Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.949/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_949/2014

Urteil vom 21. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gilles Benedick,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 28. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist Alleinerbe der am 27. März 1998
verstorbenen C.________. Mit Urteil des Einzelrichters des Gerichtskreises
Locarno-Città vom 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,
D.________ im Sinne eines Rentenvermächtnisses ab dem 1. April 2010 eine
indexierte monatliche Rente von Fr. 9'021.44 zu bezahlen. In Abgeltung der
ausstehenden Rentenzahlungen bis 30. März 2010 wurde der Beschwerdeführer
weiter verpflichtet, D.________ Fr. 775'982.60 nebst 5 % Zins seit dem 12.
November 2007 zu bezahlen.

 Mit Urteil vom 28. März 2013 korrigierte das Appellationsgericht des Kantons
Tessin das genannte Urteil auf Anschlussappellation D.________s hin
dahingehend, dass der vom Beschwerdeführer für ausstehende Rentenzahlungen zu
leistende Betrag auf Fr. 958'599.-- nebst 5 % Zins seit dem 12. November 2007
festgesetzt wurde. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahrens von Fr.
34'745.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des
Anschlussappellationsverfahrens von Fr. 5'050.-- wurden dem Beschwerdeführer zu
drei Vierteln und D.________ zu einem Viertel auferlegt. Der Beschwerdeführer
wurde ausserdem verpflichtet, D.________ Parteientschädigungen von Fr.
30'000.-- (für Appellations- und Anschlussappellationsverfahren) zu bezahlen.

A.b. Am 8./13. Mai 2013 schlossen der Beschwerdeführer und D.________ unter
Bezugnahme auf diese beiden Urteile eine Vereinbarung, wonach der
Beschwerdeführer D.________ den Betrag von insgesamt Fr. 1'000'000.-- in fünf
betraglich festgesetzten Raten bezahle. Mit den vereinbarten Zahlungen erklärte
sich D.________ für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche im
Zusammenhang mit dem Erbgang von C.________ als entschädigt. Die Parteien
hielten zudem fest, dass eine nicht fristgerechte Zahlung im Sinne des
Zahlungsplanes die Auflösung der Vereinbarung zur Folge habe und zwischen ihnen
wieder das Urteil des Appellationsgerichts vom 28. März 2013 gelte.

A.c. Am 8. Mai 2013 zedierte D.________ seine Ansprüche gegenüber dem
Beschwerdeführer an B.________ (Beschwerdegegner).

B. Nachdem der Beschwerdeführer Teilzahlungen im Gesamtbetrag von Fr.
555'200.-- geleistet hatte, verweigerte er ab Januar 2014 weitere Zahlungen.

 Der Beschwerdegegner betrieb daraufhin den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl
vom 11. Februar 2014 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________) für
die Beträge von Fr. 695'547.10 (nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2013), Fr.
422'998.95 (nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2007), Fr. 30'000.-- (nebst
Zins zu 5 % seit 7. Februar 2014), Fr. 17'379.50 (nebst Zins zu 5 % seit 7.
Februar 2014) und Fr. 3'787.50 (nebst 5 % Zins seit 7. Februar 2014). Er
stützte sich dabei auf die Urteile des Einzelrichters des Gerichtskreises
Locarno-Città und des Tessiner Appellationsgerichts. Der Betriebene erhob
Rechtsvorschlag.

C.

 Am 21. März 2014 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich um
definitive Rechtsöffnung für Fr. 695'547.06 (nebst Zins zu 5 % seit 19.
Dezember 2013), Fr. 422'998.96 (nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar 2014), Fr.
30'000.-- (nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar 2014), Fr. 17'379.50 (nebst Zins
zu 5 % seit 7. Februar 2014) und Fr. 3'787.50 (nebst 5 % Zins seit 7. Februar
2014) sowie die Zahlungsbefehls- und die Rechtsöffnungskosten.

 Mit Urteil vom 4. Juni 2014 erteilte das Bezirksgericht die verlangte
definitive Rechtsöffnung, mit Ausnahme des Betrags über Fr. 3'787.50 nebst Zins
sowie der Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten.

D.

 Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2014 Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Aufhebung des
bezirksgerichtlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Zudem
ersuchte er um aufschiebende Wirkung.

 Das Obergericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 8. August 2014 ab.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 wies es die Beschwerde ab.

E.

