Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.141/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_141/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch die Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und
Berufsberatung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer,
vom 12. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der Kanton Zürich, vertreten durch die Bildungsdirektion, betreibt A.________
auf Rückerstattung eines Studiendarlehens (Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamts Kloten). Er stützt sich auf die Rückerstattungsverfügung des
Amts für Jugend und Berufsberatung vom 26. September 2011 betreffend eine
Restschuld von Fr. 15'100.-- zuzüglich aufgelaufene Zinsen von Fr. 8'997.10.

B. 
Am 21. November 2013 wandte sich der Kanton Zürich mit einem Begehren um
definitive Rechtsöffnung an das Bezirksgericht Bülach. Zur Stellungnahme
eingeladen, kündigte A.________ am 27. Dezember 2013 an, seinen Standpunkt
anlässlich der von ihm geforderten mündlichen Verhandlung ausführlich
vorzutragen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 hielt das Bezirksgericht an der
schriftlichen Stellungnahme fest und setzte A.________ hierzu eine neue Frist
von zehn Tagen. Gestützt auf ein entsprechendes Armenrechtsgesuch befreite es
A.________ von der Zahlung allfälliger Gerichtskosten, verweigerte ihm jedoch
die unentgeltliche Verbeiständung. Dass sich A.________ in der Folge noch
schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren geäussert hätte, lässt sich den Akten
nicht entnehmen. Am 30. Januar 2014 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem
Kanton Zürich im summarischen Verfahren die definitive Rechtsöffnung für Fr.
15'100.-- nebst Zins zu 4 % seit 1. Juni 2012 und die Betreibungskosten sowie
für Kosten und Entschädigung. A.________ erhob darauf Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 12.
August 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch von A.________ um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hiess auch das
Obergericht lediglich bezüglich der verlangten Befreiung von den Gerichtskosten
gut.

C. 
Mit Eingabe vom 17. September 2014 erhebt A.________ (Beschwerdeführer)
Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG und/oder subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Er verlangt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht
Bülach zwecks Durchführung eines ordentlichen und fairen Verfahrens. Zudem sei
der Rechtsöffnungsrichter anzuweisen, ihm die unentgeltliche Prozessführung wie
auch einen unentgeltlichen Rechtsanwalt zu gewähren. Schliesslich sei ihm für
das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der
tatsächlich entstandenen Kosten und der erbrachten Vertretungsaufwendungen
zuzusprechen.

