Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.954/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_954/2014

Urteil vom 4 Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berichtigung (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 13. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Mit Urteil vom 9. August 2009 verpflichtete das Gerichtspräsidium Baden
B.A.________ (Ehemann) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen unter Ziffer 7.1 des
besagten Urteils, A.A.________ (Ehefrau) an deren persönlichen Unterhalt
erstmals per 1. Januar 2008 und unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen
folgende Beiträge zu leisten: Fr. 9'540.-- vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember
2008, Fr. 3'700.-- vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2011, Fr. 3'290.-- vom 1.
Mai 2011 bis 30. April 2012, Fr. 2'750.-- vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2016,
Fr. 2'090.-- vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2020, Fr. 1'430.-- ab 1. Mai 2020.

A.b. Diese Unterhaltsreglung (Ziff. 7.1) wurde ausschliesslich vom Ehemann mit
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau weitergezogen. Mit Urteil vom
22. Februar 2010 hiess das Obergericht seine Beschwerde teilweise gut, fasste
Ziff. 7.1 des erstinstanzlichen Urteils neu und verpflichtete ihn, der Ehefrau
unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen für Januar bis Dezember 2008 Fr.
9'155.--, für Januar bis April 2009 Fr. 4'561.-- für Mai 2009 bis April 2011
Fr. 3'700.--, für Mai 2011 bis April 2012 Fr. 3'290.--, ab Mai 2012 Fr.
2'750.-- zu entrichten.

B. 

B.a. Mit Gesuch vom 15. Mai 2013 beantragte die Ehefrau beim Bezirksgericht
Baden, Ziffer 7.1 des Dispositivs des Urteils vom 9. August 2009 teilweise zu
berichtigen und den Ehemann zu verpflichten, ihr Fr. 5'300.-- vom 1. Mai 2009
bis 30. April 2011, Fr. 4'890.-- vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 und Fr.
4'350.-- ab 1. Mai 2012 zu bezahlen. Der Ehemann schloss in erster Linie auf
Abweisung des Berichtigungsbegehrens. Mit Entscheid vom 24. Juni 2014 entsprach
der Präsident des Bezirksgerichts Baden dem Begehren.

B.b. Mit Urteil vom 13. Oktober 2014 hiess das Obergericht des Kantons Aargau
die Berufung des Ehemannes gut, hob den Entscheid vom 24. Juni 2014 auf und
erkannte neu, auf das Gesuch vom 15. Mai 2013 um Berichtigung des Urteils des
Gerichtspräsidiums Baden vom 9. August 2009 werde nicht eingetreten.

C. 
Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) hat am 28. November 2014 (Postaufgabe) beim
Bundesgericht gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde bzw.
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt zur Hauptsache, das angefochtene
Urteil aufzuheben und den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 24. Juni 2014
vollumfänglich zu schützen (1). Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung der vom Beschwerdegegner
beantragten Neufestlegung der im angefochtenen Entscheid festgesetzten
Unterhaltsbeiträge zurückzuweisen (2). Subeventuell sei die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache zur Beurteilung der Berichtigung durch die
Vorinstanz zurückzuweisen (3). Im Weiteren ersucht sie darum, den Ehemann zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- anzuhalten, eventuell
ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, wobei über den Prozesskostenvorschuss bzw. die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vorgängig in Form eines Teilentscheides zu
befinden sei (4).

D. 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 wurde mit Rücksicht auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege auf die Einforderung eines Kostenvorschusses
verzichtet und der Beschwerdeführerin bedeutet, über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege werde später entschieden.

 Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
BGG) betreffend Berichtigung eines erstinstanzlichen Eheschutzurteils. Er
schliesst das Berichtigungsverfahren ab und gilt damit als Endentscheid (Art.
90 BGG) in einer Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ist
grundsätzlich gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig
(Art. 113 BGG).

1.2. Stehen wie hier vorsorgliche Massnahmen im Streit (BGE 133 III 393 E. 4
und 5), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen
an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird
eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z. B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S.
255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht
nicht ein.

