Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.994/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_994/2014

Urteil vom 11. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
als Alleinerbin von B.________, gestorben am xx.xx.2015 in Thailand,
Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erbteilung (Auskunftspflicht unter Erben),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 4. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ehegatten D.________, gestorben 1994, und E.________, gestorben 2008,
waren die Eltern von B.________, A.________ und C.________.

A.b. Mit Weisung vom 4. November 2009 und Eingabe vom 22. Februar 2010 machten
B.________ (Kläger) und A.________ (Klägerin) gegen C.________ (Beklagte) die
Erbteilungsklage beim Bezirksgericht U.________ anhängig. Die Kläger
beantragten die Feststellung und Teilung des Nachlasses ihrer Mutter
(Erblasserin). Die Beklagte verlangte widerklageweise zusätzlich die
Feststellung und Teilung des Nachlasses ihres Vaters (Erblasser). Die Kläger
und die Beklagte stellten wechselseitig eine Vielzahl von Auskunfts- und
Editionsbegehren.

A.c. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Auskunfts- und
Editionsbegehren (Verfügung vom 13. Januar 2011). Es bestimmte alle
Einzelheiten der Auskunfts- und Editionspflicht der Beklagten (Dispositiv-Ziff.
2), des Klägers (Dispositiv-Ziff. 4-6) und der Klägerin (Dispositiv-Ziff. 7 des
Teilurteils vom 4. Juni 2013).

B. 
Der Kläger legte gegen das Teilurteil Berufung ein, der sich die Beklagte
anschloss. Auch die Klägerin erhob Berufung, die als eigenes Verfahren erfasst
wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung des Klägers und
die Anschlussberufung der Beklagten teilweise gut und fasste die
Dispositiv-Ziff. 4-6 des bezirksgerichtlichen Teilurteils neu. Die Verurteilung
des Klägers zu Auskunftserteilung und Herausgabe von Unterlagen betrafen die
folgenden, im Wesentlichen drei Bereiche:

- Das  Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften mit Bezug auf Darlehen des
Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.1), Zuwendungen beider Erblasser
(Dispositiv-Ziff. 4.2), Beteiligungen des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.5,
4.7-4.12), eine Kontokorrentschuld des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.14) und
eine Zahlung der Erblasserin (Dispositiv-Ziff. 4.15).
- Die  Bezahlung von Schulden des Klägers durch die Erblasser an Dritte
 betreffend Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten
(Dispositiv-Ziff. 4.3) sowie AHV-Beiträge und/oder Krankenkassenprämien
(Dispositiv-Ziff. 4.16).
- Die  Lebenshaltungskosten der Erblasserin (Dispositiv-Ziff. 5) und des
Klägers, der praktisch zeitlebens im Elternhaus gelebt hatte (Dispositiv-Ziff.
6).
Das Obergericht hob die Dispositiv-Ziff. 4.4, 4.6 und 4.13 des
bezirksgerichtlichen Teilurteils sowie die Verpflichtung des Klägers, nicht
(mehr) vorhandene Unterlagen (wieder) zu beschaffen oder die Unmöglichkeit der
(Wieder-) Beschaffung der Unterlagen zu beweisen, ersatzlos auf (Urteil vom 4.
November 2014).

C.

C.a. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 erneuerte der Kläger vor Bundesgericht
seine Rechtsbegehren ganz oder teilweise und schloss auf Abweisung der
Auskunfts- und Editionsanträge der Beklagten zu folgenden, im Wesentlichen drei
Bereichen:

- Das  Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften mit Bezug auf Darlehen des
Erblassers (Begehren-Ziff. 1), Zuwendungen beider Erblasser (Begehren-Ziff. 2),
Beteiligungen des Erblassers (Begehren-Ziff. 8), eine Kontokorrentschuld des
Erblassers (Begehren-Ziff. 4) und eine Zahlung der Erblasserin (Begehren-Ziff.
5).
- Die  Bezahlung von Schulden des Klägers durch die Erblasser an Dritte
 betreffend Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten
(Begehren-Ziff. 3) sowie AHV-Beiträge und/oder Krankenkassenprämien
(Begehren-Ziff. 6).
- Die  Lebenshaltungskosten der Erblasserin (Begehren-Ziff. 7) und des Klägers,
der praktisch zeitlebens im Elternhaus gelebt hatte (Begehren-Ziff. 9).
Der Kläger ersuchte um aufschiebende Wirkung (Begehren-Ziff. 10) und beantragte
eine Verlegung der Prozesskosten im Verhältnis von 11/12 zulasten der Beklagten
und von 1/12 zu seinen Lasten (Begehren-Ziff. 11). Innert angesetzter Frist
(Präsidalverfügung vom 17. Dezember 2014) unterzeichnete er seine elektronisch
zugestellte Eingabe mangels anerkannter Signatur eigenhändig. Während das
Obergericht auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
verzichtete, schloss die Beklagte auf Abweisung des Gesuchs. Der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 12. Januar 2015).

C.b. Der Kläger ist am xx.xx.2015 in Thailand gestorben. Innert angesetzter
Frist bis Ende September 2015 (Präsidialverfügung vom 15. Juni 2015) haben die
Beklagte und die Klägerin alle Angaben zur Rechtsnachfolge gemacht. Mit
Schreiben vom 30. September 2015 (act. 29) hat die Klägerin die
Erbenbescheinigung zugestellt, die sie als eingesetzte Alleinerbin des Klägers
ausweist, Annahme der Erbschaft erklärt und in der Sache Stellung genommen.
Sämtliche Eingaben sind den Parteien je zugestellt worden. Die Klägerin hat auf
ihr Gesuch hin die Möglichkeit erhalten, die Verfahrensakten einzusehen. Der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
festgestellt, dass die Klägerin als Alleinerbin des Klägers an dessen Stelle in
das Verfahren eingetreten, das Rubrum entsprechend anzupassen und das Verfahren
fortzusetzen ist (Verfügung vom 8. Oktober 2015).

