Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.963/2014
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_963/2014

Urteil vom 9. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan J. Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Bühler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 30. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________, wohnhaft in U.________ (ZH), war Vorsitzender des "Supervisory
Board" (Aufsichtsrat) der lettischen Gesellschaft C.________ mit Sitz in
V.________ (Lettland). Gesellschaft C.________ ist Eigentümerin eines Teils des
Öltransithafens von V.________ und hält Beteiligungen im Transport- und
Mediensektor. Im Hafen von V.________ nimmt sie Ölprodukte zur Zwischenlagerung
und Verladung auf Tankschiffe entgegen. Die B.________ SA ist eine vornehmlich
im Rohstoffhandel tätige Gesellschaft mit Sitz in W.________ (GE).

B.
Nach einem erfolglos verlaufenen Schlichtungsverfahren verklagte die B.________
SA A.________ am 10. Juni 2011 beim Bezirksgericht Meilen auf Verletzung ihrer
Persönlichkeit. Anlass zur Klage gaben Aussagen, mit denen A.________ in
Pressemitteilungen der Gesellschaft C.________ und auf lettischen
Online-Medienportalen zitiert wird. Hintergrund dieser Aussagen waren unter
anderem Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft C.________ und
B.________ SA über den Verbleib von Zahlungen der B.________ SA für
Dienstleistungen der Gesellschaft C.________ und - damit zusammenhängend - über
die Weiterführung der Geschäftsbeziehungen. Mit Urteil vom 9. April 2014
stellte das Bezirksgericht Meilen fest, dass A.________s Aussagen "B.________
uses blackmailing tactics" und "B.________ intimidates and uses strong arm
tactics vis-à-vis D.________" die Persönlichkeitsrechte der B.________ SA
widerrechtlich verletzen. A.________ erhob Berufung beim Obergericht des
Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel am 30. Oktober 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer)
an das Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und
die Klage der B.________ SA (Beschwerdegegnerin) "vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist".
Das Bundesgericht hat die Beschwerdegegnerin und das Obergericht zur
Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht erklärte am 4. März 2015, darauf zu
verzichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 20. März 2015,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eingaben wurden
dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. 
Das Urteil des Obergerichts betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und
Art. 28a Abs. 1 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht
vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Der angefochtene
Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG). Er lautet zum Nachteil
des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art.
90 BGG). Die rechtzeitige (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde erweist sich als
zulässig.

2. 
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen
gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Mit der Beschwerde kann insbesondere gerügt
werden, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das
schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt (Art. 96 Bst. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie
ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich
aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (
BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und
aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz
mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als
rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein
gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit
bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für
Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem
das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

3. 
Gewissermassen vorfrageweise bringt der Beschwerdeführer verschiedene Punkte
allgemeiner oder formeller Natur zur Sprache. Darauf ist vorab einzugehen.

3.1. Zunächst klagt der Beschwerdeführer, er werde für Äusserungen verurteilt,
die er laut den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts "nicht gemacht"
hat. Das Prozessthema werde "einzig und allein" von den angeblich von ihm
getätigten Äusserungen bestimmt. Ob er (als Aufsichtsratspräsident) allenfalls
die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Gesellschaft C.________ Einfluss zu
nehmen, sei nicht Prozessthema. Schon aus diesem Grund sei die Klage
abzuweisen. Der Beschwerdeführer irrt. Zwar stellt die Vorinstanz fest, dass
die umstrittene Tatsachenfrage, ob die im Streit liegenden Äusserungen direkt
dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind, "beweismässig" nicht abgeklärt worden
sei. Sie kommt aber zum Schluss, dass es auf die direkte Zuordnung nicht
ankomme, und verweist auf den erstinstanzlichen Entscheid, wonach sich die vom
Gesetz geforderte Mitwirkung an der Verletzung auch daraus ergeben könne, dass
durch passives Verhalten oder Unterlassen ein adäquat kausaler Beitrag zur
Verletzung geleistet werde. Das Obergericht folgert, das Bezirksgericht habe
eine Mitverantwortung des Beschwerdeführers "gestützt auf dessen unbestrittene
Funktion als Verwaltungsratspräsident mit entsprechenden Leitungs- und
Kontrollfunktionen nach der massgeblichen schweizerischen Rechtsordnung"
annehmen dürfen. Ob der Beschwerdeführer losgelöst von einer unmittelbaren
Zuordnung für die streitigen Äusserungen einzustehen hat, war und ist also sehr
wohl Prozessthema.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Instanzen vor, fälschlicherweise
davon auszugehen, dass es sich vorliegend um irrelevante oder unbedeutende
Streitigkeiten "um des Kaisers Bart" zwischen der Beschwerdegegnerin und der
Gesellschaft C.________ handle. Tatsächlich sei es aber so, dass die der
Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Handlungen (Blockade des Hafens von V.________
sowie der lettischen Eisenbahnen) für die Gesellschaft C.________ Kosten in
zweistelliger Millionenhöhe zur Folge gehabt hätten. Soweit der
Beschwerdeführer damit die Art und Weise kritisiert, wie das Bezirksgericht den
Sachverhalt festgestellt hat, kann darauf zum vornherein nicht eingetreten
werden. Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist allein das Urteil
der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Im Übrigen räumt der
Beschwerdeführer selbst ein, die erwähnten Ausführungen seien bezüglich des
vorliegenden Falles "nicht von direkter rechtlicher Bedeutung". Angesichts
dessen ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer auch
nicht dartut, inwiefern die in seinen Augen korrekte Ermittlung und Würdigung
dieser Tatumstände zu einem für ihn günstigeren Urteil geführt hätte (s. E. 2).