 Am 1. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils
vom 28. Oktober 2014 und des bezirksgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 2014. Das
Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners sei abzuweisen.

 Mit Schreiben vom 18. und 19. März 2015 hat sich der Beschwerdeführer
persönlich an das Bundesgericht gewandt. Das Bundesgericht hat dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daraufhin mitgeteilt, dass es weiterhin
von einem Vertretungsverhältnis ausgehe und dem Beschwerdeführer deshalb nicht
antworte.

 Am 23. April 2015 hat das Bundesgericht den Beschwerdegegner und das
Obergericht zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Am 29. April 2015 hat das
Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner hat am 15. Mai
2015 verlangt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

 Mit separaten Eingaben vom 1. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer (durch seinen
Vertreter) einerseits aufschiebende Wirkung, die bereits superprovisorisch
anzuordnen sei, und andererseits die Ansetzung einer Replikfrist verlangt.

 Das Bundesgericht hat mit Verfügungen vom 2. Juni 2015 alle
Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende
Wirkung untersagt und zugleich die Beteiligten zu Vernehmlassungen zu diesem
Gesuch aufgefordert sowie dem Beschwerdeführer Frist zur Replik (in der
Hauptsache) bis 15. Juni 2015 angesetzt. Nach Intervention des
Beschwerdeführers wurde dem Betreibungsamt am 3. Juni 2015 gesondert
mitgeteilt, dass das ausgesprochene Verbot von Vollziehungsvorkehrungen auch
die Steigerungspublikation betrifft.

 Am 4. Juni 2015 hat das Obergericht auf Vernehmlassung zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung verzichtet. Der Beschwerdegegner hat am 12. Juni 2015 um
Abweisung ersucht.

 Am 15. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer seine Replik eingereicht.

 Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 Am 23. Juni 2015 hat der Beschwerdegegner eine spontane Duplik eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am 6. Juli 2015 eine Triplik eingereicht. Der
Beschwerdegegner hat sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

 Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache
und erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b,
Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).

2.

 Vor Bundesgericht ist strittig, ob gestützt auf die Tessiner Urteile
definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Der Beschwerdeführer ist
zusammengefasst der Ansicht, einer definitiven Rechtsöffnung stehe der
Vergleich vom 8./13. Mai 2013 und die Einrede gemäss Art. 486 Abs. 1 ZGB
(Herabsetzung von Vermächtnissen, die den Betrag der Erbschaft übersteigen)
entgegen.

 Hingegen hält der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht mehr an seinen Einwänden
gegen die Gültigkeit der Zession der Forderung von D.________ an den
Beschwerdegegner und gegen dessen Aktivlegitimation fest. Angesichts von BGE
140 III 372 bestreitet er auch nicht mehr, dass ein Zessionar gestützt auf ein
durch den Zedenten erstrittenes Urteil definitive (und nicht bloss
provisorische Rechtsöffnung) verlangen kann.

3.

3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags
(definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht
die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen
Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der
Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids
getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1
SchKG).

3.2. Der Beschwerdeführer und der Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners haben
nach Ausfällung der beiden als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheide am 8.
/13. Mai 2013 eine Vereinbarung geschlossen, um den Vermächtnisanspruch neu und
abweichend von diesen Entscheiden zu regeln. Dabei verpflichtete sich der
Beschwerdeführer in Ziff. 1 der Vereinbarung, D.________ per Saldo aller
Ansprüche ("a saldo e stralcio di ogni pretesa") Fr. 1'000'000.-- nach einem
Abzahlungsplan zu zahlen. D.________ erklärte sich mit den vereinbarten und
ausgeführten Zahlungen für alle Ansprüche aus der Erbschaft für befriedigt
("Con i versamenti pattuiti effettuati il signor D.________ sarà
definitivamente tacitato per ogni e qualsiasi pretesa passata, presente e
futura, derivante dalla successione della signora C.________."). Gemäss Ziff. 5
zieht die nicht fristgemässe Zahlung auch nur einer Rate die Auflösung der
Vereinbarung nach sich ("Il mancato versamento di anche un solo pagamento
secondo le scadenze indicate al punto 1 comporterà la risoluzione del presente
accordo."), was nach Ziff. 6 zur Folge hat, dass zwischen den Parteien wieder
das Urteil des Appellationsgerichts gilt, aus dem Vollstreckung verlangt werden
kann ("Nel caso di mancato pagamento ai sensi del punto precedente, e di
conseguente risoluzione dell'accordo, tra le parti farà stato unicamente la
sentenza del 28 marzo 2013 della prima Camera civile del Tribunale d'appello e
il signor D.________ e/o il suo cessionario avv. B.________ ne potrà chiedere
l'integrale esecuzione."). In lit. f der Präambel begründeten die Parteien das
Festhalten am Urteil für den Fall der Nichteinhaltung des Zahlungsplans damit,
dass der Beschwerdeführer die zu bezahlende Summe nicht sofort zur Verfügung
habe, was D.________ nicht erlaube, sich mit einer blossen Schuldanerkennung im
Wege des Vergleichs zu begnügen ("Il signor A.________ purtroppo non dispone
nell'immediato di importi rilevanti ai fini di una transazione: tale
circostanza non permette al signor D.________ di accettare un semplice
riconoscimento di debito in via transattiva, bensì occorrerà prevedere che la
sentenza del tribunale d'appello del 28 marzo u.s. potrà essere resa esecutiva
in difetto del completo rispetto di un piano di pagamento rateale.").