D. 
Das Bundesgericht hat die Vorinstanz und die Bildungsdirektion des Kantons
Zürich (Beschwerdegegner) zur Vernehmlassung eingeladen. Beide erklärten auf
eine Vernehmlassung zu verzichten (Schreiben vom 7. bzw. 22. Oktober 2014). Am
22. Januar 2015 hat das Bundesgericht die Sache öffentlich beraten. Der
Beschwerdeführer hatte in einem Schreiben vom 20. Januar 2015 angekündigt, der
öffentlichen Beratung nicht beizuwohnen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist in der Sache ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in
einer Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, 75 Abs. 1 und 90 BGG;
BGE 134 III 141 E. 2 S. 143). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74
Abs. 1 Bst. b BGG) ist nicht erreicht. Dass sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG), macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Die Eingabe kann daher nicht als Beschwerde in
Zivilsachen, sondern nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen
werden (Art. 113 BGG). Unter den gleichen Voraussetzungen steht die Beschwerde
auch gegen den Entscheid offen, der dem Beschwerdeführer für das kantonale
Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege teilweise versagt, denn
das Obergericht hat diesen Entscheid nicht unabhängig von der Hauptsache
gefällt (s. Urteil 5A_740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Dass das Obergericht
mit Bezug auf das Armenrechtsgesuch für das Rechtsmittelverfahren nicht als
Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entschieden hat, steht der
Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426
f.). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Soweit der
Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, einfaches Gesetzesrecht wie die
Zivilprozessordnung verletzt zu haben, ist er damit von vornherein nicht zu
hören. Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft Verfassungsrügen nicht von Amtes
wegen, sondern nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende
Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den
angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen substantiiert
darlegen, worin genau die Verletzung besteht (Rügeprinzip; BGE 133 III 439 E.
3.2 S. 444). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3 S. 399 f.). Sind die
Anforderungen des Rügeprinzips erfüllt, prüft das Bundesgericht allerdings
frei, ob die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt sind (BGE 130 I 26
E. 2.1 S. 31 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihm nicht vorgängig die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben zu haben. Er sieht darin eine
krasse Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er auf diese
Weise ein allenfalls notwendiges Ausstandsbegehren nicht habe stellen können.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid dafür, die Zusammensetzung der
Zivilkammern ergebe sich aus dem Staatskalender und aus dem im Internet
abrufbaren Konstituierungsbeschluss, die Verteilung der Geschäfte an die
Kammern aus dem ebenfalls im Internet abrufbaren Beschluss betreffend
Geschäftsverteilung. Das verfassungsmässige Recht auf einen unabhängigen und
unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) umfasst auch den Anspruch auf
Bekanntgabe der Richterinnen und Richter, die am Entscheid mitwirken. Nach der
Rechtsprechung ist diesem Recht Genüge getan, wenn der Rechtsuchende die Namen
der in Frage kommenden Amtspersonen einer öffentlich zugänglichen Quelle wie
dem Staatskalender oder dem Internet entnehmen kann (Urteile 5A_335/2010 vom 6.
Juli 2010 E. 2.2.2; 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005E. 2.4, in: Pra 2006 Nr. 25 S.
177; vgl. auch BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124). Nun beteuert der
Beschwerdeführer zwar, mit den neuesten Informationstechnologien nicht vertraut
zu sein. Inwiefern es ihm nicht möglich war, sich auf andere Weise Zugang zum
kantonalen Staatskalender zu verschaffen und beispielsweise bei einer Behörde
Einsicht in die gedruckte Fassung zu nehmen, vermag er aber nicht zu erklären.
Entgegen dem, was er anzunehmen scheint, besteht darüber hinaus kein Anspruch
auf Bekanntgabe des Geschäftsverteilungsplans (Urteil 5A_605/2013 vom 11.
November 2013 E. 3.1). Die beschriebene Ordnung verträgt sich auch mit der
verfassungsmässigen Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.
Im Wesentlichen dreht sich der Streit um die Frage, ob der Beschwerdeführer im
Verfahren der definitiven Rechtsöffnung Anspruch auf Durchführung einer
Gerichtsverhandlung hat. Allein die Zivilprozessordnung vermittelt dem
Beschwerdeführer keinen unbedingten Anspruch auf eine Verhandlung. Nach Art.
251 Bst. a ZPO gilt für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsrichter getroffen
werden, das summarische Verfahren. In diesem Verfahren kann der Richter auf die
Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden,
sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Eine solche
Ausnahme besteht für das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht. Es
liegt damit im Ermessen des Rechtsöffnungsrichters, eine Verhandlung anzusetzen
oder aufgrund der Akten zu entscheiden ( ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner
Kommentar, 2012, N 1 zu Art. 256 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der
Einzelrichter am Bezirksgericht Bülach entgegen einem entsprechenden Antrag des
Beschwerdeführers entschieden, keine Verhandlung durchzuführen (s. Sachverhalt
Bst. B). Auch vor Obergericht hat der Beschwerdeführer ein Begehren um
Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung gestellt, was jenes
abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer tut vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern
den kantonalen Instanzen bei der Ausübung ihres Ermessens eine Verletzung der
Verfassung vorzuwerfen wäre (Urteil 5D_192/2013 vom 30. April 2014 E. 4.2.1).

5.
Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Er erblickt darin einen gleichsam voraussetzungslosen und damit formellen
Anspruch auf Durchführung einer mündlichen bzw. öffentlichen Verhandlung.