C.c. In der Sache sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Die Beklagte
beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht
hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Von der Vernehmlassung der Klägerin
zur Beschwerdeantwort hat die Beklagte Kenntnis erhalten.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Auskunftspflicht unter Erben in der
Teilung und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert nicht genau beziffert
werden kann und muss, mit Rücksicht auf die behaupteten Ausgleichungs- und
Herabsetzungsansprüche aber den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.--
übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Es ist
kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG) und lautet zum Nachteil der klagenden
Partei, deren Berufungsbegehren überwiegend abgewiesen wurden (Art. 76 Abs. 1
BGG). Als Entscheid über die als Stufenklage gestellten Auskunfts- und
Editionsbegehren beendet das angefochtene Urteil den Erbteilungsprozess nicht.
Da es sich auf die materiell-rechtliche Auskunftspflicht stützt, ist es keine
blosse Beweisverfügung, sondern Sachentscheid (Urteil 5A_421/2013 vom 19.
August 2013 E. 1.2, in: SZZP 2014 S. 35 f.) und unterliegt der Beschwerde, sei
es als Teilentscheid (Art. 91 BGG; Urteil 5A_136/2012 vom 17. Dezember 2012 E.
2.2, betreffend Auskunftspflicht), oder sei es als Zwischenentscheid, der
ungeachtet der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG
beschwerdefähig ist (Urteil 4A_142/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1, in: SJ 137/
2015 I S. 69 f., betreffend Auskunftspflicht und Rechenschaftsablegung). Die
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist zulässig.

1.2. Ihren Nichteintretensantrag begründet die Beklagte damit, dass die
Klägerin sich mit ihrer Eingabe vom 30. September 2015 zu ihrer Erbberechtigung
und zum Eintritt in das Beschwerdeverfahren des Klägers nicht rechtzeitig,
sondern erst am 1. Oktober 2015 und damit einen Tag zu spät erklärt habe. Wie
bereits in Ziff. 1.3 der Verfügung vom 8. Oktober 2015 erwähnt, ist das auf der
Eingabe der Klägerin vom 30. September 2015 (act. 29) angegebene Datum auch das
Datum der Postaufgabe. Der auf dem Schreiben angebrachte Eingangsstempel belegt
den Eingang des Schreibens am 2. Oktober 2015 beim Bundesgericht, lässt
hingegen keine Schlüsse auf eine erst am 1. Oktober 2015 erfolgte Postaufgabe
zu, wie die Beklagte meint. Die Frankatur ("Sendunglabel") auf dem
Einschreibebrief (act. 29) und die Postquittung (act. 40) belegen die am 30.
September 2015 erfolgte und damit rechtzeitige Postaufgabe (Art. 48 Abs. 1
BGG). Der Antrag auf Nichteintreten erweist sich unter diesem Blickwinkel als
unbegründet. Soweit die Beklagte geltend macht, die Beschwerde genüge den
formellen Begründungsanforderungen nicht, wird darauf im Sachzusammenhang
zurückzukommen sein.

1.3. Die Klägerin, die als Alleinerbin des Klägers an dessen Stelle in das
Verfahren eingetreten ist (Art. 17 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG), nimmt das
Verfahren in der Lage auf, in der sie es vorfindet. Sie kann nicht
beanspruchen, dass ein Teil des Verfahrens wiederholt wird, um Fehler oder
Unterlassungen ihres Rechtsvorgängers zu verbessern (GULDENER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 145 Ziff. II; KUMMER, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 159 Ziff. 1). So wenig wie der Kläger in
einem weiteren Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 3 BGG) ist sie befugt, nach
Ablauf der Beschwerdefrist in ihrer Eingabe vom 30. September 2015 die
Beschwerde zu ergänzen (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 140 I 252 E. 1.2 S.
255). Unzulässig ist insbesondere ihre Rüge (S. 1 ff.) gegen die
obergerichtlichen Feststellungen, dass der Nachlass des Erblassers nicht
vollständig geteilt und jedenfalls mit Bezug auf Ausgleichungs- und
Herabsetzungsansprüche noch zu teilen ist (E. II/2 S. 22 ff. des angefochtenen
Urteils), hat doch der Kläger entsprechende Rügen in seiner Beschwerde nicht
erhoben. Zu prüfen sind hingegen die Vorbringen (S. 4 ff.) zur Frage, inwieweit
die Klägerin anstelle des Klägers zur Auskunft verpflichtet werden kann. Sie
betreffen den Umfang der Rechtsnachfolge im Verfahren (E. 2 sogleich).

2. 
Streitig ist die Auskunftspflicht unter Miterben. Für die Erbteilung schreibt
Art. 607 Abs. 3 ZGB vor, dass Miterben, die sich im Besitze von
Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der
Teilung genauen Aufschluss zu geben haben, und Art. 610 Abs. 2 ZGB bestimmt,
dass die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen
haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in
Berücksichtigung fällt.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Informationsinteresse der an einem
Erbgang beteiligten Erben in einem umfassenden Sinne geschützt: Mitzuteilen ist
alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint,
die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu insbesondere auch zu
Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 127 III 396
E. 3 S. 402; 132 III 677 E. 4.2.1 S. 685). Die Auskunftspflicht,
einschliesslich die Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht als Teil davon,
erstreckt sich nicht bloss auf den Nachlass, sondern insbesondere auf alle
Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind oder der Herabsetzung
unterliegen und daher gleichfalls die Teilung beeinflussen (BGE 90 II 365 E. 3a
S. 372; 99 III 41 E. 3 S. 45).