3.3. Schliesslich reklamiert der Beschwerdeführer, das Obergericht verkenne den
Charakter der Berufung und verschanze sich hinter dem vermeintlichen
Ermessensentscheid des Bezirksgerichts. Es behandle die Berufung, ohne dies
explizit zu sagen, als kassatorisches Rechtsmittel, für welches das Rügeprinzip
gelten soll. Tatsächlich sei die Berufung aber ein vollkommenes Rechtsmittel,
das eine vollumfängliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils nicht nur
erlaube, sondern gebiete. Der Vorwurf läuft ins Leere. Die Pflicht der
Berufungsinstanz, sowohl die Feststellung des Sachverhaltes als auch die
Rechtsanwendung der ersten Instanz ohne Beschränkung der Kognition zu prüfen
(Art. 310 ZPO), gilt - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 311 ZPO) -
auch dann, wenn ein Ermessensentscheid zur Diskussion steht. Ob das Obergericht
des Kantons Zürich dieser Pflicht zur freien Prüfung nachgelebt hat, lässt sich
nicht abstrakt, sondern lediglich im konkreten Fall verifizieren, soweit die
Ausübung des Ermessens eben zur Diskussion steht. Eine Verletzung von
Bundesrecht (E. 2) ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Vorinstanz auf
eine Literaturstelle ( KURT BLICKENSTORFER, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2011, N
10 zu Art. 310 ZPO) verweist, die gar nicht einschlägig ist, sondern davon
handelt, dass die Berufungsinstanz auch die Verletzung von Völkerrecht zu
prüfen habe. Damit ist auch dem vom Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang
erhobenen Vorwurf der Boden entzogen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf
ein neutrales und unparteiisches Gericht verletze.

4. 
Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass auf den Sachverhalt gestützt auf Art.
15 Abs. 1 IPRG insgesamt nicht schweizerisches, sondern lettisches Recht
anzuwenden sei.

4.1. Das Obergericht geht von einem internationalen Bezug aus, weil die
prozessgegenständlichen Äusserungen in Lettland erfolgt seien und
Geschäftsvorgänge in Lettland beträfen. Es prüft, welches Recht nach dem
schweizerischen IPRG anwendbar ist. Für die streitigen Ansprüche aus
Persönlichkeitsverletzung gälten gemäss Art. 33 Abs. 2 IPRG die Bestimmungen
über die unerlaubten Handlungen. Art. 133 Abs. 1 IPRG knüpfe an den
gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem an; bei Ansprüchen aus
Persönlichkeitsverletzungen durch Medien verleihe Art. 139 IPRG dem
Geschädigten überdies ein Wahlrecht. Das IPRG stelle also nicht auf einen
materiellen Bezug ab, sondern weise dem formalen Kriterium des gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalts die für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
massgebliche Bedeutung zu. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit Art. 15
Abs. 1 IPRG auseinander, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Dieser Norm
zufolge ist das Recht, auf welches das IPRG verweist, ausnahmsweise nicht
anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der
Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in
viel engerem Zusammenhang steht. Das Obergericht betont, dass die Vorschrift in
hohem Masse auf das Ermessen des Richters verweise und ihrem Wortlaut zufolge
eine Ausnahmeklausel darstelle, die restriktiv anzuwenden ist. Vorausgesetzt
sei, dass auf den Sachverhalt grundsätzlich eine reguläre Kollisionsnorm des
schweizerischen Rechts anzuwenden wäre, der fragliche Sachverhalt aber nach den
gesamten Umständen offensichtlich nur einen geringen Zusammenhang zur
Rechtsordnung aufweist, auf die das IPRG verweist, und einen viel engeren zu
einer anderen Rechtsordnung.
Mit Blick auf den konkreten Fall pflichtet das Obergericht dem Bezirksgericht
bei. Zu Recht habe dieses einen gewichtigen Bezug zum lettischen Recht bejaht,
es aber abgelehnt, dem Bezug zur Schweiz eine "offensichtlich nur geringe"
Bedeutung im Sinn von Art. 15 IPRG beizumessen. Angesichts des
Ausnahmecharakters von Art. 15 IPRG sei dies nicht zu beanstanden: Das IPRG
basiere auf dem Domizilprinzip, das im Bereich des Personen-, Familien- und
Erbrechts gelte, und räume der Beschwerdegegnerin überdies ein Wahlrecht ein.
Ausserdem gelte bei Persönlichkeitsverletzungen grundsätzlich auch der Wohnsitz
als Erfolgsort. Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass die behaupteten
Äusserungen via Internet zur Kenntnis genommen werden konnten. Dies sowie die
Inkorporation der Beschwerdegegnerin in der Schweiz würden es insgesamt nicht
als unvertretbar erscheinen lassen, die Anwendbarkeit von Art. 15 IPRG zu
verneinen.

4.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er und die
Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben. Er räumt auch
ein, dass die streitigen Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gemäss den in
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 sowie in Art. 139 IPRG enthaltenen
Kollisionsnormen grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu beurteilen seien.
Seine These, wonach gestützt auf Art. 15 Abs. 1 IPRG trotzdem ausnahmsweise das
lettische Recht anwendbar sei, begründet er zusammengefasst damit, dass die
streitgegenständlichen Äusserungen von einer lettischen Gesellschaft stammen,
aus Lettland verbreitet wurden und sich auf Sachverhalte beziehen, die sich
ausschliesslich in Lettland ereignet haben sollen (Blockade des lettischen
Hafens in V.________ und des lettischen Eisenbahnnetzes). Auch die
Beschwerdegegnerin wickle ihre Geschäfte im Ausland ab.

