Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.996/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_996/2014

Urteil vom 13. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.C.________,
2. D.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Paulianische Anfechtungsklage nach Art. 285 SchKG,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung, vom 14. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
E.C.________ übertrug mit "Abtretungsvertrag" vom 21. Mai 2003 verschiedene
Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile in den Gemeinden U.________, V.________,
W.________ und X.________ zu einem Abtretungspreis von Fr. 987'810.-- an seine
Ehefrau F.C.________, welche in den Jahren 2007 und 2010 verschiedene dieser
Grundstücke verkaufte und mit "Erbvorausbezugsvertrag" vom 21. Juli 2010
mehrere der Grundstücke an die ehelichen Töchter C.C.________ und D.C.________
übertrug.
B.A.________ hatte E.C.________ gemäss "Vereinbarung und Darlehensvertrag" vom
29. Oktober 1999 ein Darlehen von Fr. 150'000.-- gewährt. Am 7. Dezember 2005
zedierte B.A.________ die Forderung an seinen Sohn A.A.________. Dieser
kündigte das Darlehen und leitete nach Fälligkeit der Forderung gegen
E.C.________ die Betreibung ein. Mit Entscheid vom 22. August 2007 erteilte der
Rechtsöffnungsrichter A.A.________ für Fr. 104'081.10 provisorische
Rechtsöffnung. Am 14. Juli 2008 wurde bei E.C.________ die provisorische
Pfändung vollzogen. Dieser erhob eine Aberkennungsklage, welche das
Kantonsgericht Wallis am 17. März 2010 abwies.
Am 17. August 2010 verlangte A.A.________ die Ausweitung der Pfändung auf die
Grundstücke von F.C.________. Das Betreibungsamt stellte ihm jedoch am 21.
September 2010 für den ungedeckt gebliebenen Teil seiner Forderung einen
Verlustschein über Fr. 97'888.-- aus.

B. 
Am 16. November 2010 reichte A.A.________ beim Bezirksgericht Visp gegen die
beiden Töchter C.C.________ und D.C.________ eine Anfechtungsklage ein, mit
welcher er die Ungültigerklärung des "Vertrages über den Erbvorausbezug" und
die Rückübertragung der betreffenden Grundstücke und Miteigentumsanteile in das
Eigentum von F.C.________ sowie deren Pfändung zu seinen Gunsten für einen
Betrag von Fr. 97'888.10 verlangte; ferner stellte er das Sekundärbegehren, die
Töchter seien solidarisch zur Bezahlung des betreffenden Betrages zu
verpflichten. Nachdem aus der gegen E.C.________ verfügten Einkommenspfändung
ein Teilbetrag von Fr. 12'053.80 bezahlt worden war, reduzierte A.A.________
die vorerwähnten Begehren auf Fr. 86'257.40 bzw. Fr. 86'277.40.
Mit Urteil vom 26. März 2012 wies das Bezirksgericht von Visp die
Anfechtungsklage ab.
Mit Urteil vom 14. November 2014 wies das Kantonsgericht Wallis die Berufung
von A.A.________ ab.

C. 
Gegen dieses Urteil hat A.A.________ am 18. Dezember 2014 eine Beschwerde
eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Ungültigerklärung des
"Vertrages über den Erbvorausbezug", um Rückübertragung der betreffenden
Grundstücke und Miteigentumsanteile in das Eigentum von F.C.________, um deren
Pfändung zu seinen Gunsten für einen Betrag von Fr. 86'275.40 sowie um
Feststellung, dass die beiden Töchter ihm den Betrag von Fr. 86'275.40 schulden
würden. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist das kantonal letztinstanzliche Urteil über eine paulianische
Anfechtungsklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in
Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und
Art. 75 Abs. 1 BGG).