2.2. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass die auftragsrechtliche
Rechenschaftspflicht (Art. 400 Abs. 1 OR) passiv vererblich ist und mit dem Tod
des Beauftragten nicht untergeht (Urteile C.455/1986 vom 15. September 1987 E.
2 und 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.1). Daran ändert nichts, dass sich die
Rechenschaftsablegung für die Erben des Beauftragten schwierig gestalten kann.
Sie haben die Pflicht ihres Rechtsvorgängers unter Zuhilfenahme der
Nachlasspapiere nach bestem Wissen und Können zu erfüllen. Da es sich beim Tod
um einen Umstand handelt, den der Beauftragte und damit seine Erben nicht zu
verantworten haben, erlischt die Pflicht zur Rechenschaftsablegung, wenn die
Erben mangels erforderlichen Wissens oder wegen Fehlens von Aufzeichnungen oder
aus anderen Gründen überhaupt nicht in der Lage sind, auch nur bruchstückhaft
Rechenschaft abzulegen (vgl. FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 106 ff. zu
Art. 400 OR). Dieselben Grundsätze gelten für die erbrechtliche
Auskunftspflicht. Die Tatsache, dass der Kenntnisstand der Erben regelmässig
hinter demjenigen ihres Rechtsvorgängers zurückliegt, hat allenfalls Einfluss
auf den Inhalt, nicht hingegen auf den Bestand der Auskunftspflicht. Der Erbe
schuldet die Auskunft nur bis zu den Grenzen seiner eigenen Fähigkeit,
verantwortlich Auskunft zu erteilen (ANDREAS SCHRÖDER, Informationspflichten im
Erbrecht, 2000, S. 30 f. und S. 99).

2.3. Ungeachtet der Schwierigkeiten, die die Klägerin schildert (S. 4 ff. der
Eingabe vom 30. September 2015, act. 29), gilt für sie, was das Obergericht
bereits zu ihrem Rechtsvorgänger gesagt hat. Das Vorhandensein von Unterlagen
hat keinen Einfluss darauf, ob ein erbrechtlicher Informationsanspruch besteht.
Aber selbstverständlich kann der Kläger nur Informationen weitergeben, über die
er gegenwärtig noch verfügt (E. II/8 S. 31 f. des angefochtenen Urteils).
Insoweit bleibt auch die Klägerin nicht schutzlos. Sollte sich nach ihrer
Verurteilung anstelle ihres Rechtsvorgängers ergeben, dass keine Unterlagen im
Nachlass vorhanden sind, die es gestatten, die urteilsmässig auferlegten
Auskunftspflichten zu erfüllen, kann die Klägerin im Vollstreckungsverfahren
einwenden, ihre Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten sei zufolge
Unmöglichkeit erloschen (Art. 341 Abs. 3 ZPO; zur Zwangsvollstreckung von
Informationsansprüchen: Urteile 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009 E. 3.4, in: SZZP
2009 S. 418, 4A_35/2010 vom 19. Mai 2010 E. 4.1 und 5A_262/2010 vom 31. Mai
2012 E. 6.1; D. STAEHELIN, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 10 f. zu Art.
341 ZPO). Sollte es nicht zu einer Zwangsvollstreckung kommen, kann die
Klägerin dieselben Einwände im Hauptverfahren erheben (vgl. SCHRÖDER, a.a.O.,
S. 224 und S. 244 ff.). Zu beurteilen ist deshalb nachstehend die Pflicht zur
Auskunftserteilung und Herausgabe von Unterlagen der Klägerin, wie sie dem
Kläger auferlegt wurde.

3. 
Die Auskunftspflicht des Klägers betrifft zur Hauptsache das  Verhältnis der
Erblasser zu Gesellschaften. Vor Bundesgericht ist mit wenigen Abweichungen in
den Begehren das obergerichtliche Urteil in allen Punkten angefochten. Es geht
um Darlehen des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.1 und Begehren-Ziff. 1),
Zuwendungen beider Erblasser (Dispositiv-Ziff. 4.2 und Begehren-Ziff. 2),
Beteiligungen des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.5, 4.7-4.12 und Begehren-Ziff.
8), eine Kontokorrentschuld des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.14 und
Begehren-Ziff. 4) und eine Zahlung der Erblasserin (Dispositiv-Ziff. 4.15 und
Begehren-Ziff. 5). Zu beantworten sind Fragen nach der Auskunftspflicht (E. 4)
und nach der Bedeutung der Auskünfte für die Erbteilung (E. 5). Weiter geht es
um Vermögensverschiebungen zwischen den Erblassern und Gesellschaften in
Einzelfällen (E. 6-8).

4. 
Streitig ist die Auskunftspflicht des Klägers als Erben über das Verhältnis der
Erblasser zu Gesellschaften.

4.1. Wie bereits vor Obergericht wendet der Kläger ein, seine Auskunftspflicht
über das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften dürfe nicht aufgrund eines
sog. Durchgriffs bejaht werden. Für den Nachweis der Voraussetzungen seiner
Auskunftspflicht gelte das Regelbeweismass. Der Umstand allein, dass er
einziger Verwaltungsrat der Gesellschaften gewesen sei und dass die
Gesellschaften bei ihm domiziliert gewesen seien, beweise keine Beherrschung
der Gesellschaften (S. 4 f. Bst. B). Der Kläger beantragt deshalb neben der
Abweisung der Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten im
Eventualstandpunkt, die Sache zur Durchführung eines vollständigen und
rechtskonformen Beweisverfahrens betreffend die Beherrschung dieser
Gesellschaften durch ihn an das Obergericht zurückzuweisen (Begehren-Ziff. 1
und 2 der Beschwerdeschrift).