4.3. Zunächst ist klarzustellen, dass sich der Prozess ausschliesslich um den
Vorwurf dreht, dass der Beschwerdeführer selbst die Persönlichkeit der
Beschwerdegegnerin verletzt habe. Dies verkennt der Beschwerdeführer, soweit er
in seinem Schriftsatz unterstellt, es sei das Verhalten der lettischen
Gesellschaft C.________ zu beurteilen. Verfehlt ist aus demselben Grund auch
die These der Beschwerdegegnerin, die Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1 IPRG
sei gemäss Art. 15 Abs. 2 IPRG gar nicht anwendbar, weil sie, die
Beschwerdegegnerin, im erstinstanzlichen Verfahren von ihrer Rechtswahl nach
Art. 139 Abs. 1 IPRG Gebrauch gemacht habe. Dieser Norm zufolge kann der
Verletzte zwischen mehreren alternativ anwendbaren Rechten wählen, soweit er
Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien geltend macht. Nun hat
die Beschwerdegegnerin aber nicht die Presse, das Radio, das Fernsehen oder
andere Medien ins Recht gefasst, sondern den Beschwerdeführer. Damit entfällt
eine Rechtswahl nach Art. 139 IPRG, die der Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1
IPRG allenfalls entgegenstehen könnte. Was die Anwendung der zuletzt erwähnten
Norm angeht, ist an die bundesgerichtliche Praxis zu erinnern, wonach Art. 15
Abs. 1 IPRG voraussetzt, dass die reguläre Kollisionsnorm auf dem
kollisionsrechtlichen Grundsatz des engsten Zusammenhangs beruht und der
konkrete Sachverhalt so atypisch ist, dass ausnahmsweise das vom Gesetzgeber
für die Konkretisierung dieses Grundsatzes gewählte Anknüpfungskriterium diesem
Zweck nicht gerecht wird. Hingegen bezweckt Art. 15 Abs. 1 IPRG nicht, ein
unerwünschtes Prozessergebnis zu "berichtigen" und aus Billigkeitsüberlegungen
im Einzelfall materielle Korrekturen vorzunehmen (Urteil 5A_874/2012 vom 19.
März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Ausnahmeklausel ist mit Zurückhaltung
anzuwenden (BGE 121 III 246 E. 3c S. 247 mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage nach dem anwendbaren Recht bei
unerlaubten Handlungen: Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung
dem Recht dieses Staates (Art. 133 Abs. 1 IPRG). Im gewöhnlichen Aufenthalt von
Schädiger und Geschädigtem im selben Staat erkennt der Gesetzgeber also den
engsten Zusammenhang, nach dem sich das anwendbare Recht in einem Fall, wie er
hier vorliegt, bestimmen soll. Mit dieser Anknüpfung nimmt das Gesetz bewusst
in Kauf, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung und damit auch solche aus
Persönlichkeitsverletzung (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 IPRG) gerade
nicht in jedem Fall dem Recht des Staates unterstehen, in welchem die
unerlaubte Handlung oder Persönlichkeitsverletzung geschehen ist. Deshalb ist
der blosse Umstand, dass die streitgegenständlichen Äusserungen aus Lettland
verbreitet wurden, kein Grund zur Annahme eines geradezu atypischen
Sachverhalts. An der Sache vorbei geht auch der Einwand, die eingeklagten
Äusserungen bezögen sich auf Sachverhalte, die sich ausschliesslich in Lettland
ereignet haben. Worin die unerlaubte Handlung besteht, das heisst mit welchen
Aussagen der Schädiger die Persönlichkeit des Geschädigten verletzt hat, spielt
für die gesetzliche Anknüpfung am Recht des Staates, in welchem Schädiger und
Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 133 Abs. 1 IPRG), keine
Rolle. Entsprechend kann daraus auch keine Atypizität des Sachverhalts
hergeleitet werden in dem Sinne, dass das gewählte Kriterium den Zweck einer
gerechten Anknüpfung im konkreten Fall nicht erfüllt. Und schliesslich kann es
auch nicht als geradezu ungewöhnlich gelten, dass eine Gesellschaft - hier die
C.________ - ihre Leitungsorgane mit Personen besetzt, die - wie der
Beschwerdeführer - ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land haben, in
welchem die Gesellschaft ansässig ist und ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Der
Beschwerdeführer tut nicht dar, weshalb sein gewöhnlicher Aufenthalt in der
Schweiz ein blosser Zufall sein soll. Das Gesagte gilt sinngemäss für die
Beschwerdegegnerin: Dass eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz Geschäfte im
Ausland abwickelt, ist nicht aussergewöhnlich.

4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 15 Abs. 1 IPRG beruft, erweist
sich die Beschwerde also als unbegründet. Es bleibt gestützt auf Art. 33 Abs. 2
i.V.m. Art. 133 Abs. 1 IPRG dabei, dass die streitigen Ansprüche aus
Persönlichkeitsverletzung dem schweizerischen Recht unterstehen. Das auf die
unerlaubte Handlung - bzw. hier auf die Persönlichkeitsverletzung - anwendbare
Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den
Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen (Art. 142 Abs. 1 IPRG).
Zu den "Voraussetzungen" der Haftung gehören nach der Rechtsprechung namentlich
die Fragen der Widerrechtlichkeit und der Kausalität (Urteil 4A_594/2009 vom
27. Juli 2010 E. 2.3). Auch wer als Haftpflichtiger in Betracht kommt,
entscheidet sich herrschender Auffassung zufolge nach dem Deliktsstatut ( ANTON
HEINI, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N 10 zu Art. 142 IPRG;
ROBERT UMBRICHT/RODRIGO RODRIGUEZ/MELANIE KRÜSI, in: Basler Kommentar,
Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 142 IPRG; ANDREA
BONOMI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé,
Convention de Lugano, 2011, N 8 zu Art. 142 IPRG).

