Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.971/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_971/2014

Urteil vom 16. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Rüti.

Gegenstand
Grundpfandverwertung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 17. November 2014 (PS140254-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Gegen die A.________ AG laufen die Betreibungen auf Grundpfandverwertung
Nr. www und Nr. xxx. Seit Anfang 2011 wehrte sich die A.________ AG in einer
Reihe von Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden und dem Bundesgericht
gegen die Schätzung, welche nunmehr rechtskräftig geworden ist.

A.b. Am 26. September 2014 machte das Betreibungsamt Rüti die Versteigerung der
beiden Grundstücke in U.________ Kat. Nr. yyy GB Blatt uuu (Wohn- und Gasthaus)
und Kat. Nr. zzz GB Blatt vvv (Hangar) öffentlich bekannt. Zudem wurde den
Beteiligten eine Spezialanzeige zugestellt. Die Auflage der
Steigerungsbedingungen und der Lastenverzeichnisse wurde vom 11. November bis
zum 20. November 2014 festgesetzt. Die Versteigerungen wurden auf den 9.
Dezember 2014 angesetzt.

B. 
Gegen die Steigerungsanzeigen gelangte die A.________ AG am 13. Oktober 2014 an
das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung- und Konkurssachen. Die Beschwerde wurde am 16. Oktober 2014
abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs wies die daraufhin erhobene Beschwerde am 17.
November 2014 ebenfalls ab.

C. 
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 ist die A.________ AG an das Bundesgericht
gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils und der beiden Steigerungsanzeigen. Sie verlangt im Wesentlichen die
gemeinsame Versteigerung der beiden Grundstücke, allenfalls die Ansetzung einer
Einigungsverhandlung. Zudem sei der Versicherungswert der beiden Grundstücke zu
aktualisieren.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
verzichtet, das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen und die
Gläubiger B.________, C.________, D.________ und E.________ haben sich dem
Gesuch widersetzt. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2015 ist der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Schuldnerin
steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mit
ihren Beschreibungen des Zustandes und der Geschichte der Grundpfänder den
Sachverhalt zu ergänzen versucht, ist darauf nicht einzutreten. Neue Tatsachen
und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um
Durchführung eines Augenscheins und um Einholung eines Berichtes bei den
Elektrizitätswerken des Kantons Zürich kann daher nicht stattgegeben werden.

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Publikation der Zwangsversteigerung
von zwei Grundstücken.

2.1. In der Betreibung auf Pfandverwertung geschieht die Verwertung auf dem
Wege der öffentlichen Versteigerung (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 156 SchKG).
Andere Verwertungsarten wie der Freihandverkauf kommen nur in den gesetzlich
bestimmten Fällen zur Anwendung (Art. 130 i.V.m. Art. 156 SchKG, vgl. auch Art.
132 SchKG). Ort, Tag und Stunde der Versteigerung werden vom Betreibungsamt
derart öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessen der Beteiligten
bestmöglich berücksichtigt werden (Art. 125 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 156
SchKG). Schuldner, Gläubiger und beteiligte Dritte erhalten eine Spezialanzeige
durch uneingeschriebenen Brief (Art. 125 Abs. 3 i.V.m. Art. 156 SchKG). Mit der
Bekanntmachung der Versteigerung erfolgt auch der Hinweis, ab welchem Tag die
Steigerungsbedingungen aufliegen sowie die Fristansetzung zur Anmeldung von
Ansprüchen (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 i.V.m. Art. 156 SchKG). Gegen die
Steigerungsbedingungen ist die Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegeben.

