Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.983/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_983/2014

Urteil vom 12. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Eheschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 27. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (1974) und B.________ (1979) standen seit März 2014 in einem
Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 9. September 2014 verpflichtete das
Bezirksgericht Horgen A.________ unter anderem, seiner Ehefrau rückwirkend für
den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.--, und ab dem 1. März 2014 und für die Dauer
des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.-- zu
bezahlen.

A.b. Mit Schreiben vom 18. September 2014 forderte B.________ ihren Ehemann zur
Zahlung von Fr. 49'376.-- auf.

B. 
A.________ erhob am 29. September 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons
Zürich, 1. Zivilkammer, und verlangte, die Verpflichtungen zur Bezahlung von
(rückwirkendem) Unterhalt seien aufzuheben. Zudem beantragte er, seiner
Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Obergericht wies den Antrag
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 27. November 2014 ab.

C.

C.a. Dagegen erhebt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Dezember
2014 (vorab per Fax und in einer korrigierten Fassung per Fax und per Post)
Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei seiner Berufung die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner ersucht er - aufgrund angedrohter
Vollstreckungsmassnahmen - um die sofortige, einstweilige Gewährung der
aufschiebenden Wirkung "im Hinblick auf betreibungsrechtliche Schritte der
Beschwerdegegnerin" und um die Möglichkeit, seine Beschwerde "bis zum 19.
Dezember 2014 noch zusätzlich zu begründen".

C.b. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 hat das Bundesgericht B.________
(Beschwerdegegnerin) und die Vorinstanz zur Vernehmlassung hinsichtlich des
Gesuches um aufschiebende Wirkung eingeladen und diese in der Zwischenzeit im
Hinblick auf betreibungsrechtliche Schritte der Beschwerdegegnerin
superprovisorisch gewährt.

C.c. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin, die
Eingabe vom 15. Dezember 2014 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
und das Gesuch um aufschiebende Wirkung für die bundesrechtliche Beschwerde sei
abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

C.d. Am 18. Dezember 2014 reicht der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf
die mittlerweile im Berufungsverfahren eingereichte Berufungsantwort - eine
Beschwerdeergänzung ein.

C.e. Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts verfügte am 23. Dezember 2014, es sei der kantonalen Berufung
hinsichtlich der bis und mit Ende November 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge
während des bundesgerichtlichen Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme gestützt auf Art. 104 BGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.f. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 informiert der Beschwerdeführer das
Bundesgericht, der Vorinstanz "in Beachtung des bundesgerichtlichen Entscheids
vom 23. Dezember 2014" die Gewährung der "aufschiebenden Wirkung zugunsten der
Berufung auch hinsichtlich von Unterhaltsforderungen [...], die ab Dezember
2014 gefordert werden" beantragt zu haben. Mit Schreiben des Präsidenten der
II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2015 wurde noch
einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung nur für
die bis und mit Ende November 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge gewährt
wurde. Daraufhin erwog die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2015, das
Gesuch vom 6. Januar 2015 sinngemäss als Wiedererwägungsgesuch der Verfügung
vom 27. November 2014 zu behandeln, und wies das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin ab Dezember
2014 verlangten Unterhaltsbeiträge ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 wandte
sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesger icht und bat um beförderliche
Behandlung.

C.g. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
Beschwerde zulässig ist (BGE 139 III 252 E. 1.1 S. 252; 139 III 133 E. 1 S.
133; je mit Hinweisen). Die Eingabe muss auch bezüglich der
Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteil 5A_28/2011 vom 21. März 2011 E. 1).

1.2. Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde richtet
sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). In
diesem weist die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
respektive um Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen (Art. 315
Abs. 5 ZPO) ab. Dies ist ein Zwischenentscheid (Art. 93 BGG), der nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar ist. Gemäss Art.
93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem
späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die
blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher
Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S.
192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
obliegt es sodann dem Beschwerdeführer, darzutun, dass eine dieser beiden
Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2
S. 429), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (Urteil
5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 1.1.2).

2. 
Der Beschwerdeführer äussert sich in seinem Schriftsatz nicht zu den
gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 93 BGG. Er übersieht offensichtlich, dass
es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt. Tut
der Beschwerdeführer aber überhaupt nicht dar, warum ein selbständig
anfechtbarer Zwischenentscheid vorliegt, sondern übersieht er diese
Eintretensfrage schlechthin, kann das Bundesgericht von vornherein nicht auf
die Beschwerde eintreten (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 5A_28/2011 vom
21. März 2011 E. 3.3). Im Übrigen liegt a uch nicht auf der Hand, inwiefern der
angefochtene Zwischenentscheid vor Bundesgericht anfechtbar wäre. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, welcher nicht wieder gutzumachende rechtliche Nachteil
dem Beschwerdeführer droht, will er doch einzig die im Rahmen der
Eheschutzmassnahmen verfügten Unterhaltszahlungen mit der Begründung
verhindern, bei einer allenfalls eintretenden Anpassung oder Aufhebung seiner
Verpflichtung sei die Rückerstattung zu viel geleisteter Unterhaltsbeiträge
gefährdet. Damit aber droht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
rechtlicher Natur, sondern einzig ein wirtschaftlicher und damit tatsächlicher
Nachteil, der den Anforderungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides
gerade nicht entspricht.

3. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich nur zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht
äussern musste und in diesem Punkt unterlegen ist, ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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