Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.942/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_942/2014

Urteil vom 14. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
2. Einwohnergemeinde U.________,
3. C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt Weggis-Greppen.

Gegenstand
Pfändung/Nachpfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, als
obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10.
November 2014 (2K 14 5).

Sachverhalt:

A. 
Am 18. Oktober 2013 vollzog das Betreibungsamt Weggis-Greppen in der gegen
A.________ laufenden Betreibung Nr. www die Pfändung. Zu dieser Pfändungsgruppe
Nr. xxx gehören die C.________ AG mit Fr. 6'812.75 plus Zinsen und Kosten sowie
Regula Suter (für die Gläubigerin B.________) mit Fr. 4'246.20 und mit Fr.
10'796.--, je plus Zinsen und Kosten. Gepfändet wurden drei Grundstücke von
A.________ in U.________. Gleichzeitig erfolgte eine Nachpfändung von zwei
Grundstücken für die Pfändungsgruppe Nr. yyy. Der Vorgang für die
Pfändungsgruppe Nr. zzz, zu Gunsten welcher bereits am 3. Dezember 2012 nur ein
Grundstück gepfändet worden war, betrug insgesamt rund Fr. 60'000.--. Die
Zustellung der Pfändungsurkunde vom 18. Oktober 2013 erfolgte am 8. Januar
2014.

B. 
A.________ gelangte am 27. Januar 2014 gegen die Pfändung für die Gruppe Nr.
xxx sowie gegen Nachpfändung für die Pfändungsgruppe Nr. yyy an das
Bezirksgericht Kriens als untere kantonale Aufsichtsbehörde nach SchKG. Die
Beschwerde wurde am 12. August 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs wies den Beschwerde-Weiterzug am 10. November 2014
ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Eingabe vom 30. November 2014 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt.
Der Beschwerdeführer erneuert im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren
gestellten Anträge. So verlangt er vor Bundesgericht (sinngemäss nebst der
Aufhebung des angefochtenen Entscheides) insbesondere auf die Pfändung bzw.
Nachpfändung seiner Grundstücke zu verzichten und allfällige
Verfügungsbeschränkungen darauf im Grundbuch zu löschen sowie die Nachpfändung
für ungültig zu erklären. Zudem habe ihm das Betreibungsamt eine Abrechnung
über seine Ausstände zu erstellen und dabei eine Gutschrift für Alimente zu
gewähren.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Schuldner
steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Pfändung sowie Nachpfändung von
Grundstücken im Eigentum des Schuldners.

2.1. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bildet der Bestand der in
Betreibung gesetzten Forderungen nicht Gegenstand des Verfahrens vor den
kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite
et concordat, 5. Aufl. 2012, Rz. 245, 246). Zudem haben sich das Betreibungsamt
und die Beschwerdeinstanz nicht zu anderen Verfahren zivil-, sozialhilfe- und
strafrechtlicher Natur zu äussern oder die Arbeitsweise der damit befassten
Behördenmitglieder zu überwachen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
ändert auch der im kantonalen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nichts
daran, und die Vorinstanz musste aus diesem Grunde keine Vernehmlassungen
einholen. Auf die entsprechenden Vorbringen vor Bundesgericht ist somit nicht
einzugehen.

2.2. Deckt der Erlös aus einer Pfändung die Forderungen der pfändenden
Gläubiger nicht, so nimmt das Betreibungsamt von Amtes wegen und unverzüglich
eine Nachpfändung vor (Art. 145 Abs. 1 SchKG). Eine solche Nachpfändung kommt
auch in Frage auf Begehren eines Gläubigers, wenn er einen provisorischen
Verlustschein besitzt oder ihm die Ausstellung eines solchen droht ( AMONN/
WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, §
25 Rz. 23; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 2. Aufl. 2010, Rz. 83, 85 ff.;
vgl. Art. 115 Abs. 3 SchKG). Entscheidend ist diesfalls die Schätzung der
bisher gepfändeten Objekten. Es handelt sich um eine neue (selbständige)
Pfändung, für die das Verbot der Überpfändung ebenfalls gilt. Es wird wie bei
der bereits erfolgten Pfändung auch hier nicht mehr erfasst als nötig ist, um
die Forderungen samt Zinsen und Kosten zu decken (Art. 97 Abs. 2 SchKG, Art. 8
VZG). Davon zu unterscheiden ist die Ergänzungspfändung, die infolge eines
Pfändungsanschlusses notwendig werden kann und zur bereits erfolgten Pfändung
hinzutritt; ein Anschluss daran ist nicht möglich (Art. 110 Abs. 1 SchKG).

2.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Pfändung der drei
Grundstücke für die Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. xxx nicht zu beanstanden
sei und die Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. yyy mit der Pfändung eines
Grundstückes nicht gedeckt würden, weshalb zu Recht eine Nachpfändung um zwei
weitere Grundstücke vorgenommen worden war. Die Schätzung des bereits am 3.
Dezember 2012 gepfändeten Grundstückes hatte nämlich einen Wert von Fr.
500'000.-- ergeben. Sie wurde seinerzeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten
und es wurde auch keine Neuschätzung verlangt. Angesichts der effektiven
hypothekarischen Belastung blieb ein Betrag von Fr. 60'000.-- ungedeckt.