 Den nachfolgenden Erörterungen ist vorauszuschicken, dass die Vereinbarung
zwar einzig das Wiederaufleben des Urteils des Appellationsgerichts
ausdrücklich erwähnt und nicht auch des Urteils des Einzelrichters von
Locarno-Città, soweit dieses durch das appellationsgerichtliche Urteil nicht
abgeändert wurde. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass das
Urteil des Einzelrichters aus diesem Grunde nicht als Rechtsöffnungstitel in
Betracht falle.

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass die soeben genannte
Verfallklausel für den Fall der Nichteinhaltung des Zahlungsplans (Ziff. 5 und
6 der Vereinbarung) ausgelöst worden sei. Sie sei als Konventionalstrafe zu
betrachten und eine solche könne nur ausgelöst werden, wenn eine pflichtwidrige
Nichterfüllung vorliege, nicht aber, wenn der Schuldner Einreden oder
Einwendungen gegen die Leistungspflicht erhebe. Er verweigere die Leistung zu
Recht, und zwar mache er die Herabsetzungseinrede gemäss Art. 486 Abs. 1 ZGB
geltend, da das Vermächtnis den Betrag der Erbschaft übersteige.

3.3.2. Zur Beurteilung dieses Einwands ist - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - nicht von der rein begrifflichen Frage auszugehen, ob die
Verfallklausel eine Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR) darstellt, sondern in
erster Linie von Wortlaut und Auslegung der Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013.
Wie bereits das Obergericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich der
Vereinbarung kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Vereinbarung nur bei
unrechtmässiger Zahlungsverweigerung aufgelöst werden soll. Soweit der
Beschwerdeführer aus der angeblichen Rechtsnatur der Klausel als
Konventionalstrafe ableiten will, dass nur eine unrechtmässige
Zahlungsverweigerung das Dahinfallen der Vereinbarung auslösen konnte, so
übergeht er, dass gemäss Art. 163 Abs. 2 OR eine Abrede zulässig ist, wonach
die Konventionalstrafe auch dann geschuldet ist, wenn der Schuldner die
Leistungsstörung nicht zu vertreten hat. Ohnehin erweckt die Ansicht des
Beschwerdeführers Bedenken, Klauseln wie die in Frage stehende als
Konventionalstrafe zu qualifizieren (ablehnend Urteil 5A_235/2013 vom 24. Juli
2013 E. 3.4; zum Begriff der Konventionalstrafe BGE 135 III 433 E. 3 S. 436
ff.). Dagegen spricht in der vorliegenden Konstellation insbesondere, dass mit
dem Dahinfallen der Vereinbarung bloss ein früherer Rechtszustand wieder
auflebt, der von einem rechtskräftigen Urteil angeordnet wurde. Der Schuldner
verspricht für den Fall einer Leistungsstörung nicht eine neue Leistung,
sondern bloss dasjenige, wozu er bereits rechtskräftig verurteilt wurde.
Insbesondere wäre eine Anwendung von Art. 163 Abs. 3 OR (Herabsetzung
übermässig hoher Konventionalstrafen) ausgeschlossen, da dies auf eine
Neubeurteilung des Urteils hinauslaufen würde. Auf eine abschliessende
Diskussion der Frage kann verzichtet werden. Konkret zu prüfen ist bloss, ob
der Beschwerdeführer nach der Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013 seine
Leistungsverweigerung mit der Herabsetzungseinrede gemäss Art. 486 Abs. 1 ZGB
begründen konnte und dadurch die Aufhebung der Vereinbarung (und das
Wiederaufleben der Tessiner Urteile) verhindern konnte.

