Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.992/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_992/2014

Urteil vom 27. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Konkursamt Thalwil.

Gegenstand
Konkursverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 25. November 2014 (PS140226-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 11. Mai 2009 eröffnete der Einzelrichter im summarischen Verfahren am
Bezirksgericht Horgen über X.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung
aufgrund von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. X.________ zog die Verfügung des
Konkursrichters an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches seinen
Rekurs am 29. Juni 2009 abwies und gleichentags den Konkurs neu eröffnete.
Gemäss Verfügung vom 8. Juli 2009 ordnete der Konkursrichter das summarische
Verfahren an. Das Bundesgericht vereinigte die von X.________ gegen den
obergerichtlichen Beschluss und den daraufhin erwirkten kassationsgerichtlichen
Nichteintretensbeschluss erhobenen Beschwerden und wies sie am 11. Februar 2010
ab, soweit es darauf eintrat.

A.b. Im Konkurs über X.________ wurde die konkursamtliche Versteigerung seiner
Liegenschaft in A.________ auf den 11. September 2014 angesetzt. Mit Schreiben
vom 11. August 2014 ersuchte die Gläubigerin Z.________ AG das Konkursamt, vor
der Versteigerung eine Gläubigerversammlung einzuberufen, damit diese über
einen allfälligen Freihandverkauf oder die Festsetzung eines Mindestangebotes
befinden könne. Zudem sei die Versteigerung auszusetzen. Das Konkursamt teilte
der Gläubigerin am 26. August 2014 mit, dass keine Rechtsgrundlage für das
ersuchte Vorgehen bestehe. Bereits am 25. August 2014 gelangte die Gläubigerin
auch an das Konkursgericht und ersuchte den Konkurs vom summarischen ins
ordentliche Verfahren zu verlegen und die Versteigerung zu verschieben bis nach
der Gläubigerversammlung. Mit Verfügung vom 26. August 2014 trat das
Konkursgericht auf diese Anträge nicht ein. Am 28. August 2014 gelangte die
Gläubigerin an das Inspektorat für die Notariate-, Grundbuch- und Konkursämter,
welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Horgen als
untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete. Die
Gläubigerin ersuchte darum, im Rahmen des summarischen Verfahrens eine
Gläubigerversammlung abzuhalten und die Versteigerung abzusagen oder den
Konkurs ins ordentliche Verfahren über zu leiten. Mit Beschluss vom 9.
September 2014 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es
erfolgte seitens der Gläubigerin kein Weiterzug. Die konkursamtliche
Versteigerung fand am 11. September 2014 statt.

B. 
X.________ wandte sich gegen den Beschluss vom 9. September 2014 an das
Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs und erneuerte im Wesentlichen die von der
Z.________ AG im vorangehenden Verfahren gestellten Anträge, begleitet von den
entsprechenden Begehren um superprovisorische Anordnung an das Konkursamt.
Zudem sei auf eine Sicherstellung der voraussichtlich ungedeckten Kosten gemäss
Art. 231 Abs. 2 SchKG zu verzichten. Im Anschluss daran verlangte er, die
Versteigerung statt auszusetzen nunmehr nichtig zu erklären und stellte diverse
neue Eventualbegehren. Die obere Aufsichtsbehörde verneinte die
Beschwerdeberechtigung von X.________ und trat auf dessen Anträge mit Beschluss
vom 25. November 2014 nicht ein. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass es ohnehin
an einem Beschwerdeobjekt fehle.

C. 
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 25. November
2014 und wiederholt im Wesentlichen die vor der Vorinstanz gestellten Begehren.
Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich
der Beiordnung eines Anwaltes seiner Wahl.

 Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den im Rahmen eines Konkursverfahrens ergangenen
aufsichtsrechtlichen Beschluss ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art.
72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Es kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier
Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue
Vorbringen sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591).

1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid wehrt, hat er ein schutzwürdiges Interesse und ist
damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Hingegen steht es
ihm nicht zu, gleichsam an Stelle der weiteren Verfahrensbeteiligten die
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, da die Vorinstanz keine
Vernehmlassungen eingeholt habe. Er ist durch das Vorgehen der Vorinstanz in
keiner Weise berührt.

1.4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig der vorinstanzliche
Beschluss bilden. Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen den
erstinstanzlichen Beschluss wendet, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt
ebenso für die wiederholte Kritik an der Arbeitsweise des Konkursamtes, etwa
bei der Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung vom 11. September 2014,
welche er nichtig erklärt haben möchte.

