Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.984/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_984/2014

Urteil vom 3. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Pappert,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maritta Schneider-Mako,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 10. November 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ liessen sich mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil
vom 29. April 1998 scheiden. Aus ihrer Ehe waren die zwei Töchter C.________
(geb. 1993) und D.________ (geb. 1995) hervorgegangen. Sie wurden unter die
elterliche Gewalt der Mutter gestellt und B.________ wurde zu
Kindesunterhaltsleistungen verpflichtet.

B.
A.________ betrieb B.________ am 22. Januar 2014 für Fr. 13'432.20 nebst 5 %
Zins seit 15. Juni 2011 und Fr. 7'794.85 nebst 5 % Zins seit 1. April 2012
(Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________). Sie machte damit
gestützt auf das genannte Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge für D.________
für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 geltend. B.________ erhob
Rechtsvorschlag.

C.
Am 20. März 2014 verlangte A.________ beim Bezirksgericht Hinwil definitive
Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge sowie die Kosten des
Zahlungsbefehls und des Rechtsöffnungsverfahrens.
Mit Urteil vom 8. Mai 2014 erteilte das Bezirksgericht die Rechtsöffnung im
verlangten Umfang.

D.
Dagegen erhob B.________ am 21. August 2014 Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Zürich. Er verlangte, das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und das
Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Allenfalls sei es nur für die Beträge von Fr.
9'823.70 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2011 und Fr. 5'732.70 nebst 5 % Zins seit
1. April 2012 gutzuheissen.
Mit Urteil vom 10. November 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und
wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

E.
Am 15. Dezember 2014 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in
Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge
sowie die Zahlungsbefehlskosten. Die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten
seien B.________ (Beschwerdegegner) aufzuerlegen. Eventuell sei die Sache an
das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht hat am 16. April 2015 auf Vernehmlassung verzichtet. Der
Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015, auf
die Beschwerde nicht einzutreten und sie eventuell abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin hat am 28. Mai 2015 repliziert. Der Beschwerdegegner hat
sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlicher Beratung vom 3. Dezember
2015 beurteilt.

Erwägungen:

1. 
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal
letztinstanzlichen, auf Rechtsmittel hin ergangenen Endentscheid eines oberen
Gerichts über eine Schuldbetreibungssache, deren Streitwert Fr. 30'000.-- nicht
erreicht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 und
Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Daher ist die Beschwerde in
Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die Beschwerdeführerin denn
auch geltend macht.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines
Interesse daran besteht, dass das Bundesgericht eine umstrittene Frage
höchstrichterlich klärt, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des
Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 135
III 397 E. 1.2 S. 399; 137 III 580 E. 1.1 S. 583; 139 III 182 E. 1.2 S. 185).
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die
Kindesunterhaltsbeiträge für D.________ aus der Zeit vor ihrer Volljährigkeit
in eigenem Namen in einem Rechtsöffnungsverfahren geltend machen kann, obschon
D.________ zur Zeit der Betreibung (und dementsprechend bei Einleitung des
Rechtsöffnungsverfahrens) bereits volljährig war. D.________ hat die fraglichen
Ansprüche ihrer Mutter nicht abgetreten und offenbar auch sonst das Vorgehen
ihrer Mutter nicht gebilligt. Im Jahre 2013 hat es das Bundesgericht in einem
ähnlich gelagerten Fall (betreffend Rechtsöffnung für Mündigenunterhalt)
abgelehnt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anzunehmen (Urteil
5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 1.2.4). Dass sich die Frage nach den
Befugnissen des ehemals sorgeberechtigten Elternteils hinsichtlich der
betreibungsrechtlichen Geltendmachung von Kindesunterhaltsbeiträgen erneut
stellt, gibt Anlass zu neuer Beurteilung. Das Bundesgericht hat die Frage in
seiner publizierten Rechtsprechung noch nicht beantwortet. Es hat einzig in
einem älteren unpublizierten Entscheid unter Willkürgesichtspunkten
festgehalten, dass der Inhaber der elterlichen Gewalt mit der Mündigkeit des
Kindes die Befugnis verliert, Unterhaltsansprüche des Kindes aus der Zeit vor
dessen Mündigkeit in eigenem Namen geltend zu machen (Urteil 5P.313/1988 vom 7.
Februar 1989 E. 1). In der Praxis besteht über die Behandlung solcher Fälle
offenbar Unsicherheit. Schliesslich wird der Streitwert für die Beschwerde in
Zivilsachen in solchen Konstellationen eher selten erreicht. Es liegt deshalb
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und die Eingabe ist als
Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln. Die von der Beschwerdeführerin
subsidiär erhobene Verfassungsbeschwerde ist damit nicht gegeben (Art. 113
BGG).

