Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.995/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_995/2014

Urteil vom 16. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Visp,

B.A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Franziska Schnyder.

Gegenstand
Obhut (Kindesschutz),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
vom 14. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ und A.A.________ sind die verheirateten Eltern von
C.A.________ (geb. 2001) und D.A.________ (geb. 2005). Am 5. Oktober 2011
errichtete die damals zuständige Vormundschaftsbehörde Visp eine
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, welche sie später auf Abs.
2 ausdehnte. In der Folge fällte sie verschiedene Entscheide in Sachen Obhut
der Kinder, welche am 20. Januar 2012 provisorisch B.A.________ übertragen
wurde.

A.b. Im Hinblick auf eine definitive Regelung der Obhut holte die Behörde bei
Prof. med. E.________, Spezialarzt Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie FMH ein Gutachten ein. Dieses lag am 4. Dezember 2013 vor.

A.c. Am 19. Mai 2014 fällte die neu zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Visp (im Folgenden: KESB Region Visp), soweit
vor Bundesgericht noch von Interesse, den Beschluss, die Obhut für C.A.________
und D.A.________ wie bisher bei B.A.________ zu belassen.

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ am 3. Juli 2014 persönlich beim
Kantonsgericht Wallis Beschwerde. Sie verlangte, dass ihr die Obhut zu 50 bzw.
zu 100 Prozent übertragen werde. Am 18. Juli 2014 erhob auch der gestützt auf
Art. 69 ZPO ernannte amtliche Vertreter Beschwerde mit den Begehren, den
Entscheid der KESB vom 19. Mai 2014 aufzuheben (Ziff. 1), die Obhut über die
beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ der Beschwerdeführerin zu
übertragen (Ziff. 2) und dem Kindsvater ein gerichtsübliches Besuchs- und
Kontaktrecht einzuräumen (Ziff. 3).

B.b. Mit Urteil vom 14. November 2014 teilte das Kantonsgericht die Obhut für
die beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ dem Vater zu (Ziff. 1) und
errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Ziff. 2).

C. 
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) an
das Bundesgericht. Sie verlangt, Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Visp vom 14. November 2014 aufzuheben und die
Frage der Obhutszuweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem verlangt sie für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche
Rechtspflege.

 Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Endentscheid eines oberen
Gerichts, das als letzte kantonale Instanz den Entscheid bestätigt, mit dem die
KESB die Obhut über ihre zwei Kinder dem Vater übertragen hat (Art. 72 Abs. 2
Bst. b Ziff. 6, Art. 75 und Art. 90 BGG). Die Angelegenheit ist nicht
vermögensrechtlicher Natur. Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte
Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin wurde im kantonalen Verfahren gestützt auf Art. 69
ZPO gesetzlich vertreten. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen kann offen
bleiben, ob dies genügt, dass ihr gesetzlicher Vertreter die Beschwerdeführerin
auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vertritt. Das Bundesgericht
verzichtet darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, d.h. ob die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht zu
verbeiständen gewesen wäre, weil sie weder im Stande ist, ihren Prozess selber
zu führen, noch selber einen Prozessvertreter zu mandatieren.

2. 
Im Rahme n der Beschwerde in Zivilsachen behandelt das Bundesgericht die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als verfügende Behörde. Auch dem andern
Elternteil, hier dem Vater der Kinder, kommt im Verfahren vor dem Bundesgericht
keine eigentliche Parteistellung zu. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführerin im Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder die Gegenpartei
erblickt und damit den Eindruck erweckt, als sei der vorinstanzliche Entscheid
Teil eines Eheschutzverfahrens.

3. 
Die Beschwerde in Zivilsachen kann sich nur gegen den Entscheid der letzten
kantonalen Instanz, hier also des Kantonsgerichts, richten. Soweit die
Beschwerdeführerin verlangt, Ziff. 1 des Entscheids der KESB Region Visp vom
14. November 2014 aufzuheben, kann darauf nicht eingetreten werden. Einen
solchen Entscheid gibt es nicht. Offensichtlich meinte die Beschwerdeführerin
Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 14. November 2014.