2. 

2.1. Das Obergericht hat unter Berufung auf BGE 139 III 379 erwogen, der
Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 9. August 2009 sei den Parteien am
17. bzw. 25. August 2009 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 15.
Mai 2013 um Berichtigung von Ziff. 7.1 dieses Entscheids ersucht. Auf das
Berichtigungsverfahren vor erster Instanz sei, der allgemeinen
Übergangsbestimmung für Rechtsmittel entsprechend (Art. 405 Abs. 1 ZPO), das
bei Eröffnung des Entscheids, um dessen Berichtigung ersucht werde, in Kraft
stehende Recht anwendbar. Die Berichtigung vor erster Instanz richte sich daher
nach dem Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 (ZPO/
AG). Der nunmehr vor Obergericht angefochtene Berichtigungsentscheid sei nach
Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gefällt und den
Parteien zugestellt worden. Für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht
gälten somit die Bestimmungen der ZPO.

2.2. Die Vorinstanz hält alsdann dafür, gemäss dem vor der ersten Instanz
anwendbaren § 281 ZPO/AG habe der um Erläuterung Berichtigung und Ergänzung
angegangene Richter nach Zustellung des Gesuchs an die Gegenpartei zur
Vernehmlassung darüber zu entscheiden und gegebenenfalls das Urteil neu zu
fassen.

2.3. In der Sache hat das Obergericht unter Berufung auf GULDENER
(Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1979, S. 504 f.) weiter
erwogen, mit der Erhebung der Beschwerde (§ 335 lit. a ZPO/AG) werde die
Streitsache dem Obergericht zur umfassenden Überprüfung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht übertragen. Im Beschwerdeverfahren entscheide das
Obergericht in der Regel ohne Rückweisung an die Vorinstanz. Werde ein
zulässiges ordentliches Rechtsmittel formgerecht eingelegt und nicht wieder
zurückgezogen, so erwachse der angefochtene Entscheid der ersten Instanz nicht
in Rechtskraft, sodass es notwendigerweise in der Rechtsmittelinstanz zu einem
neuen Entscheid komme. Richte sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil, so sei
demgemäss ein neues Urteil durch die Rechtsmittelinstanz zu fällen, wobei das
neue Urteil, beispielsweise bei Abweisung der Beschwerde, mit dem angefochtenen
inhaltlich übereinzustimmen habe. In Rechtskraft erwachse alsdann das Urteil
der Rechtsmittelinstanz und nicht das angefochtene Urteil der ersten Instanz,
selbst wenn das Rechtsmittel abgewiesen werde. Die Rechtskraft trete erst im
Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils der Rechtsmittelinstanz ein und werde
nicht auf den Zeitpunkt zurück bezogen, in welchem das angefochtene Urteil
ergangen sei. Nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung trete auch bei
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Berufungsinstanz deren
Entscheid an die Stelle des erstinstanzlichen Urteils; der Berufungsentscheid
gelte im Fall des Klagezuspruchs bzw. dessen Bestätigung bei Abweisung des
Rechtsmittels als Vollstreckungstitel.

 Mit seiner Beschwerde gemäss § 335 lit. a ZPO/AG vom 27. August 2009 gegen den
erstinstanzlichen Eheschutzentscheid habe der Beschwerdegegner insbesondere
auch dessen Ziffer 7.1 (Unterhalt zugunsten der Beschwerdeführerin)
angefochten. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 habe das Obergericht die besagte
Ziffer des erstinstanzlichen Entscheids aufgehoben und durch die vom
Obergericht neu erlassene Fassung dieser Ziffer ersetzt. Die neue Fassung sei
an die Stelle der entsprechenden Ziffer des erstinstanzlichen Urteils getreten,
und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit das obergerichtliche Urteil
inhaltlich von demjenigen der Vorinstanz abweiche. Soweit die
Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch vom 15. Mai 2013 um Berichtigung des
"Urteilsdispositivs des Urteils vom 9. August 2009" ersuche, gehe ihr Gesuch
ins Leere und hatte es ein Urteil zum Gegenstand, das es nicht mehr gab. Die
Vorinstanz hätte daher auf das Gesuch nicht eintreten dürfen.

