Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.972/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_972/2014

Urteil vom 18. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Wetzikon.

Gegenstand
Betreibungsverfahren (Beweisverfügung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 20. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 5. November 2013 nahm der Vater von A.________ drei an seinen Sohn
gerichtete Zahlungsbefehle entgegen. Diese waren erwirkt worden von B.________
(Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Wetzikon), von C.________ und
D.________, vertreten durch ihre Mutter B.________ (Betreibung Nr. yyy des
Betreibungsamts Wetzikon), und durch den Kanton Zürich (Betreibung Nr. zzz des
Betreibungsamts Wetzikon). In allen drei Betreibungsverfahren erhob A.________
am 15. November 2013 Rechtsvorschlag.

 Gleichentags erhob er beim Bezirksgericht Hinwil Beschwerde. Er machte
geltend, die Zahlungsbefehle seien ihm rechtswidrig an die Adresse seiner
Eltern [...] zugestellt worden. Nach verschiedenen Zwischenverfahren, vor allem
betreffend Ausstand, auferlegte das Bezirksgericht mit Beschluss vom 14.
Oktober 2014 A.________ den Hauptbeweis dafür, dass er am 5. November 2013
einen von der Adresse [...] abweichenden Wohnsitz hatte. Als Beweismittel
wurden die persönliche Befragung von A.________, die Zeugenbefragung von
E.________, F.________ und G.________ und diverse Urkunden vorgesehen.

B. 
Am 1. November 2014 erhob A.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Einstellung des
Beweisverfahrens und die Einstellung des Betreibungsverfahrens per 6. November
2014. Mit Beschluss vom 20. November 2014 trat das Obergericht auf die
Beschwerde nicht ein.

C. 
Am 8. November 2014 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil
vom 14. Oktober 2014 sei aufzuheben. E.________, F.________ und G.________
seien nicht als Zeugen zu befragen. Der Hauptbeweis für seinen Wohnsitz sei den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an
das Obergericht Zürich zurückzuweisen. Am 27. Dezember 2014 hat der
Beschwerdeführer zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 41 E. 1 S. 42; 135 III 212 E. 1 S. 216).

1.1. Die Beschwerde richtet sich - auch wenn dies aus den Anträgen allein nicht
deutlich hervorgeht - gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom
20. November 2014. Mit diesem Entscheid ist das Obergericht auf die kantonale
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichts
nicht eingetreten. Das Obergericht hat sich dabei auf Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO gestützt (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG). Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich somit um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE
137 III 380 E. 1.1 S. 382), so dass die Anfechtung nur unter eingeschränkten
Voraussetzungen zulässig ist. Nachdem die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG nicht in Betracht kommt, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Nachteil muss rechtlicher
Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich mit einem späteren günstigen
Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit
eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen
reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder
-verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S.
192; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil vorliegt, sind die Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die
Hauptsache, d.h. auf das vor Bezirksgericht hängige Verfahren, massgebend (BGE
137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass
die Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren
Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134
III 426 E. 1.2 S. 429).

1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich zu den
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Allerdings beruft er
sich im Rahmen seiner Kritik am angefochtenen Entscheid erneut auf die
Nachteile, die seines Erachtens eine materielle Behandlung seiner kantonalen
Beschwerde gerechtfertigt hätten. Diese sind auch für die Beurteilung der
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG von Bedeutung, da diese Norm
ähnliche Eintretenskriterien vorsieht wie Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Der
Beschwerdeführer macht einerseits zusammengefasst geltend, das eingeleitete
Beweisverfahren sei dem SchKG unbekannt und die Beweislast sei
unzulässigerweise umgekehrt worden. Bereits das Obergericht hat erwogen, in
einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid könnten auch
Verfahrensfehler gerügt werden, weshalb kein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, dass diese
Erwägung für die Zwecke der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen des BGG
entkräften könnte. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern ein zu seinen
Gunsten ausfallender Endentscheid des Bezirksgerichts die genannten behaupteten
Nachteile nicht beheben könnte. Die blosse Berufung auf prozessökonomische
Gründe genügt dazu nicht (vgl. oben E. 1.1). Andererseits beruft sich der
Beschwerdeführer darauf, durch die Befragung seiner Verwandten als Zeugen
gerate er in den Ruf, Schulden zu haben, und es bestehe die Gefahr, von seinen
Eltern enterbt zu werden, falls sie ihn für überschuldet hielten. Zum ersten
Einwand hat bereits die Vorinstanz festgehalten, die Zeugen sollen einzig zum
Wohnort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls
befragt werden und nicht zu seinen Schulden. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich,
inwieweit durch die blosse Befragung zum Wohnort der Ruf des Beschwerdeführers
geschädigt werden könnte, zumal ein allfälliger Verdacht, er könnte Schulden
haben, sich seinen Eltern wohl eher bereits bei der Zustellung des
Zahlungsbefehls an ihre Adresse aufgedrängt hätte. Sinngemäss dasselbe gilt für
den zweiten Einwand: Es ist nicht ersichtlich, weshalb die blosse Befragung zum
Wohnort seine Eltern veranlassen könnte anzunehmen, der Beschwerdeführer sei
überschuldet. Der Beschwerdeführer kann somit keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun. Auf die
Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wetzikon und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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