5.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Diese Bestimmung enthält demzufolge eine
Vielzahl von Teilgehalten, welche ihrerseits auslegungsbedürftig sind. Die in
Betreibung gesetzte Forderung auf Rückzahlung eines Studiendarlehens betrifft
einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der erwähnten Norm. Dass der Kanton
Zürich als Gläubiger eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, ändert daran
nichts (vgl. Urteil Nr. 2614/65 des EGMR vom 16. Juli 1971,  Ringeisen gegen
Österreich, § 94). Der konventionsrechtliche Anspruch auf eine öffentliche
Verhandlung ist grundsätzlich vor der ersten Instanz zu gewähren (BGE 136 I 279
E. 1 S. 281; 135 I 313 E. 2.1 S. 316 f.; 134 I 331 E. 3.1 S. 335 f.). Wenn eine
untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, ist dem Anspruch
in aller Regel genüge getan, und die Rechtsmittelinstanz kann darauf
verzichten, namentlich wenn sie ohne eigene Beweismassnahmen aufgrund der Akten
entscheidet (BGE 121 I 30 E. 5e S. 35 ff.; 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.; Urteile
2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 II 185; 6B_362/
2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2; 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2.3;
1C_457/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.3, in: ZBl 2011 S. 333 ff., 335 f.;
Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Rz. 174-176 zu Art. 6,
Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 192).

 Aus der Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich nun aber, dass
Vollstreckungsverfahren, welche einem gerichtlichen Verfahren nachfolgen, dem
Grundsatze nach nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, zumal
in solchen Verfahren nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
verhandelt wird; vielmehr setze ein Vollstreckungsverfahren voraus, dass
vorgängig ein zuständiges Gericht über den zu vollstreckenden Anspruch befunden
hat (vgl. Entscheid Nr. 10757/84 der EKMR vom 13. Juli 1988,  W. gegen
Österreich, in: D.R. Nr. 56, S. 38 f.: «  [Enforcement proceedings] do not
themselves determine a dispute ("contestation") relating to civil rights, but
presuppose a prior determination of these rights by the competent court. »,
bestätigt in Entscheid Nr. 28977/95 der EKMR vom 21. Mai 1997,  Krone-Verlag
GmbH und Mediaprint Anzeigen GmbH & Co KG gegen Österreich, Erwägung 1b). Der
EGMR hat inhaltlich dieselbe Aussage gemacht, als er ausführte, Art. 6 Ziff. 1
EMRK finde keine Anwendung auf Verfahren, in welchen nicht über den dem Streit
zugrunde liegenden Anspruch entschieden werde (Entscheid Nr. 18623/91 der EKMR
vom 2. Dezember 1991,  Zentralsparkasse und Kommerzialbank AG gegen Österreich,
S. 3: «Article 6 does not apply to proceedings in which the merits of the case
are not decided...»), oder aber in welchen sich keine neuen Rechtsfragen
stellen (Entscheid Nr. 26591/95 der EKMR vom 21. Mai 1997,  Hofer gegen
Österreich, Erwägung 2: «In connection with enforcement proceedings, the
Commission recalls that Article 6 para. 1 of the Convention will generally not
apply, unless in the enforcement proceedings new legal issues are raised»).
Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im
Vollstreckungsverfahren ist mithin, ob dort noch über die Begründetheit der zu
vollstreckenden Forderung entschieden wird oder nicht.

 Bei alledem ist ferner zu beachten, dass der EGMR den Begriff des
Vollstreckungsverfahrens letztlich konventions-autonom definiert, und nicht
alle Verfahren, welche vom nationalen Recht als Vollstreckungsverfahren
bezeichnet werden, als solche gelten lässt (Entscheid Nr. 28977/95 der EKMR vom
21. Mai 1997,  Krone-Verlag GmbH und Mediaprint Anzeigen GmbH & Co KG gegen
Österreich, Erwägung 1b) und Urteil Nr. 24550/94 des EGMR vom 21. April 1998, 
Estima Jorge gegen Portugal, §§ 34 und 37). Ausserdem wendet der EGMR Art. 6
Ziff. 1 EMRK an, wenn es um den Teilgehalt des Anspruchs auf Behandlung einer
zivilrechtlichen Streitigkeit «innerhalb angemessener Frist» geht (  Estima
Jorge gegen Portugal ).