2.4. Im Übrigen habe das Obergericht im Urteil vom 22. Februar 2010 die
Unterhaltsbeiträge auch für die Zeit nach Mai 2009, für welche es im Ergebnis
Unterhaltsbeiträge in gleicher Höhe festsetze, einer Überprüfung und
Neubeurteilung unterzogen. Dass es für die genannte Periode bei unveränderten
Unterhaltsbeiträgen geblieben sei, bilde Folge der anzuwenden
Dispositionsmaxime, wonach der Beschwerdeführerin nicht mehr zugesprochen
werden dürfe, als sie verlangt habe. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin treffe somit nicht zu, dass Ziffer 7.1 des obergerichtlichen
Urteils für die Unterhaltsbeiträge ab Mai 2009 allein der Vollständigkeit
gedient habe, da auf eine Anpassung der Höhe der geschuldeten
Unterhaltsbeiträge verzichtet worden sei und das Obergericht für die Zeit nach
Mai 2009 keine Neubeurteilung habe vornehmen wollen.

3. 

3.1. Unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich weder mit den gesetzlichen
Bestimmungen noch mit dem Gerichtsentscheid vom 22. Februar 2010 noch mit dem
Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Juni 2014 noch mit dem Berichtigungsgesuch
angemessen auseinandergesetzt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe
nachvollziehbar aufgezeigt, dass der obergerichtliche Entscheid vom 22. Februar
2010 keine Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge ab Mai 2009 vorgenommen habe
und dass bei der Frage, welches Gericht für eine Berichtigung zuständig sei,
nicht automatisch auf den formellen Entscheid abgestellt werden könne. Die
Vorinstanz habe diese Argumente ausgeblendet und damit Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
sowie § 2 und 22 Abs. 1 KV/AG verletzt.

3.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern ihr Art. 29
Abs. 1 BV sowie § 2 und 22 Abs. 1 KV/AG einen weitergehenden Schutz gewähren
würde als Art. 29 Abs. 2 BV, der sich zur Frage des rechtlichen Gehörs äussert.
Die Rüge ist somit ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 29 Abs. 2 BV zu
behandeln. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE
124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E.
5.2 S. 236 mit Hinweisen).

3.3. Das Obergericht hat ausführlich erörtert, aus welchen Gründen eine
Berichtigung des Eheschutzurteils vom 9. August 2009 nicht infrage kommen kann.
Es hat sich dabei insbesondere auch zur Bemerkung geäussert, es habe in seinem
Rechtsmittelentscheid vom 24. Februar 2010 keine Neubeurteilung der
Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin ab Mai 2009 vorgenommen
(angefochtenes Urteil S. 12 E. 2.4 2. Absatz). Der angefochtene Entscheid
behandelt die wesentlichen Aspekte der Streitfrage. Die Vorinstanz war denn
auch nicht gehalten, sich mit allen Vorbringen des Beschwerdeführerin zu
befassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

4. 

4.1. Unter dem Titel "Zur unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und
unrichtigen Auslegung und Rechtsanwendung des § 281 und 333 Abs. 1 ZPO/AG"
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die wesentliche
Tatsache nicht berücksichtigt, dass mit dem obergerichtlichen Entscheid vom 22.
Februar 2010 keine Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge ab Mai 2009
vorgenommen worden sei. Im Weiteren erörtert sie ausführlich, weshalb ihrer
Ansicht nach eine falsche Interpretation der §§ 281 und 333 ZPO/AG anzunehmen
ist.

4.2. Das Obergericht kommt in seinen Ausführungen zusammengefasst zum Schluss,
der Beschwerdegegner habe die Unterhaltsregelung betreffend die
Beschwerdeführerin (Ziff. 7.1) des Urteils des Gerichtspräsidiums Baden vom 9.
August 2009 mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht
weitergezogen. Damit sei das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht in
Rechtskraft erwachsen. Das obergerichtliche Urteil vom 24. Februar 2010 habe
die Fassung der Ziffer 7.1 ersetzt; diese neue Fassung sei an die Stelle der
Fassung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 9. August 2009 getreten, und
zwar ungeachtet dessen, dass die fragliche Ziffer mit Bezug auf die
Unterhaltsbeiträge ab Mai 2009 durch den obergerichtlichen Entscheid vom 24.
Februar 2010 inhaltlich nicht abgeändert bzw. das erstinstanzliche Urteil
insoweit bestätigt worden sei. Ihre Interpretation beruht auf der Lehrmeinung
von GULDENER (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1979, S. 504
f.). Von Willkür kann aber namentlich nicht ausgegangen werden, wenn sich die
Rechtsanwendung auf Lehrmeinungen stützen lässt, mögen diese auch nicht
unbestritten sein (BGE 127 III 232 E. 3a S. 234; 122 III 439 E. 3b S. 442/443)
oder überwiegen (BGE 104 II 249 E. 3b S. 252). Die Beschwerdeführerin
beschränkt sich in ihren Ausführungen darauf, einfach eine andere
Interpretation der Sachlage vorzunehmen und der Vorinstanz eine unrichtige
Anwendung des einschlägigen alten kantonalen Prozessrechts anzulasten. Mit
dieser appellatorischen Kritik lässt sich Willkür in der Auslegung und
Rechtsanwendung nicht dartun. Die Beschwerde erweist sich insoweit als
unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist auch die
Schlussfolgerung nicht willkürlich, das Bezirksgericht hätte auf das
Berichtigungsbegehren nicht eintreten dürfen.

5. 

5.1. Die Beschwerdeführerin hält ferner dafür, bei Annahme der
obergerichtlichen Auffassung, dass der bezirksgerichtliche Entscheid durch das
Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2010 ersetzt worden sei, hätte die
Vorinstanz den besagten Entscheid von Amtes wegen berichtigen müssen. Wenn die
Vorinstanz behaupte, das Obergericht habe im Entscheid vom 22. Februar 2010 die
Unterhaltsfrage ab Mai 2009 neu beurteilt, verstosse der Entscheid gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben. Bei Annahme dieser Interpretation bedeutete
dies, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 24. Februar 2010 eine
Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge (ab Mai 2009) in einem rechtswidrigen
Ausmass und in Verletzung der Dispositionsmaxime vorgenommen hätte, und zwar im
Wissen um den Berichtigungsanspruch der damaligen Klägerin und in Kenntnis
davon, dass durch ein solches Verhalten ein möglicher künftiger
Berichtigungsanspruch der Beschwerdeführerin vereitelt worden wäre. Das
Obergericht hätte damit die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise um ihren
Berichtigungsanspruch von heute Fr. 100'000.-- gebracht. Indem die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid diese Interpretation des damaligen unhaltbaren
Verhaltens des Obergerichts (im Entscheid vom 22. Februar 2010) gegen die
Beschwerdeführerin verwende, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben.

5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 5 Abs.
3 und Art. 9 BV sowie § 2 KV/AG. Sie legt nicht dar, inwiefern ihr die
kantonale Verfassungsbestimmung einen weitergehenden Anspruch einräumt als die
Bestimmungen der Bundesverfassung. Die Rüge ist somit im Blickwinkel dieser
Bestimmungen zu behandeln.

