Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.950/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_950/2014

Urteil vom 16. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 17. Oktober 2014
(ZSU.2014.250)

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Frick vom 4. Juni
2014 betrieb die Einwohnergemeinde U.________ A.________ für bevorschusste
Unterhaltsbeiträge zu Gunsten seines Sohnes B.________ (geboren 2004) in der
Höhe von Fr. 32'896.--. A.________ erhob Rechtsvorschlag.

A.b. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg gewährte der
Einwohnergemeinde U.________ am 11. August 2014 antragsgemäss die definitive
Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.

B. 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob A.________ Beschwerde, welche das
Obergericht des Kantons Aargau am 17. Oktober 2014 abwies.

C. 
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Der
Beschwerdeführer beantragt, den obergerichtlichen Entscheid (sinngemäss)
einschliesslich der Rechtsöffnung aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zudem
zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt er ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege.

 Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid,
mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 134 III
141 E. 2 S. 143). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben, womit die subsidiär
erhobene Verfassungsbeschwerde entfällt (Art. 113 BGG).

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass
eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Nach Ansicht der Vorinstanz berechtigt der Beschluss der Einwohnergemeinde
U.________ vom 6. März 2006, die vom Beschwerdeführer für seinen Sohn
geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2006 zu bevorschussen, zur
definitiven Rechtsöffnung. Kraft Legalzession sei die Einwohnergemeinde in die
Rechtsstellung der Unterhaltsgläubigerin eingetreten (Art. 289 Abs. 2 ZGB).
Zudem habe sie den Beschwerdeführer verpflichtet, die von ihm geschuldeten
Unterhaltsbeiträge unaufgefordert an sie zu überweisen. Die Vorinstanz wies den
Beschwerdeführer auch darauf hin, dass das Gericht im Rahmen des
Rechtsöffnungsverfahrens nicht über den Bestand der strittigen Forderung zu
befinden habe. Daher sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Bevorschussung greife massiv in sein Existenzminimum ein und erweise sich daher
als nichtig, nicht einzugehen. Selbst wenn der Beschluss in das Existenzminimum
eingegriffen hätte, wäre er zudem nicht nichtig, sondern allenfalls bloss
anfechtbar gewesen.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an ein Gemeinwesen infolge Legalzession für bevorschusste
ausstehende Unterhaltsbeiträge.

3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so
erteilt der Richter dem Gläubiger auf Gesuch hin die definitive Rechtsöffnung.
Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen einer
schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG). Der Betriebene kann die Rechtsöffnung abwenden, wenn er durch Urkunden
beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet
worden ist oder wenn er mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1
SchKG).

3.2. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines
rechtlichen Gehörs. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei
unvollständig, da seine Eingabe vom 14. Oktober 2014 im angefochtenen Entscheid
nicht erwähnt werde. Ob sie überhaupt zur Kenntnis genommen worden sei, bleibe
infolgedessen offen. Auf die darin gemachten Darlegungen und auch auf andere
Vorbringen seinerseits sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Zudem habe die
Vorinstanz nicht angeführt, welche der von ihm vorgebrachten Noven unzulässig
sein sollen.

3.3. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde,
die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören,
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss derart abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S.
237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

3.4. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 15. Oktober 2014 (Postaufgabe) in ihrem Entscheid nicht erwähnt hat. Indes
ergibt sich aus den kantonalen Akten, dass diese Eingabe am 16. Oktober 2014
bei der Vorinstanz eingetroffen ist und von ihr am folgenden Tag der
Gegenpartei zugestellt worden ist. Die Prozessgeschichte des angefochtenen
Entscheides kann vom Bundesgericht um diese Vorkehr ergänzt werden (Art. 105
Abs. 2 BGG), zumal der Beschwerdeführer davon im kantonalen Verfahren in
Kenntnis gesetzt wurde. Damit steht auch fest, dass die Vorinstanz die genannte
Eingabe zur Kenntnis genommen hat. Ob der Gegenpartei die Gelegenheit zur
Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen, beschlägt einzig das ihr
zustehende rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer ist durch eine allfällige
Verletzung nicht besonders berührt und wäre daher nicht berechtigt, sich auf
dieses verfassungsmässige Recht zu berufen (Art. 76 Abs. 2 lit. b BGG). Was die
Würdigung der genannten Eingabe betrifft, musste die Vorinstanz aufgrund der
Begründungspflicht nicht ausdrücklich darauf eingehen, zumal bereits in der an
sie gerichteten Beschwerde die Frage der Zustellung des Beschlusses (und damit
die Rechtsmittelbelehrung) aufgeworfen worden war. Damit ist auch das dem
Beschwerdeführer zustehende Replikrecht nicht in Frage gestellt.