2. 
Im Kern haben die kantonalen Instanzen die Anfechtungsklage abgewiesen mit der
Begründung, die am 21. Mai 2003 erfolgte Übertragung der Grundstücke und
Miteigentumsanteile von E.C.________ auf seine Ehefrau F.C.________ sei nicht
angefochten und jene auch nicht beklagte Partei. Der Beschwerdeführer habe
einzig den "Erbvorausbezugsvertrag" zwischen der Mutter und den Töchtern vom
21. Juli 2010 angefochten. Im Verhältnis zwischen Vater und Mutter behaupte der
Beschwerdeführer zwar den Tatbestand von Art. 193 ZGB, aber er habe vor erster
Instanz weder eine Begründung oder einen Wechsel des Güterstandes noch eine
güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Vertrag aus dem Jahr
2003 dargelegt und auch keine diesbezüglich relevanten Tatsachen behauptet; es
sei nicht einmal bekannt, unter welchem Güterstand die Ehegatten gelebt hätten
bzw. leben würden (angefochtener Entscheid, S. 13). Somit müsse von einem
gewöhnlichen Rechtsgeschäft zwischen den Ehegatten ausgegangen werden, welches
nicht in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB falle. Folglich greife die nur
gegen die Töchter angestrengte Anfechtungsklage zu kurz. Diese hätten mit
E.C.________ nie anfechtbare Geschäfte geschlossen; sie seien am Vertrag im
Jahr 2003 unbeteiligt gewesen und hätten im Jahr 2010 lediglich mit der nicht
beklagten Mutter einen Vertrag geschlossen. Dieser habe jedoch die
Exekutionsrechte der Gläubiger von E.C.________ nicht tangiert.

3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nötig gewesen, die Mutter
einzuklagen oder den Abtretungsvertrag vom 21. Mai 2003 im Sinn von Art. 288
SchKG anzufechten. Mit dem Abtretungsvertrag habe E.C.________ seine
"Grundgüter" auf die Ehefrau übertragen, und zwar ohne Gegenleistung, was
aktenmässig erstellt sei. Folglich hafte diese bereits aus Art. 193 ZGB mit den
empfangenen Grundgütern bzw. bis zum entsprechenden Wert. Die Forderung, welche
dem Verlustschein zugrunde liege, sei vor der Übertragung der Grundgüter
entstanden; folglich gehörten diese zum Haftungssubstrat und könnten gepfändet
werden. Keine Rolle spiele, ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der
Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen worden sei. E.C.________ habe
aber bei der Übertragung Kenntnis darüber erhalten, dass dieses Rechtsgeschäft
anfechtbar sei und dies könne gemäss Art. 10 Abs. 1 VZG auch das Betreibungsamt
prüfen. Was aber das Betreibungsamt überprüfen könne, dürfe auch der Richter
überprüfen. Die Vorinstanz verkenne deshalb den Sinn und die Bedeutung von Art.
193 ZGB, denn sie habe aus dem vorgetragenen Sachverhalt leicht feststellen
können, dass es sich nicht um eine übliche Schenkung unter Ehegatten, sondern
um eine gezielte Transaktion zur Gläubigerschädigung gehandelt habe.

3.1. In seinen Ausführungen verquickt der Beschwerdeführer die Tatbestände von
Art. 193 ZGB und Art. 288 SchKG, welche indes unabhängig voneinander bestehen
und je eigene Voraussetzungen haben (BGE 127 III 1 E. 2a S. 4 f.; STAEHELIN,
Basler Kommentar, N. 21 zu Art. 285 SchKG).
Soweit der Tatbestand von Art. 193 ZGB erfüllt wäre, worauf in der folgenden
Erwägung einzugehen ist, könnte die sich einzig auf den zwischen Mutter und
Töchtern im Jahr 2010 geschlossenen "Erbvorausbezugsvertrag" beziehende
Anfechtungsklage insofern zielführend sein, als die gemäss Art. 193 ZGB in der
Betreibung gegen den Vater haftenden Grundstücke der Zwangsvollstreckung
zugeführt werden könnten, soweit in Bezug auf die Weiterübertragung an die
Töchter die spezifischen Anfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 288 SchKG
erfüllt wären. Sind hingegen die Voraussetzungen von Art. 193 ZGB nicht
nachgewiesen, müsste sich die Anfechtungsklage unter verfahrensmässiger
Einbeziehung der Mutter auch auf den Abtretungsvertrag vom 21. Mai 2003
beziehen, damit die betreffenden Grundstücke - die Erfüllung der Fristen und
Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 288 SchKG in Bezug auf beide
Rechtsgeschäfte vorausgesetzt - der gegen den Vater gerichteten
Zwangsvollstreckung zugeführt werden könnten.

3.2. Art. 193 ZGB ist eine Gläubigerschutznorm des Güterrechts, systematisch
eingereiht im ersten Abschnitt über die allgemeinen Vorschriften. Mit ihr soll
sichergestellt werden, dass das im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung vorhandene
Vermögen des schuldnerischen Ehegatten nicht durch güterrechtliche Operationen
der Haftung entzogen wird. Die Tatbestandselemente von Art. 193 ZGB sind die
vorbestehende Forderung, das hierfür haftende Vermögen des Ehegatten und die
güterrechtliche Vermögensverschiebung. Für das letztgenannte Tatbestandsmerkmal
knüpft die Bestimmung an die Begründung oder Änderung des Güterstandes oder die
güterrechtliche Auseinandersetzung. Welche güterrechtlichen Operationen dabei
in Frage kommen, ist exemplarisch zusammengestellt bei Hausheer/Aebi-Müller,
Basler Kommentar, N. 11 ff. zu Art. 193 ZGB.