 Das Obergericht hat dies jedoch bereits deswegen überzeugend verneint, weil es
der Konzeption des Abzahlungsvergleichs widersprechen würde, der die
Streitigkeiten aus dem Vermächtnis endgültig regeln soll, d.h. per Saldo aller
Ansprüche und unter Einschluss eines allfälligen Herabsetzungsanspruchs des
Beschwerdeführers. Das Obergericht hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
die Problematik von Art. 486 Abs. 1 ZGB zum damaligen Zeitpunkt bewusst war, da
er in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. Mai 2013 gegen das Urteil
des Appellationsgerichts (deren Rückzug im Übrigen Teil der Vereinbarung vom 8.
/13. Mai 2013 war) diesen Punkt angesprochen hat. Dabei spielt entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle, ob er in der Beschwerde die
Einrede förmlich erhoben hat (was er bestreitet und dem Obergericht als
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwirft [Art. 97 Abs. 1
BGG]) oder nicht, sondern einzig, dass die Vereinbarung in grundsätzlicher
Kenntnis der Einrede geschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer in seiner
damaligen Beschwerde an das Bundesgericht auf Art. 486 Abs. 1 ZGB hingewiesen
hatte, anerkennt er selber. Wie das Obergericht weiter korrekt erwogen hat,
hätte in der Vereinbarung ausdrücklich vereinbart werden können, dass der
Beschwerdeführer die Ratenzahlungen gestützt auf die Herabsetzungseinrede
einstellen darf, ohne die Vertragsaufhebung auszulösen, sofern die Parteien
dies gewollt hätten. Eine solche Abrede haben sie aber nicht getroffen. Daraus
folgt, dass der Beschwerdeführer nach der Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013 kein
Recht hatte, die Ratenzahlungen gestützt auf die Herabsetzungseinrede
einzustellen, und er mit seiner Zahlungseinstellung den Wegfall der
Vereinbarung bewirkt hat.

3.4.

3.4.1. Für diesen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, die als
Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteile bzw. die ihm darin auferlegten
Zahlungspflichten seien dennoch erloschen, und zwar durch Novation (Neuerung;
Art. 116 OR). Die Urteile seien durch die Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013
ersetzt worden. Nach Auslösung der Verfallklausel könnten sie nicht mehr direkt
herangezogen werden, d.h. insbesondere nicht mehr als definitive
Rechtsöffnungstitel, sondern ihr Inhalt sei bloss noch mittelbar relevant,
nämlich als Teil der Vereinbarung. Bei einem aussergerichtlichen Vergleich
liege in der Regel Novation vor (unter Berufung auf BGE 105 II 273 E. 3a S.
277; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 4056).

3.4.2. Novation ist Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen.
Darunter ist die vertragliche Einigung von Gläubiger und Schuldner zu
verstehen, eine bestehende Obligation untergehen zu lassen und durch eine neue
zu ersetzen, also die rechtliche Grundlage des bestehenden Schuldverhältnisses
auszuwechseln. Gemäss Art. 116 Abs. 1 OR wird sie nicht vermutet. Der
tatsächliche übereinstimmende Wille der Vertragspartner, das alte
Schuldverhältnis in seiner Identität zu beseitigen (animus novandi), muss klar
zum Ausdruck kommen und ist im Streitfall von derjenigen Partei zu beweisen,
welche sich darauf beruft (BGE 135 V 124 E. 4.2 S. 130; 126 III 375 E. 2e/bb S.
381; 107 II 479 E. 3 S. 481).

 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nichts aus der in BGE 105 II
273 E. 3a S. 277 enthaltenen Aussage ableiten, der aussergerichtliche Vergleich
habe "häufig" novatorische Wirkung. Entscheidend ist einzig der Parteiwille
(Urteil 5A_190/2009 vom 27. Mai 2009 E. 3.4; vgl. auch BGE 138 III 570 E. 2.1
S. 574, wonach der aussergerichtliche Vergleich grundsätzlich keine
novatorische Wirkung hat; für einen Überblick über die Lehre HUGUENIN, a.a.O.,
Fn. 54 zu Rz. 4056).