2. 
Das Obergericht hat - anders als das Bezirksgericht - die Beschwerdeführerin
nicht als berechtigt erachtet, die Kindesunterhaltsbeiträge in eigenem Namen,
d.h. als Prozessstandschafterin, geltend zu machen. Prozessstandschaft bedeute
ein Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft und Prozessführungsbefugnis. Dies
bedürfe einer speziellen gesetzlichen Grundlage, die aber für das
Rechtsöffnungsverfahren fehle. Das Obergericht hat dabei wesentlich auf das
genannte unpublizierte Urteil 5P.313/1988 vom 7. Februar 1989 abgestellt (vgl.
oben E. 1).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, aus Art. 289 Abs. 1 ZGB folge, dass
der Unterhaltspflichtige nur an den gesetzlichen Vertreter bzw. Obhutsinhaber
zahlen könne. Dies müsse auch für die Zeit nach der Volljährigkeit des Kindes
gelten, wenn es um Minderjährigenunterhalt gehe. Die Prozessstandschaft des
ehemaligen Vertreters bzw. Obhutsinhabers bleibe für den
Minderjährigenunterhalt erhalten (unter Berufung auf Art. 318 Abs. 1 ZGB und
BGE 136 III 365). Folge man der Auffassung des Obergerichts, würde der
ehemalige Vertreter bzw. Obhutsinhaber, der den Minderjährigenunterhalt
aufgrund des Zahlungsverzugs des Unterhaltsschuldners vorgeschossen habe,
seinen Anspruch nach der Volljährigkeit des Kindes verlieren, wenn es die
Abtretung verweigere. Dies sei stossend.

3.

3.1. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung
des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung
auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht.
Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu
prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners
mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob
sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen
Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der
Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu
befassen (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; 135 III 315 E. 2.3 S. 318 f.; 134
III 656 E. 5.3.2 S. 659 f.).