5. 
Umstritten ist die Frage, ob sich die streitigen Äusserungen überhaupt dem
Beschwerdeführer zuordnen lassen, dieser also im materiell-rechtlichen Sinne
für den Anspruch zuständig ist, den die Beschwerdegegnerin gegen ihn erhebt
(Passivlegitimation).

5.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge lässt sich anhand der Parteivorbringen
vor erster Instanz nicht schlüssig beantworten, ob die im Streit liegenden
Äusserungen direkt dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind; eine beweismässige
Abklärung dieser umstrittenen Tatsachenfrage sei unterblieben. Das Obergericht
ist aber der Meinung, dass es darauf letztlich nicht ankomme. Auch wenn die
Äusserungen dem Beschwerdeführer nicht direkt zugeordnet werden könnten, würde
bereits das Gewährenlassen der Verletzung seine Passivlegitimation begründen.
Mit anderen Worten wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, nichts
unternommen zu haben, um die streitigen Äusserungen zu verhindern oder zu
stoppen. Diese "Mitverantwortung" des Beschwerdeführers bejaht sie "gestützt
auf dessen unbestrittene Funktion als Verwaltungsratspräsident mit
entsprechenden Leitungs- und Kontrollfunktionen nach der massgeblichen
schweizerischen Rechtsordnung" (s. auch E. 3.1). Das Obergericht hält dafür,
der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass der Pressedienst der
Gesellschaft C.________ der generellen Leitung und Kontrolle des Aufsichtsrates
entzogen wäre. Im Gegenteil würden seine Ausführungen ausdrücklich seine
Leitungs- und Kontrollfunktion innerhalb der Gesellschaft C.________ im
fraglichen Zeitraum bestätigen. Was den konkreten Fall angeht, stellt das
Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass er
ausserstande gewesen wäre, auf den Pressedienst der Gesellschaft C.________
Einfluss zu nehmen, oder auch nur versucht hätte zu verhindern, dass die
unbestrittenen Verlautbarungen in den Medien noch länger zugänglich sind. Den
Einwand des Beschwerdeführers, die Tätigkeit der Pressestelle der Gesellschaft
C.________ falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Supervisory Board oder
dessen Vorsitzenden, verwirft die Vorinstanz dementsprechend als "nicht
hilfreich". Nachdem die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nicht zu
beanstanden sei, helfe dem Beschwerdeführer auch nicht weiter, wenn er sich
wiederum dagegen wehre, "nun einfach schweizerisches Recht anzuwenden".

5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet vehement, für die streitigen Äusserungen
verantwortlich zu sein. Er habe stets klargestellt, dass ein Mitglied oder der
Präsident des Supervisory Board (Aufsichtsrats) einer lettischen Gesellschaft
gerade nicht mit dem Tagesgeschäft einer Gesellschaft befasst ist. Die
Tätigkeit eines Aufsichtsrats bestehe in der strategischen Führung und
Überwachung der Gesellschaft und erstrecke sich nicht auf Tagesaktivitäten wie
die Kontrolle der Pressestelle bzw. deren Publikationen. Als willkürlich
taxiert der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die
online-Zitate den Schluss zuliessen, diese würden von ihm, dem
Beschwerdeführer, stammen bzw. seien mit seiner Bewilligung an die Medien
gelangt. Selbst wenn dem so wäre, gehe es nicht an, ihn für die nachweislich
nicht von ihm stammende Veröffentlichung verantwortlich zu machen. Immerhin
halte die Vorinstanz richtigerweise fest, dass die Zuordnung der fraglichen
Äusserungen mit Bezug auf ihn nicht nachgewiesen sei. Zu Recht anerkenne sie
auch, dass er die ihm zugeschriebenen Äusserungen stets bestritten habe und
nach wie vor bestreite. In der Folge übernehme das Obergericht dann allerdings
eine Reihe unbewiesener Behauptungen der Beschwerdegegnerin, die darin
gipfelten, dass sogar die Wahrnehmung von Aktionärsrechten seine Verantwortung
begründen soll.
In rechtlicher Hinsicht reklamiert der Beschwerdeführer, das Obergericht führe
eine Kausalhaftung der Organe einer noch dazu ausländischen Aktiengesellschaft
für Äusserungen ein, die nicht vom Organ, sondern von der Gesellschaft gemacht
wurden. Dies sei weder durch Art. 28 ZGB noch durch Art. 133 und 139 IPRG
gedeckt. Die Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB setze explizit ein aktives
Handeln und nicht, wie ihm vorgeworfen werde, eine Unterlassung voraus. Weiter
wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, "generell" die Verteilung der
Behauptungs- und Beweislast im vorliegenden Verfahren zu verkennen. Gemäss Art.
8 ZGB wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, die bestrittenen Pflichten des
Aufsichtsrats einer lettischen Gesellschaft nicht nur zu behaupten, sondern
auch zu beweisen. Beides habe die Beschwerdegegnerin "unstreitig nicht getan".
Insbesondere wäre darzulegen gewesen, inwiefern er, der Beschwerdeführer,
verpflichtet gewesen wäre, gegen die Mitteilungen der Pressestelle einer
Unternehmung einzuschreiten, deren Aufsichtsratsmitglied er war. Dasselbe gelte
für den Nachweis, dass er dazu überhaupt die tatsächliche und rechtliche
Möglichkeit gehabt hätte. Auch dass die Pressestelle der Gesellschaft
C.________ verpflichtet gewesen wäre, ihre Verlautbarungen vorgängig mit dem
Aufsichtsratspräsidenten abzusprechen, werde weder von der Vorinstanz begründet
noch von der Beschwerdegegnerin behauptet.
Schliesslich besteht der Beschwerdeführer darauf, dass das schweizerische Recht
auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse innerhalb einer
Aktiengesellschaft der Republik Lettland "nicht anwendbar sein kann". Die
vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich die Leitungs- und Kontrollfunktionen
mit Bezug auf die lettische Gesellschaft C.________ nach der schweizerischen
Rechtsordnung richten sollen, erachtet er als gesetzeswidrig. Er beruft sich
auf Art. 154 IPRG, der auf das lettische Recht verweise. Die Vorinstanz vermöge
ihm keine Pflichtverletzung in seiner Funktion als Präsident des Aufsichtsrates
der Gesellschaft C.________ unter dem allein massgeblichen lettischen
Gesellschaftsrecht vorzuwerfen. Für eine angebliche Interventionspflicht oder
auch nur -möglichkeit in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied einer
lettischen Gesellschaft gemäss lettischem Gesellschaftsrecht sei sie jede
Begründung schuldig geblieben. Insbesondere fehle jeglicher Hinweis auf die
anwendbaren Gesetzesbestimmungen, die eine Interventionspflicht statuieren
würden.

