist.

2.5. Das Obergericht hat demnach keine verfassungsmässigen Rechte verletzt,
wenn es davon ausging, dass die Beschwerdeführerin Einwendungen im Sinne von
Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht sofort glaubhaft gemacht hat.

3. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Verfassungsbeschwerde abgewiesen werden,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Zudem hat sie die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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