5.2.1. Aus dem Sachverhalt (S. 8 Ziff. 3.1) des Entscheides des Obergerichts
vom 22. Februar 2010 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner damals den
erstinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 9. August 2009 mit Bezug auf den der
Beschwerdeführerin geschuldeten Unterhaltsbeitrag angefochten hat (Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Entscheids). Strittig vor Obergericht waren somit auch die ab
Mai 2009 geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Aus dem Entscheid vom 22. Februar
2010 ergibt sich weiter, dass das Obergericht den Unterhaltsbedarf der
Beschwerdeführerin umfassend und für sämtliche Perioden überprüft hat (Urteil
vom 22. Februar 2010 E. 4 S. 19-27). Auf Seite 27 kam es zum Schluss, dass der
Beschwerdeführerin für die Periode ab Mai bis Dezember 2009 Fr. 5'573.-- an
Unterhalt zustünde; es verweigerte aber eine Erhöhung des Beitrages für die
Zeit ab Mai 2009 mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin vor Obergericht
keinen höheren Beitrag verlangt habe als ihr von der ersten Instanz
zugesprochen worden sei und die im Eheschutzverfahren geltende
Dispositionsmaxime daher einer Erhöhung entgegenstehe (S. 27 E. 4.4.3. am
Ende). Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid vom 13. Oktober 2014
ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen (S. 12 E. 2.4. 2. Absatz).
Inwiefern die Vorinstanz gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen haben
soll, bleibt unerfindlich.

5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe das
Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2010 nicht von Amtes wegen berichtigt,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der besagte Entscheid ist den
Parteien vor Inkrafttreten der ZPO zugestellt worden, sodass für die Frage der
Berichtigung die kantonale ZPO Anwendung findet (vgl. E. 2; BGE 139 III 379).
Zwar war unter der Herrschaft von § 281 ZPO/AG eine Berichtigung von Amtes
wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten möglich ( ANDREAS EDELMANN, in Kommentar
zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N. 4 zu § 281 ZPO/AG). Die
Beschwerdeführerin erörtert indes nicht rechtsgenügend, welche konkreten
offensichtlichen Unrichtigkeiten vom Obergericht hätten von Amtes wegen
korrigiert werden müssen. Es wird mit anderen Worten nicht gesagt, inwiefern
der Wille des Obergerichts aufgrund der gesamten Umstände allen Beteiligten
klar, jedoch im obergerichtlichen Urteilsspruch vom 22. Februar 2010 falsch zum
Ausdruck gekommen war (siehe dazu: EDELMANN, a. a. O. N. 4). Nicht einzutreten
ist damit auch auf den Subeventualantrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache zur Beurteilung des Berichtigungsgesuchs an die
Vorinstanz zurück zuweisen.

6. 

6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bezirksgericht habe ihr im
Urteil vom 9. August 2009 einen um Fr. 1'600.-- höheren Unterhaltsbeitrag
zusprechen wollen und das Obergericht hätte ihr diesen höheren Beitrag auch
zugesprochen, falls sie ihn im Rechtsmittelverfahren gefordert hätte. Im
Ergebnis habe die Vorinstanz das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt. Die
Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 5 Abs.
2 BV und § 2 KV/AG.

6.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Unterhaltsregelung nicht angefochten und
hat insbesondere vor Obergericht keinen höheren Unterhaltsbeitrag gefordert.
Sie bestreitet auch nicht substanziiert, dass im Eheschutzverfahren bezüglich
ihres persönlichen Unterhaltsbeitrages die Dispositionsmaxime gilt. Damit geht
der Vorwurf der Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ins Leere.

7. 
Mit Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache zur
Abklärung des Abänderungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, genügt der
Hinweis, dass die Abänderung der Eheschutzmassnahmen nicht Gegenstand des
Verfahrens gewesen ist. Darauf ist nicht einzutreten.

8. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

9. 

9.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren einen
Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Auf diesen Antrag auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 104 BGG ist nicht
einzutreten, zumal er mit den Beschwerdebegehren an das Bundesgericht keinen
Zusammenhang hat (Urteil 5D_48/2014 vom 25. August 2014 E. 7; 5A_793/2008 vom
8. Mai 2009 E. 6).

9.2. Die Beschwerdeführerin ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Im Lichte der gegen das
ausführlich und überzeugend begründete Urteil vorgetragenen Rügen galt die
Beschwerde indes als von Anfang aussichtslos. Fehlt es somit an einer der
materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zulasten des
Beschwerdegegners wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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