4.2. Im Gegensatz zum Bezirksgericht hat das Obergericht einen Durchgriff als
Grundlage der Auskunftspflicht nicht für notwendig gehalten. Es ist davon
ausgegangen, die gegenseitige Auskunftspflicht unter Miterben erstrecke sich
auf Informationen über das Verhältnis der Erblasser zu Dritten. Der Kläger, der
bei allen Gesellschaften über längere Zeit als einziger Verwaltungsrat im
Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe deshalb über Darlehen des
Erblassers und Zuwendungen beider Erblasser an diese Gesellschaften sowie über
Beteiligungen des Erblassers an diesen Gesellschaften uneingeschränkt Auskunft
zu erteilen (E. II/3 S. 24 ff. des angefochtenen Urteils).

4.3. Die Auffassung des Obergerichts trifft zu. Der Gesetzeswortlaut könnte
zwar nahelegen, dass die Erben zur Auskunft nur über ihr eigenes Verhältnis zum
Erblasser verpflichtet sind, nicht aber über Vorgänge, die Dritte betreffen (so
noch ESCHER/ESCHER, Zürcher Kommentar, 1960, N. 9 zu Art. 607 und N. 2 zu Art.
610 ZGB). Die Auskunftspflicht der Erben ist indessen Ausfluss des Grundsatzes
von Treu und Glauben. Die Erben haben sich deshalb auch über erbrechtlich
relevante Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem Dritten zu
informieren, soweit sie davon Kenntnis haben (PIOTET, Erbrecht, SPR IV/2, Basel
1981, S. 850; WOLF/EGGEL, Berner Kommentar, 2014, N. 24, und SCHAUFELBERGER/
KELLER LÜSCHER, Basler Kommentar, 2015, N. 18, je zu Art. 610 ZGB; SCHRÖDER,
a.a.O., S. 58; ADRIANO OSWALD, Die Auskunftspflicht im Erbgang, 1976, S. 16).

5. 
Streitig ist weiter die Bedeutung von Auskünften über das Verhältnis der
Erblasser zu Gesellschaften für die Erbteilung.

5.1. Der Kläger macht geltend, allfällige Darlehen des Erblassers und
allfällige Zuwendungen des Erblassers und der Erblasserin sowie allfällige
Beteiligungen des Erblassers an Gesellschaften seien wertlos, da sich die
Gesellschaften mehrheitlich in Konkurs befänden oder ohne zählbares Ergebnis
liquidiert worden seien. Die Ansprüche der Beklagten auf Herabsetzung gegenüber
Dritten seien zudem verwirkt. Entgegen der Darstellung des Obergerichts müsse
er sich auch keine Ausgleichungsansprüche der Beklagten entgegenhalten lassen,
zumal eine wirtschaftliche Beherrschung der Gesellschaften durch ihn nicht
nachgewiesen sei (S. 5 Bst. C [1] /2 und S. 5 ff. Bst. C [2] /1-7 sowie S. 10
Bst. I). Insbesondere mit Bezug auf die Zahlung der Erblasserin bestreitet der
Kläger ein Beherrschungsverhältnis (S. 8 f. Bst. F) und beantragt neben der
Abweisung des Auskunfts- und Editionsbegehrens der Beklagten im
Eventualstandpunkt, die Sache zur Durchführung eines vollständigen und
rechtskonformen Beweisverfahrens betreffend die Beherrschung dieser
Gesellschaften durch ihn an das Obergericht zurückzuweisen (Begehren-Ziff. 5
der Beschwerdeschrift).

5.2. Mit Bezug auf den Beurteilungsmassstab hat das Obergericht unterschieden
zwischen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die nachzuweisen ist (E. 4
oben), und der Erheblichkeit der geforderten Auskünfte für die Erbteilung, die
lediglich plausibel zu machen sei. Es hat dafürgehalten, die
Herabsetzungsansprüche könnten nach Ablauf der gesetzlichen Frist einredeweise
geltend gemacht werden und die Ausgleichungsansprüche der Beklagten verjährten
nicht. Die Ansprüche setzten zwar einen Durchgriff voraus. Diese Rechtsfigur
habe die Beklagte vor Bezirksgericht bezogen auf ihre Informationsansprüche
gegenüber den Gesellschaften jedoch erfolgreich angerufen, was zeige, dass ihre
Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche nicht von vornherein aussichtslos
seien. Darauf bezogene Informationen könnten deshalb im Rahmen des
Informationsprozesses, wo es genüge, dass die Rechtsverfolgung bloss als
möglich erscheine, nicht als irrelevant bezeichnet werden (E. II/7 S. 30 f.).
Auch im Zusammenhang mit der Zahlung der Erblasserin ist das Obergericht davon
ausgegangen, im Informationsprozess werde nicht der strikte Beweis für das
Bestehen der Hauptansprüche verlangt, die mittels der beantragten Informationen
durchgesetzt werden sollten, sondern es genüge, wenn diese plausibel
erschienen. Nach diesem Massstab genüge die Nennung einer vom Kläger
beherrschten Gesellschaft als Indiz dafür, dass die Erblasserin mit ihrer
Zahlung eine Verpflichtung der Gesellschaft übernommen und so den Kläger
begünstigt habe (E. III/2b S. 49 f. des angefochtenen Urteils).