5.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem
Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art.
28 Abs. 1 ZGB). Hier verlangt die Beschwerdegegnerin, die Widerrechtlichkeit
einer Verletzung festzustellen, weil sich diese weiterhin störend auswirke
(Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Streit dreht sich um die Frage, ob der
Beschwerdeführer an der behaupteten Persönlichkeitsverletzung mitgewirkt hat.

5.3.1. Art. 28 Abs. 1 ZGB erklärt nicht, was unter Mitwirkung zu verstehen ist.
Nach der Rechtsprechung nimmt das Gesetz mit dem Zeitwort "mitwirken" neben dem
eigentlichen Urheber der Verletzung jede Person ins Visier, deren Verhalten die
Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt, wobei nicht vorausgesetzt
ist, dass ihr ein Verschulden zur Last fällt. Das blosse Mitwirken führt
(objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen
nicht bewusst ist oder nicht bewusst sein kann (Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49
OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 657). Ins Recht gefasst werden kann also auch,
wer zur Übermittlung der streitigen Äusserungen beiträgt, ohne selbst deren
direkter Urheber zu sein oder deren Inhalt oder Urheber auch nur zu kennen. Der
Verletzte kann gegen jeden vorgehen, der bei der Entstehung oder Verbreitung
der Verletzung objektiv betrachtet - von nah oder fern - eine Rolle gespielt
hat, sei diese auch nur von zweitrangiger Bedeutung (Urteil 5A_792/2011 vom 14.
Januar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Mitwirkung kann sowohl in einem Tun wie
auch in einem Unterlassen bestehen ( ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 40 zu Art. 28 ZGB; Urteil 5C.28/1993 vom
29. Oktober 1993 E. 2a). Ein wie auch immer geartetes Verhalten des Urhebers 
selbst setzt das Mitwirken aber schon voraus: Eine Haftung für  fremdes
 Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. So ist
beispielsweise auch der Arbeitgeber, dessen Angestellter eine
Persönlichkeitsverletzung begeht, nur dann zur Klage nach Art. 28 Abs. 1 ZGB
passivlegitimiert, wenn er sich selbst dem Vorwurf eines widerrechtlichen
Verhaltens aussetzt, indem er die Verletzung durch seine Hilfsperson
begünstigt, erlaubt oder toleriert ( PIERRE TERCIER, Le nouveau droit de la
personnalité, 1984, S. 118; vgl. auch Botschaft, a.a.O.).
Das geschilderte weite Verständnis der Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1
ZGB ändert mit anderen Worten nichts daran, dass zwischen dem Verhalten
desjenigen, der ins Recht gefasst wird, und der Persönlichkeitsverletzung eine
Beziehung von Ursache und Wirkung, das heisst ein Kausalzusammenhang bestehen
muss. Soll die unerlaubte Handlung - hier die Mitwirkung an einer
Persönlichkeitsverletzung - in einem Dulden oder Unterlassen bestehen, so fällt
ein solch passives Verhalten nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als
Ursache einer Persönlichkeitsverletzung nur dann in Betracht, wenn eine
entsprechende Pflicht zum Handeln bestand. Zuerst ist abzuklären, ob den
Beklagten eine Pflicht trifft, den Eintritt des Erfolgs - hier die Verletzung
der Persönlichkeit - zu verhindern. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob
das pflichtgemässe Handeln den Erfolg verhindert hätte. Ist dieser
hypothetische Zusammenhang zu bejahen, wird daraus der Schluss gezogen, dass
die Unterlassung für den Erfolg kausal war (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a S. 447
f.; statt vieler Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl.
2003, S. 135 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beweis dieses hypothetischen
Kausalzusammenhangs obliegt dem Verletzten. Hierfür genügt es, dass nach der
Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Handeln
nicht eingetreten wäre (BGE 121 III 358 E. 5 S. 363; 115 II 440 E. 6a S. 449
f.).