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet die Berechtigung des
Beschwerdeführers, eine Änderung des Konkursverfahrens zu verlangen.

2.1. Die Vorinstanz verneinte die Legitimation des Beschwerdeführers, den
erstinstanzlichen Beschluss anzufechten, da zwar eine Gläubigerin, nicht aber
er selber am vorangegangenen Verfahren teilgenommen haben. Sie verwies in
diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 129 III 595
E. 3 S. 597). Insbesondere nahm sie aber Bezug auf die Lehre ( LORANDI,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 47 f. zu Art. 18,
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), wonach zum Weiterzug des
erstinstanzlichen Entscheides nur berechtigt ist, wer bereits die Verfügung des
Vollstreckungsorgans angefochten habe oder dadurch nunmehr zusätzlich tangiert
werde. Dass Letzteres der Fall wäre, sei nicht ersichtlich und werde vom
Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Zudem könnte auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden, da es im Wesentlichen an einem Beschwerdeobjekt fehlte, was
die Erstinstanz bereits festgestellt habe. Soweit der Beschwerdeführer im
Vorgehen des Konkursamtes eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung erblicke,
hätte er sich an die untere Aufsichtsbehörde wenden müssen. Der hier pauschal
geäusserte Vorwurf entbehre überdies jeder Begründung. Die Vorinstanz trat auf
die Beschwerde nicht ein und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab.

2.2. Stellt das Konkursamt fest, dass aus dem Erlös der inventarisierten
Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht
gedeckt werden können oder die Verhältnisse einfach sind, so beantragt es dem
Konkursgericht das summarische Verfahren. Teilt das Gericht diese Ansicht, so
wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein
Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und
für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet
(Art. 231 Abs. 1 und 2 SchKG). Jeder Gläubiger kann jederzeit unter Leistung
der erforderlichen Sicherheit das ordentliche Verfahren verlangen. Zuständig
zur Änderung des Konkursverfahrens ist einzig das Konkursamt. Sie wird ohne
richterliche Mitwirkung vorgenommen, es sei denn, das als ordentliches
Verfahren begonnene sei in ein summarisches Verfahren umzuwandeln (vgl.
STOCKER, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, 1985,
S. 169). Nur in einem solchen Fall hat das Konkursamt an den Richter zu
gelangen ( VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 10
zu Art. 231).

2.3. Im vorliegenden Fall hielt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die
Gläubigerin vom Konkursamt nicht formell verlangt habe, den laufenden Konkurs
über den Beschwerdeführer vom summarischen in das ordentliche Verfahren
überzuführen. Damit fehlt es bereits an einem entsprechenden Entscheid, der mit
Beschwerde an die untere und alsdann obere Aufsichtsbehörde hätte angefochten
werden können. Diese Konsequenz hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - unter
Hinweis auf den Entscheid der Erstinstanz - in einer Eventualbegründung bereits
erläutert. Soweit sich der Beschwerdeführer dazu in nachvollziehbarer Weise
äussert, besteht er in aktenwidriger Weise auf einem entsprechenden Gesuch der
Gläubigerin beim Gericht bzw. der Aufsichtsbehörde. Der Vorinstanz wirft er
vor, den Sachverhalt nicht abgeklärt und auch nicht korrigierend eingegriffen
zu haben. Mit diesem Vorbringen lässt er ausser Acht, dass es von Amtes wegen
keine Änderung des summarischen Konkursverfahrens in ein ordentliches gibt,
auch nicht seitens der oberen Aufsichtsbehörde. Vor diesem Hintergrund
entbehren auch die verschiedenen Begehren um superprovisorische Anordnung
gegenüber dem Konkursamt jeder Grundlage, soweit überhaupt ein Zusammenhang mit
der vorliegenden Sache erkennbar ist.

2.4. Sodann besteht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auch vor
Bundesgericht, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege hätte
gewähren müssen. Angesichts der grundsätzlichen Kostenfreiheit des kantonalen
Verfahrens (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) kann damit nur die Ernennung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters gemeint sein. Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist
abgelaufen sei und er keinen Rechtsvertreter beigezogen habe, den es zu
entschädigen gälte. Dem ist nichts beizufügen.

3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren insgesamt abzuweisen, ohne dass die Bedürftigkeit des
Gesuchstellers zu prüfen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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