5.3. Der vom Obergericht angelegte Beurteilungsmassstab kann nicht beanstandet
werden. Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für
seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Es genügen
Anhaltspunkte (Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1). Es genügt
deshalb, dass die auskunftspflichtige Tatsache möglicherweise geeignet ist, die
Teilung zu beeinflussen (BGE 127 III 396 E. 3 S. 402; 132 III 677 E. 4.2.1 S.
685). Die Lehre spricht von Plausibilität der Ausgleichungs- oder
Herabsetzungsansprüche, die mit Rücksicht auf die Informationsnot im Erbrecht
und die Unbeachtlichkeit der Einwände gegen die Rechtsverfolgung im Stadium der
Auskunftserteilung bereits zu bejahen ist, wenn die Rechtsverfolgung als
möglich erscheint (SCHRÖDER, a.a.O., S. 51 f.; PIOTET, a.a.O., S. 850:
"möglicherweise ausgleichungs- oder herabsetzungspflichtig"; BRÜCKNER/WEIBEL,
Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, S. 20 f. N. 30: "allenfalls möglich
wäre"; STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, S. 636 N. 1246;
"tous les renseignements... qui peuvent être utiles pour...").

5.4. Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen ist zu beachten, es
sei denn, sie werde im Einzelfall rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Der
sog. Durchgriff hat - allgemein ausgedrückt - zur Folge, dass die rechtliche
Selbstständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit
die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem
in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden. Er setzt voraus, dass die
juristische Person von der hinter ihr stehenden Person abhängig ist und zu
missbräuchlichen Zwecken gegründet wurde oder verwendet wird. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom
beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen",
d.h. - fallbezogen - Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche der Beklagten
gegen den Kläger zuzulassen für Zuwendungen der Erblasser an Gesellschaften,
die der Kläger beherrscht (allgemein zum Durchgriff: BGE 132 III 489 E. 3.2 S.
493 und 737 E. 2.3 S. 742; Urteile 5A_587/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2, in:
Praxis 97/2008 Nr. 108 S. 694 f., und 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.2.1,
in: SJ 136/2014 I S. 20 f.).

5.5. Nach dem Gesagten genügt es, dass Zuwendungen der Erblasser an
Gesellschaften möglicherweise aufgrund eines Durchgriffs zugunsten der
Beklagten und zulasten des Klägers ausgleichungspflichtig oder herabsetzbar
sind.

5.5.1. Das Bezirksgericht, von dessen Erwägungen zum Durchgriff das Obergericht
ausgegangen ist, hat über Seiten hinweg die Indizien aufgezählt und gewürdigt,
die für eine beherrschende Stellung des Klägers über neun, einzeln abgehandelte
Aktiengesellschaften sprechen (E. 3.3.8 S. 50 ff. des bezirksgerichtlichen
Teilurteils). Darauf hat das Obergericht verwiesen, geht der Kläger aber mit
keinem Wort ein. Von seiner beherrschenden Stellung durfte deshalb ausgegangen
werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

5.5.2. Die Ausgleichung gehört zur Erbteilung und ist - entgegen der
Darstellung des Klägers - wie die Teilungsklage an keine Frist gebunden
(STEINAUER, a.a.O., S. 165 N. 245; BRÜCKNER/WEIBEL, a.a.O., S. 95 N. 156; mit
Hinweisen). Der Herabsetzungsanspruch wiederum kann einredeweise jederzeit
geltend gemacht werden (Art. 533 Abs. 3 ZGB) und ist hier auch durch Verzicht
nicht ersichtlich untergegangen (BGE 135 III 97 E. 3.2 S. 101 ff.).

5.5.3. Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche könnten deshalb aufgrund von
Vermögensverschiebungen der Erblasser an vom Kläger beherrschte Gesellschaften
bestehen, so dass der Kläger dafür auskunftspflichtig ist.

6. 
Der Kläger macht weiter geltend, die F.________ AG sei nach dem Tod des
Erblassers gegründet und im Handelsregister eingetragen worden, weshalb der
Erblasser ihr keine Zuwendungen gemacht haben könne und darüber auch keine
Auskunft erteilt werden könne (S. 5 Bst. C [2] /1 der Beschwerdeschrift). Die
Darstellung trifft gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil (S. 29)
insoweit zu, als die F.________ AG erst im Oktober 2000 im Handelsregister
eingetragen wurde. Das Obergericht hat deshalb in Dispositiv-Ziff. 4.1 die
F.________ AG ausdrücklich von der Verpflichtung, über Darlehen des Erblassers
an Gesellschaften Auskunft zu erteilen, ausgeklammert und die
bezirksgerichtliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Beteiligungen
des Erblassers an der F.________ AG aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 4.13; E. II/10
S. 33 f. des angefochtenen Urteils). Keinen Vorbehalt hat es hingegen in
Dispositiv-Ziff. 4.2 angebracht, wonach über sämtliche Zuwendungen beider
Erblasser an die aufgezählten Gesellschaften Auskunft zu erteilen ist.
Urteilsdispositive sind jedoch anhand der Erwägungen auszulegen (BGE 129 III
626 E. 5.1 S. 630; 131 II 13 E. 2.3 S. 17), denen klar entnommen werden kann,
dass auch über Zuwendungen des Erblassers an die F.________ AG keine Auskunft,
wohl aber über Zuwendungen der Erblasserin an die F.________ AG Auskunft zu
erteilen ist.

