Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.95/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_95/2014

Urteil vom 4. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________.

Gegenstand
Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Entscheid vom 22. Januar 2014 des Obergerichts
des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Januar
2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen seine (ärztlich am 7. Januar 2014 gestützt auf Art. 426
/429 ZGB angeordnete) Unterbringung in den A.________ abgewiesen und
festgestellt hat, dass die gesetzliche Einweisungsdauer am 17. Februar 2014
ablaufe,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der an einer ... Störung leidende, im Zustand der
... eingewiesene Beschwerdeführer habe keine Krankheits- und
Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er sonst andere
gefährden würde,
dass (wie dem Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 31. Januar 2014
mitgeteilt worden ist) die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag
eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf den
Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2014 eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der
obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern dieser Entscheid rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und
Dr. Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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