4. 
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde in Zivilsachen ist reformatorischer Natur (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Daher darf sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken,
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen
Antrag in der Sache stellen. Die Beschwerdeführerin muss demnach angeben,
welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt
werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im
Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (vgl. BGE 133
III 489 E. 3.1 S. 490 mit Hinweisen). Davon ist im vorliegenden Fall insofern
auszugehen, als die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, den Sachverhalt
unzureichend abgeklärt zu haben (vgl. E. 6.2).

5. 
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher
Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht in
diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit die Aufhebung der elterlichen
Obhut in Frage steht, ist aber zu beachten, dass die kantonalen Gerichte eine
Interessenabwägung vorzunehmen haben. Bei der Überprüfung solcher Entscheide
auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung (BGE 120 II 384 E. 5b S. 387 f.
und Urteil 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 in: FamPra.ch 2012, S. 821).
Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte
berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu
korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128
III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99). Was
schliesslich die Tatsachen angeht, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde
liegen, ist das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder
beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244
E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

6.

6.1. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Akten fest, dass die Eheleute seit
einiger Zeit voneinander getrennt leben und das Verhältnis konfliktbeladen ist.
Eine sachliche Unterhaltung und ein respektvoller Umgang zwischen den Ehegatten
erscheine derzeit nicht möglich. Einen Konsens in Kinderbelangen gebe es nicht.
Unter diesen schwierigen Umständen würden auch die bei ihrem Vater wohnenden
Kinder leiden. Die KESB Region Visp sei daher zu Recht aktiv geworden. Dabei
habe die KESB, soweit sie nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse
verfügt habe, ein Gutachten bei einer ausgewiesenen Fachperson, einem
erfahrenen Kinder- und Jugendpsychiater bzw. -therapeuten, eingeholt. Beiden
Parteien sei das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Gutachter habe auch mit
den Kindern gesprochen. Das Gutachten sei sodann in seinen Ausführungen und
Schlussfolgerungen begründet, nachvollziehbar, in sich stimmig und ohne
Widersprüche. Es sei daher für die hier strittigen Fragen auf dieses Gutachten
abzustellen.

 Der Gutachter beurteile die Erziehungsfähigkeit der Mutter als schwer und jene
des Vaters als leicht eingeschränkt. Der Mutter billige er zu, dass sie ihre
äusserst schwierige Lebenssituation tapfer zu meistern versuche. Klar sei aber,
dass sie in ihrem polarisierenden Denken und Handeln nicht die
erziehungsmässige und beziehungsmässige Basis habe, um die erzieherische
Hauptverantwortung über ihre Kinder zu übernehmen. Dem Vater attestiere der
Gutachter, sich zu bemühen, die Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Die
Tochter bringe ihn erzieherisch immer wieder an Grenzen. Es sei glaubhaft, dass
er den Kontakt der Kinder zur Mutter in einem geordneten Rahmen befürworte,
aber er sei ratlos, wie dies zu bewerkstelligen sei. Das Belassen der Kinder
beim Vater sei insgesamt die am wenigsten schädliche Variante. Eine
Umplatzierung zur Mutter sei derzeit nicht umsetzbar. Die Tochter, deren
Verhältnis zur Mutter problematisch, von Streitereien belastet und massiv
ablehnend sei, würde entweder sofort die Wohnung verlassen oder suizidal. Der
Sohn, der sich in einem latenten Loyalitätskonflikt zwischen Mutter und
Schwester befinde, wäre völlig überfordert und würde wahrscheinlich seiner
Schwester folgen. Eine Fremdplatzierung sei ebenfalls nicht angezeigt. Die
Tochter würde dies der Mutter anlasten, sodass sich diese Beziehung noch mehr
verschlechtern würde.

6.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, der Vorinstanz vorzuwerfen,
den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben. Sie macht geltend, dass ihr
Ehemann seit Beginn mit fragwürdigen Methoden auf ihren Ruf und ihre Integrität
ziele. Unter anderem sei ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Ihr
werde angelastet, Gewalt gegenüber den Kindern auszuüben. Das Verfahren sei
aber schliesslich zu Recht eingestellt worden. Es habe einzig dazu gedient, ihr
die Kinder wegzunehmen. In der Folge sei sie wegen der zu grossen psychischen
Belastung durch diese Anschuldigungen hospitalisiert worden. In diesem
stossenden Verhalten ihres Ehemanns wurzle ihre heutige Situation. Dessen
Verhalten habe einzig und allein dazu gedient, ihr zu schaden und sich Vorteile
beim Eheschutzverfahren und damit bei der Zuteilung der Kinder zu sichern.
Diese Umstände seien vom Gutachter und in der Folge auch von der Vorinstanz
nicht ausreichend berücksichtigt worden.