5.3.2. Angesichts der vorigen Ausführungen ist der These des Beschwerdeführers,
dass die Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB ein aktives Handeln voraussetze,
der Boden entzogen. Zu einer Verletzung kann sehr wohl auch ein - wie die
Vorinstanz sich ausdrückt - "Gewährenlassen" führen. Sodann steht für das
Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich (E. 2) fest, dass sich die
streitgegenständlichen Äusserungen dem Beschwerdeführer nicht im Sinne eines
aktiven Tuns zuordnen lassen. Als Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB
kommt auch für das Obergericht nur ein Dulden oder Unterlassen in Frage (s. E.
5.1). Unter diesen Umständen durfte sich das Obergericht allerdings nicht mit
einem abstrakten Hinweis auf die Position des Beschwerdeführers als Organ der
Gesellschaft C.________ "mit entsprechenden Leitungs- und Kontrollfunktionen"
begnügen, ohne dem Beschwerdeführer ein konkretes Unterlassen vorzuwerfen. Denn
damit zieht es den Beschwerdeführer im Ergebnis für fremdes Verhalten zur
Rechenschaft, ohne sich Klarheit darüber zu verschaffen, worin denn eigentlich
die in Art. 28 Abs. 1 ZGB vorausgesetzte Mitwirkung des Beschwerdeführers 
selbst besteht. Anders gesagt, kann die vom konkreten Fall losgelöste
Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer als Aufsichtsrat mit der generellen
Leitung und Kontrolle der Gesellschaft C.________ befasst war, für sich allein
genommen noch kein Verhalten sein, das als Ursache einer
Persönlichkeitsverletzung in Frage kommt. Die Position des Beschwerdeführers
als Aufsichtsrat ist ein blosser Zustand, der für sich allein nicht zur Folge
hat, dass das Verhalten der Gesellschaft dem Organ zugerechnet wird.
Ebenso wenig verträgt es sich mit dem Bundesrecht, wenn das Obergericht die
Klage mit der Begründung gutheissen will, der Beschwerdeführer habe nicht
gehandelt, obwohl er hätte handeln können. Denn mit dieser Argumentation
unterstellt das Obergericht, dass der Beschwerdeführer die angeblich
persönlichkeitsverletzenden Äusserungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen
habe. Auf diese Weise bringt es Elemente ins Spiel, die das Verschulden als
subjektive Seite eines Verletzungstatbestands betreffen. Wie oben dargelegt,
ist das Verschulden des (angeblichen) Verletzers aber gar kein
Tatbestandsmerkmal von Art. 28 Abs. 1 ZGB (E. 5.3.1). Die Frage ist nicht, ob
der Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, auf den
Pressedienst der Gesellschaft C.________ Einfluss zu nehmen, sondern ob er
hätte einschreiten  müssen, ob ihn also eine entsprechende Rechtspflicht traf.
Allein die Tatsachenfeststellung, dass der Pressedienst der Gesellschaft
C.________ der Leitung und Kontrolle des Beschwerdeführers nicht entzogen ist,
bedeutet nach dem oben Ausgeführten nicht, dass ihn im konkreten Fall auch eine
Rechtspflicht traf, die angeblich verletzenden Verlautbarungen zu verhindern
oder dem Tun und Treiben des Pressedienstes der Gesellschaft C.________ ein
Ende zu setzen.

5.3.3. Zu Recht beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz
ihn verurteile, ohne einschlägige Vorschriften zu nennen oder eine Erklärung
dafür zu liefern, inwiefern er in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat der
Gesellschaft C.________ eine Interventionspflicht verletzt hätte. Ebenso ist
dem Beschwerdeführer beizupflichten, soweit er die Behauptungs- und Beweislast
für den Nachweis, dass er als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ gegen
die Mitteilungen der Pressestelle hätte einschreiten müssen, der
Beschwerdegegnerin aufbürden will. Die Sachumstände, aus denen sich die
Persönlichkeitsverletzung ergibt, hat der Kläger als Opfer zu beweisen (BGE 136
III 410 E. 2.3 S. 414). Dazu zählt auch der Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalten des Beklagten und der Verletzung, der sich im Falle einer Mitwirkung
durch Dulden oder Unterlassen nach den dargelegten Regeln beurteilt (E. 5.3.1
a.E.). Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Vorinstanz muss
sich in einem neuen Entscheid zunächst mit diesen Fragen auseinandersetzen.

5.4. Zu prüfen bleibt, nach dem Recht welchen Staates die Vorinstanz zu
beurteilen hat, ob der Beschwerdeführer angesichts der angeblich
persönlichkeitsverletzenden Äusserungen aufgrund seiner Stellung als
Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ hätte tätig werden müssen.

5.4.1. Die Vorinstanz begnügt sich - wie gesehen bundesrechtswidrig (E. 5.3.2)
- mit einem Hinweis auf die Funktion des Beschwerdeführers als
"Verwaltungsratspräsident" der Gesellschaft C.________ und orientiert sich
damit ausschliesslich an der schweizerischen Rechtsordnung (E. 5.1). Der
Beschwerdeführer will die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und die Frage
einer "Interventionspflicht" gestützt auf Art. 154 IPRG dem lettischen Recht
unterstellen (E. 5.2). Zwar sind die streitigen Ansprüche aus
Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1
IPRG grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Diese Anknüpfung
beruht auf dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und
Geschädigtem in der Schweiz, in welchem der Gesetzgeber für diese Konstellation
den engsten Zusammenhang erblickt. Das auf die Persönlichkeitsverletzung
anwendbare Recht erfasst auch die Fragen der Passivlegitimation und des
Kausalzusammenhangs (E. 4.3 und 4.4). Allerdings enthält das IPRG für den
Bereich des Gesellschaftsrechts spezielle Vorschriften in einem eigenen
Abschnitt. Art. 154 Abs. 1 IPRG bestimmt, dass Gesellschaften dem Recht des
Staates unterstehen, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie
die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses
Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich
nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. Das auf die Gesellschaft
anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Organisation der Gesellschaft (Art.
155 Bst. e IPRG).