 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der EGMR jedenfalls diejenigen
Vollstreckungsverfahren, denen ein ordentliches, gerichtliches Verfahren
vorausgegangen ist und in welchen nicht über die Begründetheit der zu
vollstreckenden Forderung entschieden wird, nicht als Teil der "contestation
sur un droit de caractère civil" versteht, weshalb Art. 6 Ziff. 1 EMRK in
solchen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung findet.

5.2. Der angefochtene Entscheid ist im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens
ergangen; konkret geht es um die Vollstreckung der Rückerstattungsverfügung des
Amts für Jugend und Berufsberatung vom 26. September 2011 (s. Sachverhalt A).
Die von der Beschwerdegegnerin angestrebte definitive Rechtsöffnung setzt
voraus, dass die zu vollstreckende Verfügung vollstreckbar ist (Art. 80 Abs. 1
und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), was der Rechtsöffnungsrichter zu prüfen hat. Sodann
prüft er folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden
und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität
zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten
Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten
Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139
III 444 E. 4.1.1 S. 446). Die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind
beschränkt; die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, "wenn nicht der
Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids
getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1
SchKG; BGE 140 III 372 E. 3). Einwendungen die darauf abzielen, die
Begründetheit der im vollstreckbaren Entscheid ausgewiesenen Forderung infrage
zu stellen, sind nicht zulässig. Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung,
welchem ein rechtskräftiges Urteil zugrunde liegt, wird mithin nicht über die
Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung entschieden.

 Dringt der Betriebene mit seinen Einwendungen im summarisch durchzuführenden
Rechtsöffnungsverfahren nicht durch, allein weil er nicht in der Lage war,
seine Tatsachenbehauptungen mittels Urkunden zu beweisen, stehen ihm die
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG und gegebenenfalls die
Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG zur Verfügung. Diese Verfahren sind
ordentliche Verfahren, in welchen der Kläger keinen Beweismittelbeschränkungen
unterliegt.

 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der vorliegenden Streitsache
ein Vollstreckungsverfahren im Sinne der in E. 5.1 definierten Art zugrunde
liegt. Daher fällt es als solches nicht uneingeschränkt in den
Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der vom Beschwerdeführer behauptete
Anspruch auf eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung besteht im
streitgegenständlichen Verfahren nicht.

6.
Soweit der Beschwerdeführer entgegen dem soeben dargelegten Grundsatz behaupten
wollte, ausnahmsweise sei dennoch eine mündliche Verhandlung erforderlich
gewesen, so hätte er die Gründe hiefür darlegen müssen (vgl. u.a. Urteil Nr.
51914/09 des EGMR vom 14. Oktober 2014,  Ingold gegen Schweiz ), was er aber
weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht getan hat.

 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer zu Recht
nicht, denn mit Verfügung vom 6. Januar 2014 gab der Rechtsöffnungsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem angefochtenen Entscheid
zufolge reagierte der Beschwerdeführer nicht darauf, obwohl der Kanton Zürich
die Mahnung vom 7. Mai 2012 und die Rechtsfolgen der unterbliebenen Reaktion
bereits im Rechtsöffnungsbegehren vom 21. November 2013 zur Sprache gebracht
hatte. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht zur schriftlichen
Stellungnahme keinen Gebrauch. Bei dieser Ausgangslage war es unter der
Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO), der auch im
Rechtsöffnungsverfahren gilt, nicht Aufgabe des erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsrichters, aus eigenem Antrieb nach den Beweggründen des
Beschwerdeführers zu suchen und ihm hierzu eine mündliche Anhörung anzubieten.

 Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die in E. 5.2
erwähnten, vom Rechtsöffnungsrichter zu prüfenden Identitäten gegeben sind.
Vielmehr beruft er sich darauf, dass ihm die Rückerstattungsverfügung des Amts
für Jugend und Berufsberatung vom 26. September 2011 (s. Sachverhalt Bst. A)
nicht (richtig) eröffnet worden sei und der Kanton Zürich deshalb keinen
gültigen Rechtsöffnungstitel vorgelegt habe. Dieser Einwand wirft eine reine
Rechtsfrage auf. Warum der Rechtsöffnungsrichter diese nicht adäquat aufgrund
der Akten oder schriftlichen Parteivorbringen hätte beantworten können,
mündliche Erörterungen für die rechtliche Beurteilung also von unmittelbarer
Bedeutung gewesen wären, tut der Beschwerdeführer wiederum nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich, zumal der Rechtsöffnungsrichter - wie auch die
Rechtsmittelinstanz - das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) und
nicht auf rechtliche Ausführungen der Parteien angewiesen ist (Art. 221 Abs. 3
i.V.m. Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO).

 Wie die vorigen Erwägungen zeigen, durfte der Rechtsöffnungsrichter unter den
gegebenen Umständen trotz des entsprechenden Begehrens auf die Durchführung
einer Verhandlung verzichten, ohne die Europäische Menschenrechtskonvention zu
verletzen. Soweit sich der Beschwerdeführer überdies auf Art. 14 des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember
1966 (Pakt II; SR 0.103.2) beruft, zeigt er nicht auf, inwiefern diese
Bestimmung einen weitergehenden Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
beinhaltet als Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beschwerde erweist sich auch insofern
als unbegründet.

7.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Rückerstattungsverfügung des Amts
für Jugend und Berufsberatung vom 26. September 2011 (s. Sachverhalt Bst. A)
sei nicht (richtig) eröffnet worden, weshalb kein vollstreckbarer
Rechtsöffnungstitel vorliege.

7.1. Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind,
entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99);
sie erwachsen nicht in Rechtskraft (BGE 130 III 396 E. 1.3 S. 400) und können
somit nicht vollstreckt werden. Geht es um eine auf Geld lautende Verfügung,
hat grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und
gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den
Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG - und damit
auch den Nachweis der Zustellung - zu erbringen. Eine Rechtskraftbescheinigung
vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (BGE 105 III 43 E. 2b S. 45
f.; Urteil 5A_264/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3, in: Pra 2008 Nr. 78 S. 520).

 Nach der Rechtsprechung ist eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen
Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung
erhält, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und
gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie darf nicht zuwarten, bis sie
betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der
formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und
vollstreckbar wird (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309 f.; 105 III 43 E. 3 S. 46;
Urteile 5P.176/2005 vom 19. Oktober 2005 E. 6; 5P.190/1999 vom 25. August 1999
E. 4a).

7.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und steht fest, dass es am
Nachweis der Zustellung der Rückerstattungsverfügung vom 26. September 2011
fehlte, dass der Beschwerdeführer aber die Mahnung vom 7. Mai 2012 erhielt,
dass diese ausdrücklich auf die Rückerstattungsverfügung vom 26. September 2011
Bezug nahm und dass der Beschwerdeführer darauf nicht bzw. erst im
Rechtsöffnungsverfahren reagierte. Die Vorinstanz ging trotz mangelnden
Nachweises der Zustellung der Rückerstattungsverfügung vom 26. September 2011
von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid aus. Damit liegt sie
auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Der angefochtene Entscheid ist
daher unter grundrechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden; Willkür liegt weder
in der Begründung noch im Ergebnis vor.

8.
Im Armenrechtsstreit wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das obergerichtliche Verfahren. Der
angefochtene Entscheid verletze neben Art. 117 ff. ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV
auch Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK sowie Art. 14 und Art. 26 Pakt II. Soweit
die erwähnten völkerrechtlichen Normen das Thema der unentgeltlichen
Verbeiständung überhaupt berühren, tut der Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern diese Bestimmungen über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV
hinausgehen. Nachdem nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (E. 2), muss sich die Prüfung auf Art. 29 Abs. 3 BV beschränken.

