Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.957/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_957/2014

Urteil vom 5. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Bovey,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung,
vom 18. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1966) und B.A.________ (geb. 1967) heirateten anfangs
September 1994. Aus der Ehe gingen die drei Söhne C.A.________, geb. 1995
(volljährig), D.A.________, geb. 1997, und E.A.________, geb. 1999, hervor. Die
Parteien leben seit Anfang April 2010 getrennt.

B. 
Am 18. Mai 2012 reichte A.A.________ beim Kantonsgericht von Appenzell
Ausserrhoden die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 8. Juli 2013 schied das
Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die Ehe der Parteien (Ziff. 1),
beliess die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, wobei
die Kinder weiterhin bei A.A.________ wohnen sollten (Ziff. 2), regelte das
Besuchsrecht von B.A.________ (Ziff. 3) und verpflichtete diesen, indexierte,
monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'130.-- bis zum ordentlichen
Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder zu bezahlen (Ziff. 4).
Weiter wurde er verpflichtet, A.A.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
bis und mit September 2015 einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 1'330.--, und ab dann bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des
Ehemannes einen solchen von Fr. 780.-- zu bezahlen. Dabei stellte das Gericht
fest, dass bis und mit September 2015 bei einer Unterdeckung von Fr. 625.--
keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt
werden konnte (Ziff. 5). Dabei ging es von einem monatlichen Nettoeinkommen des
Ehemannes von Fr. 8'500.-- und der Ehefrau von Fr. 2'000.-- (bis und mit
September 2015) respektive Fr. 3'300.-- (ab Oktober 2015) aus (Ziff. 6 lit. b).
Das Gericht teilte sodann die während der Ehe geäufneten Guthaben der
beruflichen Vorsorge (Ziff. 7) und traf güterrechtliche Anordnungen (Ziff. 8).
Unter anderem überliess es die gemeinsame Liegenschaft der Parteien bis zum
Lehrabschluss beziehungsweise Maturitätsabschluss des jüngsten Kindes zur
alleinigen Nutzung der Ehefrau (Ziff. 8 lit. a). Ferner genehmigte es die
(Teil-) Scheidungsvereinbarung vom 2. Januar 2013 in Ziff. 5 lit. a-d und f
sowie deren Ergänzung vom 8. Juli 2013 (Ziff. 9). Die übrigen Anträge der
Parteien wies das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden ab, soweit darauf
einzutreten war (Ziff. 10), und es auferlegte die Gerichtskosten den Parteien
je zur Hälfte (Ziff. 12). Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten beliess es
bei der jeweiligen Partei (Ziff. 13).

C. 
Gegen dieses Urteil erhob B.A.________ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden
mit Eingabe vom 27. November 2013 Berufung und beantragte die Abänderung der
Ziff. 4 (Kinderunterhalt), 5 (nachehelicher Unterhalt), 6 lit. b
(Vermögenserträge und monatliche Nettoeinkommen der Parteien) und 8 lit. a
(Wohnrecht der Ehefrau in der gemeinsamen Liegenschaft). In teilweiser
Gutheissung der Berufung stellte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit
Urteil vom 18. August 2014 die in Rechtskraft erwachsenen Punkte des Urteils
des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 8. Juli 2013 fest (Ziff. 1)
und verpflichtete B.A.________ zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen
entsprechend der Regelung des erstinstanzlichen Urteils in Ziff. 4 (Ziff. 2).
Sodann wurde B.A.________ verpflichtet, A.A.________ ab Rechtskraft des
Scheidungspunkts (3. Dezember 2013) bis September 2015 einen indexierten
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'330.--, und ab dann bis und mit
September 2020 einen solchen von Fr. 300.-- zu bezahlen. Ebenso stellte es
fest, dass bis und mit September 2015 bei einer Unterdeckung von Fr. 625.--
keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt
werden konnte (Ziff. 3). Dabei ging es von einem monatlichen Nettoeinkommen des
Ehemannes von Fr. 8'225.-- und der Ehefrau von Fr. 2'000.-- (bis und mit
September 2015), Fr. 4'000.-- (ab Oktober 2015) und Fr. 4'400.-- (ab Oktober
2020) aus (Ziff. 4). Das A.A.________ befristet bis zum Lehr- oder
Maturitätsabschluss des jüngsten Kindes in der ehelichen Liegenschaft gewährte
Wohnrecht ergänzte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden um die Bedingung,
dass das Kind noch im Haus wohnt (Ziff. 5). Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens auferlegte es zu einem Drittel B.A.________ und zu zwei
Dritteln A.A.________ (Ziff. 6). Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten
beliess es bei der jeweiligen Partei (Ziff. 7).