5.4.2. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Anwendungsbereich des
Deliktsstatuts möglichst umfassend: Der gesamte Haftungskomplex, das heisst
jede Frage, die sich im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung stellt,
soll gemäss Art. 142 Abs. 1 IPRG ein und derselben Rechtsordnung unterstellt
sein (Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht
[IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 431; Bundesgesetz über das
internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], Schlussbericht der Expertenkommission
zum Gesetzesentwurf, SSIR 13, Zürich 1979, S. 249 f.; vgl. ANTON HEINI, a.a.O.,
N 11 zu Art. 142 IPRG; ANDREA BONOMI, a.a.O., N 2 zu Art. 142 IPRG). In diesem
Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass sich nach dem Deliktsstatut
beurteilt, ob ein Geschäftsherr für unerlaubte Handlungen seiner Arbeitnehmer
und anderer Hilfspersonen oder ob eine juristische Person für unerlaubte
Handlungen ihrer Organe und Hilfspersonen einzustehen hat (Urteil 4A_594/2009
vom 27. Juli 2010 E. 2.3; BGE 110 II 188 E. 3 S. 193). Im Bereich der
Haftbarkeit juristischer Personen für ihre Organe wird die Unterstellung unter
das Deliktsstatut damit begründet, dass bei Massgeblichkeit des schweizerischen
Deliktsrechts eine ausländische juristische Person wie eine schweizerische für
die unerlaubten Handlungen ihrer Organe einstehen solle; für den Geschädigten
sei es unzumutbar, sich nur an den Organträger halten zu können, wenn ihm nach
schweizerischem Recht auch die Klage gegen die Gesellschaft offenstehe. Diese
Anknüpfung am Deliktsstatut soll nach herrschender Meinung allerdings nur bei
Verletzung allgemeiner deliktischer Normen, nicht aber dann gelten, wenn der
Anspruch aus unerlaubter Handlung aus der Verletzung gesellschaftsrechtlicher
Vorschriften, zum Beispiel aus der ungerechtfertigten Ausschüttung von
Dividenden abgeleitet wird. Diesfalls soll das Gesellschaftsstatut anwendbar
sein ( FRANK VISCHER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N 16 f. zu
Art. 155 IPRG; ANTON HEINI, a.a.O.; ANDREA BONOMI, a.a.O., N 4 zu Art. 142
IPRG; STEFAN EBERHARD/ANDREAS VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Internationales
Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 155 IPRG).
Vom soeben beschriebenen Szenario unterscheidet sich der vorliegende Fall
dadurch, dass hier nicht das Einstehenmüssen der Gesellschaft für eines ihrer
Organe (und auch nicht die Haftung eines Organs für das Verhalten der
Gesellschaft) zur Diskussion steht, sondern die Frage, ob den beklagten
Beschwerdeführer  selbst in seiner Funktion als Aufsichtsrat der Gesellschaft
C.________ der Vorwurf einer unerlaubten Handlung, hier derjenige eines
Mitwirkens im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB trifft (vgl. E. 5.3.1). Ist aber
nicht die "Haftung für fremdes Tun" einer Gesellschaft zu beurteilen, so lässt
sich eine umfassende Massgeblichkeit des Deliktsstatuts für alle sich
stellenden Fragen auch nicht mit dem Argument begründen, dass Gesellschaften
ausländischen und schweizerischen Rechts bezüglich der Zurechnung des
Verhaltens ihrer Organe einander gleichgestellt sein sollen, das Organ einer
ausländischen Gesellschaft also wie ein Organ im Sinne des schweizerischen
Rechts behandelt werden soll. Auf der anderen Seite kann eine Anknüpfung am
Gesellschaftsstatut im vorliegenden Fall nicht damit erklärt werden, dass die
Beschwerdegegnerin den eingeklagten Anspruch aus der Verletzung
gesellschaftsrechtlicher Vorschriften ableitet. Denn mit Art. 28 Abs. 1 ZGB
ruft sie als materiell-rechtliches Fundament ihrer Klage eine
persönlichkeitsrechtliche Vorschrift an. Der gesellschaftsrechtliche Aspekt,
den der Beschwerdeführer dem lettischen Recht unterstellen will, stellt bloss
ein Spezialproblem innerhalb des "Haftungskomplexes" der
Persönlichkeitsverletzung dar, und zwar im Zusammenhang mit dem
Tatbestandselement des "Mitwirkens", in welchem sich die Kausalität der
Persönlichkeitsverletzung manifestiert (s. E. 5.3.1). Zu entscheiden ist nun,
ob die gesellschaftsrechtliche (Teil-) Frage von der allgemeinen
persönlichkeitsrechtlichen (Haupt-) Anknüpfung in Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.
133 Abs. 1 IPRG abzuspalten und kollisionsrechtlich gesondert, das heisst hier
nach Art. 154 f. IPRG anzuknüpfen ist.

