Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.964/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_964/2014

Urteil vom 2. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kollokation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 24. November 2014 (PE140007-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Konkurs über C.A.________ erstellte das Konkursamt Hottingen-Zürich am
10. November 2011 den Kollokationsplan. A.A.________ wurde mit einer Forderung
von Fr. 420'000.-- in der 3. Klasse kolloziert. Die Stiftung B.________ wurde
mit einer grundpfandgesicherten Forderung von insgesamt Fr. 600'000.--
kolloziert.

A.b. Am 30. November 2011 reichte A.A.________ beim Bezirksgericht Zürich Klage
gegen die Stiftung B.________ ein und beantragte, deren Forderung im
Kollokationsverfahren abzuweisen und das Pfandrecht im Lastenverzeichnis zu
streichen. Im Verlaufe des Verfahrens verlangte die Stiftung B.________,
A.A.________ sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu
verpflichten. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 setzte das Bezirksgericht die
Kaution auf Fr. 38'100.-- fest. Da A.A.________ innert angesetzter Frist keine
Zahlung vornahm, setzte ihr das Bezirksgericht eine Nachfrist an. Daraufhin
ersuchte A.A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem
A.A.________ erfolglos zur Einreichung bestimmter Unterlagen aufgefordert
worden war, wies das Bezirksgericht das Gesuch ab und setzte eine Nachfrist von
zehn Tagen zur Sicherstellung der Parteientschädigung. Am 23. Juni 2014
ersuchte A.A.________ um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der
Unterlagen. Das Bezirksgericht trat mit Verfügung vom 24. September 2014 auf
das Gesuch (wegen Verspätung) nicht ein.

B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die gegen die bezirksgerichtliche
Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2014 ebenfalls
nicht ein. Es setzte A.A.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn
Tagen für die Leistung der Kaution und wies auf die Säumnisfolgen hin.

C. 
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, den obergerichtlichen Beschluss
aufzuheben und ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Frist stattzugeben. Sie
stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
verzichtet. Die Stiftung B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Mit
Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2014 ist der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid in einem
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, womit ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil drohen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). In der
Hauptsache geht es um eine Kollokationsklage, konkret eine Wegweisungsklage
nach Art. 250 Abs. 2 SchKG, betreffend eine Forderung nach Bundeszivilrecht,
die der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist (Art. 72 Abs. 1 SchKG; BGE 135
III 545 E. 1 S. 547). Der erforderliche Streitwert ist gegeben (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG; BGE 138 III 675, nicht publ. E.1.2; BGE 135 III 545 E. 1 S. 547).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher als Beschwerde in Zivilsachen
entgegenzunehmen.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mit
ihrer Schilderung der Vorgeschichte und des Verhaltens der Beklagten im
Hauptverfahren den Sachverhalt zu ergänzen versucht, ist darauf nicht
einzugehen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1
BGG). Die erneute Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht vom 1.
Dezember 2014 wird daher nicht berücksichtigt.

2. 
Anlass zur Beschwerde gibt die Anfechtbarkeit einer prozessleitenden Verfügung.
Hingegen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung von
Unterlagen zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als solches nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.1. Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess und erlässt die
notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und
Durchführung des Verfahrens. Derartige Verfügungen beziehen sich nicht auf den
Streitgegenstand an sich und äussern sich nicht zur Begründetheit der Klage.
Sie können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen oder bei Drohung eines
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde an die obere Instanz
weitergezogen werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Demgegenüber wird mit einem
Zwischenentscheid (Art. 319 lit. a ZPO) eine formelle oder materielle Vorfrage
vorab beantwortet, von welcher der weitere Verfahrensablauf abhängt. Er
schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt auf dem Weg
zum Endentscheid dar (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2.
Aufl. 2013, § 23 Rz. 4 f.).

2.2. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht
vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Die
säumige Partei kann das Gericht um eine Nachfrist oder um eine erneute
Vorladung ersuchen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gericht gibt der
Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig (Art. 149
ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Erstinstanz auf das Gesuch um
Wiederherstellung zur Einreichung von Unterlagen zwecks Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten. Darin - d.h. im Nichteintreten
auf das Wiederherstellungsgesuch - erblickte die Vorinstanz eine
prozessleitende Verfügung, der kein nicht leicht wiedergutmachender Nachteil
zukommt (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Damit sei die Beschwerde nicht gegeben.

2.3. Die Beschwerdeführerin besteht auf einem nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil. Da ihr die Wiederherstellung der Frist verweigert worden sei, drohe
ihr hinsichtlich der Klage vor Bezirksgericht die Säumnis, denn sie sei
mittellos und werde daher die geforderte Sicherstellung der Parteientschädigung
nicht leisten können. Hier vermengt die Beschwerdeführerin den Prozessausgang
in der Hauptsache mit dem Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Beschwerde
nur zulässig, sofern infolge Verweigerung der Fristwiederherstellung ein
definitiver Verlust der Klage oder eines Angriffsmittels droht. Dabei konnte
sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 III 478 E. 1 und 6
S. 479 ff.) und die Lehre ( HOFFMANN-NOWOTNY, in: Oberhammer [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 149; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 149) zur Auslegung von
Art. 149 ZPO stützen. Auch weitere Autoren teilen zumindest grundsätzlich diese
Auffassung (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]:
Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 149; FREI, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 149; kritisch
allerdings TAPPY, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 12 zu Art.
149, und relativierend GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 10 ff. zu Art. 149). Da es vorliegend
gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein
Rechtsmittel geht, droht der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust.
Damit droht ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne
des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte.

3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Infolge Gewährung
der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren wird der
Beschwerdeführerin eine einzige Frist von zehn Tagen zur Leistung der
Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 38'100.-- zu Handen
des Bezirksgerichts angesetzt, beginnend mit dem Eingang des Urteils bei der
Zustelladresse in der Schweiz, andernfalls auf die Klage der Beschwerdeführerin
nicht einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Anträge abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführerin wird unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine
einzige Frist von  zehn Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils an ihre
Zustelladresse in der Schweiz angesetzt, um für die Parteientschädigung an die
Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren einen Vorschuss in der Höhe von Fr.
38'100.-- zu leisten.

2.2. Der Vorschuss ist zu leisten (gemäss Beschluss PE140007-O/U des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. November 2014,
Dispositiv-Ziffer 2) an:
Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich,
Konto-Nr. 1112-0095.007
Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich,
IBAN-Nr. CH26 0070 0111 2000 9500 7,
SWIFT/BIC-Code: ZKBKCHZZ80A, Clearing-Nr. 700

Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag
spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht bezahlt wird, zugunsten des
Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in
der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO).

Der Vorschuss für die Parteientschädigung kann auch durch Garantie einer in der
Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz
zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden.

2.3. Bei  Säumnis wird das Bezirksgericht auf die Klage  nicht eintreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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