3.5. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid auf das im Beschwerdeverfahren
geltende Novenverbot hin (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Da nur der vor der Erstinstanz
vorgebrachte Sachverhalt Grundlage des Beschwerdeentscheides sei, könnten die
zahlreichen neuen Tatsachenbehauptungen nicht berücksichtigt werden. Bereits
dieser allgemeine Hinweis auf die Rechtslage genügt. Selbstredend gilt das
Novenverbot auch für die Gegenpartei (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 45). Mit Blick auf die
Begründungspflicht musste die Vorinstanz nicht jedes einzelne unzulässige Novum
ausdrücklich als solches bezeichnen. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers kann sich das Bundesgericht anhand des angefochtenen
Entscheides (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) durchaus ein Bild vom
massgeblichen Sachverhalt und den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz
machen. Was die Eingabe der Gegenpartei vom 11. September 2014 betrifft, hat
die Vorinstanz zudem auf das bei dieser Gelegenheit eingereichte Schreiben an
den Beschwerdeführer samt Zustellungsbescheinigung nicht abgestellt.

3.6. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, auch auf weitere
seiner Vorbringen nicht eingegangen zu sein, und damit ihre Begründungspflicht
verletzt zu haben, ist er an die zum rechtlichen Gehör entwickelten Grundsätze
zu erinnern (E. 3.3). Dies ist vor allem der Fall in Bezug auf die von ihm in
der kantonalen Beschwerde und der Replik bestrittene Zustellung des Beschlusses
vom 6. März 2006.

3.6.1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, es sei nicht willkürlich, das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2006 als Reaktion auf die Eröffnung
des Beschlusses vom 6. März 2006 zu verstehen. Nur so habe dieser von der
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge und der aus der Legalzession fliessenden
Pflicht zur Bezahlung an die Gemeinde wissen können. Damit hat die Vorinstanz
zur strittigen Frage der Zustellung klar Stellung genommen. Wenn der
Beschwerdeführer nun geltend macht, die Vorinstanz sei hier nicht auf sämtliche
seiner Einwände eingegangen, so ist immerhin festzuhalten, dass sie die
entscheidende Frage erkannt und schlüssig beantwortet hat. Der Anspruch auf
eine genügende Begründung schliesst - entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers - zudem nicht aus, dass die Vorinstanz Argumente der
Erstinstanz darlegt und alsdann übernimmt. Zudem prüft die Rechtsmittelinstanz
nur die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen und nimmt nicht eine allgemeine
Prüfung der Rechtslage vor (vgl. Art. 320 ZPO). Dass das genannte Schreiben vom
28. Mai 2006 inhaltlich auch anders hätte verstanden werden können, wie der
Beschwerdeführer zudem meint, lässt die Würdigung der Vorinstanz noch nicht als
Verstoss gegen Art. 9 BV erscheinen.

3.6.2. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer ferner darauf hin,
dass er die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung in seiner
Beschwerde an die Vorinstanz bestritten habe. Der von der Vorinstanz
diesbezüglich gezogene Schluss widerspreche daher in aktenwidriger Weise seiner
Behauptung. Aus dem Wortlaut der massgeblichen Darlegung in der kantonalen
Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Forderung nur als fällig
erachten würde, sofern ihm der Beschluss zugestellt worden wäre, was nicht der
Fall sei. Damit hatte der Beschwerdeführer vor allem die Zustellung und nicht
die Fälligkeit der Forderung in Frage gestellt. Letztere ist lediglich als
Folge aus der ersten Behauptung zu verstehen und stellt kein selbständiges
Vorbringen dar. Insoweit kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden.

3.7. In der Sache besteht der Beschwerdeführer nach wie vor auf der Nichtigkeit
des Beschlusses vom 6. März 2006. Dass dieser Beschluss - über die
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wie sie im von der Vormundschaftbehörde
V.________ genehmigten Unterhaltsvertrag vereinbart wurden - zur definitiven
Rechtsöffnung berechtigt, wird vom Beschwerdeführer hingegen zu Recht nicht
mehr in Frage gestellt: Ein durch die Vormundschaftsbehörde als
Verwaltungsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag berechtigt zur definitiven
Rechtsöffnung (Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 24 zu Art. 80 a.E.; ebenso die
Praxis: CAN online 2013 Nr. 19 [Aargau]; ZR 2011 Nr. 12 S. 26 [Zürich]),
weshalb auch die (Legal-) Zessionarin definitive Rechtsöffnung verlangen kann (
BGE 140 III 372 E. 3 S. 374 ff.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers greift
aber die Einforderung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge massiv in sein
Existenzminimum und damit in seine Grundrechte ein. Die Vorinstanz sei auf
diesen Vorwurf nicht eingegangen und habe damit Art. 80 SchKG falsch
angewendet.

3.7.1. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern
bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in
Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheides tritt nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftenden
Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines
Entscheides führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 S.
503, mit Hinweisen).

3.7.2. Nach Ansicht der Vorinstanz ist im Beschwerdeverfahren gegen einen
Rechtsöffnungsentscheid nicht zu prüfen, ob und inwieweit die Geltendmachung
der bevorschussten Unterhaltsbeiträge in das Existenzminimum des Betriebenen
eingreift. Sie hat den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die
Bedeutung des Rechtsöffnungsverfahrens hingewiesen. Der Richter habe dabei
einzig zu prüfen, ob hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung ein
Rechtsöffnungstitel vorliege. Hingegen habe er sich weder mit dem Bestand der
Forderung noch mit der materiellen Richtigkeit des Entscheides zu äussern. Der
Schuldner könne die Frage, ob die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge in sein
Existenzminimum eingreife, durch Einreichen eines Rechtsmittels gegen den
entsprechenden Entscheid beantworten lassen. In diesem Sinne erweise sich der
Beschluss vom 6. März 2006 allenfalls als anfechtbar, nicht aber als nichtig.

3.7.3. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ihm sei
gegen den Beschluss vom 6. März 2006 betreffend Alimentenbevorschussung kein
Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, wiederholt er im Ergebnis nur den
Vorwurf, dieser Beschluss sei ihm nicht zugestellt worden. Dass dies nicht der
Fall ist, wurde dem Beschwerdeführer bereits von der Vorinstanz erläutert und
im vorliegenden Verfahren als mit Art. 9 BV vereinbar befunden (E. 3.6.1).
Beizufügen bleibt, dass der Beschluss sehr wohl eine Rechtsmittelbelehrung
enthalten hat.

3.7.4. Da die Zuständigkeit der Behörde betreffend Alimentenbevorschussung im
kantonalen Verfahren weder bestritten worden ist, noch ernsthaft daran
gezweifelt werden kann und auch keine krassen Verfahrensfehler erkennbar sind,
kommt im konkreten Fall nur ein schwerer inhaltlicher Mangel in Frage. Der
Beschwerdeführer hat seinerzeit nicht versucht, den Beschluss - wie die
Vorinstanz als möglich erachtet - anzufechten, weshalb ihm die Berufung auf
einen solchen Nichtigkeitsgrund nur unter strengen Bedingungen zuzugestehen
ist. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein
allfälliger Nichtigkeitsgrund gegeben ist. Ein solcher kann beispielsweise in
der fehlenden gesetzlichen Grundlage für den Erlass des Entscheides liegen, der
als Rechtsöffnungstitel in Frage steht. Andererseits kann im
Rechtsöffnungsverfahren Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt
werden (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 128 zu Art. 80). Anhaltspunkte, dass der
Beschluss zur Bevorschussung der im behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag
festgelegten Alimente nichtig sei, bestehen nicht. Zudem ist die Erteilung der
Rechtsöffnung von einer allfälligen Pfändung nach Fortsetzung der Betreibung zu
trennen. Es ist ausschliesslich Sache des Betreibungsamtes, dem Schuldner im
Stadium der Pfändung die unpfändbaren Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) sowie das
Existenzminimum für sich und seine Familie (Art. 93 SchKG) zu belassen (vgl.
BGE 138 III 145 E. 3.4.3 S. 149, betreffend Gemeinwesen gemäss Art. 289 Abs. 2
ZGB). Der Vorinstanz kann daher keine Verletzung von Art. 80 SchKG vorgeworfen
werden, weil sie im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht geprüft hat, ob
das Existenzminimum des Beschwerdeführers gewährleistet ist.

4. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Abweisung
seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht
begründet. Eine sachgerechte Anfechtung sei ihm daher verwehrt. Soweit der
Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine detaillierte Begründung für die
Abweisung seines Gesuch fordert, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beurteilung
der Prozessaussichten hat aufgrund einer bloss summarischen Prüfung zu
erfolgen. Sie darf insbesondere nicht auf eine Vorwegnahme des materiellen
Entscheides hinauslaufen (BGE 138 III 217, nicht publ. E. 5.3, publ. in:
FamPra.ch 2012 S. 804/805). Es genügt auf jeden Fall, wenn aufgrund der
vorinstanzlichen Begründung in der Sache genügend klar wird, warum die
Prozesschancen im konkreten Fall von Anfang an nicht gegeben waren. Keinesfalls
müssen die diesbezüglichen Argumente bei der Behandlung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege nochmals angeführt und zusammengefasst werden. Im
vorliegenden Fall musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass seine Anträge von
der Vorinstanz als aussichtslos eingestuft werden.

5. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Anträge
des Beschwerdeführers kann nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die
Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang vom Beschwerdeführer zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, braucht die
Frage einer Parteientschädigung an die Gläubigerin nicht geprüft zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

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