5.4.3. Die Differenzierung zwischen der Verletzung allgemeiner deliktischer und
spezifisch gesellschaftsrechtlicher Vorschriften im Bereich der deliktischen
Haftbarkeit von Gesellschaften für ihre Organe zeigt Folgendes: Auf der Suche
nach einer adäquaten Regelung von Lebenssachverhalten mit Berührung zu mehreren
Rechtsordnungen ist im Interesse des kollisionsrechtlichen Ideals eines noch
engeren bzw. stärkeren Zusammenhangs auch die Zergliederung eines
Rechtsinstituts in Kauf zu nehmen, wenn sie eine "bessere" Anknüpfung
ermöglicht. Ergibt die Auslegung einer positiven Kollisionsregel, dass
Verweisungsbegriff oder Anknüpfung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte,
Systematik und vor allem nach dem Zweck der Kollisionsregel nicht auf die zu
diskutierende Teilfrage passen, steht der Bildung einer Sonderanknüpfung nichts
im Weg ( IVO SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, 3. Aufl.
2000, S. 142 f.). Mit der Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger
und Geschädigtem verfolgt Art. 133 Abs. 1 IPRG das Ziel, das anwendbare Recht
entsprechend der gemeinsamen sozialen Umwelt von Schädiger und Geschädigtem zu
bestimmen. Zum anderen fusst die Anknüpfung an die "lex communis" auf der Idee,
dass die Parteien, wenn sie sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, das
dortige Recht in aller Regel nicht kennen und ihr Verhalten auch nicht darauf
einstellen (Botschaft, a.a.O., S. 425). Diese Anknüpfung erscheint
nachvollziehbar, soweit tatsächlich das Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und
Geschädigtem in Frage steht. Demgegenüber lässt sich mit den dargelegten
Überlegungen kaum vernünftig erklären, nach welchem Recht sich bestimmen soll,
ob der präsumtive Schädiger seinen Pflichten als Organ einer Gesellschaft
nachgekommen ist. Denn für die Rechte und Pflichten des Organs im Verhältnis zu
"seiner" Gesellschaft spielt es keine Rolle, welches soziale Umfeld dieses (als
Schädiger auftretende) Organ mit dem Geschädigten verbindet. Ebenso wenig kommt
es hierfür darauf an, ob Schädiger und Geschädigter mit der Rechtsordnung des
Landes vertraut sind, in welchem es zur unerlaubten Handlung kommt. Angesichts
des Zwecks von Art. 133 Abs. 1 IPRG erscheint es mithin wenig sachgerecht,
diesem Deliktsstatut auch die Teilfrage zu unterstellen, ob der
Beschwerdeführer angesichts seiner Stellung als Organ der Gesellschaft
C.________ die streitgegenständlichen Verlautbarungen hätte verhindern oder
stoppen müssen. Für die gesonderte Anknüpfung der besagten Teilfrage sprechen
sodann systematische Überlegungen: Stellt das Gesetz in Art. 150 ff. IPRG für
das Gesellschaftsrecht schon spezielle Kollisionsregeln auf, so ist nicht
einzusehen, weshalb der Richter diese Vorschriften auf der Suche nach der
adäquaten Anknüpfung einfach ausser Acht lassen soll, obwohl sie zur Bestimmung
des auf die Teilfrage anwendbaren Rechts nicht von vornherein ungeeignet
erscheinen: Zur "Organisation", die das auf die Gesellschaft anwendbare Recht
bestimmt (Art. 155 Bst. e IPRG), zählen insbesondere die Aufgaben und
Funktionen der Gesellschaftsorgane. Das Gesellschaftsstatut entscheidet auch
über die Freiheit der Ausgestaltung der Organisation innerhalb des gesetzlichen
Typs und definiert den notwendigen und fakultativen Statuteninhalt sowie die
Modalitäten für Statutenänderungen ( FRANK VISCHER, a.a.O., N 22 zu Art. 155
IPRG; STEFAN EBERHARD/ANDREAS VON PLANTA, a.a.O., N 11 zu Art. 155 IPRG;
FLORENCE GUILLAUME, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international
privé, Convention de Lugano, 2011, N 21 zu Art. 155 IPRG). Schliesslich
erscheint es auch unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der
Praktikabilität nicht sinnvoll, die erwähnte Teilfrage dem Deliktsstatut gemäss
Art. 133 Abs. 1 IPRG zu unterstellen. Denn der präsumtive Schädiger könnte sich
über seine Aufgaben und Funktionen als Organ einer Gesellschaft gar nicht
Rechenschaft geben, wenn diese von Fall zu Fall dem Recht des einen oder
anderen Staates unterstehen, je nachdem, wo der präsumtiv Geschädigte als
Prozessgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

5.4.4. Nach dem Gesagten ist auf die Teilfrage, ob der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Medienarbeit der Gesellschaft C.________ im Zusammenhang mit
der Blockade eines Teils des Öltransithafens von V.________ durch die
Beschwerdegegnerin seinen Pflichten als Aufsichtsrat der Gesellschaft
C.________ nachgekommen ist, nach Massgabe von Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155
Bst. e IPRG das Gesellschaftsstatut anzuwenden, dem die Gesellschaft C.________
untersteht. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich bloss entnehmen, dass
C.________ eine "lettische" Gesellschaft mit Sitz in V.________ (Lettland) ist.
Mit Blick auf die Ermittlung des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechts wird
die Vorinstanz zu prüfen haben, nach welchen Vorschriften die Gesellschaft
C.________ im Sinne von Art. 154 Abs. 1 IPRG organisiert ist. Soweit diese Norm
auf ausländisches Recht verweist, richtet sich dessen Feststellung nach Art. 16
IPRG.

6. 
Die Beschwerde erweist sich also als begründet. Das Obergericht wird sich
erneut mit der Frage befassen müssen, ob der Beschwerdeführer zur Klage der
Beschwerdegegnerin wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit passivlegitimiert ist.
Damit erübrigt es sich, auf die umstrittenen Äusserungen im Einzelnen
einzugehen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2014
ist aufzuheben, die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang unterliegt die
Beschwerdegegnerin. Sie hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
BGG) und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 6'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben