Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.941/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_941/2014

Urteil vom 19. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Arbon.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22.
Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ wurde am 30. Juni 2014 auf Anordnung des Arztes in Anwendung von
Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB in die Psychiatrische Klinik U.________
eingewiesen. Dagegen erhob er am 7. Juli 2014 Beschwerde bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Arbon (KESB), die am 8. Juli 2014 Dr. med. B.________,
Facharzt für Psychiatrie, als Gutachter bestimmte. Die psychiatrische
Begutachtung von A.________ erfolgte am 9. Juli 2014. Nach der auf den 11. Juli
2014 anberaumten Anhörung von A.________ wies die KESB am 14. Juli 2014 die
gegen die ärztliche Einweisung erhobene Beschwerde ab und ordnete im Weiteren
an, er werde in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 ZGB in der
Psychiatrischen Klinik U.________ untergebracht (1). Die Kompetenz für die
definitive Entlassung verbleibe bei der KESB, während Urlaubs- und
Ausgangsregelungen weiterhin die Station treffe (2). Mit Zirkularentscheid vom
30. Juli 2014 gab das Obergericht des Kantons Thurgau der gegen den Entscheid
der KESB erhobenen Beschwerde von A.________ nicht statt. Das Bundesgericht
wies die von A.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene
Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 29. September 2014 ab. Dieses Urteil
wurde A.________ in voller Ausfertigung am 13. Oktober 2014 zugestellt (5A_719/
2014).

B. 
Bereits am 4. September 2014 stellte A.________ ein Entlassungsgesuch, welches
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon (KESB Arbon) mit Entscheid vom
12. September 2014 abwies. Diesem Entscheid lag das Gutachten von Dr. med.
B.________, Facharzt für Psychiatrie, vom 9. Juli 2014 zugrunde. A.________
beschwerte sich gegen den Entscheid der KESB am 25. September 2014 beim
Obergericht des Kantons Thurgau im Wesentlichen mit dem Antrag, ihn aus der
fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Eventuell sei er auf eine offene
Abteilung zu verlegen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Beistands. Mit Entscheid vom 22.
Oktober 2014 gab das Obergericht des Kantons Thurgau der Beschwerde nicht
statt. Das Gericht erhob keine Gerichtskosten, wies aber den Antrag des
Beschwerdeführers auf Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab.

C. 
A.________ ist am 27. Oktober 2014 vorsorglich aus der fürsorgerischen
Unterbringung entlassen worden.

D. 
A.________ hat am 26. November 2014 beim Bundesgericht gegen den Entscheid des
Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, der Entscheid sei
aufzuheben, soweit ihm im Verfahren vor Obergericht und vor der KESB der
unentgeltliche Rechtsbeistand verweigert worden sei. Es sei ihm für die
kantonalen Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und je für die
anwaltlichen Bemühungen eine hinreichende Parteientschädigung festzusetzen. Des
weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren und um Bestellung eines amtlichen Beistands.

 Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Vorinstanz hat gleichzeitig mit dem Entscheid über die Beschwerde
gegen die verweigerte Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung über das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren bzw. um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
entschieden. Damit ist die in der Sache zulässige Beschwerde in Zivilsachen
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) auch für die Anfechtung der Verweigerung
des amtlichen Rechtsbeistandes gegeben. Die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist demzufolge ausgeschlossen (Art. 113 BGG). Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in
gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht
verletzt worden sein sollen. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht.
Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Wird die Verletzung
des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Situation aus eigener Sicht
zu schildern und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich
zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246). Wer eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch
eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV
oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3
S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht
nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid
der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde
ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung
von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S.
395). Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag über weite Strecken diesen
Anforderungen nicht zu genügen, zumal darin keine rechtsgenügliche
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erfolgt.

2. 
Der Beschwerdeführer erblickt in der Weigerung des Obergerichts, ihm für das
Beschwerdeverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2.1. In Zivilprozessen gewährt Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen über das
verfassungsmässige Recht (Art. 29 Abs. 3 BV) hinausgehenden Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (BGE 119 Ia 264 E. 3). Die Rechtsprechung des EGMR
hat erkannt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem
Zivilprozess, sei es wegen Aussichtslosigkeit der Begehren oder sei es mangels
Nachweises der Bedürftigkeit, das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff.
1 EMRK) nicht verletzt (Entscheidung 13545/10  Gähwiler gegen Schweiz vom 9.
Oktober 2012). Mit Bezug auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege ist die Beschwerde somit ausschliesslich im Blickwinkel von Art.
29 Abs. 3 BV zu behandeln.

3. 
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).