2.4. Der Beschwerdeführer erachtet die Pfändung seiner drei Grundstücke sowie
die Nachpfändung von zwei seiner Grundstücke als nicht notwendig und sieht
darin eine Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG. Soweit er dabei die Forderungen
der pfändenden Gläubiger in Frage stellen möchte und seinerseits auf einer
(teilweisen) Verrechnung besteht, ist er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
nicht zu hören. Zudem hatte keiner der Gläubiger sein Fortsetzungsbegehren
zurückgezogen. Der Schuldner hatte auch keine richterliche Einstellung der
Betreibung erwirkt. Der Vorinstanz ist daher zu folgen, wenn sie die
Pfändungsurkunde vom 18. Oktober 2013 aus dieser Sicht als rechtmässig
bezeichnet und folgerichtig die grundbuchliche Vormerkung der
Verfügungsbeschränkungen auf den gepfändeten Grundstücken belässt.

2.5. Bezüglich der im Jahre 2012 erfolgten Schätzung seines Grundstückes macht
der Beschwerdeführer geltend, es hätten ihm damals aufgrund seiner prekären
finanziellen Situation die Mittel für eine Neuschätzung gefehlt. Er verlangt
auch vor Bundesgericht, nunmehr eine solche Schätzung noch zuzulassen. Dass er
von der Schätzung seines Grundstückes bereits mit Zustellung der
Pfändungsurkunde für die Pfändungsgruppe Nr. zzz Kenntnis erlangte und innert
Frist weder eine Beschwerde noch eine Neuschätzung verlangt hatte, stellt der
Beschwerdeführer nicht in Frage. Er macht auch nicht geltend, diesbezüglich ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Damit braucht nicht
entschieden zu werden, ob ein solches Gesuch im Pfändungsverfahren wie im
Verwertungsverfahren Erfolg haben kann (vgl. BGE 135 I 102 E. 3.2 S. 105).

2.6. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, das Betreibungsamt
nicht zu einer "Zwischenabrechnung" angehalten zu haben, strebt er im Ergebnis
eine Prüfung der in Betreibung gesetzten Forderungen an. Insbesondere wendet er
sich gegen die Höhe der Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin 1, welche
von der Gemeinde U.________ bevorschusst wurden. Daraus folgert er, dass die
Nachpfändung gar nicht notwendig war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
gehen fehl.
Da einzig ein Zivilgericht zur Klärung der Unterhaltsverpflichtungen zuständig
sein kann (E. 2.1), steht dem Betreibungsamt keine Befugnis zu, diesbezügliche
Pflichten festzulegen. Überhaupt hat es sich zum Bestand sämtlicher in
Betreibung gesetzten Forderungen nicht zu äussern. Hingegen hat das
Betreibungsamt dem Schuldner Einsicht in alle ihn betreffenden Unterlagen zu
gewähren und auf Antrag Auszüge aus Register und Protokollen zu erstellen (Art.
8a SchKG; BGE 130 III 42 E. 3.2 S. 43 ff.; Urteil 5A_334/2011 vom 14. November
2011 E. 4.1, Pra 2012 Nr. 20 S. 136 ff.; MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2.
Aufl. 2014, N. 5, 8 zu Art. 8a; J. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 15 zu Art. 8a; DALLÈVES,
in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 7 zu Art. 8a). Auf
Verlangen einer Partei erstellt das Betreibungsamt sodann eine detaillierte
Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG). Dass er von diesem Recht Gebrauch gemacht
hatte und es ihm verweigert worden wäre, lässt sich dem angefochtenen Entscheid
(und auch den kantonalen Akten) nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer
überdies auch nicht behauptet. Zusätzlich zum Auszug aus dem
Betreibungsregister und -protokoll muss das Betreibungsamt aber - entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers - keine "laufende Abrechnung" über die noch
offenen Forderungen und die entstandenen Kosten führen und dem Schuldner zur
Verfügung stellen. Erst aus der mit dem Kollokationsplan verbundenen
Verteilungsliste lässt sich entnehmen, welcher Anteil des
Verwertungsergebnisses dem Gläubiger zusteht, wieviel er an Abschlagszahlungen
erhalten hat, welches Guthaben ihm noch überwiesen werden wird und wie hoch
sein allfälliger Verlust ist (Art. 146 SchKG; vgl. Sprecher, in: Kurzkommentar
SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 146; SCHÖNIGER, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 36 zu Art.
146; Rey-Mermet, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 6 zu
Art. 146).

3. 
Der angefochtene Entscheid ist insgesamt nicht zu beanstanden, und der
Beschwerde ist kein Erfolg beschieden ist. Ausgangsgemäss trägt der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den
Beschwerdegegnerinnen sind keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es sind keine Parteientschädigungen zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1.
Abteilung, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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