 Das Obergericht hält fest, der Streit um die Rückerstattung von
Studiendarlehen gestützt auf eine Verfügung der Bildungsdirektion biete keine
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die der
Gesuchsgegner, der unter der Firma "B.________ Consulting" unter anderem auch
Rechtsberatung anbiete, nicht hätte bewältigen können. Das Obergericht
orientiert sich an den Kriterien, die die Rechtsprechung zur Prüfung des
Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung entwickelt hat (BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S.
276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.). Dass er unter der erwähnten Firma selbst als
Rechtsberater auftritt, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Behauptet
er vor Bundesgericht aber einfach, als juristischer Laie nicht über die
erforderlichen Kenntnisse im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu verfügen,
so verstrickt er sich in Widersprüche. Inwiefern er mit Schwierigkeiten
konfrontiert war, die er trotz seiner Rechtskenntnisse nicht ohne fremde Hilfe
überwinden konnte, zeigt er nicht auf. Ohne besondere Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters nur geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders
stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift. Das trifft insbesondere
in Strafprozessen zu, in denen dem Angeschuldigten eine unbedingte
Freiheitsstrafe droht (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Angesichts dessen
rechtfertigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer mit
Handelsregistereintrag der Konkursbetreibung untersteht, für sich allein
genommen die unentgeltliche Verbeiständung umso weniger, als die Praxis
Zurückhaltung fordert, soweit - wie hier - ausschliesslich finanzielle
Interessen auf dem Spiel stehen (BGE 104 Ia 72 E. 3c S. 77).

9.
Im Zusammenhang mit seinem Armenrechtsanspruch stört sich der Beschwerdeführer
endlich daran, dass ihm das Obergericht für die Leistungen seiner
Einzelunternehmung B.________ Consulting A.________ keine Entschädigung
zuspricht, obwohl es seine Beschwerde nicht als aussichtslos ansieht. Damit
verletze die Vorinstanz das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK und Art. 26
Pakt II) und das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4 Ziff. 2 EMRK und Art. 8 Bst. a
Pakt II). Der Beschwerdeführer vermengt das Institut der unentgeltlichen
Rechtspflege mit den Regeln über die Verteilung der Prozesskosten im
Zivilprozess. Der Beschwerdeführer ist im kantonalen Rechtsmittelverfahren
unterlegen. Als unterliegende Partei hat er grundsätzlich für die gesamten
Prozesskosten und damit auch für seinen eigenen Aufwand selbst aufzukommen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Feststellung, es fehle an relevanten
Umtrieben, tut insofern gar nichts zur Sache. Warum es einer Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gleichkommt, ihm angesichts seines Unterliegens eine
Parteientschädigung zu verweigern, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

10.
Zuletzt reklamiert der Beschwerdeführer, die Abweisung seiner kantonalen
Beschwerde sei "wider besseres Wissen" erfolgt, komme einer "Rechtsbeugung und
Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB" gleich und verletze auch "vorsätzlich das
Verbot der unmenschlichen und erniedrigen[den] Behandlung" nach Art. 3 EMRK und
Art. 7 Pakt II. Gewiss kann der ungünstige Ausgang eines Prozesses für den
Betroffenen in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Belastung
darstellen. Allein daraus folgt aber nicht, dass ein Gericht diese Partei in
völkerrechtswidriger Weise behandelt hat. Dass das Obergericht das Rechtsmittel
des Beschwerdeführers abgewiesen hätte, um diesen in seiner Menschenwürde
herabzusetzen, ist eine Unterstellung, die in den Akten keinerlei Stütze
findet. Die Vorwürfe sind unbegründet.

11.
Im Ergebnis ist die Beschwerde also abzuweisen. Der Beschwerdeführer
unterliegt. Er wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten
sind vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen; dem Gesuch des anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdeführers um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten
kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird auf
seine Ersatzpflicht nach Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht. Dem Kanton
Zürich ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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