7. 
Was die Auskunftserteilung über eine Kontokorrentschuld des Erblassers
gegenüber der G.________ AG angeht (Dispositiv-Ziff. 4.14), ist das Obergericht
auf die Rügen des Klägers mangels Substantiierung nicht eingetreten. Es hat die
bezirksgerichtliche Verpflichtung des Klägers, über die Hintergründe der
Kontokorrentforderung Auskunft zu erteilen, bestätigt (E. II/14 S. 39 ff. des
angefochtenen Urteils). Auf die Beurteilung, seine Rügen seien unsubstantiiert
oder nicht rechtsgenügend substantiiert, geht der Kläger nicht ein. Er macht
vielmehr geltend, teilungsrelevant sei allein der Saldo im
Kontokorrentverhältnis, der aber bekannt sei (S. 8 Bst. E der
Beschwerdeschrift). Mit diesem Vorbringen geht der Kläger indessen an der
formellen Begründung des Obergerichts vorbei, so dass auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist. Desgleichen unzulässig erweist sich die Beschwerde, soweit der
Kläger Behauptungen zu den Vorbringen der Beklagten aufstellt, die dem
obergerichtlich festgestellten und mangels ausnahmsweise zulässiger Rügen für
das Bundesgericht verbindlichen Prozesssachverhalt widersprechen (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).

8. 
Insgesamt kann die Verurteilung des Klägers zur Erteilung von Auskünften über
das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften - jedenfalls aufgrund der
Vorbringen des Klägers - nicht beanstandet werden. Soweit sie sich gegen die
Dispositiv-Ziff. 4.1, 4.2, 4.5, 4.7-4.12, 4.14 und 4.15 des angefochtenen
Urteils richtet, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

9. 
Die Auskunftspflicht bezieht sich weiter auf die  Bezahlung von Schulden des
Klägers durch die Erblasser an Dritte betreffend Prozesskosten,
Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten (Dispositiv-Ziff. 4.3 und
Begehren-Ziff. 3) sowie AHV-Beiträge und/oder Krankenkassenprämien
(Dispositiv-Ziff. 4.16 und Begehren-Ziff. 6).

9.1. Das Obergericht ist in beiden Fällen davon ausgegangen, es könne mit Blick
auf die Kontroversen in der Lehre nicht ausgeschlossen werden, dass die
Übernahme und Bezahlung von Schulden eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs.
2 ZGB darstelle und deshalb ausgleichungsrechtlich relevant sei. Die
Beurteilung dieser Fragen setze zusätzliche Informationen voraus, was Ziel des
Antrags der Beklagten darstelle. Wie das Bezirksgericht ausgeführt habe, genüge
für die Bejahung des Informationsanspruchs, dass die Rechtsverfolgung bloss
möglich erscheine (E. II/11 S. 35 betreffend Prozesskosten,
Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten und E. III/1 S. 47 betreffend
AHV-Beiträge und/oder Krankenkassenprämien).

9.2. Der Kläger wendet ein, dass es rechtlich "nur nicht ausgeschlossen" sei,
dass eine Zahlung der Ausgleichungspflicht unterliege, genüge für die
Begründung einer Auskunftspflicht sicher nicht. Es müsse zumindest glaubhaft
und wahrscheinlich sein, dass eine solche allfällige Zahlung der
Ausgleichungspflicht unterliege, ansonsten ein entsprechendes Begehren eine
unzulässige Ausforschung darstelle. Lehrmeinungen, die die Schuldentilgung
zugunsten eines Erben als ausgleichungspflichtig ansähen, seien subjektive
Auffassung und Auslegungen von Art. 626 ZGB durch die Autoren. Sie begründeten
kein objektives Recht und seien vom Bundesgericht bisher nicht bestätigt worden
(S. 7 f. Bst. D betreffend Gerichtskosten, Prozessentschädigungen und
Anwaltskosten und S. 9 Bst. G betreffend AHV-Beiträge und
Krankenkassenprämien).

9.3. Im zitierten Urteil 5A_610/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.3 hat das
Bundesgericht unter Hinweis auf die herrschende Lehre festgehalten, dass in
rechtlicher Hinsicht eine - lebzeitige, freiwillige und unentgeltliche -
Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB in der Bezahlung von Schulden der
Nachkommen durch den Erblasser bestehen kann. Auch die seitherigen
Lehrmeinungen widersprechen dieser Auffassung nicht (STEINAUER, a.a.O., S. 130/
131 N. 186; BURCKHARDT BERTOSSA, Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.],
3. Aufl. 2015, N. 53 zu Art. 626 ZGB). Entgegen der Darstellung des Klägers
durften die kantonalen Gerichte deshalb von der Möglichkeit (E. 5.3 oben) einer
Ausgleichungspflicht ausgehen, wenn die Erblasser Schulden des Klägers bezahlt
haben. Die im Übrigen nicht angefochtene Auskunftsverpflichtung gemäss
Dispositiv-Ziff. 4.3 und 4.16 des obergerichtlichen Urteils kann deshalb nicht
als bundesrechtswidrig beanstandet werden.

10. 
Schliesslich betrifft die Auskunftspflicht die  Lebenshaltungskosten der
Erblasserin (Dispositiv-Ziff. 5 und Begehren-Ziff. 7) und des Klägers, der im
Elternhaus gemeinsam mit den Eltern gelebt hatte (Dispositiv-Ziff. 6 und
Begehren-Ziff. 9).

10.1. Die Lebenshaltungskosten ergeben sich offenbar aus Bundesordnern, in
denen Ausgabenbelege der Erblasserin aus den Jahren 1994 bis 2008 gesammelt
sind. Die Ordner befinden sich in der elterlichen Liegenschaft, die auch der
Kläger bewohnt hat. Streitig sind die Modalitäten der Herausgabe und Rückgabe
der Ordner.

