Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.945/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_945/2014

Urteil vom 26. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 13. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Beschwerdeführerin) und R.________ (Beschwerdegegner) heirateten
1989 in China. Aus ihrer Ehe gingen die Söhne B.________ (geb. 1998) und
C.________ (geb. 2003) hervor.

B. 
Am 27. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht
Bremgarten um die Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten. Zusammengefasst
beantragte er, die eheliche Wohnung ihm zuzuweisen und die Beschwerdegegnerin
zum Verlassen derselben zu verpflichten, die Kinder unter seine Obhut zu
stellen und die Erziehungsbeistandschaft über B.________ aufzuheben, das
Besuchsrecht der gemeinsamen Absprache zu überlassen, die Gütertrennung per 3.
März 2014 anzuordnen und festzuhalten, dass er für den Unterhalt der Kinder
alleine aufkomme und sich die Ehegatten gegenseitig keine persönlichen
Unterhaltsbeiträge schulden würden.

 Die Beschwerdeführerin widersetzte sich diesen Anträgen in zahlreichen
Punkten. Zusammengefasst verlangte sie, ihr die eheliche Wohnung und die Obhut
über die Kinder zuzuteilen, die Erziehungsbeistandschaft über B.________
aufzuheben, das Besuchs- und Ferienrecht des Beschwerdegegners, eventuell ihr
eigenes (bei Obhut des Beschwerdegegners), in detailliert angegebener Weise zu
regeln, den Beschwerdegegner zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen (Fr.
875.-- für B.________ und Fr. 925.-- für C.________, je zuzüglich Zulagen)
sowie zu persönlichen Unterhaltsbeiträgen (Fr. 5'500.-- bei Obhut durch die
Beschwerdeführerin, eventuell Fr. 6'950.-- bei Obhut des Beschwerdegegners) zu
verpflichten und die Gütertrennung nicht anzuordnen.

 Mit Entscheid vom 9. Juni 2014 regelte das Bezirksgericht das Getrenntleben
der Parteien. Die Kinder B.________ und C.________ stellte es unter die Obhut
des Beschwerdegegners. Von einer Regelung des Besuchs- und Ferienrechts für
B.________ sah es angesichts seines Alters ab. Hingegen räumte es der
Beschwerdeführerin das Recht ein, C.________ jedes zweite Wochenende zu Besuch
zu nehmen und mit ihm zwei Wochen Ferien zu verbringen. Die Aufhebung der
Erziehungsbeistandschaft lehnte es ab. Die eheliche Wohnung wies es dem
Beschwerdegegner zu und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, diese bis 31.
September 2014 (sic!) zu verlassen. Der Beschwerdegegner habe für den Unterhalt
der Kinder alleine aufzukommen, hingegen der Beschwerdeführerin einen
persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'260.-- (ab ihrem Auszug aus der
ehelichen Wohnung) bzw. Fr. 320.-- (ab 1. Juni 2015) zu bezahlen. Schliesslich
ordnete es per 3. März 2014 die Gütertrennung an. Die Gerichtskosten (Fr.
1'500.--) halbierte es und Parteientschädigungen sprach es keine zu.

C. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2014 Berufung
an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie verlangte weiterhin, C.________ und
B.________ unter ihre Obhut zu stellen und das Besuchs- und Ferienrecht des
Beschwerdegegners zu regeln, eventuell (bei Obhut des Beschwerdegegners)
detailliert ihr Besuchs- und Ferienrecht hinsichtlich der beiden Kinder zu
regeln. Die Erziehungsbeistandschaft für B.________ sei aufzuheben. Die
eheliche Wohnung sei ihr zuzuweisen, eventuell sei ihre Auszugsfrist zu
verlängern. Weiter hielt sie an der Bezahlung von Kindesunterhalt (Fr. 950.--
für B.________, Fr. 1'000.-- für C.________, je zuzüglich Zulagen) und von
persönlichen, unbefristeten Unterhaltsbeiträgen (Fr. 4'837.--; eventuell - bei
Obhut des Beschwerdegegners - Fr. 5'267.--) fest. Die Gütertrennung sei nicht
anzuordnen. Schliesslich ersuchte sie um aufschiebende Wirkung.