3.2. Vorliegend ist für die Prüfung, ob der Gläubiger gemäss
Rechtsöffnungstitel mit dem Betreibungsgläubiger übereinstimmt, folgender
materiell- und prozessrechtlicher Hintergrund zu beachten, vor welchem das als
Rechtsöffnungstitel vorgelegte Urteil zu lesen ist:
Gemäss Art. 279 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen
beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor
Klageerhebung klagen. Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf
Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist,
durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut
erfüllt (gemäss der seit 1. Januar 2013 geltenden, vorliegend massgeblichen
Fassung [vgl. Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB]). Zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils
(29. April 1998) enthielt Art. 289 Abs. 1 ZGB die Präzisierung "solange das
Kind minderjährig ist" und die Nennung des Obhutsinhabers noch nicht. Diese
Ergänzungen wurden im Zuge der Scheidungsrechtsrevision eingefügt, wobei dort
noch vom unmündigen statt vom minderjährigen Kind die Rede war (AS 1999 1138).
Eine materielle Änderung war mit der Ergänzung "solange das Kind minderjährig
[bzw. unmündig] ist" nicht beabsichtigt, da es bereits unter der ursprünglichen
Fassung von Art. 289 Abs. 1 ZGB (AS 1977 247) nach der Mündigkeit an einem
gesetzlichen Vertreter mangelte, an den hätte gezahlt werden können (vgl. CYRIL
HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 17 zu Art. 289 ZGB; Botschaft vom 15.
November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Personenstand etc.], BBl 1996 I 162 Ziff. 244.3).
Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist demnach - und war bereits zum Zeitpunkt
des Scheidungsurteils - das Kind und gemäss Art. 279 ZGB ist es zur
prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert. Es ist denn
auch ab seiner Geburt parteifähig, wobei der gesetzliche Vertreter für das Kind
handelt, solange es noch nicht prozessfähig ist (Art. 304 ZGB; BGE 129 III 55
E. 3.1.2 S. 57; Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2, in: FamPra.ch 2009
S. 798). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat es nicht bei dieser
Vertretungsbefugnis (Handeln in fremdem Namen) bewenden lassen, sondern darüber
hinaus dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die
Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen
auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber geltend zu machen,
indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog.
Prozessstandschafter, handelt (BGE 136 III 365 E. 2 S. 366 ff.; 129 III 55 E.
3.1.3 S. 58; 84 II 241 S. 245; Urteile 5C.314/2001 vom 20. Juni 2002 E. 7d,
nicht publ. in: BGE 128 III 305; 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.2.1;
zurückhaltend Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2, in: FamPra.ch 2009
S. 798).
Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus (Art. 318 Abs. 1
ZGB) und endet demnach mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m.
Art. 14 ZGB). Eine Ausnahme gilt insofern, als das Gericht im
Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 133 Abs. 3 ZGB (in der seit 1. Juli 2014
geltenden Fassung; entsprechend Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB in den zuvor
gültigen Fassungen; AS 1999 1131 und AS 2011 758) den Unterhaltsbeitrag über
den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann. Der Inhaber der
elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Volljährigenunterhalt
geltend machen, d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst
nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Dabei kann er den Prozess sogar dann
in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens
volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (BGE 129 III 55 E. 3 S. 56 ff.;
Urteil 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002 E. 1.4.2).
Die Figur der Prozessstandschaft und ihre Ausdehnung auf alle
vermögensrechtlichen Belange des Kindes (insbesondere im Bereich des
Kindesunterhaltsrechts) in BGE 136 III 365 ist in der Lehre kritisiert worden
(CHRISTOPHE A. HERZIG, Prozessstandschaft im Kindesunterhaltsrecht - quo
vadis?, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für
Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 147 ff., insbesondere S. 161 ff.). Wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, braucht darauf nicht eingegangen zu werden.