 Für die Annahme einer Novation besteht - wie auch das Obergericht dargelegt
hat - keine Grundlage. In Ziff. 6 der Vereinbarung ist festgehalten, dass bei
Dahinfallen der Vereinbarung einzig das Urteil des Appellationsgerichts wieder
gelten sollte ("...farà stato unicamente la sentenza del 28 marzo 2013...").
Dies kann nur so verstanden werden, dass das Urteil als solches zwischen den
Parteien wieder gelten sollte, und nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint
- weiterhin die Vereinbarung, aber nunmehr mit dem Inhalt des Urteils (zum
Wiederaufleben des Urteils des Einzelrichters von Locarno-Città oben E. 3.2).
Des Weiteren ist in Ziff. 6 festgehalten, dass das Urteil vollumfänglich
vollstreckt werden kann ("...ne potrà chiedere l'integrale esecuzione."). Auch
dies kann nur so verstanden werden, dass der im Urteilsdispositiv genannte
Betrag gestützt auf das Urteil vollstreckbar sein soll, und nicht etwa bloss
gestützt auf die Vereinbarung. Hätte eine Novation in der Art stattgefunden,
wie der Beschwerdeführer behauptet, hätten D.________ bzw. der Beschwerdegegner
die Möglichkeit aufgegeben, sich auf die Urteile als definitive
Rechtsöffnungstitel zu berufen. Sie hätten damit die Sicherheit aufgegeben, die
ihnen die rechtskräftigen Urteile als Rechtsöffnungstitel bieten. Unter solchen
Umständen darf aber ohnehin nicht leichtfertig eine Novationsabsicht angenommen
werden (BGE 107 II 479 E. 3 S. 481). Das Fehlen einer Novationsabsicht wird
bestätigt durch Berücksichtigung von lit. f der Präambel der Vereinbarung. Ihr
ist zu entnehmen, dass sich D.________ für den Fall der Nichteinhaltung des
Zahlungsplans gerade nicht mit dem Vergleich als blossem provisorischen
Rechtsöffnungstitel zufrieden geben wollte, sondern dass er diesfalls auf der
Vollstreckbarkeit des Urteils des Appellationsgerichts und damit auf einem
definitiven Rechtsöffnungstitel beharren wollte. Eine Novation hat somit nicht
stattgefunden.

3.5. Soweit sich die Herabsetzungseinrede des Beschwerdeführers nicht nur gegen
die Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013 richten sollte (oben E. 3.3), sondern auch
gegen die als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteile, so ist ihr auch insoweit
kein Erfolg beschieden.

 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene nur Tilgung, Stundung oder
Verjährung der Schuld einwenden, wobei unter Tilgung der Schuld jeder
zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des als Rechtsöffnungstitel
herangezogenen Entscheides zu verstehen ist (BGE 124 III 501 E. 3b S. 503). Die
Herabsetzungseinrede gemäss Art. 486 Abs. 1 ZGB gehört nicht dazu. Ihre
Erhebung tilgt nämlich die Vermächtnisforderung (bzw. die den Betrag der
Erbschaft übersteigenden Teile davon) nicht von selbst. Dies geschieht erst
durch ein rechtskräftiges Urteil, welches die Einrede insoweit schützt. Erst
mit ihm tritt rechtsgestaltende Wirkung ein ( BRUNO HUWILER, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2011, N. 7 ff. zu Art. 486 ZGB).
Rechtsöffnungsverfahren sind reine Vollstreckungsverfahren, in denen eine
solche Rechtsgestaltung nicht erreicht werden kann (BGE 136 III 566 E. 3.3 S.
569 f., 583 E. 2.3 S. 586 f.; 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 f.). Ob der
Beschwerdeführer die Einrede überhaupt noch erheben kann, nachdem die
Vermächtnisklage von D.________ bereits rechtskräftig beurteilt worden ist,
braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden (vgl. zum Begriff der
materiellen Rechtskraft BGE 139 III 126 E. 3 S. 128 ff.; 123 III 16 E. 2 S. 18
ff.).

3.6. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht aus den vorgelegten Tessiner
Urteilen definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat er den Beschwerdegegner
angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 10'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Betreibungsamt U.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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