Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.986/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_986/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Zivilgerichts U.________.

Gegenstand
Feststellung der Identität und des Personenstandes,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Zivilappellationshof, vom 13. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1968), iranischer Staatsbürger, wurde am 18. Februar 2011
als Flüchtling anerkannt. Er verfügt über keinerlei Identitäts- oder
Zivilstandsunterlagen seines Heimatlandes. Im Asylverfahren hatte er angegeben,
verheiratet aber seit 1998 getrennt zu sein. Im Migrationsregister wurde er
aufgrund seiner Aussagen als verheiratet/getrennt erfasst.

A.b. Am 19. April 2013 ersuchte A.________ beim Zivilgericht U.________ (FR) um
Feststellung der Identität und des Personenstandes. Dahinter steckt die
Absicht, die Mutter seiner am xx.xx.2012 geborenen Tochter heiraten zu können.

A.c. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2013 forderte der
Gerichtspräsident A.________ auf, ein offizielles Dokument, das seine Identität
bzw. seinen Zivilstand belege (wie bspw. ein Scheidungsurteil), beim Gericht
einzureichen.

A.d. Das am 16. Januar 2014 gegen diese Verfügung gerichtete
Wiedererwägungsgesuch wies der Gerichtspräsident von U.________ am 24. März
2014 ab.

B. 
Am 3. April 2014 gelangte A.________ an das Kantonsgericht Freiburg, dem er
beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur
Fortsetzung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom
13. November 2014 wies das Kantonsgericht die als Beschwerde entgegengenommene
Eingabe ab und bestätigte den Entscheid des Gerichtspräsidenten von U.________
vom 24. März 2014.

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Dezember 2014 wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils
des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. November 2014. Ausserdem ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

 Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid
(Art. 75 BGG), mit dem die Vorinstanz eine gegen eine prozessleitende Verfügung
des erstinstanzlichen Richters gerichtete Beschwerde abgewiesen hat. Damit wird
das Hauptverfahren nicht beendet, weshalb der angefochtene Entscheid als
Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Da der angefochtene Entscheid weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), und im Falle der
Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt würde (Art. 93 Abs.
1 Bst. b BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den
Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zulässig, d.h. wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der
nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG muss
rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren
günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse
Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur
genügt (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit
Hinweisen). Für die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde kommt es
also darauf an, ob die Aufforderung, offizielle Unterlagen einzureichen, welche
die Identität und den Zivilstand des Beschwerdeführers belegen, einen nicht
wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Personenstandsverfahren bewirken
kann.

 Der Beschwerdeführer behauptet, die eingeforderten Unterlagen nicht ohne
Nachteile für ihn (Aberkennung des Flüchtlingsstatus) oder seine Angehörigen im
Iran beschaffen zu können. Dabei ist er offensichtlich vom Gedanken geleitet,
ohne die fraglichen Unterlagen würden seine Begehren von vornherein abgewiesen.
Sollte es dem Beschwerdeführer tatsächlich unmöglich sein, wofür er letztlich
die Beweislast trägt, weshalb blosses behaupten nicht genügt, offizielle
Unterlagen beizubringen, wird es Aufgabe des erstinstanzlichen Richters sein,
diese Umstände beweismässig zu würdigen. In der gegenwärtigen Phase des
Verfahrens steht es mithin keineswegs fest, dass kein für den Beschwerdeführer
günstiger Endentscheid ergehen wird, und sollte ein ungünstiger Entscheid
ergehen, stehen dem Beschwerdeführer die entsprechenden Rechtsmittel zur
Verfügung. Damit droht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil und erweist
sich die gegen den Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde als unzulässig; auf
diese kann nicht eingetreten werden.

2. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden
Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos
betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des
Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten des Zivilgerichts
U.________ und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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