D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Dezember 2014 beantragt A.A.________
(Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 18. August 2014 in Ziff. 3 aufzuheben, und auf das
Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 8. Juli 2013, Ziff.
5, zurückzukommen. Demnach sei B.A.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten,
ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2015 monatliche
Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'330.--, und ab dann bis zum Erreichen des
ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes solche von Fr. 780.-- zu entrichten.
Zudem seien die in Ziff. 6 geregelten Verfahrenskosten des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden abzuweisen und jene des Bundesgerichts der Vorinstanz
aufzuerlegen.
Es sind die Vorakten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) über die Regelung des
nachehelichen Unterhalts und betrifft damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert die
gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG). Auf die von der zur Beschwerde berechtigten Beschwerdeführerin (Art. 76
Abs. 1 BGG) fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann
grundsätzlich eingetreten werden.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem sowie interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus
zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführerin diese nicht mehr thematisiert (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Deshalb
ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss auf den
angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen
der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121
III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder
erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidgründen vorgebracht werden,
genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Strengere Anforderungen gelten,
wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesbezüglich gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise
angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen
Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung
besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137
II 305 E. 3.3 S. 310; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit
willkürlich (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234) oder durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 139 II 404 E. 10. S. 445; 137 II
353 E. 5.1 S. 356).

2.3. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist weiter zu beachten, dass
der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art.
4 ZGB). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Ermessensentscheide Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz
von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist
namentlich der Fall, wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt
hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen oder
wenn sie Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden
müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, die sich
im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 127 III 136
E. 3a S. 141).

3.

3.1. Strittig ist einzig die Höhe und Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht
des Beschwerdegegners ab Oktober 2015 bis und mit September 2020 resp. bis zu
seinem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz verwies auf die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts
von Appenzell Ausserrhoden, wonach der im Trennungszeitpunkt 44-jährigen,
bereits in einem Teilzeitpensum erwerbstätigen und gesunden Beschwerdeführerin,
ab Oktober 2015, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt sein werde, ein volles
Pensum zugemutet werden könne. Mit Hinweis darauf, dass diese
Schlussfolgerungen von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden seien,
ging die Vorinstanz ebenfalls davon aus, es sei der Beschwerdeführerin
zumutbar, ab Oktober 2015 die Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 100 %
auszudehnen. Da auch der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und das
Einkommen des Beschwerdegegners unbestritten geblieben waren, beschränkte sich
die Vorinstanz hauptsächlich darauf zu prüfen, welches Einkommen die
Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 100 % zu erzielen vermag.

3.2.2. Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdegegnerin ab Oktober 2015 und bei
einem Arbeitspensum von 100 % ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr.
4'000.-- an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die im Zeitpunkt Oktober
2015 49-jährige Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene Lehre und
praktische Fertigkeiten als Dekorationsgestalterin sowie langjährige Erfahrung
im Detailhandel, unter anderem auch als Filialleiter-Stellvertreterin und
Shop-Leiterin. Daneben sei sie seit vielen Jahren als Tagesmutter tätig. Im
Sommer 2014 habe sie zusätzlich das kaufmännische Basisdiplom erworben. Im Jahr
2013 habe die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Tagesmutter und der
Anstellung bei F.________ von circa 25-30 % ein Nettoeinkommen von monatlich
durchschnittlich Fr. 2'057.-- erzielt. Nach dem neuen Gesamtarbeitsvertrag von
F.________ würden Mitarbeitende mit einer dreijährigen Lehre bei einem vollen
Pensum einen Bruttomonatslohn von Fr. 4'000.-- erhalten. Unter Berücksichtigung
des 13. Monatslohnes und der Sozialabgaben könne die Beschwerdeführerin bei
F.________ ab Oktober 2015 mindestens mit einem monatlichen Nettoeinkommen von
Fr. 3'680.-- rechnen. Gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, TA3, würde der
monatliche Bruttolohn im privaten und öffentlichen Sektor, Sektor 3
Dienstleistungen, über alle Branchen für Frauen im Niveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt) Fr. 5'200.-- und im Niveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) Fr. 4'215.-- pro Monat betragen. Abzüglich
Sozialabgaben ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13.
Monatslohn von Fr. 4'420.-- resp. 3'580.--. Die Beschwerdeführerin besitze das
Potenzial für eine Tätigkeit als Filialleiter-Stellvertreterin oder
Teamleiterin im Detailhandel. Zudem habe sie sich mit der Erlangung des
kaufmännischen Basisdiploms auch Beschäftigungen in diesem Bereich erschlossen,
zum Beispiel an einem Empfang, auf einem Büro oder in der Administration. Die
Beschwerdeführerin verfüge zwar über langjährige Erfahrung im Verkauf, werde
sich aber bis im Oktober 2015 kaum nennenswerte Kenntnisse im kaufmännischen
Bereich aneignen können. Deshalb werde es als angemessen betrachtet, vorderhand
auf einen Durchschnittswert zwischen dem Niveau 3 und 4 von gerundet Fr.
4'000.-- abzustellen. Dass dieses monatliche Einkommen absolut realistisch sei,
folge auch aus dem Vergleich mit den aktuell erzielten Einkünften von Fr.
2'057.-- pro Monat.

 Basierend auf dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 12'225.-- und einem
Gesamtbedarf von Fr. 10'711.--, berechnete die Vorinstanz bei einem Bedarf von
Fr. 3'539.-- einen gebührenden Unterhalt von Fr. 4'300.--. Nach Abzug des
eigenen Erwerbs von Fr. 4'000.-- verbleibt der Beschwerdeführerin ab Oktober
2015 einen Unterhaltsanspruch von monatlich Fr. 300.--.

3.2.3. Den vom Beschwerdegegner ab Oktober 2015 zu bezahlenden nachehelichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- befristete die Vorinstanz bis September 2020
und führte aus, nach fünf Jahren sollten die erwähnten Nachteile überwunden
sein und die Beschwerdeführerin über genügend Erfahrung verfügen, sodass auf
das statistische Einkommen von Frauen im Sektor 3 Dienstleistungen (über alle
Branchen hinweg) von Fr. 4'400.-- netto abgestellt werden könne. Mit diesem
Einkommen sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren gebührenden Unterhalt
von Fr. 4'300.-- selbst zu decken.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 125 ZGB
geltend.

3.3.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt,
inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm
der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen
Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung
verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen
Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen
nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog.
clean break). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die
Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten
Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die
Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn
daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Dem
Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter
Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten
Kriterien festzulegen (BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f.).

3.3.3. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw.
Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich
erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den
ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE
137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 139).
Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein
müssen. Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe
zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch
tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten
Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet
wird (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 128 III 4 E. c/bb S. 7). Die Würdigung der
konkreten Umstände ist für das Bundesgericht als Beweisergebnis im Grundsatz
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.4.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe entgegen dem
Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden dem Aufbau der nachehelichen
Altersvorsorge keine Beachtung geschenkt. Der Aufbau der Altersvorsorge mit den
eigenen Mitteln sei ihr nicht möglich. Während die Gesamtsumme ihrer
Einzahlungen inkl. Arbeitgeberbeitrag Fr. 110'900.40 ausmache, würden die
Einzahlungen des Beschwerdegegners inkl. Arbeitgeberbeiträgen Fr. 287'918.40
betragen. Die Differenz der Einzahlungen betrage bei linearen Verdiensten Fr.
177'018.-- ohne Anteil 13. Monatslohn. Gerechnet mit dem erstinstanzlichen
Betrag für die Altersvorsorge von Fr. 780.-- mache der Fehlbetrag noch immer
Fr. 15'558.-- aus.

3.4.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass weder Art. 122 noch Art. 125 ZGB
einen Anspruch auf vorsorgerechtliche Gleichstellung der Ehegatten bei Eintritt
des Vorsorgefalls Alter begründen. Ein Anspruch besteht lediglich auf die
Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Ehegatten, sowie
auf Berücksichtigung eines Betrages für den Aufbau einer angemessenen
Altersvorsorge bei der Festlegung des gebührenden Unterhaltsbedarfs. Die
Beschwerdeführerin geht zudem fehl in der Annahme, das Kantonsgericht von
Appenzell Ausserrhoden habe von Oktober 2015 bis zum Erreichen des ordentlichen
AHV-Alters des Beschwerdegegners einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- als
angemessene Altersvorsorge festgelegt. Vielmehr ging auch das Kantonsgericht
von Appenzell Ausserrhoden davon aus, dass im gebührenden Bedarf lediglich bis
September 2015 ein Beitrag für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge zu
berücksichtigen sei, ein solcher aber ab Oktober 2015 entfalle, da die
Beschwerdeführerin bei einem Arbeitspensum von 100 % für den Aufbau ihrer
Altersvorsorge nunmehr selber aufzukommen habe (vgl. die vor Vorinstanz
unbestritten gebliebene Bedarfsrechnung für die Beschwerdeführerin des
Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden). Die Beschwerdeführerin hat vor
Vorinstanz weder beanstandet, dass ihr ab Oktober 2015 die Ausdehnung ihrer
Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 100 % zugemutet wird, noch dass sie ab
diesem Zeitpunkt für den Aufbau ihrer Altersvorsorge selber verantwortlich ist
bzw. in ihrem Bedarf kein Beitrag für den Aufbau der Altersvorsorge mehr
berücksichtigt wird. Die Vorinstanz hat deshalb zulässigerweise der Berechnung
des gebührenden Unterhalts der von den Ehegatten unbestritten gebliebene Bedarf
der Beschwerdeführerin von Fr. 3'539.-- zugrunde gelegt und den von ihr auch
mit vorliegender Beschwerde nicht angefochtenen gebührenden Bedarf von Fr.
4'300.-- errechnet.

3.5.

3.5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, mit der Streichung der
nachehelichen Unterhaltsbeiträge werde die lebensprägende Ehe mit klarer
Aufgabenteilung nicht gebührend gewertet. Die Lebensprägung sei negiert worden.

3.5.2. Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass eine Ehe die
finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat
("lebensprägende Ehe"). Hat eine Ehe bis zum Trennungszeitpunkt mindestens 10
Jahre gedauert, ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen (BGE 137
III 102 E. 4.1.2 S. 105; 132 III 598 E. 9.2 S. 600 f.). Unabhängig von ihrer
Dauer liegt sodann unter anderem eine Lebensprägung vor, wenn aus der Ehe
gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61). Eine
solche Ehe führt aber nicht automatisch zu einem Unterhaltsanspruch: Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenversorgung
gegenüber dem Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 ZGB
ergibt; nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen
Unterhaltsanspruch, als er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft
zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist (BGE 137 III 102 E.
4.1.2 S. 105 mit Hinweis).

3.5.3. Die Vorinstanz ist von einer lebensprägenden Ehe der Parteien
ausgegangen, hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
beruflichen Qualifikationen und der bis dahin gesammelten Berufserfahrung
spätestens ab Oktober 2020 in der Lage sein wird, ein Einkommen zu erzielen,
mit welchem sie für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufkommen kann, und hat
deshalb in korrekter Anwendung des sich aus Art. 125 ZGB ergebenden Vorrangs
der Eigenversorgung von einer weiteren Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners
abgesehen. Mit den Argumenten der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht auseinander, sondern behauptet lediglich pauschal und unzutreffend, die
Vorinstanz habe die Lebensprägung der Ehe negiert. Auf die diesbezügliche Rüge
der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.

3.6.

3.6.1. Sodann moniert die Beschwerdeführerin, die altersbedingte
Arbeitssituation sei nicht beachtet worden. Das kaufmännische Basisdiplom
verschaffe ihr noch keine Anstellung. Arbeitspensen würden nicht nach den
Wünschen der Arbeitnehmer erhöht werden. Ebenso seien Kaderstellen nicht so
leicht erhältlich. Dabei spiele ihr Alter eine nicht zu vernachlässigende
Rolle. Der Markt wolle junge, gut ausgebildete Fachleute mit breiten
Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Quereinsteigerstellen für Personen in
ihrem Alter seien dünn gesät. Die lebensprägende Ehe mit klarer
Rollenverteilung fördere ihre Karriereaussichten nicht.

3.6.2. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, welche Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin möglich sein werden und welches Einkommen sie mit diesen
Tätigkeiten wird erzielen können, hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere
hat die Vorinstanz auch berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin bis
Oktober 2015 - trotz des neuen Diploms - kaum nennenswerte praktische
Kenntnisse im kaufmännischen Bereich werde aneignen können, und deshalb für die
Berechnung des hypothetischen Einkommens zu Gunsten der Beschwerdeführerin -
vorerst - auf einen Durchschnittswert abgestellt (vgl. oben E. 3.2.2). Auf die
Argumentation der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin nicht ein.
Insbesondere erhebt sie keine dem Rügeprinzip genügende Rüge der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung, in welcher sie klar und detailliert aufzeigt,
inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich
unbillig und damit willkürlich wären. Vielmehr übt sie lediglich
appellatorische Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz. Darauf ist nicht
einzutreten. Auch die von der Beschwerdeführerin beigelegte Aufstellung der
Bewerbungen und Absagen der Jahre 2010 bis 2013 und 2014 ist unbeachtlich: Denn
mit der Beschwerde in Zivilsachen darf die Beschwerdeführerin keine neuen
Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von
der Vorinstanz festgestellt wurden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.; 136 III
123 E. 4.4.3 S. 128 f.). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die
Voraussetzung für die nachträglichen Vorbringen erfüllt sein soll (BGE 133 III
393 E. 3 S. 395). Diesen Nachweis erbringt die Beschwerdeführerin nicht. Sie
tut nicht dar, inwiefern sie die Aufstellung der Bewerbungen und Ab-sagen nicht
schon vor Vorinstanz hätte beibringen können. Soweit sich die Aufstellung auf
Bewerbungen und Absagen bezieht, die erst nach dem Zeitpunkt erfolgten, in
welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätten berücksichtigt
werden können, sind diese Vorbringen als echte Noven von vornherein unzulässig
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Die neu ins Recht gelegten Beilagen sind somit
unbeachtlich.

3.7.