3.3. Die drei genannten Tatbestandsmerkmale sind nach der allgemeinen
Beweislastregel von Art. 8 ZGB durch den Gläubiger zu beweisen, welcher sich
auf Art. 193 ZGB beruft ( HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, Berner Kommentar, N. 40 zu
Art. 193 ZGB).
Beide kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer vorgehalten, die
Tatbestandsmerkmale von Art. 193 ZGB nicht dargetan zu haben; es sei nicht
einmal bekannt, unter welchem Güterstand die Ehegatten gelebt hätten bzw. leben
würden. Es habe sich beim Abtretungsvertrag um einen normalen, d.h. nicht
güterrechtsbezogenen Vertrag zwischen den Ehegatten gehandelt.
Der Beschwerdeführer müsste mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen,
inwiefern die betreffende Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
willkürlich wäre (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies tut er
nicht. Er versucht einzig, vom Wortklang her eine Nähe zum Güterrecht zu
schaffen, indem er von "Grundgütern" statt von Grundstücken und von
"ehevertraglicher Güterzuweisung" spricht. Damit ist aber keine Willkür
dargetan in Bezug auf die kantonale Sachverhaltsfeststellung, dass es sich
nicht um eine ehegüterrechtliche Zuweisung, sondern um einen normalen Vertrag
zwischen Ehegatten gehandelt hat. Insbesondere macht er nicht geltend, dass es
um die Übertragung von Miteigentumsanteilen mit dem Ziel gegangen sei, dem
anderen Ehegatten die Beteiligung am Vorschlag zukommen zu lassen, was
rechtsprechungsgemäss als Aufhebung des Güterstandes gilt (vgl. BGE 123 III 438
E. 3b S. 441).
Ferner behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Beweislastregel von
Art. 8 ZGB, weil die Absicht der Gläubigerbenachteiligung bei der
ehevertraglichen Güterzuweisung irrelevant sei. Dabei vermengt der
Beschwerdeführer aber zwei Dinge: Es trifft zu, dass die
Benachteiligungsabsicht bei Art. 193 ZGB irrelevant ist (vgl. BGE 127 III 1 E.
2a S. 5). Dem Beschwerdeführer hätte aber nach dem Gesagten im kantonalen
Verfahren der Beweis des güterrechtlichen Konnexes oblegen, und vor
Bundesgericht müsste er, wie bereits festgehalten, mit substanziierten
Willkürrügen aufzeigen, inwiefern die Verneinung des (Nachweises des)
güterrechtlichen Zusammenhangs durch die kantonalen Instanzen offensichtlich
unhaltbar sein soll; hierzu reicht es nicht, in der Beschwerdebegründung rein
appellatorisch den Ausdruck "ehevertragliche Güterzuweisung" einfliessen zu
lassen.
Soweit der Beschwerdeführer wiederum davon spricht, der Vater habe die
Grundstücke an die Ehefrau übertragen, um die Gläubiger zu schädigen, und er
habe gewusst, dass die Übertragung anfechtbar sei, setzt er sich bei Ersterem
in Gegensatz zu seiner eigenen Darstellung, wonach die Schädigungsabsicht bei
Art. 193 ZGB irrelevant ist, und übergeht er bei Zweiterem, dass der Vertrag
aus dem Jahr 2003 nicht zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht wurde,
sondern sich diese auf den Vertrag zwischen Mutter und Töchtern aus dem Jahr
2010 beschränkt.
Die weiteren Vorbringen in Bezug auf einen angeblichen güterrechtlichen Konnex
(insb. angebliche Hinweise des Notars), hat das Kantonsgericht als neu und
unzulässig gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO bezeichnet; sie können folglich auch vor
Bundesgericht nicht nachgeholt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin wäre
nicht ersichtlich, inwiefern damit der güterrechtliche Konnex bewiesen werden
könnte, und im Übrigen würden die Vorbringen auch daran scheitern, dass sie
appellatorisch und nicht als substanziierte Willkürrügen vorgetragen werden.
Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang übrigens auch die Frage, ob die
Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich stattgefunden hat (das
Kantonsgericht ging mit ausführlicher Begründung von einer gegen adäquate
Gegenleistung erfolgten Übertragung aus, während der Beschwerdeführer, ohne
sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, weiterhin eine
schenkungsweise Übertragung behauptet, um dann aber auch gleichzeitig wieder
geltend zu machen, das Kantonsgericht sei "trotz erdrückender Beweislast
sorglos von einer Schenkung" ausgegangen). Weder der Kaufvertrag noch der
Schenkungsvertrag fallen unter Art. 193 ZGB (vgl. BGE 108 II 85 E. 3b S. 86
betreffend die Vorgängernorm von aArt. 188 ZGB, wonach eine Schenkung zwischen
Ehegatten keine Auflösung des Güterstandes bedeutet; sodann HAUSHEER/
AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N.
14 zu Art. 193 ZGB). Das Kantonsgericht hätte es deshalb bei seiner
Feststellung bewenden lassen können, wonach der Vertrag keinen
ehegüterrechtlichen Konnex aufgewiesen hat.