 Der Beschwerdegegner widersetzte sich der Berufung.

 Das Obergericht schob die Vollstreckung des bezirksgerichtlichen Entscheids
mit Verfügung vom 23. September 2014 auf. Mit Urteil vom 13. Oktober 2014 hiess
es die Berufung teilweise gut und änderte das bezirksgerichtliche Urteil
insofern ab, als es die der Beschwerdeführerin gesetzte Auszugsfrist bis 30.
November 2014 verlängerte und zudem den Beschwerdegegner verpflichtete, der
Beschwerdeführerin an ihren persönlichen Unterhalt Fr. 4'500.-- ab ihrem Auszug
bzw. Fr. 320.-- ab 1. Juni 2015 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1.1). Im Übrigen
wies es die Berufung ab (Dispositiv-Ziffer. 1.2). Die obergerichtlichen Kosten
von Fr. 1'500.-- auferlegte es der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2).
Zudem verpflichtete es sie, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
Fr. 2'295.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).

D. 
Am 28. November 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils und beantragt, ihr die eheliche Wohnung zuzuteilen und eventuell (bei
Zuweisung an den Beschwerdegegner) eine Auszugsfrist von sechs Monaten
anzusetzen. Der Beschwerdegegner habe ihr ab 1. März 2014 unbefristet einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'500.-- zu bezahlen. Die Kinder
B.________ und C.________ seien unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem
Beschwerdegegner sei folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen: jedes
zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Sonntagabend, 20.00 Uhr; in
geraden Jahren über Ostern, in ungeraden über Pfingsten; jeweils am zweiten Tag
der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und drei Wochen Ferien pro Jahr.
Falls die Obhut über B.________ und C.________ dem Beschwerdegegner zugeteilt
werde, solle ihr ein entsprechendes Besuchsrecht und ein Ferienrecht von sechs
bis acht Wochen pro Jahr eingeräumt werden. Die Erziehungsbeistandschaft für
B.________ sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, für
B.________ monatlich Fr. 950.-- und für C.________ Fr. 1'000.-- (je zuzüglich
Zulagen) zu bezahlen. Die Gütertrennung sei nicht anzuordnen. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Auch die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
und er sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'295.-- zu bezahlen. Schliesslich sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Wohnungszuteilung (bzw.
der verlängerten Auszugsfrist) und der Obhut über die Kinder zu gewähren.

 Das Obergericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
verzichtet; der Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch widersetzt. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2014 hat das Bundesgericht der Beschwerde im
beantragten Umfang aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 In der Sache hat das Obergericht auf Stellungnahme verzichtet. Der
Beschwerdegegner schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2015 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu am 13. Mai 2015
nochmals vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner hat darauf nicht mehr reagiert.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen mit Beschwerde in Zivilsachen
anfechtbaren Entscheid in einer Eheschutzsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art.
90 BGG). Vor Bundesgericht sind vermögensrechtliche und nicht
vermögensrechtliche Aspekte umstritten, so dass die Beschwerde insgesamt keinem
Streitwerterfordernis unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde
berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).

 Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.).
Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu
BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für die Geltendmachung der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen
und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen
und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (
BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will die
Beschwerdeführerin insbesondere die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer eigenen
Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen dartun, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft;
dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
dementsprechend als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse
nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt
keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2. 
Umstritten ist zunächst, wem die Obhut über die Kinder zuzuteilen ist.

2.1. Das Obergericht hat ausgeführt, der Beschwerdegegner erscheine
erziehungsfähig. Bei der Beschwerdeführerin bestehe hingegen der Verdacht, dass
sie an psychischen Problemen leide und dadurch eine Gefahr für das Wohl der
Kinder nicht ausgeschlossen werden könne (unter Hinweis auf das die
Beschwerdeführerin betreffende Urteil 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.5 [in:
FamPra.ch 2014 S. 1104], wonach B.________ unter der Situation leide,
Suizidabsichten geäussert habe und eine psychiatrische Begutachtung der
Beschwerdeführerin im Interesse des Kindeswohls gerechtfertigt sei). Dass der
Verdacht bisher nicht ausgeräumt werden konnte, habe sich die
Beschwerdeführerin selber zuzuschreiben, da sie sich einer psychiatrischen
Begutachtung beharrlich widersetzt habe. Das Gutachten sei nicht abzuwarten, da
im Eheschutzverfahren möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu
schaffen sei. Bereits bei gegebener Aktenlage sei ihre Erziehungsfähigkeit
gegenüber dem Beschwerdegegner deutlich eingeschränkt: Sie habe die Probleme
von B.________ stets bagatellisiert und bestreite suizidale Äusserungen nach
wie vor. Dieses Verhalten laufe dem Kindeswohl diametral zuwider und sei mit
ihrem Hinweis auf den "kulturellen Faktor" nicht zu rechtfertigen. Sodann habe
sich das Betreuungskonzept des Beschwerdegegners mit Tagesmutter, Mittagstisch
und Home Office bewährt, die Kinder seien bereits früher teilweise fremdbetreut
worden und jedenfalls der 16-jährige B.________ benötige keine ständige
Betreuung mehr. B.________ habe sich zudem dafür ausgesprochen, beim Vater
leben zu wollen. Geschwister seien nach Möglichkeit nicht zu trennen.
C.________ sei für den massiv unter den familiären Problemen leidenden
B.________ die zentrale Bezugsperson und eine wichtige Stütze, so dass eine
Trennung kategorisch auszuschliessen sei.

2.2. Die Beschwerdeführerin hält für willkürlich, dass die Vorinstanz aus dem
Verdacht, sie könne psychisch erkrankt sein, auf eine eingeschränkte
Erziehungsfähigkeit geschlossen habe.

2.3. Die Beschwerdeführerin genügt den Begründungsanforderungen an eine
Willkürrüge nicht, wenn sie einzig - und auch dies bloss oberflächlich - auf
den Gesichtspunkt des Verdachts einer psychischen Erkrankung eingeht. Zu den
übrigen Gründen, die das Obergericht bewogen haben, die Obhut dem
Beschwerdegegner zuzusprechen, äussert sie sich überhaupt nicht, und auch
hinsichtlich des Verdachts einer psychischen Erkrankung legt sie nicht dar,
weshalb es angesichts der Aktenlage und der Prozessgeschichte willkürlich sein
sollte, diesen Punkt zu berücksichtigen. Darauf ist nicht einzutreten.

3. 
Umstritten ist sodann das Besuchs- und Ferienrecht.

3.1. Das Obergericht hat darauf verwiesen, dass die oberste Richtschnur für die
Ausgestaltung des Besuchsrechts das Kindeswohl sei. Die Meinung des Kindes sei
miteinzubeziehen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass es die Konsequenzen
seines Wunsches bedacht habe, was etwa ab dem Alter von zwölf Jahren der Fall
sei. B.________ sei bei der Anhörung älter als fünfzehn gewesen und er habe
ausdrücklich gewünscht, dass das Ferien- und Besuchsrecht nicht fix geregelt
werde. Dies sei zu respektieren. Was C.________ angeht, so werde dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil von Kindern im Schulalter grundsätzlich ein
Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen
pro Jahr eingeräumt. Die Beschwerdeführerin verlange ein achtwöchiges
Ferienrecht. Das Ferienrecht komme für sie aber frühestens ab ihrem Auszug zum
Tragen und ab Mai 2015 müsse sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Für den
dazwischenliegenden Zeitraum dränge sich kein extensives Ferienrecht auf. Eine
Regelung für die Feiertage dränge sich ebenfalls nicht auf. Es könne den Eltern
überlassen werden, unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder, eine Regelung
zu finden. Die Beschwerdeführerin begründe zudem ihr Anliegen nicht und sie
habe selber ausgeführt, dass die Absprache des Besuchsrechts mit dem
Beschwerdegegner funktioniere.

3.2. Die Beschwerdeführerin hält es für willkürlich, dass ihr einzig ein
Ferienrecht von zwei Wochen gewährt worden sei. Selbst wenn sie einer
Erwerbstätigkeit nachginge, hätte sie angesichts ihres Alters mindestens fünf
Wochen Ferien pro Jahr. Der Beschwerdegegner habe nur vier oder fünf Wochen
Ferien. Da aber ohnehin keine Erwerbstätigkeit von ihr verlangt werden könne,
könnte sie die Kinder ohne weiteres acht Wochen pro Jahr betreuen. Das
Obergericht habe sich sodann geweigert, das Besuchsrecht während der Feiertage
zu regeln, obschon sie ausdrücklich Anträge dazu gestellt habe. Dies stelle
Rechtsverweigerung dar.

3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den Gründen
auseinander, die das Obergericht zum Verzicht auf eine Regelung des Besuchs-
und Ferienrechts in Bezug auf B.________ bewogen haben. Was C.________ angeht,
ist nicht ersichtlich, weshalb ein Ferienrecht von zwei Wochen willkürlich sein
soll. Die Beschwerdeführerin scheint eine faktische Verschiebung der Obhut
während der Schulferien anzustreben, soweit der Beschwerdegegner die Betreuung
in dieser Zeit nicht selber wahrnehmen kann. Soweit sie - ohne Beleg -
behauptet, dem Beschwerdegegner stünden nur vier (oder - gemäss Replik - fünf)
Wochen Ferien zu, so übergeht sie jedenfalls, dass die Kinder ohnehin teilweise
fremdbetreut werden müssen. Auf ihren unzutreffenden Einwand, sie werde nicht
arbeiten müssen, ist zurückzukommen (unten E. 6). Was die Feiertagsregelung
betrifft, so hat das Obergericht ihren Antrag keineswegs übergangen, sondern
ausführlich dargelegt, weshalb auf eine ausdrückliche Regelung verzichtet
werden kann. Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor. Mit den Gründen,
die für den Verzicht auf eine Regelung massgeblich waren, setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie verkennt zudem das weite Ermessen,
das den Sachgerichten in diesen Belangen zusteht.

4. 
Nicht einzugehen ist bei diesem Ergebnis auf die Rügen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der Wohnungszuteilung. Sie erhebt diese bloss für den Fall, dass
ihr die Obhut über die Kinder zuzuweisen wäre.

 Hingegen ist auf ihre Einwände hinsichtlich der Auszugsfrist einzugehen. Diese
ist durch das Bundesgericht neu anzusetzen, da sie von der Gewährung der
aufschiebenden Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren mitumfasst war. Die
Beschwerdeführerin verlangt eine Frist von sechs Monaten. Dies erscheint als zu
lange. Vielmehr rechtfertigt es sich, die Frist ähnlich wie die
obergerichtliche zu bemessen, bei welcher zwischen Urteilsdatum und
Auszugszeitpunkt rund anderthalb Monate lagen bzw. etwas über einen Monat ab
dem Zeitpunkt der Zustellung. Die Beschwerdeführerin ist demnach zu
verpflichten, auf Ende Juni 2015 die gemeinsame Wohnung zu verlassen.

 Die Beschwerdeführerin hält die Frist, die ihr das Obergericht angesetzt
hatte, allerdings für zu kurz. Es sei ihr nicht zumutbar, binnen einer solch
kurzen Frist eine Wohnung zu finden und zu beziehen. Sie begründet dies jedoch
nicht näher. Insbesondere geht sie nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein,
wonach an ihrem jetzigen Wohnort ein beachtliches Angebot an für sie in Frage
kommenden Wohnungen bestehe. Das Obergericht hat des Weiteren ihre Bedenken für
unbegründet befunden, wonach sie bei der Wohnungssuche wegen derzeit fehlenden
Einkommens benachteiligt sein könnte. Mietinteressenten hätten sich
üblicherweise nicht über ihre Einkommensverhältnisse, sondern bloss über
allfällige Betreibungen auszuweisen. Die Beschwerdeführerin hält dem die
appellatorische Behauptung entgegen, Vermieter verlangten stets einen Beleg
über das Einkommen von Mietinteressenten. Das Obergericht hat für die
gegenteilige Ansicht auf die Anmeldeformulare des Hauseigentümer- und des
Mieterverbandes verwiesen, womit sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinandersetzt. Ohnehin kann das Obergericht die Verhältnisse vor Ort besser
beurteilen als das Bundesgericht.

5. 
Umstritten ist ausserdem die Weiterführung der Beistandschaft für B.________.

5.1. Das Obergericht hat die Aufhebung der Beistandschaft abgelehnt, da erst
nach der effektiven Trennung der Parteien beurteilt werden könne, ob die
erwartete Entspannung tatsächlich eingetreten sei.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beistandschaft müsse aufgehoben
werden, weil es B.________ im Vergleich zum Zeitpunkt ihrer Anordnung viel
besser gehe. Da die Vorinstanz davon ausgehe, seine Probleme würden durch die
Beschwerdeführerin verursacht, sei die Beistandschaft bei Zuteilung der Obhut
an den Beschwerdegegner erst recht nicht mehr nötig. Die Vorinstanz gehe sodann
selber davon aus, dass sich die Situation mit der Trennung der Parteien weiter
entspannen werde. Kindesschutzmassnahmen seien damit nicht mehr angezeigt.

5.3. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz eine Besserung der
Situation bei effektiver Trennung der Parteien bloss erwartet, aber nicht als
sicher unterstellt. Demgemäss setzt sie sich nicht mit der vorinstanzlichen
Erwägung auseinander, dass erst nach der effektiven Trennung über die Aufhebung
der Beistandschaft befunden werden kann. Über die mangelnde Auseinandersetzung
mit den obergerichtlichen Entscheidgründen helfen auch appellatorische
Sachverhaltsbehauptungen, wonach es B.________ heute viel besser gehe, nicht
hinweg.

6. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens.

6.1. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen
von Fr. 4'740.-- angerechnet. Sie betrachte sich nach eigenen Angaben als
gesund und in der Lage, ein Vollzeitpensum zu verrichten. Sie sei
Maschineningenieurin, weise lange Berufserfahrung auf (1993 bis 2009 ohne
grosse Unterbrüche im erlernten Beruf; später bis 2011 als Dolmetscherin) und
verfüge über gute Arbeitszeugnisse. Sie spreche Deutsch und Chinesisch. Über
allfällige Bemühungen zur Stellensuche habe sie sich ungenügend ausgewiesen.
Bei ernsthafter Suche könne sie monatlich mindestens Fr. 4'740.-- als
Maschineningenieurin oder als Dolmetscherin verdienen.

6.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei fast 51 Jahre alt, sei seit
vier Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen, sondern habe sich um Kinder und
Haushalt gekümmert, und habe seit der Geburt der Kinder nicht mehr Vollzeit
gearbeitet. Ihr sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar und
der gegenteilige Entscheid des Obergerichts widerspreche der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

6.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet somit die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz nicht. Keine Stütze im angefochtenen Urteil findet allerdings
ihre Behauptung, sie habe seit Geburt der Kinder nicht mehr Vollzeit
gearbeitet. Was die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
betrifft, so zielt ihre Argumentation an der Sachlage vorbei: Sie macht
geltend, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nach dem 50. Lebensjahr
nicht mehr zumutbar, wenn die betreffende Partei während der Ehe die
Erwerbstätigkeit ganz aufgegeben habe. Nach den verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz, die von ihr insofern nicht bestritten werden, hat sie jedoch
während der Ehe weitgehend gearbeitet und offenbar erst seit 2011 (in welchem
Jahr sie 47-jährig geworden ist) keine Stelle mehr innegehabt. Ihre
Ausführungen sind demnach nicht geeignet, Willkür darzutun.

7. 
Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Gütertrennung nicht anzuordnen sei.

7.1. Das Obergericht hat auf Antrag des Beschwerdegegners hin die Gütertrennung
angeordnet. Dies entspreche seiner Praxis, wenn feststehe, dass keine oder nur
eine geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten bestehe und mit
grosser Wahrscheinlichkeit eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB
eingereicht werde. Dass dies der Fall sei, ergebe sich vorliegend aus den Akten
und entspreche auch den Aussagen beider Parteien. Das Eheschutzverfahren diene
dann einzig der Scheidungsvorbereitung und es bestehe zwischen den Ehegatten
keine Schicksalsgemeinschaft mehr, so dass die enge wirtschaftliche Verbindung
durch den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft
nicht aufrechtzuerhalten sei.

7.2. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das
Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines
Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dabei
ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für
sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt (
BGE 116 II 21 E. 5a S. 30). Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von
Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung
wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGE a.a.O. E. 4 S. 28 f.).
Die kantonale Praxis mag teilweise in eine andere Richtung weisen und auch das
Obergericht behauptet - allerdings ohne Nachweise -, insoweit konstant von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen und eine lockerere Praxis zu
verfolgen. Für eine solche Lockerung bestehen jedoch keine Gründe (offen
gelassen in Urteil 5A_371/2013 vom 13. September 2013 E. 4.3) : Die Anordnung
der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf
nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren
die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften. Der gesetzlich vorgesehene
Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2, Art. 236 Abs. 2
ZGB) würde in Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB wohl faktisch
bedeutungslos; in güterrechtlicher Hinsicht würde die Auflösung der Ehe ins
Eheschutzverfahren vorverlagert. Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer,
als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch
dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Der Entscheid des Obergerichts, der einzig
auf die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien abstellt, erweist
sich deshalb als willkürlich und ist insoweit aufzuheben. Andere Gründe, die
für die Anordnung der Gütertrennung sprechen könnten, nennen weder das
Obergericht noch der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme an das
Bundesgericht. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Anordnung der Gütertrennung
ist somit abzuweisen.

8. 
Die Beschwerde ist somit in einem Punkt begründet, im Übrigen aber abzuweisen,
soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

9. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens anteilsmässig zu verteilen. Der
Beschwerdeführerin sind die Kosten zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'000.--,
aufzuerlegen, und dem Beschwerdegegner zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 500.--
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Im gleichen Verhältnis sind die Parteien zu
gegenseitigen, reduzierten Parteientschädigungen zu verpflichten: Die
Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner Fr. 3'200.-- zu entrichten, der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Fr. 800.-- (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Zur allfälligen Neuverlegung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten ist die
Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Ergänzung von
Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 13. Oktober 2014 wird Dispositiv-Ziffer 5 des
Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 9. Juni 2014 aufgehoben. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

1.3. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 13. Oktober 2014 werden aufgehoben. Zur
Neuverteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten wird die Sache an das
Obergericht zurückgewiesen.

1.4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis
spätestens 30. Juni 2015 zu verlassen und dem Beschwerdegegner auf erstes
Verlangen hin sämtliche bei ihr befindlichen Schlüssel der ehelichen Wohnung
herauszugeben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von
Fr. 2'000.-- und dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 3'200.-- zu
entschädigen. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 800.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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