2.2. Die Vorinstanz hat die Sache als spruchreif qualifiziert und die Akten der
unteren Aufsichtsbehörde beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Zudem hat sie den von der Beschwerdeführerin gegenüber der Erstinstanz
erhobenen Vorwurf der Gehörsverletzung zurückgewiesen und deren Verzicht auf
einen Schriftenwechsel geschützt. Nach Ansicht der Vorinstanz kann dem Einwand
einer möglichen Einigung der Beteiligten im Rahmen eines Schriftenwechsels
nicht gefolgt werden, da die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Art. 17 SchKG
lediglich Verfügungen der Vollstreckungsorgane auf ihre Gesetzmässigkeit und
Angemessenheit zu überprüfen habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin - wie ihr
in einem vorangegangenen Verfahren bereits erläutert worden war - durch den
Verzicht auf die Einholung von Beschwerdeantworten nicht beschwert, da sie
ihren Standpunkt darlegen konnte.
Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht erneut auf ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör. Sie wirft der Vorinstanz konkret vor, in Verletzung von
Art. 6 EMRK ein "Geheimverfahren" durchgeführt zu haben. Soweit die Vorbringen
überhaupt nachvollziehbar sind, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten,
dass sie nicht berechtigt ist, anstelle der üblicherweise zur Vernehmlassung
eingeladenen Beteiligten hinsichtlich des Verfahrens die Verletzung
verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anforderungen geltend zu machen. Sie
ist durch das Vorgehen der Vorinstanz nicht in besonderer Weise berührt und hat
diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Urteils (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3. In der Sache hat die Vorinstanz die gegen die Bekanntgabe der Steigerung
vorgebrachten Rügen im einzelnen geprüft und als unbegründet qualifiziert. Sie
ist zum Schluss gelangt, dass der Versicherungswert der zur Verwertung
anstehenden Liegenschaften in der öffentlichen Bekanntmachung nicht angegeben
werden muss. Zudem sei die betreibungsamtliche Schätzung allein massgebend, um
den Interessenten einen Anhaltspunkt über den Verkaufswert und damit das
vertretbare Angebot zu verschaffen. Zwar hat die Vorinstanz darauf hingewiesen,
dass die Frage nach der gesamthaften Versteigerung einzig im Rahmen der
Anfechtung der Steigerungsbedingungen zu überprüfen ist. Sie hat dann
gleichwohl - unter Hinweis auf die Erwägungen der Erstinstanz - zu den
allgemeinen Voraussetzungen Stellung genommen und die notwendige
wirtschaftliche Einheit der Liegenschaften verneint (Art. 108 Abs. 1 VZG). Die
Reihenfolge der Verwertung entspreche überdies den gesetzlichen Vorgaben, da
die beiden Liegenschaften derselben Eigentümerin gehören (Art. 107 VZG).
Überdies hat die Vorinstanz das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin um
Durchführung einer Einigungsverhandlung mit den Gläubigern und allfälligen
Interessenten abgewiesen, da es an einer rechtlichen Grundlage fehle, um die
verlangte organisatorische und erschliessungsmässige Trennung der zur
Versteigerung anstehenden Grundstücke vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin wiederholt vor Bundesgericht im Wesentlichen die im
kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen, ohne sich ernsthaft mit der
Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Soweit sie darauf besteht, den (aktuellen) Versicherungswert in die
Bekanntmachung der Versteigerung aufzunehmen, will sie im Ergebnis die
rechtskräftige Schätzung in Frage stellen, welchem Ansinnen nicht gefolgt
werden kann. Ob die beiden Liegenschaften gesamthaft zu verwerten sind, bzw.
einzeln und in welcher Reihenfolge ergibt sich aus den Steigerungsbedingungen
(Art. 135 i.V.m. Art. 156 SchKG, Art. 45 Abs. 1 lit. b VZG). Angefochten und
daher Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete einzig die Bekanntmachung
und die Spezialanzeigen der Versteigerung. Soweit sich die Vorinstanz auch zu
den Einzelheiten der Versteigerung äussert, geht sie auf die Vorwürfe der
Beschwerdeführerin ein, welche einzig aufgrund einer Beschwerde gegen die
Steigerungsbedingungen zu prüfen wären (Urteil 7B.109/2003 vom 28. August 2003
E. 1.2 mit Hinweisen). Da diese im kantonalen Verfahren (vor ihrer Auflage)
nicht Anfechtungsgegenstand waren, kann das Bundesgericht darauf insgesamt
nicht eingehen.

3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss
trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den
Beschwerdegegnern, die zur Vernehmlassung in der Sache nicht eingeladen worden
sind, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensparteien und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

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