3.7.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin soll die Vorinstanz auch der
Kinderbetreuung sowie ihrer Doppelbelastung mit Familie und Beruf keine
Beachtung geschenkt haben. Die Betreuung der Kinder ende nicht mit deren
Volljährigkeit und bringe nicht automatisch eine Entlastung für die ihr
auferlegten Aufgaben mit sich. Es treffe zwar zu, dass die Kinder selbständig
seien. Dies heisse aber nicht, dass sie deswegen alles, was zum Leben gehöre,
selber erledigen würden. Sie würden eine Bezugsperson benötigen, die für sie da
sei. Diese Person sei sie. Durch ihre Doppelbelastung sei es ihr auch nicht
möglich, ihre Karriere aufzubauen. Es sei fraglich, ob die willkürlich
festgelegte Aufnahme einer 100 % Anstellung vertretbar sei.

3.7.2. Die Eigenversorgungskapazität kann durch die Kinderbetreuung ganz oder
teilweise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden
Elternteil die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %,
sobald das jüngste Kind 10-jährig ist, und im Umfang von 100 %, sobald das
jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10).
Diese Leitlinien behalten solange ihre Gültigkeit, als die unmittelbare
persönliche Betreuung und Pflege vor allem kleiner und im obligatorischen
Schulalter stehender Kinder deren Interessen dient und einen wesentlichen
Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge bildet (Urteil 5A_210/
2008 vom 14. November 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 158). Sie
stellen jedoch keine starren Regeln dar. Ihre Anwendung ist von den konkreten
Umständen des Einzelfalls abhängig (Urteil 5A_241/2010 vom 9. November 2010 E.
5.4.3). So wäre etwa eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn
sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das
Kind von Drittpersonen betreut wird und deshalb der Inhaber der elterlichen
Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Umgekehrt
kann eine Erwerbsarbeit auch länger unzumutbar bleiben, etwa bei einem
behinderten Kind oder wenn viele Kinder zu betreuen sind (BGE 137 III 102 E.
4.2.2.2 S. 109; Urteil 5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2).

3.7.3. Bereits das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden ist von der
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit von 100 % ab Oktober 2015 ausgegangen. Dies
wurde von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht beanstandet, sodass
auf ihre diesbezügliche Rüge nicht einzutreten ist. Die Rüge ist aber auch
unbegründet: In Anwendung der bundesgerichtlichen Richtlinien und unter
Berücksichtigung von Alter, Gesundheit, Ausbildung und Aufgabenteilung während
der Ehe hat die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit von 100 % ab Oktober 2015, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt
sein wird, bejaht. Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergeben sich keine
Hinweise darauf, welche ein Abweichen von den genannten Richtlinien nahelegen
würden. Insbesondere als weder ein Kind der Parteien behindert wäre, die Zahl
der zu betreuenden Kinder als überdurchschnittlich bezeichnet werden müsste
noch andere von der Vorinstanz festgestellte Faktoren gegen die Ausdehnung des
Arbeitspensums der Beschwerdeführerin auf 100 % sprechen würden.

3.8.

3.8.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche
Kostenverlegung mit der Begründung, mit dieser werde das Verschulden am
Scheitern der Ehe gewertet und das abgeschaffte Verschuldensprinzip wieder
eingeführt.

3.8.2. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der
Parteientschädigung, werden sowohl im erstinstanzlichen wie auch im
zweitinstanzlichen kantonalen Zivilverfahren grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Hat
keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang
des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann unter anderem
in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen
und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die
Vorinstanz hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der
Beschwerdeführerin und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt. Dies
mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe mehrheitlich obsiegt, indem die
vom Kantonsgericht ausgesprochene Rente zeitlich und auch quantitativ begrenzt
sowie Ziffer 8 lit. a des Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden mit dem vom Beschwerdegegner beantragten Zusatz versehen worden
sei. Die Kostenauflage widerspiegelt damit den prozessualen Ausgang von
Obsiegen und Unterliegen des Berufungsverfahrens und steht in keinem
Zusammenhang mit einem allfälligen Verschulden am Scheitern der Ehe der
Parteien. Mit der Begründung der Vorinstanz zur Kostenauflage setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf diese Rüge ist deshalb ebenfalls
nicht einzutreten.

4. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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