3.3. Zunächst kann die Beschwerdeführerin aus Art. 289 Abs. 1 ZGB nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Wie soeben gesagt, ist nach dieser Bestimmung das Kind
Gläubiger der Unterhaltsbeiträge, die für seinen Unterhalt bestimmt sind. Dies
gilt auch für die Zeit seiner Minderjährigkeit. Art. 289 Abs. 1 ZGB regelt
ausserdem die Frage, durch Zahlung an welche Person der Unterhaltsschuldner
seine Unterhaltspflicht zu erfüllen hat, nämlich an den gesetzlichen Vertreter
oder den Inhaber der Obhut. Hingegen ordnet Art. 289 Abs. 1 ZGB nicht an, dass
Minderjährigenunterhalt  ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes bzw. den
Zeitpunkt der Leistung an den gesetzlichen Vertreter bzw. Obhutsinhaber zu
zahlen ist, sondern dass Kindesunterhaltsbeiträge  während der Minderjährigkeit
 an den gesetzlichen Vertreter oder den Obhutsinhaber zu bezahlen sind. Der
Wortlaut der Norm ist insoweit eindeutig: Nur "solange das Kind minderjährig
ist" ("durant sa minorité", "per la durata della minore età"), ist an den
gesetzlichen Vertreter bzw. Obhutsinhaber zu leisten. Die Norm knüpft die
Frage, an wen zu leisten ist, demnach weder an die Rechtsnatur der
Unterhaltsforderung (Minderjährigen- oder Volljährigenunterhalt) an noch an den
Zeitpunkt der Fälligkeit der Unterhaltsforderung, sondern einzig an die Frage,
ob das Kind zum Zeitpunkt der Leistung minder- oder volljährig ist.
Auch aus Art. 318 Abs. 1 ZGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits der Wortlaut
dieser Norm festhält, beschränkt sich das Recht und die Pflicht der Eltern, das
Kindesvermögen zu verwalten, auf den Zeitraum, während dem sie die elterliche
Sorge innehaben. Mit der Volljährigkeit enden die damit zusammenhängenden
Befugnisse. Dies gilt insbesondere für die Befugnis der Eltern, bei der
Verfolgung von Interessen des Kindesvermögens als Prozessstandschafter zu
handeln. Dass die elterlichen Befugnisse mit der Volljährigkeit enden, gilt
auch dann, wenn eine Forderung zum Kindesvermögen gehört, die noch während der
Zeit der Minderjährigkeit hätte erfüllt werden müssen. Art. 318 Abs. 1 ZGB
knüpft (wie auch Art. 289 Abs. 1 ZGB) einzig an den Zeitpunkt des Wechsels von
Minder- zu Volljährigkeit an und nicht an die Rechtsnatur von Objekten des
Kindesvermögens oder den Zeitpunkt der Fälligkeit von Forderungen im
Kindesvermögen.
Nicht zu entscheiden ist, ob der gesetzliche Vertreter bzw. Obhutsberechtigte
das Betreibungs- oder das Rechtsöffnungsverfahren in Analogie zum
Scheidungsrecht (vgl. oben E. 3.2) weiterführen könnte, wenn er die Betreibung
für Kindesunterhalt und/oder das entsprechende Rechtsöffnungsverfahren vor
Eintritt der Volljährigkeit des Kindes eingeleitet hat, das Kind aber im
Verlauf des Verfahrens volljährig wird. Einerseits hat die Beschwerdeführerin
das Betreibungs- und das Rechtsöffnungsverfahren erst nach der Volljährigkeit
von D.________ eingeleitet, andererseits läge ohnehin keine Zustimmung von
D.________ zu einem solchen Vorgehen vor.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei stossend, wenn sie
nicht als Prozessstandschafterin auftreten dürfe. Sie könne diesfalls den ihr
zustehenden Ersatz für die von ihr vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge nicht
erhältlich machen, solange D.________ die Abtretung ihrer Ansprüche verweigere
(zur Abtretung vgl. BGE 107 II 465 E. 6b S. 474 f.). Dem ist entgegenzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Kindesunterhaltsbeiträge
hat; diese stehen - wie gesagt - vielmehr dem Kind zu. Der von ihr behauptete
Ersatzanspruch für angeblich im Interesse des Kindes getätigte Aufwendungen
würde - wenn überhaupt - auf anderer Rechtsgrundlage beruhen (vgl. dazu CYRIL
HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 36 zu Art. 289 ZGB; BREITSCHMID/KAUP, in:
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 289 ZGB; Urteil
5P.313/1988 vom 7. Februar 1989 E. 1). Dass das Scheidungsurteil hiefür einen
Rechtsöffnungstitel darstellen würde, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht
nicht.
Folglich besteht keine rechtliche Grundlage, dass die Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Volljährigkeit von D.________ als Prozessstandschafterin bei der
Eintreibung der Unterhaltsbeiträge handeln könnte. Unterhaltsgläubiger ist das
Kind, das nach der Volljährigkeit seine Rechte selber wahrzunehmen hat. Die
Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den Beschwerdegegner angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 2'500.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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