10.1.1. Gegen seine Verpflichtung, die Ordner herauszugeben, hat der Kläger vor
Obergericht eingewendet, die Beklagte besitze einen Schlüssel zur Liegenschaft
und könne während seiner Anwesenheit in der Schweiz die Ordner dortselbst
einsehen. Das Obergericht hat dafürgehalten, angesichts des belasteten
geschwisterlichen Verhältnisses sei es der Beklagten nicht zuzumuten, die
Ordner am Wohnort des Klägers zu konsultieren. Es hat deshalb den Kläger unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, die Ordner auf erstes
Verlangen der Beklagten herauszugeben (Dispositiv-Ziff. 5 und E. II/15 S. 41 f.
des angefochtenen Urteils).

10.1.2. Vor Obergericht hat der Kläger sodann eingewendet, durch die Herausgabe
der Ordner werde der Mitbesitz aller Erben in Alleinbesitz der Beklagten
überführt mit der Folge, dass er im Falle der Herausgabeverweigerung gezwungen
wäre, die Ordner durch Klage von der Beklagten wieder heraus zu verlangen. Das
Obergericht hat den Einwand für unbegründet erklärt, zumal es keine
Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beklagte die Rückgabe verweigern werde. Es
hat die entsprechende Dispositiv-Ziff. 5 mit dem Zusatz ergänzt, nach Ablauf
von 90 Tagen habe die Beklagte die Ordner unaufgefordert zurückzugeben (E. II/
15 S. 42 f. des angefochtenen Urteils).

10.1.3. Eine Verletzung von Bundesrecht und dabei des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erblickt der Kläger einzig darin, dass das
Obergericht ihn unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zur Herausgabe der
Ordner verpflichtet, die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe der Ordner
hingegen nicht der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB unterstellt habe (S. 10
Bst. H der Beschwerdeschrift). Der Einwand ist unbegründet. Die - vor
Obergericht anwendbare (E. I/4 S. 21 des angefochtenen Urteils) -
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gestattet dem Gericht, auf
Antrag der obsiegenden Partei im Sachentscheid Vollstreckungsmassnahmen wie die
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anzuordnen (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343
Abs. 1 lit. a ZPO). Das Obergericht hat diese Vollstreckungsmassnahme gegenüber
dem Kläger angeordnet, weil er die Herausgabe der Ordner an die Beklagte
ausdrücklich abgelehnt hatte, gegenüber der Beklagten hingegen nicht, weil für
eine Weigerung ihrerseits, die Ordner wieder heraus- bzw. zurückzugeben, keine
Anhaltspunkte bestünden. Es hat damit die Gründe genannt, die eine
unterschiedliche Behandlung der Parteien unter dem Blickwinkel der
Vollstreckungsmassnahmen gerechtfertigt haben. Gegen diese Gründe wendet der
Kläger nichts Stichhaltiges ein. Seine Rüge rechtsungleicher Behandlung erweist
sich deshalb als offenkundig unbegründet (Art. 8 BV; BGE 136 I 345 E. 5 S. 347
f.).

10.2. Gemäss seinen eigenen Angaben im kantonalen Verfahren hat der Kläger mit
einem sechsmonatigen Unterbruch vom 1. Juli bis am 31. Dezember 1994 stets bei
seinen Eltern gelebt und ab Ende 1994 im Elternhaus auch seine Bürolokalitäten
gehabt, wobei er auf körperliche und personelle Infrastruktur vollständig
verzichtet haben will (E. 3.5.6 S. 84 f. des bezirksgerichtlichen Teilurteils).
Den Schilderungen der Beklagten zufolge war der Kläger ein beruflicher
Versager, der seinen Lebensunterhalt nur mit Unterstützung seiner Eltern
finanzieren konnte (E. II/16 S. 43 des angefochtenen Urteils). Vor diesem
Hintergrund steht ihr Begehren auf Herausgabe der Steuerunterlagen des Klägers
für die Jahre 1987 bis 2008.

10.2.1. Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe praktisch
zeitlebens bei seinen Eltern gewohnt, freie Kost und freies Logis genossen und
für Zusatzleistungen der Eltern (Wäsche, Botengänge, Telefonbenutzung usw.) nie
etwas bezahlt. Es hat festgestellt, dass die Erblasserin zwischen 1994 und 2008
ein Renteneinkommen von Fr. 67'000.-- bis Fr. 70'000.-- erzielt habe und dass
in der Zeit von 1993 bis 2008 ab ihren Konten Bargeld von über 1.2 Mio. Fr.
bezogen worden sei. Daher erscheine es durchaus möglich, dass der Kläger von
seinen Eltern bzw. der Erblasserin Zuwendungen in erheblicher Höhe erhalten
habe, die der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegen könnten, und daher
erscheine es gerechtfertigt, den Kläger zu verpflichten, seine Steuerunterlagen
mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus selbstständiger und/oder
unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu edieren, damit seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nachvollzogen werden könnten (E. 3.5.9 S. 99 f. des
bezirksgerichtlichen Teilurteils).

10.2.2. Das Obergericht hat sich den bezirksgerichtlichen Darlegungen
angeschlossen und ergänzt, die Angaben des Klägers, seine Lebenshaltungskosten
durch einen Bankkredit finanziert zu haben, sei nur beschränkt aussagekräftig,
solange seine übrigen Finanzquellen nicht bekannt seien, sei doch die
Finanzierung über einen Bankkredit mit Kosten verbunden und deshalb die Frage
nach der Herkunft der dafür nötigen Mittel weiterhin offen. Auch die
Behauptung, er habe einen bescheidenen Lebensstil gepflegt und sei auf
Zuwendungen der Eltern nicht angewiesen gewesen, lasse sich ohne Kenntnis der
sonstigen Einnahmequellen nicht überprüfen. Mit den persönlichkeitsrechtlichen
Einwendungen des Klägers habe sich das Bezirksgericht (E. 3.3.7 S. 44 ff.)
einlässlich auseinandergesetzt. Damit dringe der Kläger auch im
Berufungsverfahren nicht durch (E. II/16 S. 43 ff. des angefochtenen Urteils).

10.2.3. Was der Kläger dagegen einwendet, ist unbehelflich (S. 10 ff. Bst. J
der Beschwerdeschrift). Entgegen seiner Darstellung und mangels ausnahmsweise
zulässiger Sachverhaltsrügen ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen,
dass er nicht bloss bis zum Tod des Erblassers (1994), sondern bis zum Tod der
Erblasserin (2008) gratis und frei im elterlichen Haushalt gelebt hat. Dass er
darüber hinaus keine Kosten gehabt habe (z.B. für Ferien in Thailand), kann
nicht im Ernst behauptet werden. Die Edition der Steuerunterlagen wurde zudem
nicht zum Nachweis der Kosten für Essen und Wohnen angeordnet, die - Ausnahmen
wie auswärtigen Wochenaufenthalt vorbehalten - ohnehin nicht abzugsfähig sind
und deshalb nicht eigens ausgewiesen werden. Die Steuerunterlagen durften
hingegen für die Frage nach den verfügbaren Mitteln für die Bestreitung der
Lebenshaltungskosten als aussagekräftig betrachtet werden. Der Einwand, dass
z.B. private Kapitalgewinne aus Börsengeschäften nicht
einkommenssteuerpflichtig sind, trifft zu, doch erhöhen sie das Vermögen, so
dass auch in diesem Bereich über zugeflossene und vorhandene Mittel eine
Aussage gemacht werden kann. Entgegen der Darstellung des Klägers sind die
Steuerunterlagen deshalb kein absolut untaugliches Instrument, um Erkenntnisse
zu gewinnen, die Rückschlüsse auf möglicherweise ausgleichungspflichtige oder
herabsetzbare Zuwendungen der Erblasser an den Kläger gestatten. Soweit er
seinen Vorwurf einer persönlichkeitsverletzenden Ausforschung wiederholt, kann
darauf mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht
eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

10.3. Insgesamt kann die Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe von Akten
gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils nicht als
bundesrechtswidrig beanstandet werden.

11. 
Neben den materiell-rechtlichen Bestimmungen über die Auskunftspflicht unter
Miterben rügt der Kläger vereinzelt Vorschriften der Bundesverfassung (Art. 5
und Art. 13 BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) als
verletzt (z.B. S. 8 Bst. D/3, S. 9 Bst. G/2b und S. 12 Bst. J/6 der
Beschwerdeschrift). Dass diesen Vorschriften hinsichtlich der im ZGB geregelten
Auskunftspflicht unter Miterben eine eigenständige Bedeutung zukommt, wird in
der Beschwerdeschrift weder behauptet noch begründet, so dass darauf nicht
eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 585 E. 3.4 S.
587; Urteil 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.1).

12. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist.

12.1. Das Obergericht hat einen Streitwert von über Fr. 100'000.-- angenommen
(E. IV/3 S. 53 f. des angefochtenen Urteils). Da der Kläger mit seiner
Beschwerde seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren geändert und nicht
mehr vollständig aufrecht erhalten hat, ist von einem Streitwert im
bundesgerichtlichen Verfahren von bis zu Fr. 100'000.-- auszugehen. Die
Gerichtsgebühr bemisst sich damit auf Fr. 5'000.-- (Ziff. 1 des Tarifs für die
Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.110.210.1). Sie
wird der Klägerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG) und mit dem vom Kläger
geleisteten Kostenvorschuss (Art. 63 BGG) in gleicher Höhe verrechnet.

12.2. Das Honorar als Teil der Anwaltskosten (Art. 2 Abs. 1) beträgt bei einem
Streitwert bis zu Fr. 100'000.-- nach Tarif Fr. 10'000.-- (Art. 4). Es wird
insbesondere nach dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des
Anwalts bemessen (Art. 3 Abs. 1 des Reglementes über die Parteientschädigung
und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem
Bundesgericht, SR 173.110.210.3). Die Stellungnahme der anwaltlich vertretenen
Beklagten zum gutgeheissenen Gesuch um aufschiebende Wirkung umfasst ein Blatt
mit dreizeiliger Begründung eines Abweisungsantrags (act. 11), und in ihrer
Beschwerdeantwort findet sich die Begründung der Anträge auf Nichteintreten,
eventuell Abweisung der Beschwerde auf - zusammengezogen - knapp einer Seite
(act. 34). Eine herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'000.--, die der
Klägerin aufzuerlegen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), erscheint als angemessen.
Für die von ihr selbst verfassten Eingaben (act. 16, 18, 21, 27 und 31) kann
die Beklagte praxisgemäss keine Parteientschädigung beanspruchen (BGE 135 III
127 E. 4 S. 136; 133 III 439 E. 4 S. 446).

12.3. Da den Beschwerdebegehren nicht entsprochen werden konnte, fällt eine
Neuverlegung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens (Art. 67 und Art. 68
Abs. 5 BGG) im beantragten, aber ohnehin nicht näher begründeten Verhältnis von
1/12 zulasten des Klägers und von 11/12 zulasten der Beklagten (S. 12 Bst. M
der Beschwerdeschrift) ausser Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Klägerin und Beschwerdeführerin
auferlegt.

3. 
Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, sowie dem Bezirksgericht U.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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