Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.151/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_151/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell
Ausserrhoden, Einzelrichter,
vom 2. September 2014 (ERZ 14 11).

Sachverhalt:

A. 
Am 24. März 2014 gelangte X.________ mit einer Beschwerde gegen die
Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für Unterstützungsleistungen seitens
der Gemeinde A.________ an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden
(ERZ 14 11). Sein für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde am 15. Mai 2014 abgewiesen (ERZ 14 13).

B. 
Hiergegen gelangte X.________ an das Bundesgericht, worauf der
Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 23. Juli 2014 (ERZ 14 15) das bei ihm
hängige Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistierte. Mit Urteil
vom 23. Juli 2014 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von X.________
nicht ein (Urteil 5D_84/2014). Dem daraufhin erhobenen Revisionsgesuch war kein
Erfolg beschieden (Urteil 5F_19/2014 vom 14. Januar 2015).

C. 
Mit Verfügung vom 2. September 2014 setzte der Obergerichtspräsident den
Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
auf Fr. 450.-- fest (ERZ 14 11). Mit Eingabe vom 30. September 2014 gelangte
X.________ an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung
der obergerichtlichen Verfügung und die Sistierung des kantonalen Verfahrens
bis zum Entscheid über sein Revisionsgesuch vom 20. September 2014 betreffend
das bundesgerichtliche Urteil 5D_84/2014 (Verfahren 5F_19/2014). Zudem ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Die gerichtliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschuss, verbunden mit
dem Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Säumnis, gilt praxisgemäss als
Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Rechtsweg richtet sich nach demjenigen in der
Hauptsache. Im vorliegenden Fall geht es um ein definitives
Rechtsöffnungsgesuch, mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Indes
steht die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG), womit allerdings
einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116
BGG).

2. 
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Ansetzung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren (ERZ 14 11). Er weist
auf sein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5D_84/2014 vom 23.
Juli 2014 hin. Damit sei das kantonale Beschwerdeverfahren nach wie vor
sistiert. Durch die Einforderung des Kostenvorschusses werde ihm ein faires
Verfahren verwehrt.

3. 
Das Obergericht hat das bei ihm hängige Verfahren nur bis zum Abschluss des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5D_84/2014 sistiert. Mit der
Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils am 23. Juli 2014 ist dieses in
Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Das Revisionsbegehren vom 30. September
2014 war mit keinem Gesuch um Aufschub des angefochtenen Entscheides versehen
und eine entsprechende Anordnung von Amtes wegen war nicht erfolgt (Art. 126
BGG). Soweit der Beschwerdeführer auf der Sistierung des kantonalen Verfahrens
bis zum Entscheid des Bundesgerichts über sein Revisionsgesuch besteht, ist
sein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieses Antrages durch den
Entscheid darüber nunmehr weggefallen. Es bleibt die Frage, ob das Obergericht
die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bereits am 2. September 2014 hatte
ansetzen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt war das bundesgerichtliche Urteil (5D_84/
2014) schon gefällt und das Revisionsgesuch (5F_19/2014) noch gar nicht
anhängig gemacht worden. Der Beschwerdeführer besteht zwar auf einem fairen
Verfahren, womit er im Ergebnis wohl die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9
BV) geltend macht, ohne jedoch nur ansatzweise zu begründen, inwiefern das
Obergericht mit dem geschilderten Vorgehen Verfassungsrecht verletzt haben
sollte.

4. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Zufolge
Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell
Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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