3.1. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten; massgebend sind dabei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 139 III 475 E. 2.2
mit Hinweis auf BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen zum Begriff der
Aussichtslosigkeit).

3.2. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der fehlenden
Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde an das Obergericht auf die am 27. Oktober
2014 erfolgte Entlassung abstellt, ist er nicht zu hören: Diese Tatsache hat
sich nach dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ereignet, sodass sie für
die zu beantwortende Frage nicht massgebend sein kann. Gleiches gilt für den
Verweis des Obergerichts auf die Erwägungen des Entscheids des Bundesgerichts
vom 29. September 2014 im Verfahren 5A_719/2014 (Beurteilung der Einweisung des
Beschwerdeführers durch die KESB vom 14. Juli 2014), da der begründete
Entscheid dem Beschwerdeführer erst am 13. Oktober 2014 zugestellt worden ist.

4. 
Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung
oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine
Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten
Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere
Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand
begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung ("nötige Behandlung oder
Betreuung"; "l'assistance ou le traitement nécessaires" "le cure o l'assistenza
necessarie"). Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige
Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in
eine Einrichtung bzw. die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann.
Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Bei der
Beurteilung der Voraussetzungen sind die Belastung und der Schutz von
Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person
wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr
erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers
vom 4. September 2014 war durch die kantonalen Instanzen zu prüfen, ob sich die
Verhältnisse aufseiten des Beschwerdeführers verändert haben bzw. die
Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben waren.

4.1. 

4.1.1. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei am 30. Juni 2014
ärztlich in die Klinik eingewiesen worden. Am 14. Juli 2014 habe die KESB über
die weitere Zurückbehaltung entschieden und das Obergericht habe am 30. Juli
2014 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Nur fünf
Wochen nach Erhalt dieses Entscheides und während des vor Bundesgericht in
dieser Sache hängigen Beschwerdeverfahrens (5A_719/2014) habe der
Beschwerdeführer ein neues Entlassungsgesuch eingereicht, worüber die KESB am
12. September 2014 befunden habe. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid sei am
29. September 2014 eingegangen. Sie habe nur bereits im früheren
Beschwerdeverfahren vorgetragene Argumente aufgeführt, habe keine neuen
Tatsachen oder neue Beweismittel bzw. entsprechende Anhaltspunkte für eine
Veränderung der Sachlage genannt. Faktisch handle es sich bei der Beschwerde um
eine reine Anfechtung der im ursprünglichen Verfahren (der fürsorgerischen
Unterbringung) von den Justizbehörden über drei Instanzen geprüften Argumente
und verworfenen Standpunkte. Weise das Entlassungsgesuch angesichts der
Bedeutung der Angelegenheit bei grosszügiger Betrachtungsweise noch eine
Berechtigung auf, sei die neuerliche Beschwerde offensichtlich aussichtslos und
komme die Bestellung eines amtlichen Anwalts daher nicht in Betracht. Im
Einzelnen hat die Vorinstanz erwähnt, der Beschwerdeführer behaupte erneut, er
sei nicht psychisch krank und es bestehe keine Selbst- und Fremdgefährdung.
Dazu liege indes ein fachärztliches Gutachten vor und es werde nichts geltend
gemacht, was als Grund dienen könnte, dieses Gutachten als nicht schlüssig
nicht vollständig und nicht nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen. Durch dieses
Gutachten werde auch belegt, dass er derzeit überhaupt nicht, auch nicht in
einer Wohnung der Mutter in V.________, allein leben könne. Soweit er behaupte,
er habe zwischen Ende März und Anfang Mai 2014 während mehr als sechs Wochen
allein gelebt, verschweige er, dass vor und nach dieser Zeit Klinikaufenthalte
notwendig gewesen seien. Die Selbstgefährdung bestehe nicht erst bei einem
Selbstmordversuch. Zutreffend sei zwar, dass laut dem eingeholten Gutachten
"kein Nachweis für die Suizidalität" bestehe, doch ergebe sich aus dem
Gutachten ein direkter Hinweis auf ein langfristig erhöhtes Suizidrisiko. Die
Überforderung der Eltern des Beschwerdeführers werde verniedlicht und schön
geredet; sie sei aber durch die Gespräche mit der Mutter des Beschwerdeführers
entgegen dessen Behauptungen konkretisiert und damit glaubhaft nachgewiesen.
Das Gutachten, auf welches das Obergericht verweist, geht davon aus, dem
Beschwerdeführer fehle krankheitsbedingt die Einsicht in die psychische
Erkrankung und er könne deren Folgen nicht einschätzen. Seine sofortige
Entlassung würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen,
zumal er keine antipsychotischen Medikamente mehr einnähme. Ohne Behandlung
würde sich seine Erkrankung langfristig verschlechtern und das Risiko für
bleibende psychische Defizite (Residualsyndrom) wäre deutlich erhöht. Die
Erkrankung geht laut Gutachter mit einem langfristig allgemein erhöhten
Suizidrisiko einher. Das Obergericht fährt alsdann fort, der Beschwerdeführer
bestreite sodann die Eignung der psychiatrischen Klinik U.________. Er lege
indes nicht substanziiert dar, inwiefern die Einrichtung mit den ihr zur
Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitten nicht in der Lage
sei, die wesentlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers bezüglich Behandlung
und Betreuung zu befriedigen. Verfehlt sei schliesslich die in solchen Fällen
vorgetragene Argumentation, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei keine
richterliche Behörde, zumal diese Frage durch die kantonale Rechtsprechung
längst entschieden sei (RBOG 2013 Nr. 1).

4.1.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht den
Begründungsanforderungen entsprechend mit den Argumenten der Vorinstanz
auseinander. Insbesondere wird nicht rechtsgenüglich erörtert, inwiefern das
von ihm Vorgebrachte belegen könnte, dass die Voraussetzungen der
fürsorgerischen Unterbringung zum Zeitpunkt des Gesuchs um Entlassung nicht
mehr erfüllt gewesen seien. Wie das Obergericht feststellt, wiederholt er
praktisch ausschliesslich die gegen die ursprüngliche Einweisung durch die KESB
vom 14. Juli 2014 vorgebrachten Argumente. Damit aber vermag er eine Änderung
der Verhältnisse und einen Wegfall der Voraussetzungen für die Zurückbehaltung
in einer Einrichtung nicht darzutun. Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten
infrage stellt, ist er auf die Begründung des Obergerichts zu verweisen, wonach
er nichts geltend gemacht hat, was das Gutachten als nicht schlüssig, nicht
vollständig und nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer
zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellung und Beweiswürdigung willkürlich
sein soll.

4.2. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren unter anderem auch geltend
gemacht, er sei von den kantonalen Instanzen in Verletzung von Art. 29 Abs. 1
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht angehört und es seien ihm die Akten der Klinik
nicht zugestellt worden. Auch wenn diese Kritik begründet wäre, vermöchte dies
die Beschwerde nicht als aussichtsreich zu qualifizieren, zumal eine
Gutheissung der entsprechenden Rügen nicht zur Gutheissung des Hauptantrages
auf Entlassung aus der Anstalt geführt hätte: Vielmehr wäre die erste Instanz
dazu verhalten worden, die Anhörung nachzuholen, die Akten dem Beschwerdeführer
zuzustellen und danach neu zu entscheiden (vgl. etwa für das mangelhafte
Gutachten: BGE 137 III 289 E. 4.3 S. 292).

4.3. Der Beschwerdeführer verlangte vor Obergericht in seinem Eventualantrag,
er sei auf eine offene Abteilung zu verlegen. Die KESB hatte sich in erster
Linie mit der Frage zu befassen, ob die ärztliche Einweisung gestützt auf Art.
429 Abs. 1 ZGB Art. 426 Abs. 1 ZGB entsprach. Sodann hatte sie über eine
weitere Zurückbehaltung zu befinden (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Es ging mit anderen
Worten ausschliesslich um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Unterbringung bzw. Zurückbehaltung in der Anstalt noch gegeben waren. Weder aus
Art. 426 Abs. 1 ZGB noch aus Art. 428 ZGB, der die Entlassungskompetenz der
Erwachsenenschutzbehörde und die Delegation dieser Kompetenz an die Einrichtung
regelt, ergibt sich eine Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde zur
Verlegung in eine andere Abteilung der Einrichtung. Entsprechendes lässt sich
auch nicht aus Art. 429 Abs. 1 ZGB bezüglich der ärztlichen Einweisung
ableiten. Aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage kann nicht gesagt werden,
dem Eventualantrag wäre Erfolg beschieden gewesen.

5. 
Zusammenfassend betrachtet kann mit dem Obergericht davon ausgegangen werden,
die Gewinnaussichten der Begehren des Beschwerdeführers seien beträchtlich
geringer als die Verlustgefahren. Das Obergericht hat demnach die
Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu Recht bejaht. Mit der Weigerung, dem
Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen, hat es demnach
Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt.

6. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den
Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art.
66 Abs. 1 BGG).

7. 
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang
an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das
entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit es infolge
Verzichts auf eine Erhebung von Kosten nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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