Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.961/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_961/2014

Urteil vom 19. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A. 
Mit Datum vom 19. September 2014 hat A.________ beim Obergericht des Kantons
Zürich eine "Aufsichtsbeschwerde gem. § 82 GOG gegen B.________ wegen
Amtspflichtverletzung" eingereicht. Darin stellte er folgenden Antrag: " Es ist
also dringend nötig, dass gegen den notorischen Zürcher Justizschlendrian ein
Zeichen gesetzt wird, genauso wie gegen die Jugendgewalt: Damit dieser von
seiner richterlichen Kompetenz zutiefst überzeugte iudex inabilis endlich
lernt, was im Kostenrecht Sache ist, sei auch für ihn ein Sondersetting
anzuordnen: Zu diesem Zweck sei das Institut C.________, welches auf
juristische Schulungen und Seminare spezialisiert ist, damit zu beauftragen,
für den Herrn B.________ (und ev. auch andere Richter) zweimal wöchentlich eine
'Dummheitsorgie' (= juristisches Thai-Boxen) als ambulante Massnahme zu
veranstalten. Diese Massnahme sei erst einzustellen, wenn sich der Zustand des
Klienten vom iudex inabilis auf der nach oben offenen Richter-Skala zum iudex
sedulus verbessert hat. Pepetitio est mater stultorum. Ausserdem sei B.________
zu rügen und anzuweisen, inskünftig die anerkannten Regeln der Rechtskunde noch
besser zu beachten. "

 Das Obergericht sandte die fragliche Eingabe an A.________ mit zwei
unterzeichneten Stempelaufdrucken versehen zurück. Der Stempel enthält
folgenden Text: " Diese Eingabe ist querulatorisch/rechtsmissbräuchlich und
wird dem Absender/der Absenderin ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3
ZPO) Obergericht des Kantons Zürich ".

B. 
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht mit den Begehren, den "Stempelentscheid" aufzuheben und das
Obergericht " anzuweisen, einen den anerkannten Regeln der Rechtskunde
entsprechenden Entscheid zu fällen, unter K&E-Folgen zugunsten des Querulanten
".

 Nachdem ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 aufgefordert
hatte, einen Kostenvorschuss zu leisten, stellte der Beschwerdeführer am 7.
Januar 2015 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Behörde, auf eine
Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu
geben, nicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S.
283; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; 123 II 402 E. 1.b/
bb S. 406; 121 I 87 E. 1a S. 90; 121 I 42 E. 2a S. 45 und E. 2e S. 48; 116 Ia 8
E. 1a S. 10). Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt der
Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen
der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt. Die Aufsichtsbeschwerde
räumt nach allgemeinem Verständnis keinen Anspruch auf justizmässige
Beurteilung ein und gilt deshalb nicht als eigentliches Rechtsmittel, sondern
bloss als Rechtsbehelf. Da der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine
verbindlichen Anordnungen zu treffen, nicht Verfügungscharakter hat, kann
insofern auch nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder aber,
wie hier, wegen anderen behaupteten formellen Mängeln des Verfahrens Beschwerde
geführt werden.

2. 
Die Beschwerde ist unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.
Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die
vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an
aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das
entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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