4. 
Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Anfechtungsklage richte
sich nicht nur gegen die Personen, mit welchen der Schuldner anfechtbare
Rechtsgeschäfte geschlossen habe, sondern auch gegen alle, die aus diesen
Geschäften begünstigt seien, erklärt er den Vertrag aus dem Jahr 2003 zum
anfechtbaren Rechtsgeschäft, aus welchem die Töchter begünstigt seien. Dieser
Vertrag ist aber gemäss den vor allen Instanzen gestellten Rechtsbegehren
gerade nicht paulianisch angefochten; vielmehr beziehen sich diese nur auf den
"Erbvorausbezugsvertrag" aus dem Jahr 2010. Zwar sind die Töchter aus letzterem
Vertrag tatsächlich begünstigt, aber E.C.________ ist hier nicht die
Gegenpartei. Er war im Jahr 2010 seit sieben Jahren nicht mehr Eigentümer der
fraglichen Grundstücke, weshalb er diese auch nicht hätte übertragen und damit
die Töchter begünstigen können.
Kein Begünstigungsverhältnis zwischen Vater und Töchtern lässt sich ferner
daraus ableiten, dass E.C.________ im Rahmen des "Erbvorausbezugsvertrages" der
Übertragung der Grundstücke zugestimmt hat, was in den Augen des
Beschwerdeführers eine Handlung des Schuldners darstellt: Weil es sich beim
einen Grundstück um die Familienwohnung der Eltern handelte, bedurfte es für
die Übertragung der Zustimmung gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB. Begünstigt wurden
die Töchter aber durch die Übertragung der Eigentümerstellung am betreffenden
Grundstück und nicht durch die Zustimmungserklärung; dieseeherechtlich
verankerte Mitwirkungshandlung hat zwar die Begünstigung durch die Mutter erst
ermöglicht, stellt aber selbst keine Begünstigung dar, weil der Vater nicht
über einen Vermögenswert verfügt hat.

5. 
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat keine
Willkürrügen in Bezug auf die kantonale Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung erhoben, wonach der zwischen Vater und Mutter im Jahr
2003 geschlossene Abtretungsvertrag keinen Konnex mit dem Güterrecht aufwies
bzw. im kantonalen Verfahren keine dahingehenden Behauptungen erhoben und
Beweismittel vorgebracht wurden. Gebricht es mithin an den tatsächlichen
Voraussetzungen für ein Tatbestandsmerkmal von Art. 193 ZGB, können die an die
Mutter übertragenen Grundstücke nicht unter ehegüterrechtlichen Aspekten der
gegen den Vater gerichteten Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Sie können es
auch nicht unter paulianischen Aspekten, weil sich die Anfechtungsklage nicht
auf diesen Vertrag bezieht. Entsprechend ist belanglos, ob und unter welchem
Titel die Mutter ein Teil der Grundstücke auf die Töchter weiterübertragen hat.
Angesichts dieses Resultates bedarf es keiner Prüfung der Beschwerdevorbringen
im Zusammenhang mit den - vom Kantonsgericht einlässlich abgehandelten -
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 288 SchKG in Bezug auf den
"Erbvorausbezugsvertrag". Ebenso erübrigen sich Erwägungen zur
kantonsgerichtlich ausführlich abgehandelten Unzulässigkeit diverser - auch vor
Bundesgericht wieder gestellter - Rechtsbegehren (zivilrechtliche
Ungültigerklärung des "Erbvorausbezugsvertrages", Rückführung der
Vermögenswerte ins Eigentum der Mutter; gerichtliche Anordnung der Pfändung)
und der diesbezüglichen Kritik des Beschwerdeführers.

6. 
Zufolge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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