Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.959/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_959/2014

Urteil vom 29. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 4.

Gegenstand
Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 17. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ wandte sich gegen drei Zahlungsbefehle des Betreibungsamts Zürich 4
vom 23. Mai 2014 mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 SchKG) vom
29. Mai 2014 an das Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler
Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter.

B. 
Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 setzte die untere Aufsichtsbehörde A.________
Frist zur Verbesserung an, da die Beschwerde weitschweifig sei. Dieser
Beschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäss automatisierter Auskunft der Post
am 12. Juni 2014 zur Abholung avisiert, von A.________ aber nicht abgeholt und
von der Post deshalb am 20. Juni 2014 retourniert. Daraufhin schrieb die untere
Aufsichtsbehörde das Verfahren mit Beschluss vom 7. Juli 2014 androhungsgemäss
ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich
(obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) mit Urteil
vom 17. November 2014 ab.

C. 
A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen und
subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Dezember 2014 (Postaufgabe) an das
Bundesgericht und stellt - neben zahlreichen anderen Begehren - den Antrag, den
Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung
an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde
ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich
zulässig. Soweit die Beschwerde in Zivilsachen offen steht, ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde, wie es bereits ihr Name sagt, unzulässig (vgl. Art. 113
BBG).

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Rüge,
verfassungsmässige Rechte seien verletzt, bedarf spezifischer Geltendmachung
und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein,
d.h. sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen; die
Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen.

2. 
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die untere Aufsichtsbehörde das
Verfahren nach Massgabe von Art. 132 ZPO (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG)
abschreiben durfte, nachdem die verlangte Verbesserung der Beschwerde nicht
nachgereicht worden war.

2.1. Die obere Aufsichtsbehörde hat dieses Vorgehen geschützt. Die untere
Aufsichtsbehörde sei zu Recht von einer verbesserungsbedürftigen
Weitschweifigkeit der Beschwerde sowie von einer (fiktiven) Zustellung ihres
(ersten) Beschlusses vom 10. Juni 2014 an den Beschwerdeführer ausgegangen.
Auch sei der Beschwerdeführer in diesem Beschluss darauf hingewiesen worden,
dass im Säumnisfall seine Beschwerde als nicht erfolgt gelte. Habe der
prozesserfahrene Beschwerdeführer (von Anfang an und auch trotz des Hinweises
der unteren Aufsichtsbehörde) unterlassen, seine Eingabe den gesetzlichen
Vorgaben anzupassen, erweise sich der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
als vertretbar und nicht als überspitzt formalistisch.

2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer
Darstellung der eigenen Sicht der Dinge bzw. in einer appellatorischen Kritik.
Er geht nicht auf die vorinstanzliche Erwägung ein, dass er aufgrund
zahlreicher in eigener Sache geführter Verfahren prozesserfahren sei und
überdies seine Beschwerde vom 29. Mai 2014 auch den reduzierten Anforderungen
an eine Laienbeschwerde nicht genügt habe. Auch gegen die Anwendung der
Zustellfiktion erhebt er keine tauglichen Rügen. Dass er dem zuständigen
Bezirksrichter seine Ferienabwesenheit bekannt gegeben hätte, ist nicht belegt,
weshalb seinem Vorwurf der Zustellung zur "Unzeit" der Boden entzogen ist. Die
unentgeltliche Rechtspflege wurde von den kantonalen Instanzen nicht verwehrt,
da sie keine Kosten erhoben haben und ein Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht rechtzeitig eingereicht worden ist. Von
vorne herein als unzulässig erweist sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG,
soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den
Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 17. November 2014 hinausgehen.
Nicht zu befassen hat sich das Bundesgericht insbesondere mit den
sozialhilferechtlichen Aspekten, den Betreibungskosten sowie mit zahlreichen
weiteren Belangen der Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit Behörden. Nach
dem Gesagten genügt die Beschwerdeschrift schon den Mindestanforderungen gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Erst recht sind die strengeren
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, soweit
Sachverhalts- und Verfassungsrügen erhoben werden. Auf die Beschwerde ist daher
nicht einzutreten.

3. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon deshalb nicht entsprochen
werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs.
1 BGG).

 Damit hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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