 Konkret seien diverse Punkte des Gutachtens zu beanstanden. Unter anderem
seien wesentliche Aspekte der Trennungsgeschichte wie die erwähnten
Falschanschuldigungen ausgeblendet worden. Bereits die ursprünglich verfügende
KESB sei über das Verhalten des Ehemanns informiert gewesen, habe aber nichts
dagegen unternommen. Dass nun gerade das Gutachten zum Schluss komme, die
Kindsmutter sei nicht in der Lage für ihre Kinder zu sorgen, habe die Methode
des Kindsvaters im Nachhinein legitimiert.

 Das Fazit des Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei
für ihre Kinder zu sorgen, bestärke den Kindsvater dahingehend, mit den
falschen Anschuldigungen gegenüber der Kindesmutter richtig gehandelt zu haben.
Dieses Resultat werde entschieden zurückgewiesen und als stossend empfunden.

 Weiter machten die Ausführungen des Gutachters keinen neutralen Eindruck. Er
gehe davon aus, dass die Kinder sowieso nie bei der Kindsmutter wohnen würden
und bezeichne diese Möglichkeit sinngemäss als 'Hypothese'. Seine Aufgabe aber
sei es gewesen, eine Beurteilung vorzunehmen, aufgrund welcher ein Entscheid
gefällt werden könnte. Mit seiner Formulierung gehe er zu weit und suggeriere,
bereits über den Ausgang des Verfahrens Bescheid zu wissen. Da seiner Meinung
als Spezialist üblicherweise besonderes Gewicht zukomme, stelle diese
Vorwegnahme eines Resultats eine unzulässige Beeinflussung dar.

 Die durch das Verhalten des Kindsvaters ausgelöste und von der KESB
durchgesetzte Kontaktsperre zwischen den Kindern und der Kindsmutter basiere
auf unwahren Tatsachen und es könne nicht sein, dass dieses Vorgehen im
Endeffekt zum Ziel des Kindsvaters führe, nämlich dem definitiven Obhutsentzug
der Kinder von der Kindsmutter. Vielmehr müsse der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass die Kinder der Kindsmutter zu Unrecht entzogen worden seien und es
nie einen Grund gegeben habe, ihr die Kinder wegzunehmen.

 Die Darstellungen des Ehemanns anlässlich der Beurteilung seien nicht
stichhaltig. Zum einen habe er seine Falschanschuldigungen mit keinem Wort
erwähnt. Zum anderen verschweige er seine aktiven Bemühungen, den Kontakt
zwischen den Kindern und ihr aktiv erschwert zu haben. Die dadurch entstandene
Entfremdung zwischen den Kindern und ihr sei daher auf sein Verhalten
zurückzuführen. Anders als das Gutachten, welches zum Schluss komme, dass diese
Entfremdung auf ihrem Verhalten beruhe, gehe diese vielmehr auf die
Beeinflussung und Instrumentalisierung des Ehemanns und seiner Familie zurück.

6.3. Die Kritik, die die Beschwerdeführerin an der Art und Weise übt, wie die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt hat, ist
appellatorischer Natur. Darauf kann nicht eingetreten werden (E. 5). Im Übrigen
sind die behaupteten Unzulänglichkeiten von vornherein nicht geeignet, den von
der Vorinstanz bestätigten Obhutsentzug in Frage zu stellen.
Kindesschutzmassnahmen haben sich nämlich vorrangig am Wohl des Kindes zu
orientieren und sind in die Zukunft gerichtet. Unerheblich ist, auf welche
Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in
einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (Urteil
5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2012, S.
821).

7.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Den besonderen Umständen des Falles wegen wird aber auf
die Erhebung von Kosten verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen, soweit es sich mangels Erhebung von Gerichtskosten nicht als
gegenstandslos erweist. Wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, zeigt sich
die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG). Der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist keine Parteientschädigung geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG); ebensowenig ist dem Kindsvater ein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, zumal keine Vernehmlassungen in
der Sache eingeholt wurden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird soweit nicht gegenstandslos abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dem
Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Region Visp, und B.A.________ schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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